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Aufzugsanlagen

Aufzugsanlagen

Großunternehmen müssen sicherstellen, dass die Aufzüge in ihren Gebäuden sicher und zuverlässig funktionieren

Dazu müssen Aufzüge bestimmte Anforderungen erfüllen, um den Sicherheitsstandards zu entsprechen. Eine regelmäßige Wartung und Inspektion der Aufzüge ist unerlässlich, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Auch Schulungen der Mitarbeiter und Sensibilisierung der Nutzer für die richtige Benutzung der Aufzüge sind von Bedeutung, um Unfälle zu vermeiden. Eine klare Dokumentation der Wartungs- und Inspektionsarbeiten kann dazu beitragen, die Sicherheit der Aufzüge langfristig zu gewährleisten.

Effizientes Aufzug-Management für Gebäude

SICHERHEITSTECHNISCHE BEWERTUNG/ GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Sicherheitsbewertung

Sicherheitsbewertung: Risikobewertung

Eine sicherheitstechnische Bewertung ist für jeden Aufzug zu erstellen. Für Aufzüge, welche als Arbeitsmittel gelten, ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dies kann beispielsweise in Anlehnung an DIN EN 81-80 erfolgen. Auf ihrer Grundlage hat der Betreiber die maximalen Prüffristen für Gesamtanlage und Anlagenteile zu ermitteln und durch die ZÜS bestätigen zu lassen (siehe Anhang B). Die Maximalfrist zwischen wiederkehrenden Prüfungen beträgt zwei Jahre. Je nach Bedingungen können sich kürzere Fristen ergeben. Der Betreiber hat im Rahmen der sicherheitstechnischen Bewertung den Schutz Dritter zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber mit Arbeitgeberverantwortung zusätzlich zu ermitteln, welche Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel erforderlich sind (siehe TRBS 3121, Absatz 3.9). Daneben kann im Einzelfall (z. B. im Fall von Hydraulikaufzügen) die Beachtung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sein. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist insbesondere der sichere Zugang zur Anlage und zu den Betriebsräumen zu berücksichtigen.

WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN

Aufzüge zur Personenbeförderung sind überwachungsbedürftige Anlagen, welche nach der BetrSichV vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist unterliegen. Der Abschluss eines Vertrags mit einer ZÜS ist empfehlenswert, entbindet den Betreiber aber nicht von seiner Kontrollpflicht.

Bei Güteraufzügen ohne Personenbeförderung müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle vier Jahre durch eine Befähigte Person durchgeführt werden. Zwischen der Inbetriebnahme und ersten wiederkehrenden Prüfung sowie jeweils zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen unterliegen Aufzüge einer zusätzlichen Prüfung. Die elektrischen Einrichtungen und die Arbeitsmittel des Aufzugs sind wiederkehrend zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbescheinigungen zu dokumentieren. Diese sind am Betriebsort des Aufzugs aufzubewahren.

DIE NOTWENDIGKEIT DER ÜBERWACHUNG

Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (§ 12, Absatz 3 BetrSichV). Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch welche Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12, Absatz 5 BetrSichV). Um diesen Forderungen gerecht zu werden, hat der Betreiber diese Aufgabe selbst zu erfüllen oder rechtswirksam an eine Beauftragte Person zu delegieren.

NOTBEFREIUNG/NOTRUFSYSTEM

Der Notruf dient der Befreiung von Personen, die im Aufzug eingeschlossen sind. Der Betreiber hat das Notrufmanagement für den von ihm betriebenen Aufzug zu organisieren und nachzuweisen. Hinweise zur praktischen Umsetzung eines Notrufmanagements gibt die Richtlinie VDI 4705; technische Mindestanforderungen sind in TRBS 2181 geregelt.

INSBESONDERE SIND FOLGENDE FRAGEN ZU BEANTWORTEN:

  • Wie wird der Notruf ausgelöst?

  • Ist der Notruf (auch bei Stromausfall) erkennbar?

  • Ist die Notruftaste für alle vorhersehbaren Be¬nutzer erreichbar?

  • Ist sichergestellt, dass der Notruf entgegenge¬nommen wird (Übertragungsweg)?

  • Wie ist die Personenbefreiung geregelt?

  • Hierzu ist ein Maßnahmenplan zu erstellen und vorzuhalten. Die Befreiung kann beispielsweise durch

  • eigenes Personal oder

  • externe Dienstleister erfolgen.

QUALIFIZIERTE UND BEDARFSGERECHTE WARTUNG

Um die Sicherheit und Verfügbarkeit der Aufzuganlage zu gewährleisten, ist eine qualifizierte und bedarfsgerechte Instandhaltung erforderlich. Die Instandhaltung muss durch ein Fachunternehmen erfolgen und muss mindestens den Anforderungen der DIN EN 13015 entsprechen. Die Vorgaben des Herstellers sind zu erfüllen. Sind, z. B. aufgrund des Alters des Aufzugs, keine Vorgaben vorhanden, sind geeignete Anweisungen durch das Fachunternehmen zu stellen. Der Betreiber hat dem Fachunternehmen Informationen hinsichtlich örtlicher Randbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Sofern für die Wartungsintervalle keine Anforderungen durch den Hersteller gegeben sind, sind angemessene Zeitabstände zu wählen. Hierbei sind insbesondere die Frequentierung des Aufzugs und die Einsatz- und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen. Beispiele für Wartungsintervalle sind im Anhang B aufgeführt.

FOLGENDE PUNKTE SIND BEZÜGLICH DER INSTANDHALTUNG INSBESONDERE ZU KLÄREN:

  • Wartungsintervalle

  • Umfang und Inhalt der Instandhaltungsarbeiten

  • Zuständigkeiten (z. B. kompetente Instandhal¬tungsperson nach DIN EN 13015)

  • Sicherheit der Zugänge zu allen Betriebsräumen (Dachausstiege, Dachflächen, Leitern usw.)

Es empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungsvertrags. Besonderheiten der Anlage und Umgebungsbedingungen sind zu berücksichtigen.

ÄNDERUNGEN UND WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN

Änderungen und wesentliche Veränderungen an einem Aufzug können unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich deshalb für den Betreiber, vor der Ausführung einer Änderung und/oder wesentlichen Veränderung seines Aufzugs mit dem ausführenden Fachunternehmen oder seiner ZÜS die Rechtsfolgen zu klären. Werden Änderungen an der Aufzuganlage durchgeführt, die die Sicherheit betreffen, so ist eine Prüfung durch eine ZÜS vor Inbetriebnahme erforderlich. Informationen zu den einzelnen Maßnahmen gibt die TRBS 1121. Wesentliche Veränderungen bedeuten ein neues Inverkehrbringen des Aufzugs, das heißt, der veränderte Aufzug ist wie eine Neuanlage zu betrachten. Der Fachbetrieb berät den Betreiber über erforderliche Maßnahmen.

DER BETREIBER MUSS DAS SYSTEM PFLEGEN UND AKTUALISIEREN

Der Betreiber hat die Anlagendokumentation am Betriebsort des Aufzugs vorzuhalten und fortzuschreiben. Zu unterscheiden ist zwischen Anlagen, die nicht der ARL entsprechen (im Folgenden „Altanlagen“ genannt) und solchen Anlagen, die der ARL entsprechen (im Folgenden „Neuanlagen“ genannt).

Anmerkung: Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wurde die Einhaltung der ARL verpflichtend. Aufzüge nach ARL sind im Fahrkorb mit einer CE-Kennzeichnung versehen und es muss eine Konformitätserklärung vorliegen.

Anlagendokumentation

Die Anlagendokumentation muss mindestens die folgenden Unterlagen enthalten.

PRÜFBUCH, MINDESTENS BESTEHEND AUS:

  • Beschreibung des Aufzugs

  • Berechnungen

  • Bauteilprüfbescheinigungen

  • Anlagenzeichnung

  • Dokumentation der elektrischen Anlage (Schaltpläne)

  • Vorprüfungs- und Abnahmebescheinigung

  • Bescheinigungen der wiederkehrenden Prüfun¬gen

  • Bescheinigungen für die Unterweisung der Beauftragten Personen

  • Änderungsunterlagen (sofern Änderungen vor¬genommen wurden)

  • Sicherheitsdatenblätter für die in der Anlage vorhandenen Gefahrstoffe

  • (z. B. Hydrauliköl)

  • Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische

  • Bewertung

  • detaillierte Wartungsnachweise

NEUANLAGEN

Bei Neuanlagen sind im Aufzugsbuch zusätzlich zu den unter Altanlagen aufgezählten Unterlagen bestehend aus mindestens den unter „Prüfbuch“ genannten Unterlagen folgende Dokumente vorzuhalten:

  • Konformitätserklärung, gegebenenfalls

  • Konformitätsbescheinigung

  • Wartungs- und Prüfanleitungen

  • Betriebsanleitung (einschließlich Hinweisen zu Restgefahren)