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Betriebliche Aufzugsanlagen: Relevante Standards

Facility Management: Aufzugsmanagement » Aufzüge » Standards

Techniker prüft Aufzugsseile und Normkonformität im Aufzugsbetrieb

Übersicht relevanter Normen und Vorschriften für betriebliche Aufzugsanlagen

Die Tabelle bietet eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen, normativen, technischen und versicherungstechnischen Regeln für den Betrieb von Aufzugsanlagen in Deutschland. Berücksichtigt sind alle Aufzugsarten (Personen-, Lasten-, Feuerwehr-, Bettenaufzüge etc.) sowie Themen wie Sicherheit, Betrieb, Wartung, Notrufsysteme, Barrierefreiheit, digitale Überwachung und Energieeffizienz. Die Übersicht richtet sich an Betreiber und Facility Manager, insbesondere in großen, technisierten Immobilien (Bürogebäude, Krankenhäuser, Hotels, Einkaufszentren, Industrieanlagen).

Kategorie

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Zuständigkeit / Herausgeber

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

EU-Richtlinie

RL 2014/33/EU – Aufzugsrichtlinie

Regelt Inverkehrbringung und grundlegende Sicherheitsanforderungen für neue Aufzüge und Sicherheitsbauteile in der EU. Gilt für alle Personen- und Lastenaufzüge mit betretbarem Fahrkorb, die dauerhaft in Gebäuden eingebaut sind (Fahrweg >15° zur Horizontalen). Harmonisiert die Sicherheitsstandards und fordert u.a. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung für neue Anlagen. Anforderungen an z.B. Absturzsicherung der Kabine sind durch Normen der EN 81-Reihe konkretisiert. Die Richtlinie schreibt auch eine Notrufeinrichtung im Aufzug vor.

Europäische Union (Umsetzung in DE durch nationale Verordnung, 12. ProdSV)

EU-weit (für Hersteller und Betreiber neuer Aufzüge; in DE verbindlich durch nationale Umsetzung)

Alle neuen Aufzugsanlagen in Großbauten müssen dieser Richtlinie entsprechen. Beim Einbau neuer Aufzüge in Bürohochhäuser, Kliniken, Einkaufszentren etc. sind die Anforderungen zu erfüllen (z.B. Kabinen, Sicherheitssysteme nach Stand der Technik). Wichtig für Planer und Betreiber bei Neubau oder vollständiger Modernisierung einer Anlage.

EU-Richtlinie

RL 2006/42/EG – Maschinenrichtlinie

Regelt die Sicherheit von Maschinen. Greift für Aufzüge, die nicht unter die Aufzugsrichtlinie fallen (z.B. Kleingüteraufzüge, Hebebühnen oder Aufzüge mit Geschwindigkeit ≤0,15 m/s). Enthält grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau solcher Anlagen. Die Anforderungen der Maschinenrichtlinie werden in der Praxis durch harmonisierte Normen (teils ebenfalls EN 81er-Reihe) erfüllt.

Europäische Union (Umsetzung in DE z.B. durch 9. ProdSV)

EU-weit (für bestimmte Aufzüge und Hebezeuge, die nicht als „vollwertige“ Aufzüge nach RL 2014/33/EU gelten)

Sonderaufzüge in Großimmobilien (z.B. fördertechnische Anlagen, Güteraufzüge ohne Personenbeförderung) fallen ggf. unter diese Richtlinie. Betreiber müssen sicherstellen, dass solche Anlagen den Maschinenrichtlinien-Anforderungen genügen – etwa durch CE-Kennzeichnung und Konformität nach Maschinenrichtlinie.

Bundesgesetz

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Bundesgesetz (in Kraft seit 16.07.2021), das die früher im ProdSG verankerten Regelungen zu überwachungsbedürftigen Anlagen ablöst. Schafft den rechtlichen Rahmen für Errichtung, Änderung und Betrieb solcher Anlagen – u.a. Druckbehälter, Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Legt Betreiberpflichten fest: z.B. Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Einhaltung anerkannter Regeln der Technik, Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustands und regelmäßige Prüfungen. Zusammen mit der BetrSichV bildet das ÜAnlG die Grundlage für den sicheren Betrieb von Aufzügen in Deutschland.

Bund (BMAS); verabschiedet durch Bundesgesetzblatt

Deutschland (gilt für alle überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß Definition, inkl. der meisten betrieblichen Aufzüge)

Großimmobilien mit Aufzügen sind vom ÜAnlG erfasst, da Personenaufzüge i.d.R. überwachungsbedürftige Anlagen sind. Betreiber solcher Gebäude (z.B. Hochhäuser, Krankenhäuser) müssen die Pflichten aus dem ÜAnlG erfüllen – etwa Gefährdungsbeurteilung für jede Anlage, Beauftragung zugelassener Überwachungsstellen für Prüfungen etc., um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Bundesverordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Zentrales Regelwerk für die Sicherheit beim Bereitstellen und Betreiben von Arbeitsmitteln. Betrachtet Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen (Arbeitsmittel mit erhöhtem Gefahrenpotential). Schreibt Betreibern umfangreiche Pflichten vor: z.B. sichere Bereitstellung, Änderungen und wesentliche Veränderungen nur nach Neubewertung, Bestellung befähigter Personen für Prüfungen, Festlegung und Einhaltung von Prüffristen, Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und sicherheitstechnischen Bewertungen. Seit der Novelle 2015 gelten verschärfte Auflagen: Aufzüge müssen mit moderner Notruftechnik ausgestattet sein (Nachrüstpflicht bis 31.12.2020) und Betreiber haben Prüfplaketten anzubringen. Die BetrSichV verlangt ferner eine Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahme durch ZÜS) für Personenaufzüge. Wiederkehrende Prüfungen sind vorgeschrieben: Hauptprüfung spätestens alle 2 Jahre durch eine ZÜS, dazwischen jährliche Zwischenprüfung. Auch Instandhaltung, Dokumentation (Betriebs-/Prüfbuch) und Notfallorganisation (Notbefreiungsplan, regelmäßige Übung) sind in der BetrSichV verankert.

Bund (BMAS); Verordnung auf Grundlage des ArbSchG und ÜAnlG

Deutschland (verbindlich für alle Betreiber von Arbeitsmitteln; spezielle Abschnitte für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge)

Essentiell für alle Betreiber in großen Gebäuden: BetrSichV bildet die Rechtsgrundlage für den sicheren Aufzugsbetrieb. In Bürohochhäusern, Kliniken, Einkaufszentren etc. müssen Betreiber gemäß BetrSichV handeln: regelmäßige Prüfungen terminieren, Mängel unverzüglich beheben, Anlagen instand halten und alle Maßnahmen protokollieren. Bei Verstößen (fehlende Prüfungen, kein Notruf, fehlende Gefährdungsbeurteilung) drohen Haftungsrisiken und ggf. behördliche Nutzungsuntersagung.

Landesrecht (Bauordnung)

Landesbauordnungen & Sonderbau-Regeln

Die Bauordnungen der Bundesländer und dazugehörige Richtlinien schreiben vor, wann und wie Aufzüge in Gebäuden einzubauen sind. So müssen z.B. Hochhäuser (fußbodenhöchster Aufenthaltsraum >22 m über Gelände) mindestens einen Feuerwehraufzug als besonderen Personenaufzug haben. In Sonderbauten wie Krankenhäusern wird eine ausreichende Zahl von Bettenaufzügen gefordert – in mehrgeschossigen Krankenhausbauten mindestens zwei, wovon einer als Feuerwehraufzug auszuführen ist. Außerdem verlangen Bauordnungen die Barrierefreiheit: In öffentlichen Gebäuden und größeren Wohnbauten sind Aufzüge nach Maßgabe von DIN 18040 einzubauen (Mindestkabinengrößen für Rollstuhlnutzung etc.). Weiter regeln Landesvorschriften z.B. Schachtentrauchung (Öffnungen oder Anlagen zur Rauchableitung) und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschächten und Türen in notwendigen Treppenräumen.

Bundesländer (Bauministerkonferenz erlässt Musterbauordnung; Umsetzung in Landesbauordnungen und ggf. Sonderbauverordnungen)

Deutschland – je nach Bundesland können Details variieren (Muster-Hochhaus-Richtlinie als Grundlage einheitlicher Regelungen)

Für große und komplexe Gebäude maßgeblich: Betreiber/Planer müssen bei Bürokomplexen, Hochhäusern, öffentlichen Gebäuden, Kliniken etc. die bauordnungsrechtlichen Aufzugsanforderungen einhalten. Dies bedeutet z.B. Planung mindestens eines Feuerwehrlifts in Hochhäusern, ausreichende Kapazität an Betten- oder Lastenaufzügen in Krankenhäuser und Industriehallen und durchgängige barrierefreie Erschließung aller Ebenen für Publikumsbauten. Die Einhaltung wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist oft Voraussetzung für Versicherungsschutz (v.a. Brandschutzauflagen).

Technische Regel (TRBS)

TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen

Konkretisiert §12 BetrSichV für Aufzüge. Beschreibt sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen für den laufenden Betrieb. Enthält u.a. Kapitel zu Betreiberpflichten: Beauftragte Personen (z.B. Aufzugswärter) und deren Qualifikation, bestimmungsgemäßer Betrieb (Nutzung nur gemäß Zweck, Vermeidung von Überlast etc.), Instandhaltung (regelmäßige Wartung nach Herstellervorgaben), Notbefreiung (ständige technische und organisatorische Vorkehrungen zur Befreiung Eingeschlossener innerhalb von 30 Minuten), Prüfungen (Übersicht über Vor-, Wiederholungs- und außerordentliche Prüfungen nach BetrSichV), Unfall- und Schadensmeldung (Anzeige von meldepflichtigen Ereignissen an die Behörde). TRBS 3121 dient dazu, die in der BetrSichV geforderten Maßnahmen praxisnah zu erläutern und dem Betreiber einen Leitfaden zur sicheren Organisation des Aufzugsbetriebs zu geben.

BMAS / Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) – veröffentlicht durch die BAuA

Deutschland (Technische Regel mit dem Status, den Stand der Technik zu beschreiben; bei Einhaltung wird die Vermutungswirkung erfüllt)

Für Facility Manager unerlässlich: TRBS 3121 liefert in großen Gebäuden mit vielen Aufzügen konkrete Handlungsanweisungen. Beispielsweise ist in einem Bürokomplex ein geeignetes Notruf- und Befreiungskonzept zu organisieren und eine befähigte Person oder ein Dienstleister zu benennen, der regelmäßig die Aufzüge in Augenschein nimmt. Die TRBS 3121 hilft, Verantwortlichkeiten intern klar zuzuweisen (z.B. wer monatliche Sichtprüfungen vornimmt, wie Störungen zu behandeln sind) und so den zuverlässigen und sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Technische Regel (TRBS)

TRBS 1201 Teil 4 – Prüfung von Aufzugsanlagen

Konkretisiert die BetrSichV-Vorgaben für Prüfungen an Aufzügen. Legt fest, welche Prüfarten erforderlich sind (Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Hauptprüfungen durch ZÜS spätestens alle 2 Jahre, Zwischenprüfungen dazwischen nach max. 1 Jahr, Prüfungen nach Änderungen und wesentlichen Veränderungen sowie ggf. außerordentliche Prüfungen). Definiert den Prüfumfang (Sicht- und Funktionsprüfungen, z.B. Notruf- und Fangvorrichtungs-Test bei Zwischenprüfung; erweiterte mechanische und elektrische Prüfungen inkl. Fangprobe und Messungen bei Hauptprüfung). Stellt Anforderungen an die Prüfer: i.d.R. zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) für alle Aufzugsprüfungen. Schreibt auch eine ordnungsgemäße Dokumentation aller Prüfungen vor (Prüfberichte, Aufzugsbuch).

BMAS / ABS (über BAuA veröffentlicht)

Deutschland (TRBS, gilt als anerkannte Regel für Prüfungen nach §§14–16 BetrSichV)

Strikte Prüfpraxis in großen Anlagen: Betreiber von Aufzügen in z.B. Shopping Malls, Bürohochhäusern oder Flughäfen müssen nach TRBS 1201-4 ein Prüffristen-Management etablieren (jede Anlage mit Plakette und Terminüberwachung). Die umfangreichen Prüfpunkte sorgen dafür, dass auch in Anlagen mit hoher Nutzungsfrequenz die Sicherheit regelmäßig von unabhängiger Stelle bestätigt wird. Insbesondere die Verpflichtung zur jährlichen Zwischenprüfung und zweijährlichen Hauptprüfung bedeutet für Betreiber mit vielen Aufzügen eine kontinuierliche Planungsaufgabe (Terminabstimmung mit ZÜS, Koordination von ggf. erforderlichen Stillsetzungen und Mängelbeseitigungen).

Technische Regel (TRBS)

TRBS 1121 – Änderungen / wesentliche Veränderungen

BMAS / ABS (BAuA)

Deutschland (TRBS für Betreiber, Hersteller und Modernisierer von Aufzügen)

Relevant bei Modernisierung in Bestandsgebäuden: In großen Immobilien werden Aufzüge oft modernisiert (z.B. Steuerungswechsel in einem 20 Jahre alten Hochhausaufzug). TRBS 1121 gibt hier dem Facility Manager Hinweise, ob der Umbau eine neue Abnahme erfordert. So muss etwa nach einem kompletten Austausch der Steuerung oder Kabine der Aufzug wie eine Neuanlage behandelt werden – der Betreiber sollte also frühzeitig eine ZÜS einbinden und sicherstellen, dass die modernisierten Anlagenteile den aktuellen Normen (z.B. EN 81-20) entsprechen.

Technische Regel (TRBS)

TRBS 2181 – Eingeschlossensein (Notbefreiung)

Behandelt Gefährdungen durch Eingeschlossensein von Personen in Aufzügen. Gibt eine Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung für diesen Fall und nennt Beispiele für Schutzmaßnahmen. Technische Maßnahmen (Anhang A) umfassen z.B. Ausstattung des Aufzugs mit Notrufsystemen, Notbeleuchtung, Belüftung und Notbefreiungsmöglichkeiten. Organisatorische Maßnahmen umfassen u.a. die Einrichtung eines 24/7-Notdienstes, Schulung von Aufzugswärtern für schnelle Personenbefreiung und Aufstellen eines Notfallplans. TRBS 2181 übernahm Inhalte der früheren Richtlinie TRA 106 und dient Betreibern als Leitfaden, um bei steckengebliebenen Aufzügen das Risiko für die Eingeschlossenen zu minimieren.

BMAS / ABS (BAuA)

Deutschland (TRBS für alle Betreiber von Personenaufnahmemitteln, insb. Aufzüge)

Besonders wichtig in großen Gebäuden mit Publikumsverkehr (Einkaufszentren, Flughäfen, Krankenhäuser): Hier besteht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Personen steckenbleiben, und ein hohes Haftungsrisiko für den Betreiber. TRBS 2181 unterstreicht die Pflicht, ein effektives Notruf- und Rettungskonzept zu haben. Facility Manager großer Anlagen sollten z.B. Verträge mit Notrufzentralen und Aufzugsfirmen so gestalten, dass 24/7-Erreichbarkeit und schnelle Reaktionszeiten garantiert sind. Auch regelmäßige Übungsbefreiungen (Notbefreiungsproben) sind im Sinne dieser Regel sinnvoll.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-20 – Konstruktion und Sicherheit

Europäische Produktnorm für neue Personen- und Lastenaufzüge (seit 2017, ersetzt EN 81-1/2). Sie definiert umfassende Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau: z.B. Anforderungen an Schachtwände, Zugänge und Umwehrungen, Kabinenfestigkeit, Türsicherheit (Lichtvorhänge), Antriebssysteme, Fangvorrichtungen, Notbremsen und Schutzräume für das Wartungspersonal. Mit EN 81-20 wurde das Schutzniveau gegenüber älteren Normen erhöht – etwa bessere Schutzmaßnahmen gegen Einklemmen, Absturz und unbeabsichtigte Bewegung der Kabine.

CEN / DIN (Deutsches Institut für Normung)

Europa (als EN-Norm harmonisiert unter der Aufzugsrichtlinie); in DE als DIN EN 81-20 veröffentlicht

Gilt für alle neuen Aufzüge in Großbauten: Bei Planung oder Austausch von Aufzügen in z.B. Hochhäusern oder Shopping Malls müssen Produkte gewählt werden, die nach EN 81-20 zertifiziert sind. Für den Betreiber bedeutet das, dass moderne Anlagen einheitlich hohe Sicherheitsstandards haben (z.B. trittsichere Kabinenabschlüsse, Brandschutzeigenschaften), was den Betrieb sicherer macht. EN 81-20 bildet auch die Grundlage für Abnahmen durch die ZÜS – Konformität mit dieser Norm vereinfacht die CE-Zertifizierung.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-50 – Prüfungen von Aufzugskomponenten

Ergänzende Norm zur EN 81-20 (ebenfalls seit 2017 gültig). Enthält die Prüfungs- und Berechnungsverfahren für Aufzugskomponenten und -funktionen. Regelt z.B. Typprüfungen für Sicherheitsbauteile (Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Türen), statische und dynamische Festigkeitsnachweise für Kabine und Tragseile, sowie Prüfabläufe für elektrische Sicherheitsschaltkreise. Kurz: EN 81-50 beschreibt, wie Hersteller und Prüfinstitute die Einhaltung der EN 81-20-Anforderungen nachweisen müssen.

CEN / DIN

Europa / Deutschland (harmonisiert unter Aufzugsrichtlinie; gilt parallel zu EN 81-20)

Indirekt relevant für Betreiber großer Immobilien: Sie stellt sicher, dass die verbauten Aufzugsteile zuverlässig geprüft sind. Z.B. wenn in einem Hochhaus neue Fangbremsen oder Tragseile installiert werden, müssen diese nach EN 81-50 getestet sein. Für den Betreiber erhöht das die Ausfallsicherheit und vereinfacht spätere Abnahmen, da alle Komponenten zertifiziert sind.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-70 – Barrierefreiheit von Aufzügen

Europäische Norm für Aufzüge für Personen mit Behinderungen. Stellt sicher, dass Aufzüge barrierefrei nutzbar sind. Definiert fünf Aufzugstypen mit Mindestkabinenmaßen (z.B. Typ 3: 110×210 cm für Rollstuhl mit Begleitperson; Typ 5: 140×200 cm für Rollstuhl und Liege), Mindest-Türbreiten (90 cm, bei Bettenaufzügen 110 cm) und Ausstattung: z.B. taktile Braille-/Profil-Beschriftung und kontrastreiche Bedienelemente, Spiegel oder Durchsicht für rückwärtiges Ausfahren, Sprachansagesysteme und Handschlaufengeländer. Ziel ist, dass Rollstuhlfahrer, gehbehinderte, blinde oder hörbehinderte Personen Aufzüge sicher und ohne fremde Hilfe nutzen können.

CEN / DIN

Europa / Deutschland (harmonisiert; in DE über Bauordnungen und Barrierefrei-Vorschriften relevant)

Von großer Bedeutung in öffentlichen Großbauten: Betreiber von z.B. Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern, Hotels, Einkaufszentren müssen sicherstellen, dass die Aufzüge DIN EN 81-70 entsprechen, um der gesetzlichen Barrierefrei-Pflicht nachzukommen. In der Praxis heißt das: ausreichend große Kabinen für Rollstühle/Betten, Akustik- und Anzeigenysteme für alle Sinnesgruppen. Aufzüge, die nach 81-70 ausgeführt sind, erfüllen gleichzeitig die Anforderungen der Landesbauordnungen und DIN 18040 bezüglich Barrierefreiheit.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-72 – Feuerwehraufzüge

Europäische Norm für Aufzüge, die im Brandfall von der Feuerwehr genutzt werden. Definiert den speziellen Betriebsablauf in zwei Phasen: Phase 1 (Rückzugsfahrt) – bei Brandalarm fährt der Aufzug automatisch zur vereinbarten Zugangsebene (i.d.R. Erdgeschoss) und bleibt dort stehen; Phase 2 (Feuerwehrbetrieb) – die Feuerwehr übernimmt die Steuerung, um Personen zu retten und Löschmaßnahmen zu unterstützen. EN 81-72 stellt erhöhte Anforderungen an Konstruktion und Ausstattung: z.B. eigene Feuerwehraufzugsvorräume auf jeder Etage (Schutz vor Rauch und Feuer), robuste Schachttüren und -wände mit Feuerwiderstand, Wasserresistenz wichtiger Teile (Löschwasser), Notbedienfunktionen und redundante Stromversorgung (Notstrom für Fahrt und Beleuchtung). Außerdem sind spezielle Bedienelemente (Feuerwehrschlüsselschalter, Vorrangsteuerung) und eine Notrufeinrichtung zum Einsatzzentrum vorgesehen.

CEN / DIN

Europa / Deutschland (harmonisiert; oft durch Bauordnungsrecht vorgeschrieben für Gebäude über bestimmter Höhe)

Pflicht in vielen Hochbauten: In Hochhäusern (>22 m) und großen Sonderbauten (z.B. Tiefbahnhöfe, Messehallen) müssen Betreiber mind. einen Aufzug nach EN 81-72 vorhalten. Für Facility Manager bedeutet dies, dass Wartung und Prüfung dieser Feuerwehraufzüge besonders kritisch sind – sie müssen im Notfall absolut zuverlässig funktionieren. Prüfungen umfassen z.B. Notstromtests und Simulationen der Brandfallsteuerung. Die Norm hilft, gegenüber Feuerwehren und Versicherern nachzuweisen, dass der Aufzug im Brandfall ein sicheres Rettungsmittel darstellt.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-73 – Verhalten im Brandfall

Diese Norm beschreibt das Verhalten von Aufzügen im Brandfall, sofern eine Brandfallsteuerung installiert ist. Sie legt fest, dass Aufzüge im Brandfall automatisch die nächste sichere Haltestelle anfahren, die Türen öffnen und außer Betrieb gehen. Damit soll verhindert werden, dass Personen unwissentlich in ein brennendes Stockwerk fahren oder Aufzüge benutzen, wenn ein Gebäude brennt. EN 81-73 definiert auch Schnittstellen zur Brandmeldeanlage (z.B. Signal “Fahrstuhl außer Betrieb” bei Alarm) und verlangt Hinweise im Aufzug (Schilder “Im Brandfall Aufzug nicht benutzen”).

CEN / DIN

Europa / Deutschland (harmonisiert; relevante Norm für alle Aufzüge mit Gebäude-Brandmeldeanlage)

Standard in modernen Großgebäuden: Wo Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind (z.B. Hochhäuser, Versammlungsstätten), müssen auch die Aufzüge EN 81-73-konform in die Brandschutzstrategie eingebunden sein. Für Betreiber heißt das: sicherstellen, dass die Aufzugssteuerung entsprechend programmiert ist und regelmäßig getestet wird. Im Brandfall müssen die Aufzüge automatisch reagieren – ein wesentliches Sicherheitsmerkmal, das im Versicherungsfall (Brandschaden) relevant sein kann.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-80 – Bestandsaufzüge (SNEL)

Die Norm “Safety Norm for Existing Lifts” zielt darauf ab, ältere Aufzüge sicherheitstechnisch aufzurüsten. Sie listet 74 typische Gefährdungen an bestehenden Personen- und Lastenaufzügen auf (z.B. fehlende Lichtschranken, ungesicherte Schachtgruben, unpräzise Haltegenauigkeit). Dazu bietet EN 81-80 Checklisten und Empfehlungen für Maßnahmen zur Risikominderung. Sie priorisiert die Gefahren und gibt Richtwerte, in welchem Zeitraum Verbesserungen erfolgen sollten. Die Norm erleichtert Betreibern, den Stand der Technik mit ihrem Alt-Aufzug zu vergleichen und bei Abweichungen gezielt nachzurüsten (z.B. Notruftelefon, Türschließüberwachung, Kabinenabschlüsse).

CEN / DIN

Europa / Deutschland (als Leitfaden für vorhandene Aufzüge; nicht zwingend, aber oft von Behörden/Versicherern empfohlen)

Hilfsmittel für Betreiber älterer Anlagen: In großen Immobilien mit Aufzügen aus den 70/80er Jahren (z.B. ältere Verwaltungsbauten, Kliniken) kann die EN 81-80 herangezogen werden, um die Sicherheit zu bewerten. Zwar müssen Altanlagen nicht sofort alle Anforderungen neuer Aufzüge erfüllen, aber der Betreiber trägt die Verantwortung für Verkehrssicherheit. Versicherungstechnisch kann eine schrittweise Nachrüstung gemäß EN 81-80 (z.B. Anbau eines Lichtgitters oder Fangverschlusses) als Schadenprävention angesehen werden.

DIN-EN-Norm

DIN EN 81-28 – Notrufsysteme für Aufzüge

Europäische Norm, die die Anforderungen an Fern-Notrufsysteme in Personen- und Lastenaufzügen festlegt. Sie schreibt vor, dass Aufzüge mit einer ständig verfügbaren Zwei-Wege-Kommunikation ausgestattet sein müssen, die von innen leicht auslösbar ist. Zudem definiert EN 81-28 regelmäßige automatische Funktionsprüfungen des Notrufsystems (z.B. Testanruf mindestens alle 3 Tage) und Alarmweiterleitung an eine 24h besetzte Stelle. Zweck ist, im Störfall eingeschlossene Personen schnell mit Hilfe zu verbinden. Diese Norm ist harmonisiert – die Aufzugsrichtlinie verlangt ein Notrufsystem gemäß EN 81-28.

CEN / DIN

Europa / Deutschland (harmonisiert unter RL 2014/33/EU; gilt für alle neuen Aufzüge, Nachrüstung älterer in DE bis 2020 vorgeschrieben)

Für Betreiber vorgeschrieben und essenziell: In jeder großen Immobilie mit Publikumsverkehr (Büro, Wohnturm, Hotel, Klinik etc.) muss ein funktionierendes Notrufsystem in jedem Aufzug vorhanden sein. Gemäß BetrSichV mussten bis Ende 2020 alle Bestandsaufzüge nachgerüstet werden. Die Einhaltung von EN 81-28 bedeutet für den Betreiber: Einrichtung von Notrufverträgen (mit ständig erreichbarer Notrufzentrale), Überwachung der Leitungsverbindung und Pflege der Notfallpläne (Kontaktdaten, Vorgehen zur Personenbefreiung). Dies minimiert Haftungsrisiken im Notfall erheblich.

DIN-Norm (Bau)

DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen (öffentlich)

Nationale Norm, die barrierefreies Bauen in öffentlichen Gebäuden regelt (Teil 1 für öffentlich zugängliche Bauten, Teil 2 für Wohngebäude). Sie verlangt z.B., dass Geschosse für Rollstuhlfahrer stufenlos erreichbar sein müssen – oft nur mit Aufzug möglich. Konkret verweist DIN 18040 auf die Aufzugs-Normen: Aufzüge müssen mindestens die Kabinengröße nach DIN EN 81-70 Typ 2 (110×140 cm) für Neubauten bzw. Typ 1 für Bestandsumbauten erfüllen. Außerdem fordert sie, dass Aufzugshaltestellen, Bedienelemente und Anzeigen barrierefrei gestaltet sind: z.B. Stockwerksanzeigen taktil erfassbar, Bedienhöhe ca. 85 cm, akustische Etagenansage, visueller und hörbarer Notrufindikator. Diese Anforderungen aus DIN 18040 sind in vielen Bundesländern als Technische Baubestimmung bindend.

DIN (Normenausschuss Bauwesen)

Deutschland (bauordnungsrechtlich relevant; in Landeslisten technischer Baubestimmungen für öffentliche Bauten aufgenommen)

Hohe Bedeutung bei öffentlichen Großbauten: Betreiber von z.B. Rathäusern, Gerichtsgebäuden, Museen, aber auch Einkaufszentren oder Stadien müssen barrierefreie Aufzüge nach DIN 18040 einrichten. Bei Neu- und Umbauten wird dies bauaufsichtlich geprüft. Für Facility Manager heißt das: dauerhafte Sicherstellung der Barrierefreiheit – z.B. dürfen Spiegel, Handläufe, Notruf auch nach Modernisierungen die Normvorgaben nicht verletzen. Die Norm ist zudem Grundlage, um Fördermittel für barrierefreie Umbauten zu erhalten, was in großen Immobilienprojekten finanzielle Vorteile bringen kann.

DIN-Norm

DIN 8989 – Schallschutz bei Aufzügen

Deutsche Norm (Ausgabe 2019) für den Schallschutz von Aufzugsanlagen in Gebäuden. Sie konkretisiert die Anforderungen aus DIN 4109 (Bau-Schallschutz) für Aufzüge, insbesondere für maschinenraumlose Anlagen. DIN 8989 gibt Grenzwerte für Körperschallpegel und Luftschall an, die Aufzüge in angrenzenden Räumen nicht überschreiten dürfen. Sie empfiehlt z.B. eine Mindestmasse für Schachtwände (~740 kg/m², entspricht 30 cm Stahlbeton) und eine Trennung empfindlicher Räume vom Aufzugsschacht. Ziel: In Wohn- und Ruheräumen soll der Aufzug kaum hörbar sein (Richtwert: max. ~30 dB(A), etwa so laut wie ein Kühlschrank). Außerdem enthält die Norm Hinweise zur Messung von Aufzugsgeräuschen und zur Planung (Standortwahl des Aufzugs im Grundriss).

DIN (Normenausschuss Bau)

Deutschland (Planungsnorm; kann als anerkannte Regel der Technik im Bau gelten)

Wichtig bei Hotels, Wohnkomplexen, Krankenhäusern: Übermäßiger Aufzugslärm führt zu Komforteinbußen und Beschwerden. Betreiber großer Immobilien legen daher Wert auf Einhaltung von DIN 8989 – sei es bei Neubau (Aufzugsschächte ausreichend schalldämmend bauen) oder Nachrüstung (z.B. Dämmplatten, entkoppelte Befestigungen bei Modernisierung). Versicherer betrachten Schallschutz zwar nicht direkt, aber im Sinne der Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes (und damit Vermietbarkeit) ist die Norm relevant.

VDI-Richtlinie

VDI 3810 (Blatt 6) – Betreiben von Aufzügen

VDI 3810 behandelt allgemein das Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen, Blatt 6 speziell Aufzüge. Sie gibt praktische Empfehlungen für den Betreiber, um Aufzüge sicher, zuverlässig und wirtschaftlich zu betreiben. Schwerpunkte: Betreiberverantwortung (wie Pflichten delegieren, z.B. an einen Aufzugswärter oder Wartungsdienst), Organisation der Instandhaltung (bedarfsgerechte Wartungsintervalle festlegen, Wartungsverträge prüfen), Kontrollen (regelmäßige Sichtprüfungen, Checklisten) und Dokumentation. Außerdem berücksichtigt die Richtlinie auch Schnittstellen: etwa Anforderungen an Aufzüge mit besonderen Aufgaben (Evakuierungsaufzüge, Feuerwehraufzüge) und die Einbindung in gebäudetechnische Systeme (Brandmeldeanlagen, Gebäudeleittechnik). Ziel ist es, dem Betreiber eine strukturierte Anleitung zur Erfüllung aller technischen und rechtlichen Forderungen zu geben und gleichzeitig den Werterhalt der Anlage zu sichern.

VDI (Verein Deutscher Ingenieure), ggf. in Zusammenarbeit mit VDMA

Deutschland (kein Gesetz, aber anerkannte Best Practice, v.a. für professionelle Gebäudebetriebe)

Leitfaden für Facility Management: In großen Gebäuden mit vielen technischen Anlagen (inkl. Aufzügen) hilft VDI 3810 dem Betreiber, Standardprozesse aufzusetzen – z.B. ein Wartungs- und Prüfplan für alle Aufzüge, Schulung von Hausmeistern als beauftragte Personen, regelmäßiges Reporting über Störungen. Die Richtlinie zielt darauf, Sicherheit, Arbeits- und Umweltschutz (ASU) mit Wirtschaftlichkeit zu vereinen. Für Versicherungen und Aufsichtsbehörden kann die Anwendung von VDI 3810 ein Indiz für einen gut organisierten Betreiber sein (was im Schadenfall positiv berücksichtigt wird).

VDI-Richtlinie

VDI 4707 – Energieeffizienz von Aufzügen

Führt ein Klassifizierungssystem für den Energiebedarf von Aufzügen ein. Definiert Nutzungskategorien (häufig, mittel, selten genutzt) und untersucht den Energieverbrauch im Stillstand (Standby-Verluste) sowie bei Fahrten. Auf Basis dessen wird jedem Aufzug eine Effizienzklasse (A bis G) zugeordnet, ähnlich dem Energieeffizienzlabel bei Haushaltsgeräten. Die Richtlinie beschreibt, wie Betreiber durch geeignete Maßnahmen den Verbrauch senken können: z.B. Beleuchtung und Antrieb bei Nichtnutzung in Sleep-Modus, effiziente LED-Beleuchtung, regenerative Antriebe mit Rückspeisung. Sie erlaubt auch den Vergleich verschiedener Aufzugssysteme unter gleichen Nutzungsbedingungen. Hinweis: Die Inhalte der VDI 4707 sind in die internationale Norm ISO 25745 übergegangen, die mittlerweile als neuer Maßstab gilt.

VDI (Mitwirkung VDMA); Expertenstandard der Aufzugsbranche

Deutschland (branchenweite Anerkennung; ISO 25745 gilt global mit ähnlichen Kriterien)

Besonders relevant bei Green-Building-Konzepten: In großen Bürogebäuden, Einkaufszentren oder Wohnanlagen mit vielen Aufzügen achten Betreiber zunehmend auf Energieeffizienz (Stromkosten, Nachhaltigkeit). Mithilfe der VDI 4707 bzw. ISO 25745 können sie den Status der Aufzüge bewerten und Verbesserungen planen (z.B. Modernisierung mit energiesparender Steuerung). In nachhaltigkeitszertifizierten Gebäuden (LEED, DGNB) werden Aufzüge nach ihrer Effizienzklasse ausgewählt. Für Facility Manager bietet die Klassifizierung auch einen Benchmark, um Energiefresser unter den Anlagen zu identifizieren.

VDI/VDMA-Richtlinie

VDI/VDMA 4705 – Aufzugs-Notrufmanagement

Behandelt die organisationstechnische Abwicklung von Aufzug-Notrufen. Die Richtlinie beschreibt, wie Betreiber sicherstellen können, dass keine Person unnötig lange eingeschlossen bleibt. Inhalt: Planung der Notrufkette (vom Alarm über die Notrufeinrichtung zum zuständigen Notdienst), Anforderungen an die Notrufzentrale (ständige Erreichbarkeit, geschultes Personal, Zugriff auf Objektinformationen wie Notfallplan), Prozesse zur Personenbefreiung (Alarmierung eines Technikers oder geschulter Befreier vor Ort) und technische Redundanzen (z.B. doppelte Kommunikationswege). Sie sensibilisiert alle Beteiligten – Betreiber, Servicefirmen, Aufzugswärter – für ihre Rolle, damit im Ernstfall reibungslos zusammengearbeitet wird. Praktisch gibt die Richtlinie Checklisten für Notfallübungen und Verträge mit Notrufdienstleistern.

VDI & VDMA (gemeinsame Richtlinie der Ingenieur- und Maschinenbauverbände)

Deutschland (Empfehlung, orientiert an BetrSichV und EN 81-28; auch international beachtet)

Maßgeblich für Betreiber mit vielen Aufzügen: In großen Immobilien wird der Aufzugnotruf oft an externe Leitstellen vergeben. Die VDI/VDMA 4705 hilft dem Facility Manager, die Qualität dieser Dienstleistung zu bewerten und vertraglich festzulegen (maximale Wartezeit bis zum Eintreffen des Befreiers, Eskalationsplan, Informationsfluss). Auch für unternehmenseigene Sicherheitsleitstellen (z.B. in Einkaufszentren oder Firmencampussen) bietet die Richtlinie einen Standardprozess. Ihre Umsetzung verringert das Risiko von Panik oder Gesundheitsschäden bei Eingeschlossenen und kann im Haftungsfall zeigen, dass der Betreiber alle organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat.

DGUV-Vorschrift

DGUV Vorschrift 3  – Elektrische Anlagen

Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie verlangt regelmäßige Sicherheitsprüfungen aller elektrischen Einrichtungen durch eine Elektrofachkraft. Für fest installierte Anlagen wie Aufzüge ist typischerweise alle 4 Jahre eine Wiederholungsprüfung vorgeschrieben (falls Gefährdungsbeurteilung kein kürzeres Intervall ergibt). Bei dieser Prüfung wird die gesamte Aufzugsanlage auf elektrische Sicherheit geprüft: Kontrolle auf sichtbare Schäden, Erproben der Funktionen (Notruf, elektrische Sicherheitseinrichtungen) und messtechnische Überprüfung der Sicherheitsstromkreise, Schutzeinrichtungen und Erdungen. DGUV V3-Prüfungen stellen sicher, dass die Anforderungen der TRBS 1201 bezüglich der elektrischen Sicherheit erfüllt sind. Ein bestandener Prüfnachweis wird i.d.R. als Aufkleber/Prüfplakette am Schaltschrank oder Kabinenschild dokumentiert.

DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) – berufsgenossenschaftliche Vorschrift

Deutschland (verbindlich für alle Unternehmen/Institutionen, die BG-Mitglieder sind – also nahezu alle gewerblichen und öffentlichen Aufzugsbetreiber)

Für Betreiber großer Liegenschaften obligat: Die DGUV V3-Prüfung des Aufzugs (oft als E-Check) ist neben den ZÜS-Prüfungen ein weiterer Baustein der Betriebssicherheit. In Bürokomplexen, Einkaufszentren, Kliniken etc. schützt sie vor elektrischen Bränden und Unfällen. Versicherer setzen eine solche Prüfung voraus – tritt z.B. ein Brandschaden durch einen ungeprüften Aufzug auf, kann die Feuerversicherung Leistungen verweigern. Durch Einhalten der DGUV 3-Prüffristen kann der Betreiber im Schadensfall nachweisen, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, was Haftungsansprüche minimiert.