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Betriebsanweisung: Lastenaufzüge

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Lastenaufzüge (Güter mit/ohne Personenbegleitung)- Zweck und Geltungsbereich

Lastenaufzüge (Güter mit/ohne Personenbegleitung)- Zweck und Geltungsbereich

Beförderung von Gütern; je nach Ausführung mit oder ohne Personenbegleitung.

Lastenaufzüge – Zweck und Geltungsbereich

Rollen und Verantwortlichkeiten

  • Betreiber: Festlegen, ob Personenmitfahrt zulässig ist; Kennzeichnung „keine Personenbeförderung“ bei reinen Güteraufzügen.

  • Beauftragte Person: Zugangskontrolle, Einhaltung der Beladevorschriften.

  • Nutzer (Logistik, Werkstatt): Ladungssicherung, Geräteeinsatz (Hubwagen) gemäß Freigabe.

Betriebsregeln

  • Unterscheidung: Güteraufzüge ohne Personenbegleitung: Keine Mitfahrt; technische Verriegelung/Schlüsselschalter; deutliche Piktogramme.

  • Güteraufzüge mit Personenbegleitung: Nur eingewiesene Personen; Notbedienelemente erreichbar.

Lastverteilung beachten; punktuelle Überlast vermeiden; keine Schockbelastungen (z. B. mit Staplern einfahren nur bei freigegebener Kabinenbodenlast). Ladung sichern (Zurrpunkte, Rutschhemmung); Gefahrgut nur mit Freigabe und Schutzmaßnahmen.

Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

  • An-/Überfahren der Schwelle mit Flurförderzeugen: Kantenbrücken, tragfähige Schwellen; Maximalradlasten einhalten.

  • Quetsch- und Stoßgefahr durch Ladung: Abstand zu Türen und Bedienelementen frei halten; Begleitperson in Sicherheitsbereich.

Notfall- und Störungsmanagement

  • Notruf auch in lauter Umgebung sicher bedienbar (optisch/akustisch); Standortkennzeichnung für Fremdfirmen.

  • Bei blockierender Ladung: Anlage spannungsfrei, Freigabe der Notbefreiung erst nach Sicherung gegen Lastbewegung.

Prüfung, Wartung, Unterweisung, Dokumentation

  • Häufigere Sichtkontrollen von Kabinenboden, Schwelle, Türmechanik.

  • Unterweisung zu Ladungssicherung, Mitfahrregeln, Freigaben für Flurförderzeuge.

  • Dokumentation von Überlast-/Stoßereignissen.

Spezifische Zusatzregeln

  • Bei maschinenrichtlinienkonformen Hebezeugen (z. B. Plattformen für Güter): Abweichende Pflichten (Betrieb nach Maschinenrecht) berücksichtigen.

  • Explosionsgefährdete Stoffe: Nur mit Gefährdungsbeurteilung; ggf. ATEX-Zonenbezug vermeiden.

Besonderheiten

Betriebszeitfenster für Lieferlogistik; Zugangsbeschränkung für Publikumsverkehr.