Brandschutzkonzept und Aufzugsmanagement
Brandschutz und Aufzugsmanagement
Im deutschen Hochhaus-Bauordnungsrecht (z.B. LBO/M-HHR) werden hohe Gebäude (Fußbodenkante >22 m über Gelände) gesondert behandelt. Hochhäuser müssen u.a. eigene Feuerwehraufzüge vorsehen. So fordert etwa die Sonderbauverordnung NRW §103(1), dass „Hochhäuser Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben“ müssen. Diese Feuerwehraufzüge benötigen eigene, feuerraumsichere Schächte und vorgeschaltete Brandgasdruck-Vorräume. Daneben verlangt das Hochhauskonzept in der Regel mindestens zwei weitere Personenaufzüge als Grundleitungssystem. Die technischen Anforderungen an Aufzugsanlagen stammen aus europäischen und nationalen Normen. DIN EN 81-72 definiert Zusatzanforderungen für neu errichtete Feuerwehraufzüge, die für Brandbekämpfung und Evakuierung unter Feuerwehreinsatz gedacht sind. DIN EN 81-73 legt fest, wie sich Personen- und Lastenaufzüge im Brandfall verhalten müssen, wenn sie mit einer Brandfallsteuerung ausgerüstet sind. Ziel ist es, „Menschen vor Gefahren durch Feuer, Rauch oder eingeschlossene Fahrkörbe zu schützen“. Kurz: Mit der ersten Brandmeldung muss eine programmierte Steuerung alle Aufzüge in einen definierten sicheren Zustand bringen. Zusätzlich verbindliche Regeln ergeben sich aus dem Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsgesetz (BetrSichV) und den darauf aufbauenden TRBS. So schreibt TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) vor, dass der Betreiber gewährleisten muss, „dass die Befreiung von im Fahrkorb eingeschlossenen Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann“ . Für den Aufzugsnotruf gilt DIN EN 81-28: Alarmmeldungen der Aufzugsnotrufeinrichtung müssen zu einer ständig besetzten Leitwarte bzw. Notrufzentrale führen.
