Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Aufzugsanlagen: Prüfungen

Facility Management: Aufzugsmanagement » Betrieb » Prüfungen

Aufzugsanlagen – Prüfungen im Rahmen der Betreiberverantwortung

Aufzugsanlagen – Prüfungen im Rahmen der Betreiberverantwortung

Aufzugsanlagen zählen zu den sicherheitsrelevanten technischen Einrichtungen in Gebäuden und sind als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einzuordnen. Die Prüfung dieser Anlagen ist gesetzlich verpflichtend und dient der Feststellung, ob sich die Anlage in einem sicheren Zustand befindet, bestimmungsgemäß betrieben werden kann und keine Gefahren für Nutzende oder Dritte bestehen. Betreiber, Facility Management, Wartungsfirmen und zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) tragen gemeinsam die Verantwortung für die korrekte Durchführung, Dokumentation und Bewertung dieser Prüfprozesse.

Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Technik prüfen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • § 15: Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach änderungspflichtigen Umbauten

  • § 16: Wiederkehrende Prüfungen in festgelegten Intervallen

  • § 3: Gefährdungsbeurteilung als Basis für die Prüfstrategie

  • § 10: Organisation der Instandhaltung und Kontrolle der Prüfpflichten

TRBS 1201 Teil 2

  • Regelt Umfang, Tiefe und Ablauf der Prüfungen

  • Unterscheidung zwischen Haupt- und Zwischenprüfung

  • Anforderungen an Qualifikation der ZÜS

DIN EN 81-20/-50

  • Technische Vorgaben für Bau, Sicherheitseinrichtungen und prüfpflichtige Komponenten

VDI 3810 Blatt 6

  • Integration in die Betreiberverantwortung im Facility Management

  • Empfehlungen für die Einbindung in Wartung, Kontrolle und Dokumentation

Erstprüfung (vor Inbetriebnahme)

  • Durch ZüS gemäß BetrSichV § 15

  • Prüfung der technischen Dokumentation, CE-Konformität, Sicherheitsfunktionen, Notruf, Bremsen, Fangvorrichtung, Übergeschwindigkeitsschutz

  • Voraussetzung für Freigabe der Nutzung

Wiederkehrende Hauptprüfung

  • Hauptprüfung (alle 2 Jahre): Umfangreiche technische Inspektion der Anlage durch einen Prüfsachverständigen. Dabei werden alle sicherheitsrelevanten Systeme unter die Lupe genommen: Notbremse/Fangvorrichtung (oft durch Auslöstest mit Prüflasten), Geschwindigkeitsbegrenzer-Funktion, Bremsen, Türschließmechanismen, Notrufeinrichtung auf Funktion, Fahrkorblastregelung (Überlastschalter), Fahrkorblage (exaktes Niveau), Notbetriebseinrichtungen, Stromversorgung und elektrische Schutzmaßnahmen (Isolationswerte, Schutzleiterverbindungen). Außerdem wird die Vollständigkeit der technischen Dokumentation geprüft: Ist das Prüfbuch lückenlos? Liegen aktuelle Schaltpläne und Unterlagen vor? Ist der Notfallplan vorhanden?

  • Umfassende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Funktionen

  • Protokoll mit Mängelklassifikation (z. B. sicherheitsrelevant, geringfügig)

Wiederkehrende Zwischenprüfung

  • Alle 12 Monate (abwechselnd mit Hauptprüfung)

  • Zwischenprüfung (nach 1 Jahr): Eine weniger umfassende Prüfung, die vor allem Sicht- und Funktionsprüfungen beinhaltet. Hier wird z. B. geprüft: funktionieren die Sicherheitsschalter und Notruf noch? Gibt es offensichtliche Verschleißerscheinungen? Wurden die Mängel aus der letzten Hauptprüfung behoben? Die Zwischenprüfung dient als „Sicherheitspuffer“ zwischen den Hauptprüfungen, um festzustellen, ob sich in dem Jahr neue Probleme ergeben haben. Auch hierfür gibt es einen kurzen Prüfbericht und ggf. eine Nachweisplakette (in manchen Bundesländern wird nur eine Plakette für Hauptprüfungen genutzt, in anderen auch Markierungen für Zwischenprüfungen).

  • Fokus auf Funktion, Notruf, Auffälligkeiten, Zustand

Anlassbezogene Prüfungen

  • Nach Stillstand > 1 Jahr

  • Nachprüfungen: Wenn bei Haupt- oder Zwischenprüfung erhebliche Mängel festgestellt wurden, muss nach deren Behebung eine Nachprüfung durch die ZÜS erfolgen. Diese konzentriert sich auf die Mängel und stellt fest, ob sie ordnungsgemäß behoben wurden. Fristen für Nachprüfungen werden vom Prüfer vorgegeben (typisch einige Wochen, je nach Risiko). Die Durchführung der Nachprüfung und Mängelbeseitigung ist vom Betreiber der Behörde zu melden, falls vorgeschrieben.

  • Nach Umbau / Modernisierung / Umnutzung

Interne Sichtkontrollen

  • Monatlich oder je nach Nutzungshäufigkeit

  • Durch Betreiber oder beauftragten Dienstleister

  • Kontrolle von Bedienelementen, Türen, Kabinenboden, Beleuchtung

Prüfgegenstände im Detail

  • Fangvorrichtung: Funktion und Auslösesicherheit

  • Geschwindigkeitsbegrenzer: Grenzwerteinstellung und Ansprechverhalten

  • Tragseile / Gurt: Zustand, Verschleiß, Überschreitung der Nutzungsgrenze

  • Notrufsystem: 24/7-Verbindung, Sprachverständlichkeit, Funktionstest

  • Türverriegelung: mechanische und elektronische Verriegelung

  • Steuerung: Fahrverhalten, Rückführung, Zielwahlsteuerung

  • Schacht und Maschinenraum: Zugänglichkeit, Sauberkeit, keine Fremdnutzung

  • Beschilderung: CE-Kennzeichnung, Hinweise, Bedienanleitungen

Rolle des Betreibers

  • Organisation der Termine

  • Bereitstellung der Dokumentation (Aufzugsbuch, Wartungsprotokolle)

  • Zugang gewährleisten (Maschinenraum, Schacht, Schlüssel)

Prüfablauf mit ZÜS

  • Anmeldung bei Leitstelle / Empfang

  • Sichtprüfung, Funktionstest, Probefahrten

  • Mängelaufnahme, Sofortmaßnahmen bei Gefahr

Dokumentation der Prüfung

  • Prüfprotokoll mit Zeit, Ort, Anlagendaten, Ergebnis

  • Mängelbericht mit Frist zur Behebung

  • Ablage im Aufzugsbuch (digital oder physisch)

Integration in Facility Management / CAFM

  • Eintragung der Prüftermine ins CAFM-System

  • Verknüpfung mit Wartungsvertrag, Dienstleistersteuerung

  • Eskalationsmanagement bei Fristverzug

  • Digitale Auswertung der Prüfdaten für KPI und Audits

Typische Mängel und Risiken

  • Defekter Notruf oder fehlender Interventionsdienst

  • Unvollständige oder veraltete Dokumentation

  • Überschrittene Fristen (Prüfung, Mängelbeseitigung)

  • Versperrte Maschinenräume oder Fremdnutzung

  • Wiederkehrende gleiche Mängel ohne nachhaltige Behebung

Betreiberverantwortung und Haftung

  • Betreiber haftet für den sicheren Betrieb

  • Nachweispflicht gegenüber Aufsichtsbehörden, Versicherungen, Gericht

  • Verletzung der Prüfpflicht = Ordnungswidrigkeit / zivilrechtliche Haftung

  • Dokumentation, Schulung, Organisation als zentrale Pflichtaufgaben