Umlagefähigkeit von IOT im Aufzugsmanagement
Umlagefähigkeit von IoT-Systemen im Aufzugsmanagement in Deutschland
Mit der Digitalisierung im Gebäudemanagement setzen immer mehr Vermieter und Gebäudeeigentümer auf IoT-basierte Systeme zur Überwachung und Optimierung von Aufzugsanlagen. Solche Systeme bestehen aus Hard- und Softwarekomponenten und dienen der Fernüberwachung von Aufzügen, um deren Zustand in Echtzeit zu erfassen und Wartungsbedarf frühzeitig zu erkennen. Sie liefern mittels Sensoren fortlaufend Informationen über Betriebsbereitschaft, Sicherheit und erforderliche Wartungsarbeiten eines Aufzugs. Dadurch können Betriebszustände laufend ausgewertet und z. B. der optimale Wartungszeitpunkt und wartungsbedürftige Komponenten ermittelt werden. Technisch ermöglicht dies eine vorausschauende Wartung (predictive maintenance), schnellere Störungserkennung und insgesamt einen sicheren und effizienten Aufzugsbetrieb.
IoT-basierte Aufzugsmanagement-Systeme bieten technische Vorteile für Sicherheit und Effizienz und können rechtlich so in den Betriebsablauf integriert werden, dass ihre Kosten umlagefähig sind. Entscheidend ist, dass es sich um laufende Kosten eines Service- bzw. Mietmodells handelt, welche der Überwachung, Beaufsichtigung und dem sicheren Betrieb der Aufzugsanlage dienen. § 2 Nr. 7 BetrKV liefert hierfür die klare Grundlage, da Überwachungs- und Notrufkosten von Aufzügen ausdrücklich als Betriebskosten anerkannt sind. In der Mietrechtspraxis und Literatur gilt: sogar eingebaute Fernüberwachungs- und Notrufsysteme zählen zu den umlagefähigen Überwachungskosten.
Die Rechtsprechung – etwa das Urteil des LG Gera aus 2001 – hat bestätigt, dass die Anmietung von Aufzugs-Überwachungseinrichtungen keine Anschaffung, sondern Betriebskosten darstellt und daher umlagefähig ist. Unter diesen Voraussetzungen – laufende Kosten, kein Eigentumserwerb durch den Vermieter, Zuordenbarkeit zu den Aufzugsbetriebskosten – sind die Ausgaben für IoT-Systeme im Aufzugsmanagement in Deutschland umlagefähig. Vermieter sollten dabei transparent vorgehen und die entsprechenden Kostenpositionen in der Nebenkostenabrechnung klar als Aufzugskosten (Überwachung/Wartung) ausweisen. So wird gewährleistet, dass Mieter die Umlage nachvollziehen können und diese rechtlich auf dem gesicherten Fundament der Betriebskostenverordnung steht.
