| Betreiber (Verantwortlicher) | Übergeordnete Verantwortung: Sicherstellung des sicheren Betriebs und der Einhaltung aller Vorschriften. Bestellung erforderlicher Personen (Aufzugswärter, Wartungsfirma, Notdienst). Abschluss von Wartungs- und Notrufverträgen. Organisation der Gefährdungsbeurteilung und wiederkehrenden Prüfungen. Pflege der Anlagendokumentation und Prüfbücher. Treffen aller Entscheidungen bzgl. Modernisierung, Stilllegung etc. |
| Beauftragte Person (Aufzugswärter) | Operativer Betrieb vor Ort: Tägliche/regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen der Aufzugsanlage auf offensichtliche Mängel. Meldung von Auffälligkeiten an den Betreiber/Wartungsdienst. Bedienung des Aufzugs im Notbetrieb (z. B. Evakuierung per Handsteuerung) sofern unterwiesen. Führen einfacher Prüflisten (Checklisten). Unterstützung der ZÜS-Prüfer durch Kenntnis der Anlage. |
| Wartungsfirma (Instandhalter) | Fachkundige Instandhaltung: Durchführung von planmäßigen Wartungen gemäß Wartungsvertrag und Herstellerangaben (z. B. monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich je nach Nutzung). Beseitigung von Störungen und Reparatur defekter Komponenten. Durchführung von sicherheitstechnischen Kontrollen (z. B. Bremsen, Notbremse, Türschließer) im Rahmen der Wartung. Dokumentation aller Arbeiten im Wartungsprotokoll/Prüfbuch. Empfehlung von vorbeugenden Maßnahmen oder Modernisierungen. |
| ZÜS-Prüfstelle (Sachverständiger) | Unabhängige Prüfung: Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen: Abnahmeprüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Hauptprüfungen (alle 2 Jahre) und Zwischenprüfungen (nach 1 Jahr). Klassifizierung festgestellter Mängel (Gefährdungskategorien: gefährlich, erheblich, geringfügig) und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Ausstellung von Prüfbescheinigungen und Anbringen der Prüfplakette mit Termin der nächsten Prüfung. Bei akuten Gefahr-Mängeln: Stilllegung der Anlage veranlassen. |
| Notruf- und Befreiungsdienst | Notfallmanagement: Entgegennahme der Notrufe aus der Aufzugskabine (24/7 besetzte Stelle). Beruhigung der Eingeschlossenen via Gegensprechanlage. Alarmierung des örtlichen Befreiungspersonals (z. B. ein mobiler Techniker oder ein geschulter Hausmeister) und ggf. Feuerwehr gemäß hinterlegtem Notfallplan. Sicherstellung, dass ein Helfer innerhalb von 30 Minuten vor Ort ist. Durchführung der Personenbefreiung nach geltenden Sicherheitsverfahren (keine Gefährdung der Eingeschlossenen oder des Helfers). Dokumentation des Vorfalls und der Rettungszeit. |
| Sicherheitsfachkraft / HSE-Manager | Arbeitssicherheit & Compliance: Beratung des Betreibers bei Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen. Regelmäßige Überprüfung, ob Unterweisungen der beteiligten Personen (Wartungsteams, Aufzugswärter, ggf. Nutzer) gemäß ArbSchG §12 durchgeführt und dokumentiert sind. Mitwirkung bei Audits und Unfalluntersuchungen. Sicherstellen, dass z. B. beim Arbeiten im Schacht die allgemeinen Arbeitsschutzregeln (Absturzsicherung, Elektrik, etc.) eingehalten werden. |
| Gebäudenutzer / Mieter | Bestandteil der Sicherheitskette: Einhaltung der Benutzerhinweise (max. Traglast, keine unsachgemäße Nutzung). Melden von Störungen oder Notfällen, falls bemerkt. Im Notfall korrekte Nutzung der Notrufeinrichtung gemäß Aushang. Kein eigenmächtiges Befreien aus steckengebliebenem Aufzug (hierfür sind die beauftragten Dienste zuständig). |