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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Beauftragte Person zur Personenbefreiung

Facility Management: Aufzugsmanagement » Betrieb » Befreiungsorganisation » Personenbefreiung

Funktion und organisatorische Einordnung

Die beauftragte Person zur Personenbefreiung übernimmt innerhalb der Befreiungsorganisation des Betreibers die festgelegte Hilfeleistung bei eingeschlossenen Personen. Ihr Auftrag gilt nur für die Anlagen und Verfahren, für die sie aktuell eingewiesen, praktisch vorbereitet und ausdrücklich beauftragt ist. Die Funktion verbindet technische Handlungssicherheit mit ruhiger Kommunikation und einer verlässlichen Zusammenarbeit mit der Notrufannahme. Sie ist keine allgemeine Rettungsdienstqualifikation und keine Berechtigung zur Instandsetzung. Der Betreiber ordnet die Person einem tatsächlich verfügbaren Dienst- oder Bereitschaftssystem mit klaren Alarmierungs- und Vertretungsregeln zu. Die Aufgabe kann mit einer anderen betrieblichen Funktion verbunden werden, wenn diese Verfügbarkeit, Aufmerksamkeit und Eignung nicht beeinträchtigt. Eine Beauftragung als Aufzugswärter reicht für sich genommen nicht aus. Ebenso wenig ersetzt eine allgemeine Lehrgangsteilnahme die Einweisung an den konkreten Anlagen. Der beauftragten Person müssen aktuelle Notbefreiungsanleitungen, erforderliche Zugänge, vorgesehene Ausrüstung und fachliche Unterstützung zur Verfügung stehen. Eine Personenbefreiung wird weder aus Zeitdruck improvisiert noch allein aus einem telefonischen Auftrag ohne ausreichende Anlagenkenntnis begonnen.

Sichere Personenbefreiung aus Aufzugsanlagen

Hauptaufgaben und Arbeitsergebnisse

Die Tätigkeit umfasst Einsatzbereitschaft, Alarmannahme, sichere Hilfeleistung und geordnete Übergabe. Vor jedem Einsatz ist entscheidend, ob die Meldung eindeutig zugeordnet werden kann und die Person den Auftrag unter den vorliegenden Bedingungen tatsächlich beherrscht. Fehlende Zugänge, abweichende Technik oder eine nicht verfügbare notwendige zweite Person sind sofort weiterzugeben. Der Notfallplan beschreibt die organisatorischen Abläufe und Ansprechpartner; die Notbefreiungsanleitung beschreibt das anlagenspezifische Vorgehen. Beides muss zusammenpassen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit 3121 unterscheidet die zeitgerechte Hilfeleistung von der späteren Wiederinbetriebnahme. Die dort genannte halbe Stunde betrifft grundsätzlich die anzustrebende Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen Hilfeleistender an der Anlage, nicht die abgeschlossene Befreiung. Daraus entsteht keine Erlaubnis, zur Termineinhaltung unsicher vorzugehen. Medizinische Auffälligkeiten oder zusätzliche Gefahren werden sofort an die zuständigen Einsatzkräfte gemeldet. Die beauftragte Person hält den Kontakt zu den Betroffenen aufrecht oder stellt eine verlässliche Übergabe dieser Kommunikation sicher. Die Hauptaufgaben enden erst mit einer sicheren Übergabe und klarer Kennzeichnung des verbleibenden Anlagenzustands.

Hauptaufgabe

Konkrete Ausführung

Erwartetes Arbeitsergebnis

Einsatzbereitschaft sicherstellen

Zu Beginn der übernommenen Verfügbarkeit Erreichbarkeit, zugeordnete Anlagen, Zugänge und vorgesehene Ausrüstung prüfen. Fehlende Unterlagen, veränderte Technik oder persönliche Einschränkungen sofort melden und eine geeignete Ersatzabdeckung veranlassen lassen.

Eine tatsächlich verfügbare und für den zugeordneten Bestand einsatzfähige Hilfeleistung.

Alarm eindeutig übernehmen

Meldung, Standort und Anlagenkennung abgleichen, bekannte Informationen zu Betroffenen übernehmen und die Einsatzübernahme bestätigen. Bei fehlender Eignung oder absehbarer Verzögerung unverzüglich die koordinierende Stelle informieren und Unterstützung anfordern.

Eine bestätigte, eindeutig zugeordnete Alarmbearbeitung mit frühzeitiger Meldung von Hindernissen.

Lage und Handlungsgrenzen klären

Vor Ort die Situation mit der vorliegenden Anleitung und eigenen Einweisung abgleichen. Zusätzliche technische, bauliche oder medizinische Gefahren erkennen und benötigte Fach- oder Rettungskräfte ohne vermeidbare Verzögerung alarmieren.

Eine sichere Entscheidung über das mögliche eigene Vorgehen und erforderliche Unterstützung.

Kontakt zu Betroffenen halten

Ruhig und verständlich über das weitere Vorgehen informieren, relevante Beschwerden aufnehmen und Selbstbefreiungsversuchen entgegenwirken. Kommunikationshindernisse berücksichtigen und wichtige Veränderungen an die zuständigen Helfer beziehungsweise die koordinierende Stelle weitergeben.

Betreute Betroffene und eine fortlaufend aktualisierte Information über ihre Situation.

Arbeitsbereich und Zusammenarbeit sichern

Zugänge und Gefahrenbereiche im vorgesehenen Umfang sichern, Unbefugte fernhalten und die Zusammenarbeit der beteiligten Helfer abstimmen. Sicherstellen, dass Anlagenhandlungen nicht gleichzeitig und widersprüchlich durch mehrere Stellen ausgelöst werden.

Ein kontrollierter Einsatzbereich mit eindeutig abgestimmten Zuständigkeiten und Handlungen.

Zugelassene Befreiung durchführen

Ausschließlich das für die konkrete Anlage vermittelte und freigegebene Verfahren mit geeigneter Ausrüstung anwenden. Bei Abweichungen oder nicht beherrschbaren Umständen sicher unterbrechen und qualifizierte Unterstützung anfordern.

Eine innerhalb der persönlichen Befähigung und Anlageneinweisung sicher durchgeführte Befreiung.

Menschen und Anlage übergeben

Betroffene nach dem Verlassen des Fahrkorbs bei Bedarf an geeignete Hilfe übergeben. Den verbleibenden Anlagenzustand mitteilen, eine unsichere Benutzung verhindern und die weitere technische Bearbeitung an die zuständige Stelle übergeben.

Eine abgeschlossene Personenbetreuung und ein eindeutig übergebener, gesicherter Anlagenzustand.

Einsatz auswerten und Bereitschaft erneuern

Alarm, Eintreffen, wesentliche Handlungen, Unterstützung und Abschluss sachlich dokumentieren. Verwendete Ausrüstung und Zugänge wieder ordnungsgemäß bereitstellen, Abweichungen auswerten lassen und notwendige Änderungen oder Übungen anregen.

Ein nachvollziehbarer Einsatznachweis und wiederhergestellte, überprüfte Einsatzbereitschaft.

Verantwortung und Befugnisse

Die beauftragte Person verantwortet die Durchführung der ihr erlaubten Handlungen und die rechtzeitige Meldung eigener Grenzen. Sie darf einen Befreiungsvorgang nicht beginnen oder muss ihn sicher unterbrechen, wenn wesentliche Voraussetzungen fehlen oder die tatsächliche Situation von der beherrschten Anleitung abweicht. Sie fordert dann unverzüglich geeignete Fachkräfte beziehungsweise öffentliche Einsatzkräfte an und sichert die Situation innerhalb ihrer Möglichkeiten. Medizinische Notfälle, Brand, Rauch oder andere akute Zusatzgefahren werden nicht erst nach erfolglosen eigenen Befreiungsversuchen gemeldet. Die Aufgabe berechtigt nicht zu frei gewählten Eingriffen in Steuerung, Antrieb oder Sicherheitseinrichtungen. Eine Türöffnung, Fahrkorbbewegung oder andere technische Handlung darf ausschließlich im Rahmen des konkret geschulten und freigegebenen Verfahrens erfolgen; dieses Aufgabenprofil ist keine technische Befreiungsanleitung. Unbefugte Personen werden vom Arbeits- und Gefahrenbereich ferngehalten. Parallel arbeitende Helfer dürfen keine unkoordinierten Anlagenhandlungen auslösen. Nach der Befreiung bleibt eine nicht nachweislich sichere Anlage außer Betrieb. Die beauftragte Person erklärt sie nicht allein wegen der beendeten Einschließung wieder für benutzbar. Die Beseitigung der Störungsursache und die erforderliche Beurteilung des sicheren Zustands werden gesondert veranlasst.

Zusammenarbeit, Vertretung und besondere Anlässe

Die Zusammenarbeit mit der ständig besetzten Notrufannahme beginnt mit einer bestätigten Auftragsübernahme. Standort, Anlagenkennung, bekannte Personenzahl, gemeldete Beschwerden und erkennbare Zusatzgefahren werden möglichst eindeutig übergeben. Die beauftragte Person informiert über Verzögerungen, Ankunft, Unterstützungsbedarf und Abschluss; eine bloße Alarmweiterleitung ohne Rückmeldung gilt nicht als gesicherte Einsatzübernahme. Mit der Aufzugsfachorganisation werden technische Unklarheiten und die anschließende Störungsbearbeitung abgestimmt. Feuerwehr und Rettungsdienst erhalten die für ihren Einsatz erforderlichen Informationen, ohne durch eigene Kompetenzansprüche behindert zu werden. Die örtliche Gebäudefunktion unterstützt beim Zugang und bei der Wegweisung, ersetzt aber keine technische Befähigung. Die Vertretung muss für dieselben tatsächlich zu betreuenden Anlagen geeignet und eingewiesen sein. Nach Änderungen, längerer Unterbrechung der Tätigkeit oder erkennbaren Wissenslücken ist die Einsatzfähigkeit vor erneuter Übernahme zu überprüfen. Besondere Anlässe sind ein Stromausfall, mehrere gleichzeitige Einschließungen, erschwerte Kommunikation oder die notwendige Unterstützung mobilitätseingeschränkter Personen. Dafür werden Grenzen und zusätzliche Hilfe im Voraus geplant. Erfahrungen aus Einsätzen und Übungen werden mit dem Betreiber ausgewertet und in die Organisation zurückgeführt.

Qualifikation und Leistungsnachweise

Unverzichtbar sind ausreichendes technisches Verständnis, zuverlässiges Handeln unter Belastung, sichere Kommunikation und persönliche Eignung für die konkret vorgesehenen Tätigkeiten. Die Vorbereitung umfasst Theorie, praktische Übungen und eine dokumentierte Einweisung in die jeweils zugeordneten Aufzugsanlagen einschließlich ihrer Besonderheiten. Erlernte Handgriffe an einer anderen Bauart gelten nicht automatisch als Nachweis für den vorhandenen Bestand. Der Betreiber stellt fest, dass die Person den Ablauf, die Abbruchkriterien, das Alarmieren zusätzlicher Hilfe und die sichere Übergabe beherrscht. Praktische Auffrischungen werden anhand des Bedarfs sowie bei Änderungen organisiert. Die für Beschäftigte vorgeschriebene regelmäßige, mindestens jährliche Unterweisung nach § 12 der Betriebssicherheitsverordnung bleibt davon unberührt. Kenntnisse der Ersten Hilfe und verständliche Kommunikation mit unterschiedlich unterstützungsbedürftigen Personen sind zusätzlich zweckmäßig; sie ersetzen keine medizinische Qualifikation. Leistungsnachweise sind aktuelle Einweisungen, nachvollziehbare Übungen, bestätigte Verfügbarkeit und sachliche Einsatzberichte. Erfasst werden die maßgeblichen Zeitpunkte, Zuständigkeiten, Besonderheiten und Übergaben. Personenbezogene Angaben werden auf den notwendigen Zweck beschränkt und geschützt. Bewertet werden sicheres Vorgehen, vollständige Kommunikation und richtiges Erkennen von Grenzen; eine kurze Befreiungsdauer allein ist kein ausreichendes Qualitätsmaß.