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Zwei-Sinne-Alarmierung

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Zwei-Sinne-Alarmierung

Zwei-Sinne-Alarmierung bei Aufzugsanlagen

Die Zwei-Sinne-Alarmierung ist kein Komfortmerkmal, sondern ein wesentlicher Bestandteil einer barrierefreien und verlässlich betriebenen Aufzugsanlage. Sie sorgt dafür, dass Notruf, Status und Handlungsanweisungen unabhängig von individuellen Seh- oder Hörfähigkeiten wahrgenommen werden können.

Eine gute Lösung verbindet deshalb drei Ebenen: normgerechte optische und akustische Signalisierung, ein ständig wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem und eine belastbare organisatorische Notbefreiung. Erst das funktionierende Gesamtsystem gibt eingeschlossenen Personen die notwendige Sicherheit, dass ihr Notruf angekommen ist, menschlicher Kontakt besteht und Hilfe tatsächlich eingeleitet wurde.

Die Zwei-Sinne-Alarmierung stellt sicher, dass sicherheitsrelevante Informationen auch dann wahrgenommen werden, wenn ein Mensch nicht oder nur eingeschränkt hören beziehungsweise sehen kann. Bei Aufzugsanlagen betrifft dies insbesondere die Auslösung und Quittierung eines Notrufs, die Kommunikation mit der Notrufzentrale sowie betriebliche Alarm- und Brandfallinformationen.

Dabei sind zwei ähnlich klingende, aber unterschiedliche Anforderungen auseinanderzuhalten:

- Das Zwei-Sinne-Prinzip übermittelt eine Information über mindestens zwei der Sinne Hören, Sehen und Tasten.

- Das Zweiwege-Kommunikationssystem ermöglicht eine gegenseitige Kommunikation zwischen eingeschlossenen Personen und dem ständig erreichbaren Notdienst.

Eine fachgerechte Aufzugsanlage benötigt regelmäßig beides: eine barrierefrei wahrnehmbare Signalisierung und eine funktionsfähige Verbindung zur Notrufzentrale.

Barrierefreie Alarmierung mit zwei Sinnen

Grundgedanke des Zwei-Sinne-Prinzips

Fällt ein Sinn aus, muss die betreffende Information über einen anderen Sinn aufgenommen werden können. Die ASR V3a.2 nennt ausdrücklich die gleichzeitige optische und akustische Alarmierung als Beispiel. Bei Beschäftigten mit Seh- oder Hörbehinderungen sind sicherheitsrelevante Informationen entsprechend alternativ wahrnehmbar zu gestalten. Technische Maßnahmen haben dabei grundsätzlich Vorrang.

Für Aufzüge kommen insbesondere folgende Kombinationen in Betracht:

Informationsweg

Typische Ausführung im Aufzug

Sehen

Leuchtsymbole, Display, Richtungspfeile, Geschossanzeige, Klartextmeldung

Hören

Signalton, Gong, Sprachansage, Sprechverbindung zur Notrufzentrale

Tasten

Erhabene Symbole, Profilschrift, Brailleschrift, fühlbarer Druckpunkt

Die reine Verdoppelung eines Signals genügt nicht. Zwei Leuchten sind weiterhin nur visuell wahrnehmbar. Ebenso stellen Signalton und Sprachdurchsage ausschließlich akustische Informationen dar. Entscheidend sind zwei voneinander unabhängige Sinneskanäle.

Zwei-Sinne-Prinzip beim Aufzugsnotruf

Wird eine Person im Fahrkorb eingeschlossen, muss sie den Notruf eindeutig auslösen und den weiteren Ablauf nachvollziehen können. Eine normgerechte Signalisierung umfasst typischerweise folgende Stufen:

  • Notruf auslösen: Der Alarmtaster ist visuell kontrastreich, eindeutig gekennzeichnet, erreichbar und taktil identifizierbar. Das Glockensymbol sollte erhaben ausgeführt sein. Ein fühlbarer Druckpunkt beziehungsweise eine mechanische oder akustische Betätigungsrückmeldung erleichtert die sichere Bedienung.

  • Übertragung des Notrufs anzeigen: Nach erfolgreicher Auslösung erscheint ein gelb beleuchtetes Alarmsymbol. Gleichzeitig ertönt ein akustisches Signal. Dadurch erkennt sowohl eine hörgeschädigte als auch eine sehbehinderte Person, dass der Notruf angenommen und übertragen wird.

  • Verbindung zur Notrufzentrale bestätigen: Sobald die Sprechverbindung hergestellt ist, wird dies durch ein grünes Leuchtsymbol angezeigt. Gleichzeitig spricht eine qualifizierte Person der Notrufzentrale mit den Eingeschlossenen.

  • Betreuung bis zur Befreiung: Die Notrufzentrale muss die Aufzugsanlage eindeutig identifizieren können, die Befreiung veranlassen und den Kontakt zu den eingeschlossenen Personen aufrechterhalten beziehungsweise erneut herstellen können.

Die aktuelle DIN EN 81-70 legt die Mindestanforderungen für den sicheren und möglichst selbstständigen Zugang und die Benutzung von Aufzügen durch Menschen einschließlich Menschen mit Behinderungen fest. Die technischen Anforderungen an Fern-Notrufsysteme werden durch die konkretisiert.

Grenzen einer reinen Sprechverbindung

Die vorgeschriebene Sprechverbindung hilft blinden und sehbehinderten Menschen, löst jedoch nicht alle Kommunikationsprobleme. Gehörlose Personen können eine Sprachverbindung möglicherweise weder wahrnehmen noch beantworten. Schwerhörige Menschen können durch Fahrkorbgeräusche, Rückkopplungen oder eine ungünstige Lautsprecherqualität zusätzlich beeinträchtigt werden.

Deshalb sind abhängig von Nutzerkreis und Gefährdungsbeurteilung weitergehende Einrichtungen sinnvoll:

  • Induktive Höranlage für Menschen mit Hörgerät oder Cochlea-Implantat,

  • deutlich sichtbare Statusanzeigen für „Notruf ausgelöst“, „Verbindung hergestellt“ und gegebenenfalls „Hilfe unterwegs“,

  • Klartextdisplay oder standardisierte Piktogramme,

  • textbasierte Zweiwege-Kommunikation,

  • barrierefreie Kommunikationslösung über gesicherte Datenverbindungen,

  • ergänzende organisatorische Verfahren für bekannte gehörlose oder sprachbeeinträchtigte Nutzer.

Ein grünes Leuchtsymbol bestätigt zwar die hergestellte Sprechverbindung, ermöglicht einer gehörlosen Person aber noch keine inhaltliche Kommunikation. Für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, öffentliche Gebäude, Verkehrsanlagen und andere Objekte mit einem besonders heterogenen Nutzerkreis sollte deshalb nicht lediglich die formale Mindestanforderung betrachtet werden.

Rechtliche und technische Einordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt bei den erfassten Personen- und Lastenaufzügen ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Außerdem sind ein Notfallplan, eine Notbefreiungsanleitung und die für die Befreiung erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.

Die Zwei-Sinne-Alarmierung ergibt sich dagegen insbesondere aus dem Zusammenwirken von:

  • bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit,

  • DIN 18040-1 beziehungsweise DIN 18040-2,

  • DIN EN 81-70 für die Zugänglichkeit von Aufzügen,

  • DIN EN 81-28 für Fern-Notrufsysteme,

  • Arbeitsstättenverordnung und ASR V3a.2,

  • Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers beziehungsweise Betreibers,

  • objektspezifischem Brandschutz-, Alarmierungs- und Evakuierungskonzept.

Ob eine konkrete Anforderung unmittelbar verbindlich ist, hängt unter anderem von Gebäudeart, Landesbauordnung, Baugenehmigung, Arbeitsstättennutzung, Nutzerkreis, Baujahr und Umfang einer Modernisierung ab. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sollte die Zwei-Sinne-Alarmierung von Anfang an als verbindliche Planungsanforderung festgelegt werden.

Gebäudealarm und Brandfall

Der Aufzugsnotruf darf nicht mit der allgemeinen Gebäudealarmierung verwechselt werden. Wird beispielsweise durch eine Brandmeldeanlage ein Brandalarm ausgelöst, muss die Aufzugssteuerung entsprechend dem Brandschutzkonzept reagieren. Dies kann unter anderem die Brandfallfahrt, die Fahrt in eine Bestimmungshaltestelle, das Sperren bestimmter Geschosse oder die Außerbetriebnahme für die allgemeine Nutzung umfassen.

Auch hierbei müssen Informationen im Fahrkorb eindeutig und nach Möglichkeit über zwei Sinne vermittelt werden, beispielsweise durch:

  • optische Anzeige „Brandfall – Aufzug verlassen“,

  • akustische Sprachansage,

  • Anzeige des anzufahrenden Geschosses,

  • eindeutige Tür- und Fahrtrichtungsinformationen,

  • Vermeidung widersprüchlicher Signale aus Aufzugssteuerung und Gebäudealarmierung.

Ein gewöhnlicher Personenaufzug ist grundsätzlich kein Evakuierungsaufzug. Seine Nutzung im Brandfall setzt ein ausdrücklich dafür vorgesehenes technisches und organisatorisches Konzept voraus. Für die Evakuierung von Menschen mit Behinderungen mithilfe entsprechend ausgerüsteter Aufzüge steht inzwischen die DIN EN 81-76:2026-01 zur Verfügung.

Anforderungen an Planung und Ausschreibung

Eine funktionale Leistungsbeschreibung sollte nicht nur pauschal „Zwei-Sinne-Alarmierung nach Norm“ verlangen. Empfehlenswert ist eine eindeutige Beschreibung der erwarteten Funktionen:

  • Alarmtaster visuell kontrastreich, taktil erkennbar und aus sitzender Position erreichbar,

  • erhabenes und eindeutig zuordenbares Alarmsymbol,

  • wahrnehmbare Rückmeldung der Tasterbetätigung,

  • gelbe optische Anzeige während des ausgelösten und noch nicht abgeschlossenen Notrufs,

  • akustisches Übertragungssignal bis zur Herstellung der Kommunikation,

  • grüne optische Anzeige während der Sprechverbindung,

  • verständliche, ausreichend laute und rückkopplungsarme Sprachübertragung,

  • ständig erreichbare, personell besetzte Notrufzentrale,

  • automatische Identifikation von Gebäude und Aufzugsanlage,

  • Notstromversorgung für Alarmierung und Kommunikation,

  • automatische Überwachung der Kommunikationsverbindung und Energieversorgung,

  • Störmeldung an eine ständig besetzte Stelle,

  • Einbindung in Brandfallsteuerung und Gebäudealarmierung,

  • Prüfung aller Funktionen unter realistischen Betriebsbedingungen,

  • dokumentierte regelmäßige Funktionskontrollen,

  • barrierefreie Zusatzkommunikation entsprechend Nutzerkreis und Gefährdungsbeurteilung.

Mit der Abnahme der Anlage endet die Verantwortung nicht. Der Betreiber muss dauerhaft sicherstellen, dass die gesamte Alarmierungskette funktioniert:

flowchart TD

A["Notruf betätigt"] --> B["Optische und akustische Quittierung"]

B --> C["Übertragung zur Notrufzentrale"]

C --> D["Zweiwege-Kommunikation"]

D --> E["Befreiung veranlasst"]

E --> F["Alarm fachgerecht beendet"]

Zur Betreiberorganisation gehören insbesondere regelmäßige Funktionstests, Überwachung der Übertragungswege, Kontrolle der Notstromversorgung, Aktualisierung der Kontaktdaten, Unterweisung des Personals und Übungen zur Personenbefreiung. Änderungen an Telefonie oder Mobilfunk – etwa die Ablösung analoger Anschlüsse oder veränderte Netzabdeckung – müssen rechtzeitig berücksichtigt werden.