Lastenaufzüge (vereinfacht)
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Lastenaufzüge (vereinfacht)
Vereinfachte Güteraufzüge sind ortsfeste Anlagen zur Beförderung von Lasten zwischen festen Haltestellen. Für diese Anlagen gelten sowohl baurechtliche als auch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt die Leistungsphasen der Planung und Überwachung. In der Vergabe‑ und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) legt die DIN 18385 die technischen Vertragsbedingungen für den Bau von Aufzugs‑ und Förderanlagen fest. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsmittel sicher zu betreiben und überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig durch zugelassene Überwachungsstellen prüfen zu lassen. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 konkretisiert die Prüftiefe und Prüfinhalte. Elektrische Betriebsmittel müssen nach den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV‑V 3/4) sowie den Normen VDE 0701/0702 und den Informationen DGUV‑I 203‑070/071 geprüft werden. Die Richtlinie VDI 6026‑1 beschreibt den Inhalt und die Beschaffenheit der notwendigen Unterlagen in der Technischen Gebäudeausrüstung.
Diese Übersicht definiert die technischen, prüfpflichtigen und organisatorischen Unterlagen, die für vereinfachte Güteraufzüge erforderlich sind. Ziel ist eine vollständige, auditfähige Dokumentation, die Abnahmen, Betrieb, Prüfprozesse und die Wahrnehmung der Betreiberpflichten unterstützt.
Sichere Leiter- und Hängeleitersysteme im FM
- Förderanlagen / Güteraufzüge
- Systemdiagramm
- Anlagenzeichnung (Montageplanung LPH 7 +)
- Ausnahme gemäß BetrSichV
- Prüfprotokoll gemäß TRBS 1201
- Betriebsmittel des Güteraufzugs
- Benutzerhandbücher für Güteraufzüge
- Prüfung befähigten Personen
- Bestellschreiben für Sicherheits‑
- Hersteller‑Betriebsanweisung
- Sicherheitshinweise für Güteraufzugssysteme
- Arbeitgeber‑Betriebsanweisungen
- Dokumentenstruktur für Güteraufzüge
- Vereinfachtes Verfahren
- Festlegung der Anforderungen
- Fristen erforderlicher Prüfungen
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Betriebsanleitung
- Herstellerinformationen zur Instandhaltung
- Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
- Rettungsmaßnahmen
- Protokoll der besonderen Unterweisung
- Kontrollbuch für elektrische Anlagen
- Schutzkonzept für vereinfachte Güteraufzüge
- Übersichtsschaltplan nach DIN EN 61082‑1
- Schadensbericht für Güteraufzüge
- Herstellerunterlagen zur Vorbereitung
- Dokumente zu behördlichen Genehmigungen
- Nachweis der regelmäßigen
- Verpflichtungserklärung des Lieferanten
- Wartungsanleitung gemäß VDI 6026‑1
Dokumentationsphase: Planung, Errichtung und Übergabe
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmebericht (Förderanlagen / Güteraufzüge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die förmliche technische Abnahme des Güteraufzugs einschließlich Funktionsprüfung, Mängelliste und Übergabestatus. |
| Relevante Regelwerke | HOAI (Leistungsphase 8: Organisation der Abnahme und Feststellung von Mängeln) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Anlage |
| Verantwortlich | Vertragspartner (Auftraggeber und Auftragnehmer) |
| Praxis‑Hinweise | Essenzielles Übergabedokument; bildet Grundlage für Gewährleistung, Betrieb und spätere Prüfprozesse im Facility Management. |
Erläuterung
Der Abnahmebericht bestätigt, dass der Güteraufzug gemäß den genehmigten Planungsunterlagen, dem Bauvertrag und den anwendbaren Normen errichtet wurde. In der HOAI‑Leistungsphase 8 ist die Organisation der Abnahme unter Mitwirkung der an Planung und Objektüberwachung beteiligten Fachleute, die Feststellung von Mängeln und die Abgabe einer Abnahmeempfehlung vorgesehen. Der Bericht wird Bestandteil der Betreiberakte und ist Voraussetzung für den Beginn des regulären Betriebs.
Systemdiagramm – Güteraufzug / Fördertechnik
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Systemdiagramm – Aufzug/Fördertechnik |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersichtliche Darstellung aller funktionalen Zusammenhänge der Anlage (Antrieb, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen, Sensorik). |
| Relevante Regelwerke | VDI 6026 1 – Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung: Inhalte und Beschaffenheit von Unterlagen |
| Schlüsselelemente | • Funktionsketten |
| Verantwortlich | Errichter / Auftragnehmer |
| Praxis‑Hinweise | Zentrales Basisdokument für Betrieb, Instandhaltung, Fehlersuche und spätere Modernisierungen. |
Erläuterung
Ein Systemdiagramm beschreibt die Funktionsketten, Sicherheitskreise und Energieverteilungen der Aufzugsanlage. Die VDI 6026‑1 verpflichtet die an Planung und Errichtung beteiligten Parteien zur Erstellung solcher Unterlagen. Der Inhalt wird in Gewerke‑Tabellen definiert und unterstützt den Übergang zwischen Planungs‑ und Bauphasen. Für das Facility Management bildet das Diagramm die Grundlage für den Betrieb, die Instandhaltung, Störungsanalysen und zukünftige Modernisierungen.
Anlagenzeichnung – LPH 7 + Montageplanung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenzeichnung (Montageplanung LPH 7 +) |
| Zweck & Geltungsbereich | Maßliche Darstellung der gesamten Aufzugsanlage einschließlich Schächte, Türen, Maschinen, Leitungen und Tragmitteln. |
| Relevante Regelwerke | DIN 18385 (VOB/C ATV) – Abschnitt 3.1.1: Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber Montage und Werkstattplanungen einschließlich Anlagezeichnungen bereitstellen |
| Schlüsselelemente | • Ansichten und Schnitte |
| Verantwortlich | Errichter / Auftragnehmer |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für Montage, spätere Umbauten, Gefährdungsbeurteilungen und Bestandsdokumentation im Facility Management. |
Erläuterung
Die Anlagenzeichnung bildet die technische und räumliche Grundlage für die Montage und den Betrieb. Der Abschnitt 3.1.1 der DIN 18385 verlangt vom Auftragnehmer die Bereitstellung von Montage‑ und Werkstattplanungen einschließlich Anlagezeichnungen und Lastangaben. Diese Dokumente gewährleisten die maßliche Abstimmung mit dem Baukörper, dienen als Referenz für Umbauten und Reparaturen und sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Bestandsdokumentation unerlässlich.
Dokumentationsphase: Betrieb, Sicherheit und Prüfanforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahme gemäß BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Antrag zur Abweichung von Anforderungen der BetrSichV bei besonderen technischen oder organisatorischen Bedingungen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 19: Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn unverhältnismäßige Härten vorliegen und die Sicherheit gewährleistet bleibt. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Güteraufzugs |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Nur bei Sonderkonfigurationen erforderlich; im FM selten, aber in Spezialbetrieben notwendig. |
Erläuterung
Eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht den sicheren Betrieb von Güteraufzügen mit Sonderfunktionen oder untypischer Bauart. Gemäß § 19 BetrSichV muss der Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Behörde begründen, warum die Anwendung der regulären Vorschriften zu unverhältnismäßigen Härten führen würde, und alle Schutzmaßnahmen darlegen. Ohne nachvollziehbares Sicherheitskonzept wird keine Ausnahme erteilt.
Prüfprotokoll – Arbeitsmittelprüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll gemäß TRBS 1201 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicherheitstechnischen Prüfungen des Güteraufzugs als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 und BetrSichV: Arbeitgeber müssen Prüfungen festlegen; nur geprüfte Arbeitsmittel dürfen eingesetzt werden. |
| Schlüsselelemente | • Sicht‑ und Funktionsprüfung |
| Verantwortlich | Befähigte Person – eine qualifizierte Fachkraft mit einschlägiger Ausbildung und Erfahrung |
| Praxis‑Hinweise | Zentraler Bestandteil des Prüfmanagements; Nachweis gegenüber Behörden, Versicherern und Berufsgenossenschaften. |
Erläuterung
Güteraufzüge gelten als Arbeitsmittel und unterliegen regelmäßigen sicherheitstechnischen Prüfungen. Vor der ersten Nutzung und in regelmäßigen Intervallen muss eine befähigte Person Sicht‑ und Funktionsprüfungen durchführen, mechanische Komponenten wie Türen und Fangvorrichtungen kontrollieren und die Funktionsfähigkeit der Notbetriebseinrichtungen prüfen. Der Arbeitgeber hat den Prüfumfang und das Intervall aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Die Prüfergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten und dienen als rechtssicherer Nachweis im Schadensfall.
Prüfprotokoll – Elektrische Betriebsmittel des Güteraufzugs
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfung der elektrischen Komponenten des Güteraufzugs (Schaltanlagen, Bedienfelder, Steuerungen). |
| Relevante Regelwerke | VDE 0702, VDE 0701, DGUV V 3/4, DGUV I 203 070/071: Sichtprüfung, Messungen und Funktionsprüfungen zur Überprüfung des Schutzes |
| Schlüsselelemente | • Schutzleiter‑/Isolationsmessung |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft / Befähigte Person – muss über eine fachliche Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit verfügen. |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtnachweis für alle elektrischen Anlagenteile; schützt vor elektrischen Risiken und dient der Betriebssicherheit. |
Erläuterung
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel beinhaltet drei Schritte: Sichtprüfung, Messung und Funktionsprüfung. Bei der Sichtprüfung werden äußerliche Beschädigungen, fehlende Schutzleiter oder fehlerhafte Beschriftungen erkannt. Messungen überprüfen die Durchgängigkeit des Schutzleiters und den Isolationswiderstand und damit die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen. Funktionsprüfungen testen Sicherheitseinrichtungen wie Not‑Aus‑Schalter und Fehlerstromschutzschalter. Die Prüfung ist von einer befähigten Person mit geeigneten Messgeräten durchzuführen, die Anforderungen an eine befähigte Person sind in DGUV‑I 203‑071 beschrieben. Die Ergebnisse werden dokumentiert, bewertet und zur weiteren Nutzung freigegeben.
Benutzerhandbücher für Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs und Benutzerhandbuch für Güteraufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische und sicherheitstechnische Dokumentation für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung des vereinfachten Güteraufzugs; richtet sich an Betreiber, Bedienpersonal und Instandhalter. |
| Relevante Regelwerke | VDI 6026 1; TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) |
| Schlüsselelemente | • Systembeschreibung, Funktionsweise und technische Daten |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter der Aufzugsanlage |
| Praxis‑Hinweise | Das Handbuch ist Pflichtbestandteil der Betreiberakte. Es bildet die Grundlage für Einweisung des Personals, Störfallmanagement, Instandhaltung und Prüfplanung. Die vollständige Dokumentation muss dauerhaft verfügbar sein und bei Eigentümerwechsel übergeben werden. |
Erläuterung
Die VDI 6026‑1 definiert eine strukturierte technische Dokumentation für Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung. Auch für vereinfachte Güteraufzüge sind die Dokumentationsanforderungen umfassend: Betriebs‑ und Wartungsanleitungen, Sicherheits- und Notfallinformationen sowie technische Unterlagen wie Schaltpläne müssen bereitgestellt werden. TRBS 3121 konkretisiert die BetrSichV für Aufzugsanlagen und verlangt, dass dem verantwortlichen Personal Unterlagen wie Bedienungsanleitung, Notfallplan, Prüfprotokolle, EU‑Konformitätserklärung und Übersichtszeichnungen zur Verfügung stehen. Das Betriebs‑ und Benutzerhandbuch dient als zentrales Dokument, das alle relevanten Informationen bündelt, damit der Betreiber seine Pflichten erfüllen und die Anlage sicher betreiben kann.
Bestellung von zur Prüfung befähigten Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellschreiben für befähigte Personen zur Prüfung von Güteraufzügen |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Bestellung einer fachlich qualifizierten Person, die befugt ist, Prüfungen und Kontrollen am Güteraufzug gemäß BetrSichV und TRBS 1201 durchzuführen. |
| Relevante Regelwerke | VDI 4068 1; BetrSichV §§ 14–15; TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Name und Funktion der zu bestellenden Person |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und ist bei Behörden oder Versicherungsprüfungen vorzulegen. Sie dient der Erfüllung der Dokumentationspflicht aus der BetrSichV und sichert die rechtssichere Durchführung von Prüfungen. |
Erläuterung
Die BetrSichV verlangt, dass Arbeitsmittel – einschließlich Güteraufzüge – vor der Inbetriebnahme und regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden. VDI 4068‑1 konkretisiert die Anforderungen: Befähigte Personen müssen eine geeignete technische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse der relevanten Vorschriften besitzen. Sie werden schriftlich durch den Arbeitgeber bestellt; die Bestellung beschreibt Aufgaben, Befugnisse und Pflichten, stellt die fachliche Unabhängigkeit sicher und verpflichtet zur regelmäßigen Fortbildung. Diese Verfahren gewährleisten, dass Prüfungen fachgerecht durchgeführt und Gefahren frühzeitig erkannt werden. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich, muss aber sicherstellen, dass die befähigte Person ihre Aufgaben ohne Interessenkonflikte wahrnehmen kann.
Bestellung von Koordinatoren (Arbeitsschutz, Gefährdungen, Mehrfachbeteiligung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellschreiben für Sicherheits und Arbeitskoordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der Koordination aller sicherheitsrelevanten Abläufe am Güteraufzug, insbesondere wenn mehrere Firmen beteiligt sind, bei besonderen Gefährdungen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 13; DGUV Information 215 830; GefStoffV § 15; DGUV Vorschrift 1 § 6 |
| Schlüsselelemente | • Ernennung und Benennung der verantwortlichen koordinierenden Person |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer (Auftraggeber) |
| Praxis‑Hinweise | Besonders relevant bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Firmen im Aufzugsschacht, beim Entfernen von Schachtabdeckungen, Arbeiten in verschiedenen Ebenen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen. Der Koordinator muss ausreichende Kenntnisse des Arbeitsortes haben und mit Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. |
Erläuterung
Treffen Arbeiten mehrerer Unternehmen oder Gefährdungen am Güteraufzug zusammen, müssen Arbeitgeber gemäß BetrSichV einen Koordinator benennen. Die DGUV‑Information 215‑830 legt fest, dass der Koordinator die Planung und Abstimmung der Arbeiten übernimmt, Gefahrenzonen definiert, Schutzmaßnahmen festlegt, die Einhaltung kontrolliert und berechtigt ist, gefährliche Arbeiten zu unterbrechen. Bei speziellen Gefährdungen, etwa dem Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoffV), ist ebenfalls ein Koordinator zu bestellen. Die Aufgaben des Koordinators ergänzen, aber ersetzen nicht die Verantwortung der einzelnen Arbeitgeber. Eine schriftliche Bestellurkunde dokumentiert Zuständigkeiten und gewährleistet ein sicheres Zusammenspiel der beteiligten Firmen und Gewerke.
Hersteller‑Betriebsanweisungen für das Arbeitsmittel „Güteraufzug“
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller Betriebsanweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller sicherheits und betriebsrelevanten Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Güteraufzugs. Die Betriebsanweisung ist Bestandteil der technischen Dokumentation und richtet sich an Betreiber und Bediener. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 3 und 12; Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | • Allgemeine Bedienungsanweisungen, Inbetriebnahme, normaler Betrieb |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis‑Hinweise | Die Herstellervorgaben müssen bei der Gefährdungsbeurteilung, bei Unterweisungen und beim Erstellen der betrieblichen Betriebsanweisung berücksichtigt werden. Sie müssen im Betrieb jederzeit verfügbar sein. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, die vom Hersteller bereitgestellten Betriebsanweisungen zu nutzen und sie den Beschäftigten zugänglich zu machen. Diese Anweisungen enthalten detaillierte Angaben zur ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung des Aufzugs, zu notwendigen Schutzmaßnahmen sowie zu Vorgehensweisen bei Störungen und Notfällen. Sie bilden die Basis für die betriebsinterne Gefährdungsbeurteilung und werden durch die betrieblichen Anweisungen ergänzt, die spezifische organisatorische Abläufe abbilden.
Elektrische Sicherheit – Herstellerinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Elektrische Betriebs und Sicherheitshinweise für Güteraufzugssysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die elektrischen Komponenten des Güteraufzugs den Anforderungen der EU Vorschriften entsprechen. Die Unterlagen dienen der Gefährdungsbeurteilung und dem sicheren Anschluss, Betrieb und Wartung der elektrischen Ausrüstung. |
| Relevante Regelwerke | Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie); 1. ProdSV; DGUV Vorschrift 3; TRBS 1201 Teil 4 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der elektrischen Schutzmaßnahmen (Überstrom‑ und Kurzschlussschutz, Schutztrennung, Isolation) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis‑Hinweise | Die Unterlagen sind Grundlage für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und elektrische Prüfungen. Gemäß DGUV Vorschrift 3 müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig – in der Regel alle zwei Jahre – durch Elektrofachkräfte geprüft werden. |
Erläuterung
Elektrisch betriebene Güteraufzüge fallen in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und der ersten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. Hersteller müssen eine umfassende technische Dokumentation, eine Risikoanalyse und eine EU‑Konformitätserklärung erstellen und die CE‑Kennzeichnung anbringen. Die Unterlagen müssen Anweisungen zur sicheren Installation, zum Betrieb und zur Wartung sowie Hinweise zu Schutzmaßnahmen enthalten. Im Betrieb sind die Vorgaben des Herstellers und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Grundlage für die Umsetzung von Prüfungen nach DGUV V3. Die regelmäßigen elektrischen Prüfungen durch Elektrofachkräfte sollen sicherstellen, dass die Anlage stets einem ordnungsgemäßen technischen Zustand entspricht.
Arbeitgeber‑Betriebsanweisungen für den täglichen Betrieb
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebliche Betriebsanweisung für vereinfachte Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung der Beschäftigten zur sicheren Nutzung des Güteraufzugs im regulären Betrieb, bei Wartungsarbeiten und bei Störungen. Sie konkretisiert die Herstellerangaben um betriebliche Besonderheiten und organisatorische Abläufe. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 12–14; DGUV Information 205 001; DGUV Vorschrift 1 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Betriebsabläufe, Ladung, Ein‑ und Ausladen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis‑Hinweise | Die Betriebsanweisung muss am Einsatzort ausgehängt oder in anderer Weise dauerhaft verfügbar sein. Sie ist Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten und wird im Rahmen von Audits und Behördenprüfungen herangezogen. Änderungen der Betriebsbedingungen erfordern eine Anpassung. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, für jedes Arbeitsmittel eine auf den Betrieb zugeschnittene Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten vor der ersten Benutzung und in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Diese betriebliche Betriebsanweisung ergänzt die Herstellerdokumentation, indem sie betriebsinterne Prozesse, Lastverteilungen, Verhaltensregeln und organisatorische Maßnahmen beschreibt. Sie muss aktualisiert werden, wenn sich die Gefährdungen ändern oder technische Anpassungen vorgenommen werden. Eine schriftliche Form erleichtert die Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern und trägt zur Arbeitssicherheit bei.
Dokumentenstruktur für Güteraufzüge (vereinfachtes Verfahren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Prüfverfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Aufzugsanlage ausschließlich zum Gütertransport genutzt wird und die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens (§ 7 BetrSichV) erfüllt; Nachweis des Ausschlusses der Personenbeförderung. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 3 und 7; TRBS 1111 Abschnitt 5.2.3; 12. ProdSV (Aufzugsverordnung). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Aufzugsanlage, Fördergeschwindigkeit ≤ 0,15 m/s und maximal drei Haltestellen (§ 1 Abs. 1 12. ProdSV) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Dieses Dokument ist bei behördlichen Kontrollen unverzichtbar. Es bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob das vereinfachte Verfahren zulässig ist. Ohne diese Dokumentation kann die Behörde die Anwendung des vereinfachten Verfahrens untersagen. |
Erläuterung
Nach § 7 BetrSichV kann der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitsmittel eine vereinfachte Vorgehensweise anwenden. Die TRBS 1111 legt fest, dass hierfür nur neue, konforme Arbeitsmittel genutzt werden dürfen, deren Sicherheit nach Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und einschlägigen Verordnungen gewährleistet ist. Die Anlage muss ausschließlich zum Gütertransport dienen; Personen dürfen den Lastträger nicht betreten. Der Betreiber dokumentiert die technischen Daten (Fahrgeschwindigkeit, Tragfähigkeit, Haltestellen) sowie die baulichen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Personenbeförderung. Die Dokumentation belegt außerdem, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten und Prüfungen sowie Instandhaltungsmaßnahmen geplant sind.
Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Güteraufzüge – Vereinfachtes Verfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, die beim Betrieb des Güteraufzugs auftreten können, einschließlich mechanischer, elektrischer und betrieblicher Risiken. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3; ArbSchG § 5; TRBS 1111 Abschnitt 5 (Durchführung der Gefährdungsbeurteilung). |
| Schlüsselelemente | • Risikoanalyse der mechanischen Gefährdungen (Schließkanten, Quetschstellen, Absturz) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber (fachkundige Person) |
| Praxis‑Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung bildet das zentrale Steuerungsinstrument für den sicheren Betrieb. Sie muss vor der Inbetriebnahme erstellt, fortlaufend überprüft und bei Änderungen des Aufzugs oder der Nutzung angepasst werden. |
Erläuterung
Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung. Die TRBS 1111 beschreibt die Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung. Dabei müssen alle relevanten Gefährdungsfaktoren, insbesondere mechanische, elektrische und betriebliche Gefährdungen, systematisch erfasst werden. Der Arbeitgeber bestimmt anhand der Bewertung die Prüffristen und legt die erforderlichen Maßnahmen fest. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Festlegung der Anforderungen an „Befähigte Personen“ zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Anforderungen an qualifiziertes Prüfpersonal („befähigte Personen“) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Prüfungen ausschließlich durch Personen mit der erforderlichen Sachkunde durchgeführt werden. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 2 Abs. 5–6; TRBS 1203; ArbSchG. |
| Schlüsselelemente | • Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Vor der Bestellung einer befähigten Person müssen Qualifikationsnachweise geprüft werden. Die Dokumentation dient als Nachweis bei Haftungsfragen und wird bei Unfällen oder Kontrollen herangezogen. |
Erläuterung
Die BetrSichV definiert die „zur Prüfung befähigte Person“ als eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die TRBS 1203 konkretisiert diese Anforderungen: Die befähigte Person muss eine einschlägige technische Ausbildung besitzen, praktische Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen nachweisen und ihre Kenntnisse durch Weiterbildung aktuell halten. Zudem muss sie bei der Durchführung der Prüfung unabhängig sein und darf keinen Weisungen unterliegen. Diese Qualifikationskriterien sind zu dokumentieren und Grundlage für die Beauftragung von Prüfpersonal.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für Güteraufzüge – Vereinfachtes Verfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Festlegung aller vorgeschriebenen Prüfungen, ihrer Intervalle und Prüfumfänge für den vereinfachten Güteraufzug. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 6; § 14 (Prüfpflicht); TRBS 1201 Teil 4; DGUV Vorschriften; Gefährdungsbeurteilung. |
| Schlüsselelemente | • Sicht‑ und Funktionsprüfung des Aufzugs und seiner Schutzeinrichtungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Bei vereinfachten Güteraufzügen entfällt häufig die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Trotzdem müssen regelmäßige Prüfungen durch befähigte Personen erfolgen. Die Intervalle werden anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt; bei gewerblicher Nutzung ist eine jährliche UVV Prüfung üblich. Der Prüfplan dient als Grundlage für Wartungsverträge und das technische Gebäudeaktenverzeichnis. |
Erläuterung
§ 14 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen prüfen zu lassen; § 16 regelt die wiederkehrenden Prüfungen. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen dieser Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Die TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert die Prüfarten für Aufzugsanlagen: Vor der ersten Inbetriebnahme wird eine Ordnungsprüfung und eine Prüfung am Betriebsort durchgeführt, die Unterlagen wie Schaltpläne, Konformitätserklärung, Notfallplan und die Prüfung der Schnittstelle Gebäude/Aufzug umfasst. Wiederkehrende Prüfungen dienen dazu, die sichere Verwendung bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Für vereinfachte Güteraufzüge, die nicht überwachungsbedürftige Anlagen sind, können die Prüfungen durch befähigte Personen durchgeführt werden; das Intervall orientiert sich an der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben.
Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass die für die Gefährdungsbeurteilung eingesetzten Personen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um komplexe Risikoanalysen zu erstellen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 5; ArbSchG § 5. |
| Schlüsselelemente | • Ausbildungsnachweise (z. B. Ingenieurwesen, Elektrotechnik, Sicherheitstechnik) |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter/Schulungsträger und Betreiber (für die Auswahl der qualifizierten Personen) |
| Praxis‑Hinweise | Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Fachkunde nachgewiesen wird und dokumentiert in der technischen Gebäudeakte vorhanden ist. Bei behördlichen Prüfungen kann der Nachweis angefordert werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt vor, dass Gefährdungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden dürfen. Fachkundig ist, wer über entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügt. Für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen an fördertechnischen Anlagen wie Güteraufzügen sind zusätzlich vertiefte Kenntnisse in Mechanik, Elektrotechnik und Arbeitsschutzrecht erforderlich. Schulungsnachweise und berufliche Referenzen sollten gesammelt und in der Fachkundenachweis‑Dokumentation hinterlegt werden.
Betriebsanleitung / Gebrauchsanweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gebrauchsanweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung der Aufzugsanlage über den gesamten Lebenszyklus; Grundlage für Unterweisungen und die Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke | ProdSG § 3 Abs. 4; 12. ProdSV §§ 6 und 8 (Pflicht zur Betriebsanleitung in deutscher Sprache); Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Allgemeine Anforderungen an Maschinen). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Funktionsweise und der Komponenten des Güteraufzugs |
| Verantwortlich | Hersteller/Montagebetrieb (für die Erstellung); Betreiber (für die Verfügbarkeit und Umsetzung) |
| Praxis‑Hinweise | Die Betriebsanleitung muss in deutscher Sprache verfasst und dem Produkt beiliegen. Bei Aufzügen ist der Montagebetrieb verpflichtet, die Betriebsanleitung nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU beizufügen. Die Anleitung ist vor der Inbetriebnahme bereitzustellen und bildet einen Bestandteil der technischen Gebäudeakte. |
Erläuterung
Das Produktsicherheitsgesetz verpflichtet Hersteller, bei Produkten, deren sichere Verwendung bestimmte Regeln erfordert, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Die 12. ProdSV konkretisiert diese Vorgabe für Aufzüge: Der Montagebetrieb muss dem Aufzug eine Betriebsanleitung nach Anhang I der Aufzugsrichtlinie beifügen, und der Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge muss ebenfalls eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache bereitstellen. Die Gebrauchsanweisung beschreibt die Funktionsweise, weist auf Gefahren hin, legt Instandhaltungsmaßnahmen fest und enthält alle Informationen zur sicheren Nutzung. Sie ist eine wesentliche Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten und für die Gefährdungsbeurteilung sowie Prüfungen.
Herstellerinformationen zur Instandhaltung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerinformationen zur Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen und sicherheitsrelevanten Herstellerangaben für Wartung, Inspektion und Instandsetzung des Güteraufzugs |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; TRBS 1111; ggf. Maschinenrichtlinie |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für Instandhaltungsplanung, CAFM Integration, Lebensdauerbetrachtung und Betreiberhaftung; essenziell bei Audits und Störfallanalysen |
Erläuterung
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber sicherstellen, dass alle Informationen zur sicheren Wartung und Instandhaltung vorliegen und genutzt werden. Die Dokumentation des Herstellers definiert verbindlich, wie Bremsen, Antriebe, Führungssysteme sowie elektrische Baugruppen zu prüfen und zu warten sind. Sie enthält Angaben zu Prüfintervallen, Verschleißgrenzen und Schmierplänen. Ohne diese Informationen können gesetzliche Prüfungen (§14 BetrSichV) und Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Unterlagen dienen daher als Fundament sämtlicher technischen Prüf‑ und Wartungsprozesse für vereinfachte Güteraufzüge und bilden einen wichtigen Bestandteil der Betreiberakte.
Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der sicherheitsrelevanten Informationen zur Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; TRBS 1111; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
| Schlüsselelemente | • Technische Daten & Funktionsweise |
| Verantwortlich | Hersteller, Betreiber, Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtdokument vor Erstinbetriebnahme und bei Änderungen; bildet den Kern der sicherheitstechnischen Betreiberakte |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet gemäß § 3 BetrSichV und TRBS 1111 das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes. Vor der Bereitstellung eines Güteraufzugs muss der Betreiber alle mechanischen, elektrischen und ergonomischen Gefahren ermitteln und anhand der Risiken geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Hierzu gehören Angaben zu Lastgrenzen, Bewegungsbereichen, elektrischen Gefahren und möglichen Quetsch‑ oder Absturzrisiken. Auch Restrisiken und Nutzungsbedingungen sind zu dokumentieren. Die Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung müssen vor der ersten Nutzung und bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Sie bilden den Kern der sicherheitstechnischen Betreiberakte und sind Grundlage für Unterweisungen, Prüfintervalle und Notfallpläne.
Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall und Rettungsmaßnahmen für vereinfachte Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung aller organisatorischen und technischen Maßnahmen im Falle von Störungen, Gefahrensituationen oder Unfällen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; DGUV Regelwerke; ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Vorgehen bei Notabschaltung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil jeder Unterweisung; bei Güteraufzügen essenziell wegen möglicher Einklemm und Absturzrisiken; wird von Aufsichtsbehörden regelmäßig abgefragt |
Erläuterung
Nach § 11 BetrSichV müssen Arbeitgeber Notfallmaßnahmen planen und dokumentieren. Für Güteraufzüge ist ein Notfallplan Pflicht: Er enthält Angaben zum Aufzugsstandort, der zuständigen verantwortlichen Person, Ansprechpartnern für Rettungsmaßnahmen sowie zum Ablauf der Befreiung eingeschlossener Personen. Die Technische Regel TRBS 3121 verlangt, dass eine Rettung spätestens 30 Minuten nach Absetzen eines Notrufs eingeleitet wird. Die Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen müssen die sichere Notabschaltung, Verfahren bei Stromausfall und klar geregelte Zuständigkeiten beinhalten. Der Plan ist im Bereich der Notrufannahme aufzubewahren, regelmäßig zu überprüfen und Bestandteil der Unterweisungen des Bedienpersonals.
Protokoll der besonderen Unterweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll der besonderen Unterweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der speziellen Unterweisung zur Bedienung, zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV; ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Teilnehmerliste & Unterschriften |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis‑Hinweise | Pflicht vor erster Nutzung; für Audits, Unfallanalysen und Betriebsprüfungen essenziell |
Erläuterung
Gemäß § 12 BetrSichV dürfen Beschäftigte einen Güteraufzug erst bedienen, wenn sie anhand der Gefährdungsbeurteilung unterwiesen wurden. Die Unterweisung muss alle ermittelten Gefahren, Schutzmaßnahmen und Notfallabläufe umfassen und vor der ersten Nutzung sowie mindestens jährlich wiederholt werden. Das Protokoll dient als Nachweis dieser Schulung: Es enthält Teilnehmerlisten, Themen, Datum, Unterschriften und konkrete Gerätebezüge. Das Dokument ist sowohl Teil der Personalakte als auch der technischen Betreiberakte und wird bei Audits und Unfalluntersuchungen als Beleg für die ordnungsgemäße Unterweisung herangezogen.
Prüf‑ und Kontrollbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf und Kontrollbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller vorgeschriebenen elektrischen Prüfungen am Güteraufzug |
| Relevante Regelwerke | DGUV V 3; VDE 0100 ff.; VDE 0701/0702 |
| Schlüsselelemente | • Messergebnisse |
| Verantwortlich | Betreiber / Elektrofachkraft |
| Praxis‑Hinweise | Häufig gefordert bei erhöhten Gefährdungen oder nach Störungen; wichtig bei Haftungsprüfungen und DGUV Audits |
Erläuterung
Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Betreiber, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in festgelegten Abständen durch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Bei Güteraufzügen betrifft dies insbesondere Motoren, Steuerungen, Sicherheitsstromkreise und elektrische Sicherheitseinrichtungen. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen, in dem Prüfberichte, Ergebnisse, Beurteilungen und Maßnahmen dokumentiert werden. Dieses Kontrollbuch dient als revisionssicherer Nachweis, dass die gesetzlichen Prüfpflichten eingehalten wurden. Obwohl vereinfachte Güteraufzüge nicht als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, können elektrische Prüfungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der DGUV‑Vorschriften zwingend erforderlich sein.
Schutzkonzept gemäß TRBS 1115 und TRBS 1111
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept für vereinfachte Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen für Installation, Betrieb und Wartung |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1115; TRBS 1111; BetrSichV; ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage der Gefährdungsbeurteilung; dokumentiert die sicherheitstechnische Auslegung; wird bei behördlichen Prüfungen regelmäßig angefordert |
Erläuterung
Die TRBS 1111 konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, alle Gefährdungen zu identifizieren, angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu überwachen. Für Güteraufzüge sind mechanische Gefährdungen (Quetschen, Scheren, Absturz), elektrische Risiken, Zugangsregelungen und Bewegungsbereiche zu berücksichtigen. Ergänzend fordert TRBS 1115, dass bei sicherheitsrelevanten Mess‑, Steuer‑ und Regeleinrichtungen auch Cyberbedrohungen berücksichtigt werden. Ein Schutzkonzept dokumentiert diese Gefährdungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. sichere Zugangskontrollen, zweistufige Authentifizierungen, verschlüsselte Kommunikationswege). Es definiert Betriebsgrenzen und beschreibt, wie die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft wird. Das Schutzkonzept dient als Referenzdokument während des gesamten Lebenszyklus des Güteraufzugs und ist wesentlicher Bestandteil von Audits und behördlichen Überprüfungen.
Dokumentationsübersicht für vereinfachte Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersichtsschaltplan nach DIN EN 61082 1 (VDE 0040 1) |
| Zweck & Geltungsbereich | Normgerechte Darstellung elektrischer Schaltungen, Steuerungen und Energieversorgung des Güteraufzugs (Leistungsphase 8); dient als grafischer Gesamtüberblick für Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 61082 1, VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Stromlaufpläne |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Als zentrales Referenzdokument ist der Plan Grundlage für Wartung, Störungsdiagnose und Abnahmetests. Er ist dem Betreiber zu übergeben und dauerhaft im Technikraum aufzubewahren, um bei Inspektionen und Störungen schnell verfügbar zu sein. |
Erläuterung
Der Übersichtsschaltplan stellt die vollständige elektrische Struktur des Güteraufzugs dar und bildet damit die Basis für Störungsanalysen, Wartungsarbeiten und spätere Modifikationen. Die VDI 6026‑1 verlangt eine eindeutige, normgerechte Darstellung gemäß DIN EN 61082‑1. Das Normenwerk legt u.a. fest, wie Betriebsmittelkennzeichnungen zu platzieren sind; z.B. werden Kennzeichnungen bei vertikalen Verbindungen links und bei horizontalen Verbindungen über dem Symbol angeordnet. Eine vollständige Dokumentation erleichtert die Übergabe zwischen den Projektphasen und verkürzt die Fehlersuche. Mangelnde Schaltpläne gefährden die Sicherheit und führen zu Haftungsrisiken.
Unfall‑ und Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Schadensbericht für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation sicherheitsrelevanter Ereignisse, die der Ursachenanalyse und der Ableitung präventiver Maßnahmen dienen. Erstellt bei Unfällen, schwerwiegenden Störungen oder Versagen sicherheitsrelevanter Bauteile. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 19, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Schilderung des Schadenshergangs |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Berichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und dienen als Grundlage für interne und behördliche Nachweise. |
Erläuterung
Nach § 19 BetrSichV müssen Arbeitgeber Unfälle mit tödlichen oder schwerwiegenden Verletzungen sowie Schadensfälle mit Versagen sicherheitsrelevanter Bauteile unverzüglich der Behörde melden. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Bewertung und Einsicht in die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verlangen. Der Unfall‑ und Schadensbericht erfüllt diese Pflicht: Er dokumentiert den Hergang und die getroffenen Maßnahmen und ermöglicht es, Ursachen zu analysieren und weitere Schutzmaßnahmen abzuleiten. In Verbindung mit der TRBS 3121 dient er als Nachweis, dass der Betreiber die Anforderungen der BetrSichV einhält und kontinuierlich aus sicherheitsrelevanten Ereignissen lernt.
Herstellerunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen, betrieblichen und sicherheitsrelevanten Informationen des Herstellers, die zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 |
| Schlüsselelemente | • Bedienungsanleitung und Betriebsanweisung |
| Verantwortlich | Hersteller/Inverkehrbringer |
| Praxis‑Hinweise | Die Unterlagen müssen vor der Inbetriebnahme vorliegen. Sie dienen als Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln. Für diese Beurteilung sind die Angaben des Herstellers unverzichtbar: Bedienungsanleitungen, sicherheitstechnische Daten und Hinweise auf Restrisiken bilden die Grundlage für den sicheren Betrieb. Die Verordnung betont, dass eine CE‑Kennzeichnung die Gefährdungsbeurteilung nicht ersetzt. Arbeitgeber müssen alle Informationen beschaffen – einschließlich Herstellervorgaben und gültiger Regeln – und dürfen diese als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung übernehmen, sofern sie zutreffend sind. Die Dokumente erleichtern die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten.
Dokumente zu behördlichen Genehmigungen und Abnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterlagen zu behördlichen Genehmigungen und Abnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweise über behördliche Prüfungen, Abnahmen und Freigaben für die Güteraufzugsanlage; Sicherstellung, dass die Anlage vertrags und normgerecht errichtet wurde. |
| Relevante Regelwerke | DIN 18385 (VOB/C) |
| Schlüsselelemente | • Prüfprotokolle und Abnahmebescheinigungen |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Diese Unterlagen sind zwingender Bestandteil der technischen Gebäudeakte. Sie werden an den Bauherrn übergeben und bilden die Grundlage für die Betreiberfreigabe. |
Erläuterung
DIN 18385 ist die Vergabe‑ und Vertragsordnung für die Ausführung von Aufzügen und legt die technischen Vertragsbedingungen für stationäre Systeme zur Beförderung von Personen oder Gütern fest. Sie definiert Anforderungen an Materialien, Ausführung, Nebenleistungen und Abrechnung. Für den Betreiber sind die behördlichen Abnahmeunterlagen essenziell: Sie belegen die ordnungsgemäße Errichtung nach den anerkannten Regeln der Technik und sind Voraussetzung für den rechtssicheren Betrieb. Bei der Übergabe der Anlage müssen sämtliche Prüfbescheinigungen, Abnahmeprotokolle und behördlichen Genehmigungen vollständig übergeben werden, um spätere Genehmigungen und periodische Prüfungen (z. B. durch zugelassene Überwachungsstellen) zu erleichtern.
Ergebnisdokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Aktualisierungspflichten gemäß BetrSichV; erfasst Änderungen, neue Erkenntnisse und Wirksamkeitsprüfungen der Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3 |
| Schlüsselelemente | • Anlass der Überprüfung (z. B. technische Änderung, Unfall, neue Erkenntnisse) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Die Aufsichtsbehörden und Auditoren verlangen regelmäßige Nachweise über die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Das Dokument muss die Datierung und die vorgenommenen Änderungen transparent darstellen. |
Erläuterung
Die BetrSichV fordert, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und aktualisiert wird, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Änderungen, neuen Erkenntnissen aus Unfällen oder wenn Schutzmaßnahmen nicht wirksam waren. Auch wenn keine Änderungen erforderlich sind, ist das Datum der Überprüfung zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Überprüfung müssen Gefährdungen, festgelegte Schutzmaßnahmen, Regelwerke und Prüfergebnisse umfassen. Diese Dokumentation dient der Nachverfolgbarkeit und ermöglicht behördliche Kontrollen sowie interne Audits.
Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Verpflichtungserklärung des Lieferanten zur Arbeitsschutzkonformität |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Bauteile, Komponenten und Materialien unter Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften geliefert werden und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. |
| Relevante Regelwerke | DGUV V1 (Grundsätze der Prävention) |
| Schlüsselelemente | • Erklärung zur Einhaltung von Sicherheitsanforderungen und Normenkonformität |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Betreiber/Bauherr) |
| Praxis‑Hinweise | Die Erklärung ist Bestandteil von Ausschreibungen und Lieferverträgen. Sie ermöglicht eine systematische Bewertung von Lieferanten und schützt vor nicht konformen Anlagen oder Bauteilen. |
Erläuterung
Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Arbeitgeber, nur sichere Arbeitsmittel zu beschaffen und Lieferanten entsprechend zu verpflichten. Beim Einkauf muss der Arbeitgeber den Lieferanten schriftlich verpflichten, die gesetzlichen Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen einzuhalten und Produkte bereitzustellen, die den sicherheitsrechtlichen Vorschriften (Produktsicherheitsgesetz, Gefahrstoffverordnung, BetrSichV) entsprechen. Die Anweisungen sowie die Anforderungen an Lieferung und Dokumentation sind vertraglich zu fixieren, damit bei Abweichungen Nachweise und Sanktionen möglich sind. Diese Verpflichtungserklärung schützt den Betreiber vor Risiken durch nicht konforme Produkte und sorgt für eine lückenlose Dokumentation.
Wartungsanleitung gemäß VDI 6026‑1
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanleitung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung strukturierter, normgerechter Wartungs , Service und Prüfhinweise für den Betreiber; definiert Aufgaben, Intervalle, Zuständigkeiten und erforderliche Nachweise. |
| Relevante Regelwerke | VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle und Prüfpositionen |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Die Anleitung muss der computergestützten Facility Management Software (CAFM) zugeführt werden. Sie ist Grundlage für die Planung der Instandhaltungsstrategie und für Prüfungen nach BetrSichV und durch zugelassene Überwachungsstellen. |
Erläuterung
Die VDI 6026‑1 regelt, wie Wartungsunterlagen strukturiert und vollständig zu übergeben sind. Das Ziel ist eine konsistente, gewerkeübergreifende Dokumentation, die Übergänge zwischen Planungs‑, Ausführungs‑ und Betriebsphasen erleichtert. Für Güteraufzüge sind detaillierte Wartungspläne entscheidend, da die Betriebssicherheit maßgeblich von regelmäßiger Inspektion, Wartung und frühzeitiger Störungsdiagnose abhängt. Eine vollständige Wartungsanleitung unterstützt die Erfüllung der Prüfpflichten nach BetrSichV und hilft, die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.
