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Aufzugsanlage: Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Facility Management: Aufzugsmanagement » Betrieb » Gefährdungsbeurteilung

Kernidee: Fortschreiben heißt lebendiges Steuern

Kernidee: Fortschreiben heißt lebendiges Steuern

Änderungen früh erkennen, GBU zielgerichtet nachführen, Wirksamkeit messbar prüfen – und so die Anforderungen aus BetrSichV/ÜAnlG, TRBS 1111/3121 sowie den einschlägigen EN‑Normen schlank, aber belastbar erfüllen.

Gefährdungsbeurteilung aktuell halten

Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung einer Aufzugsanlage

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist kein einmaliges Dokument. Sie wird regelmäßig geprüft und anlassbezogen aktualisiert, sobald sich Anlage, Umfeld oder Organisation so ändern, dass Sicherheit oder Gesundheit beeinflusst werden könnten. Rechtsgrundlage sind BetrSichV §3 (für Arbeitgeber), das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) sowie die TRBS 1111 und TRBS 3121 für Aufzugsanlagen.

Rechtsrahmen – was bindend ist

  • BetrSichV § 3 verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen vor Verwendung zu beurteilen, Prüfarten/-fristen festzulegen, die GBU regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich zu aktualisieren, u. a. bei Änderungen, neuen Informationen oder fehlender Wirksamkeit von Maßnahmen. Feste Zeitintervalle nennt die Verordnung nicht.

  • TRBS 1111 konkretisiert: keine festen Intervalle, der Arbeitgeber legt sie fest; Auslöser für eine Überprüfung sind z. B. Änderungen, Störungen, Unfälle/Beinaheunfälle, neue Erkenntnisse oder geänderte Regeln/Stand der Technik.

  • ÜAnlG verlangt für Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen (dazu gehören Aufzüge) eine anlagenbezogene GBU; Ergebnis ist zu dokumentieren und Maßnahmen abzuleiten.

  • TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) stellt klar: Die GBU muss Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude abdecken (z. B. Notstrom, Schachtentrauchung, Brandfallsteuerung), Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sind bereitzuhalten.

Fortschreiben Sie die GBU insbesondere bei:

  • Technischen Änderungen (Modernisierung, Umbauten, Software-/Steuerungswechsel, Kommunikationstechnik des Notrufes, Remote Diagnose).

  • Betriebs- oder Nutzungsänderungen (z. B. Umwidmung Lasten↔Personen, 24/7 Betrieb, erhöhte Last-/Frequenzspitzen).

  • Änderungen im Umfeld (z. B. neue Brandfallsteuerung, Schachtentrauchung, bauliche Umbauten, Energieversorgung/Notstrom).

  • Organisatorischen Änderungen (Wartungs-/Notdienstwechsel, neue „beauftragte Personen“, geänderte Erreichbarkeiten/Schlüsselverwaltung).

  • Ereignissen und Erkenntnissen (Mängelberichte der ZÜS, Unfälle/Beinaheunfälle, häufige Störungen, Alarm /Notruftests mit Fehlermeldungen).

  • Neuen Regeln/Stand der Technik (z. B. Änderungen TRBS 1111/3121; Normen wie EN 81 20/50, EN 81 80, EN 81 28).

Vorgehen – schlank und wirksam (PDCA)

  • 1.Vorbereiten: Ist Zustand aufnehmen (Anlagenbeschreibung, Nutzung, Umgebung, Instandhaltung, Notdienst, Dokumente).

  • 2.Gefährdungen bewerten: Technik, Umgebung, Tätigkeiten und vorhersehbare Störungen berücksichtigen; Soll Zustand festlegen (Maßstab für Prüfungen).

  • 3.Maßnahmen festlegen: Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen (TOP Prinzip) inkl. Prüfarten/-fristen und Verantwortlichkeiten.

  • 4.Dokumentieren: Ergebnis vor Verwendung bzw. vor Wiederinbetriebnahme festhalten; Änderungen versioniert mit Änderungsgrund, Wirkung und Freigabe.

  • 5.Wirksamkeit prüfen: Unterweisungen, Notfallübungen, Notruf Selbsttests, Kennzahlen (z. B. Störungen/1000 Fahrten), Audit/Begehung; bei Bedarf Maßnahmen nachschärfen.

Schnittstelle zu Prüfungen durch ZÜS

  • Wiederkehrende Hauptprüfung: durch ZÜS, Frist max. 2 Jahre; zusätzlich Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums – ebenfalls durch ZÜS. Inhalte u. a. Vorhandensein von Notfallplan/Notbefreiung, sichere Verwendung.

  • Prüfprogramm TRBS 1201 Teil 4: umfasst z. B. Prüfung von Notfallplan/Notbefreiungsanleitung, Eignung/Funktionsfähigkeit der Personenbefreiung, Fahrverhalten/Haltegenauigkeit.)

  • Wichtig: Die ZÜS kontrolliert das Vorhandensein und die Gültigkeit der Unterlagen; die inhaltliche Bewertung der GBU ist Betreiberpflicht.

Praxis Checkliste zur anlassbezogenen Fortschreibung

  • Umbau/Modernisierung, Software/Parameter geändert

  • Wechsel Instandhalter/Notdienst, Erreichbarkeiten/Schlüsselregelung angepasst

  • Bauliche Änderungen (Brandfallsteuerung, Entrauchung, Notstrom, Zutritte)

  • Nutzungsänderung (Personen↔Lasten, Öffnungszeiten, Spitzenlasten)

  • Ereignisse (Unfall/Beinaheunfall, Häufung Störungen/Notrufe, EN 81 28 Test fehlerhaft)

  • Neue/aktualisierte Regeln (TRBS/Normen), Hersteller Hinweise

  • Unterweisungen/Notfallübungen aktuell, Rollen klar (beauftragte Person)

  • Prüfmatrix mit ZÜS Terminen (Haupt /Zwischenprüfung) konsistent