Lastenaufzüge
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Lastenaufzüge
Diese Dokumentationsübersicht beschreibt alle sicherheitsrelevanten, planerischen und betriebsorganisatorischen Unterlagen, die für den rechtskonformen Einsatz, Betrieb und die Prüfung von Güteraufzügen erforderlich sind. Güteraufzüge werden nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel eingestuft und – sofern sie dem Personentransport dienen – als überwachungsbedürftige Anlagen behandelt. Das 2015 novellierte Regelwerk verlangt eine regelmäßige Hauptprüfung alle zwei Jahre sowie eine Zwischenprüfung nach einem Jahr. Alle Aufzüge müssen seit Ende 2020 mit einem Fernnotrufsystem und einem Notfallplan ausgestattet sein, und die Prüfplakette muss sichtbar den nächsten Prüftermin ausweisen. Die Dokumentation darf elektronisch geführt werden und enthält neben technischen Unterlagen auch Angaben zum Notfallmanagement und zu den verantwortlichen Personen.
Als normative Grundlagen dienen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1, die VOB/C (DIN 18385), die Betriebssicherheitsverordnung, die TRBS 1201, die Prüfpflichten für elektrische Betriebsmittel nach DGUV V3/V4 und VDE 0701/0702 sowie die Qualifikationsrichtlinie VDI 4068 Blatt 1. Ziel ist die Bereitstellung einer vollständigen, auditfähigen und FM‑tauglichen Dokumentation zur Gewährleistung von Sicherheit, Compliance und effizientem Gebäudebetrieb.
Lastenaufzüge – Dokumentationsübersicht für Betrieb, Prüfung und Sicherheit
- Dokumentationsphase
- Systemdiagramm
- Anlagenzeichnung
- Dokumentationsphase: Betrieb, Sicherheit & Prüfpflichten
- Prüfprotokoll – Arbeitsmittelprüfung gemäß TRBS 1201
- Prüfprotokoll – Elektrische Betriebsmittel des Güteraufzugs
- Dokumentationsphase: Betrieb & Nutzerunterstützung
- Bestellung zur Befähigten Person gemäß VDI 4068‑1
- Nutzerinformationen für Güteraufzüge
- Bestellung von Koordinatoren
- Hersteller‑Betriebsanweisungen für Güteraufzüge
- Hersteller‑Betriebsanleitung für Maschinen
- Herstellerinformationen zur elektrischen Sicherheit
- Arbeitgeber‑Betriebsanweisungen für Aufzugnutzung
- Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
- Dokumentationsstruktur für Güteraufzüge
- Einbauerklärung – Unvollständige Maschinen
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der vorgeschriebenen Prüfungen
- Nachweis der Fachkunde für Gefährdungsbeurteilungen
- Gebrauchsanweisung / Betriebsanleitung für Güteraufzüge
- Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung
- Geräte‑ und Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentationsstruktur – Lastenaufzüge
- Konformitäts-/Leistungserklärung (EU)
- Montageanleitung für unvollständige Maschinen
- Protokoll über Sonderunterricht
- Prüfbuch für elektrische Geräte (auf Anfrage der BG)
- Schutzkonzept
- Übersicht Schaltplan (DIN EN 61082‑1, VDE 0040‑1)
- Unfall- und Schadensbericht
- Dokumentationsstruktur für Güteraufzüge
- Dokumente zu behördlichen Genehmigungen und Abnahmen
- Technische Unterlagen für teilweise fertiggestellte Maschinen
- Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
- Wartungsanleitung gemäß VDI 6026‑1
Dokumentationsphase: Planung, Errichtung & Abnahme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmebericht Güteraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der formellen technischen und vertraglichen Abnahme des Güteraufzugs durch beide Vertragsparteien. |
| Relevante Regelwerke | HOAI (Leistungsphase 8 – technische Abnahme und Dokumentation) |
| Schlüsselelemente | • Anlagenbeschreibung |
| Verantwortlich | Auftraggeber & Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Gewährleistung, Übergabe in den Betrieb und die Aufnahme in die Betreiberakte. |
Erklärung
Die HOAI sieht in Leistungsphase 8 die technische Abnahme der erbrachten Leistungen vor, das Erstellen eines Abnahmeprotokolls sowie die Identifizierung und Nachverfolgung von Mängeln. Der Abnahmebericht dokumentiert die normgerechte und vertragliche Ausführung des Güteraufzugs und bildet die formale Grundlage für den Beginn des regulären Betriebs und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Er enthält detaillierte Funktionsprüfungen, eine Mängelliste mit Fristen, Aussagen zur Vertragskonformität und den Beschluss zur Abnahme.
Systemdiagramm – Aufzug-/Fördersystem
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Systemdiagramm Güteraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der systemtechnischen Zusammenhänge der Aufzugsanlage (Steuerung, Sicherheit, Antrieb, Sensorik). |
| Relevante Regelwerke | VDI 6026 1 – Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) |
| Schlüsselelemente | • Funktionsketten |
| Verantwortlich | Errichter / Installateur |
| Praxis Hinweise | Essenziell für Wartung, Fehlersuche, Modernisierung und als Pflichtbestandteil der technischen Dokumentation. |
Erklärung
Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 standardisiert die Unterlagen in der technischen Gebäudeausrüstung. In den gewerkespezifischen Dokumentationstabellen wird für Fördertechnik der Aufbau eines Systemdiagramms verlangt. Dieses Diagramm zeigt die Funktionsketten, Sicherheitskreise und Kommunikationswege der Aufzugsanlage sowie die Energieversorgung und die Schnittstellen zum Gebäude. Es schafft Transparenz über die Steuerungslogik und unterstützt spätere Prüf‑, Wartungs‑ und Modernisierungsmaßnahmen im Facility Management.
Anlagenzeichnung (LPH 7 + Montageplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenzeichnung (Montageplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Maßliche Darstellung der gesamten Aufzugsanlage einschließlich Schächten, Maschinenraum, Türen, Tragmitteln und Elektroinstallationen. |
| Relevante Regelwerke | DIN 18385 (VOB/C ATV) |
| Schlüsselelemente | • Grundrisse, Schnitte, Ansichten |
| Verantwortlich | Errichter / Installateur |
| Praxis Hinweise | Dient der Montage, späteren Anpassungen, Störungsanalyse und als Bestandsdokument im FM. |
Erklärung
Die VOB/C – ATV DIN 18385 für Aufzugsanlagen fordert im Rahmen der Ausführungs‑ und Montageplanung detaillierte Anlagenzeichnungen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten. Sie enthalten Angaben zu Befestigungspunkten, Fundamentspezifikationen, Kabeltrassen und zur maßlichen Endabstimmung. Laut HOAI gehört auch die Fortschreibung der Ausführungspläne bis zum „As‑Built“-Stand zu den Leistungen, wodurch die Anlagenzeichnung zum unverzichtbaren Bestandsdokument wird. Sie dient der Montage, ermöglicht spätere bauliche Anpassungen und unterstützt die Störungsanalyse im Betrieb.
Dokumentationsphase: Betrieb, Sicherheit & Prüfpflichten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahme von der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Antrag auf genehmigungsfähige Abweichung von bestimmten Anforderungen der BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 19 (behördliche Ausnahmen) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Anlage |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Nur erforderlich in Sonderfällen, z. B. technisch abweichenden Konstruktionen oder Sonderbetriebsmodi. |
Erklärung
§ 19 BetrSichV erlaubt der zuständigen Behörde, Ausnahmen von bestimmten Vorschriften zu genehmigen, wenn die Einhaltung eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde und die Abweichung sicherheitstechnisch vertretbar ist. Der Arbeitgeber muss den Antrag schriftlich begründen, die betroffenen Tätigkeiten und die Zahl der Mitarbeiter nennen sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Ersatzmaßnahmen darlegen. Die Behörde kann einen Sachverständigenbericht verlangen und abweichende Prüfintervalle festlegen. Solche Ausnahmen sind im Betriebshandbuch zu dokumentieren.
Prüfprotokoll – Arbeitsmittelprüfung gemäß TRBS 1201 / BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll gemäß TRBS 1201 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfungen der Aufzugsanlage als Arbeitsmittel nach Inbetriebnahme, Änderung oder in regelmäßigen Intervallen. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 (Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Sichtprüfung |
| Verantwortlich | Befähigte Person |
| Praxis Hinweise | Wird für behördliche Prüfungen, interne Audits, Versicherungen und FM-Nachweisführung benötigt. |
Erklärung
Güteraufzüge sind Arbeitsmittel und unterliegen den Prüfpflichten der BetrSichV. Die Technische Regel TRBS 1201 präzisiert Art, Umfang und Intervalle der erforderlichen Prüfungen und beschreibt die Auswahl des Prüfers, die Erstellung der Prüfbescheinigungen und die Bewertung von Abweichungen. Das Prüfprotokoll dokumentiert die Sichtprüfung, die Funktionsprüfung (u. a. Türverriegelungen und Fangvorrichtungen), die Kontrolle von Notfallfunktionen und die Terminverwaltung. Es ist zentraler Compliance‑Nachweis und dient gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen als Beleg für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage.
Prüfprotokoll – Elektrische Betriebsmittel des Güteraufzugs
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherheits- und Funktionsprüfung aller elektrischen Subsysteme wie Antrieb, Steuerung, Schaltanlagen, Bedienstellen. |
| Relevante Regelwerke | DGUV V3/V4, DGUV Information 203 070/071, VDE 0701/0702 |
| Schlüsselelemente | • Schutzleiter- und Isolationsmessung |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft / Befähigte Person |
| Praxis Hinweise | Pflicht bei Inbetriebnahme und Wiederholungsprüfungen; relevant für Brandschutz, Versicherung und Haftungsmanagement. |
Erklärung
Gemäß DGUV V3 (ehemals BGV A3) müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung sowie in regelmäßigen Abständen von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Die DGUV‑Information 203‑070 beschreibt den Ablauf der wiederkehrenden Prüfung: Besichtigen, Messen, Erproben und Funktionsprobe, Bewertung der Einzelergebnisse, Festlegung des nächsten Prüftermins und Dokumentation. Die Prüfung umfasst die Messung des Schutzleiter- und Isolationswiderstands, die Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Komponenten sowie eine Sichtkontrolle. Nur bei einwandfreien Messergebnissen darf das Gerät weiter betrieben werden. Das Prüfprotokoll dient als Nachweis für die elektrische Sicherheit und ist bei behördlichen Kontrollen, Versicherungen und im Haftungsfall entscheidend.
Dokumentationsphase: Betrieb & Nutzerunterstützung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs- und Benutzeranleitung Güteraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Verbindliche Informationen zu Betrieb, Nutzung, Sicherheit und Störungsmanagement der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke | VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Bestimmungsgemäßer Gebrauch |
| Verantwortlich | Errichter / Installateur |
| Praxis Hinweise | Pflicht für die Betreiberakte; unabdingbar für Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung und tägliche Nutzung. |
Erklärung
Die VDI 6026 Blatt 1 sieht für jede technische Anlage eine vollständige Betriebs‑ und Benutzeranleitung vor. Sie enthält strukturierte Informationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, zu Sicherheitsfunktionen, zu Bedienvorgängen, zu Notfall- und Störungsmaßnahmen sowie zu Wartungsintervallen. Für den Betreiber ist die Anleitung ein Pflichtbestandteil der Betreiberakte und Grundlage für Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und den sicheren täglichen Gebrauch der Anlage.
Bestellung zur Befähigten Person gemäß VDI 4068‑1
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung zur Befähigten Person |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Übertragung der Prüfbefugnis für Arbeitsmittelprüfungen im Zusammenhang mit Güteraufzügen. |
| Relevante Regelwerke | VDI 4068 1 |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Unverzichtbar für die Rechtsgültigkeit aller Prüfprotokolle. |
Erklärung
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Prüfungen von Arbeitsmitteln durch „befähigte Personen“ durchgeführt werden. Die VDI 4068‑1 definiert eine befähigte Person als jemanden mit entsprechender Berufsausbildung, praktischer Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit, der über die erforderliche Fachkunde zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die Bestellung zur befähigten Person überträgt diese Prüfbefugnis schriftlich. Sie enthält die Aufgabenbeschreibung, den Nachweis der Qualifikation, die Befugnisse und den Einsatzbereich sowie die Unterschriften von Arbeitgeber und Prüfer. Dieses Dokument ist Voraussetzung für die rechtswirksame Durchführung aller Prüfprotokolle.
Nutzerinformationen für Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Nutzerinformation für Güteraufzüge (Maschinenunterlage) |
| Zweck & Geltungsbereich | Vermittlung aller sicherheitsrelevanten Hinweise und Bedienvorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Güteraufzugs. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN ISO 12100 |
| Schlüsselelemente | • Sicherheits‑ und Restrisikoangaben • Bestimmungsgemäße Nutzung • Warnhinweise • Verhalten bei Fehlfunktionen • Bedienabläufe |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Wird als fester Bestandteil der CE konformen technischen Dokumentation archiviert und Mitarbeitenden gegenüber in Einweisungen vermittelt. |
Erklärung
Die internationale Norm DIN EN ISO 12100 definiert die allgemeinen Gestaltungsleitsätze, die ein Hersteller bei der Konstruktion von Maschinen einzuhalten hat. Sie verlangt eine Risikobeurteilung aller mechanischen, elektrischen, thermischen und weiteren Gefährdungen und verpflichtet den Hersteller, verbleibende Risiken in verständlicher Form in der Nutzerinformation offenzulegen. Diese Unterlage enthält Hinweise zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu Restgefahren, zu Warnhinweisen und zum Verhalten bei Fehlfunktionen. Sie dient der Unterweisung der Bediener und wird im Rahmen der technischen Dokumentation archiviert.
Bestellung von Koordinatoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Bestellschreiben für Sicherheits und Arbeitskoordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die formale Benennung von Koordinatoren bei Tätigkeiten mit erhöhten Gefährdungen, Mehrfachgewerken oder besonderen Stoffen im Umfeld des Güteraufzugs. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GefStoffV; DGUV I 215 830; BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung (Sicherheitskoordination, Schnittstellenkontrolle) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Besonders relevant bei Sanierungen, Wartungen mit mehreren Firmen oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Aufzugsumfeld. |
Erklärung
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet Arbeitgeber, bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und erhöhten Gefährdungen einen Koordinator zu bestellen (§ 15 Abs. 4 GefStoffV). Auch die DGUV‑Information 215‑830 verlangt, dass der Auftraggeber bereits vor Aufnahme der Arbeiten eine koordinierende Person bestimmt, die Sicherheitsmaßnahmen abstimmt und im Gefahrenfall weisungsbefugt ist. Die Bestellung entbindet die beteiligten Unternehmen nicht von ihrer Verantwortung, erhöht aber die Rechtssicherheit und minimiert Schnittstellenrisiken. In der betrieblichen Praxis wird das Bestellschreiben als Nachweis aufbewahrt und den beteiligten Firmen zur Kenntnis gegeben.
Hersteller‑Betriebsanweisungen für Güteraufzüge (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Hersteller Betriebsanweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgaben für sicheren Betrieb, Wartung und Umgang mit dem Aufzug als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsvorgaben • Betriebsgrenzen • persönliche Schutzausrüstung (PSA) • Verhalten im Notfall • Hinweise zur Wartung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und betriebliche Betriebsanweisungen gemäß BetrSichV. |
Erklärung
Der Hersteller ist verpflichtet, für den Güteraufzug eine Betriebsanweisung bereitzustellen, die alle Betriebs‑ und Wartungsangaben enthält. Nach den §§ 3 und 4 BetrSichV darf der Arbeitgeber Arbeitsmittel nur verwenden, wenn er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Herstellerangaben berücksichtigt hat. Die Betriebsanweisung enthält Betriebsgrenzen, PSA‑Anforderungen, Notfallmaßnahmen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Wartung. Sie bildet die zentrale Grundlage für die spätere betriebliche Betriebsanweisung.
Hersteller‑Betriebsanleitung für Maschinen (vollständige Maschinendokumentation)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Maschinen Betriebsanleitung für Güteraufzüge (CE Dokumentation) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der normenkonformen Maschinendokumentation einschließlich Risikobeurteilung, Sicherheitstechnik und Leistungsgrenzen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 12693; DIN EN ISO 12100; DIN EN 809; DIN EN 1012 1; Regulation (EU) 2023/1230; Directive 2006/42/EC; 9. ProdSV; VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 • Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbauteile • Technische Daten und Leistungsangaben • Vorgaben für Montage, Inbetriebnahme und Prüfung • Prüf‑ und Wartungsanweisungen • Notfall‑ und Störungsmanagement • CE‑Kennzeichnung und EG/EU‑Konformitätserklärung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Unverzichtbar für Abnahme, Betrieb, Prüffristen, Instandhaltung und Gefährdungsbeurteilung; die Struktur sollte den Vorgaben der VDI 6026 1 für technische Dokumentationen folgen. |
Erklärung
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die in Deutschland geltende Maschinenverordnung (9. ProdSV) regeln, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen nach § 3 9. ProdSV sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, die technischen Unterlagen bereithalten, eine Betriebsanleitung erstellen, das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die EG‑Konformitätserklärung ausstellen und die CE‑Kennzeichnung anbringen. Die technische Dokumentation umfasst gemäß Anhang VII der Richtlinie u. a. eine detaillierte Beschreibung der Maschine, Zeichnungen, Schalt‑ und Hydraulikpläne, Berechnungen, Prüfergebnisse, die Risikobeurteilung sowie Kopien der Betriebsanleitung.
Die neue EU‑Maschinenverordnung (Regulation 2023/1230) ersetzt die Maschinenrichtlinie ab dem 20. Januar 2027. Sie verfolgt das Ziel, einheitliche Sicherheitsanforderungen und eine durchgängige Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und erlaubt die Bereitstellung der Betriebsanleitung und der Konformitätserklärung in digitaler Form, sofern bei Verbrauchern sicherheitsrelevante Informationen weiterhin in Papierform verfügbar sind. Hersteller müssen die wesentlichen Gesundheits‑ und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang III erfüllen und eine Risikobeurteilung durchführen; harmonisierte Normen begründen eine Vermutungswirkung der Konformität. Für Produkte mit höherem Gefährdungspotenzial sind Konformitätsbewertungsverfahren mit Beteiligung einer notifizierten Stelle erforderlich.
Die Maschinen‑Betriebsanleitung stellt die umfassende Dokumentation dar, die alle Angaben zur sicheren Montage, Inbetriebnahme, Nutzung, Wartung und Entstörung des Güteraufzugs enthält. Sie ist für Abnahme, Betrieb und Instandhaltung unverzichtbar und bildet die Basis für jede Gefährdungsbeurteilung im Facility Management.
Herstellerinformationen zur elektrischen Sicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Elektrische Sicherheits und Betriebshinweise für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der elektrischen Sicherheit gemäß der Niederspannungsrichtlinie; Sicherstellung, dass elektrische Komponenten des Aufzugs zwischen 50–1 000 V AC bzw. 75–1 500 V DC sicher betrieben werden können. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ProdSV; Richtlinie 2014/35/EU |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitshinweise zu Stromkreisen, Isolation und Erdung • Prüf‑ und Wartungsvorgaben • Verhalten bei elektrischen Störungen • Anforderungen für Notstromversorgung und Notbefreiung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Erforderlich für die Planung der elektrischen Prüfung (DGUV V3), für die elektrische Gefährdungsbeurteilung und für die Instandhaltung; muss in die technische Dokumentation eingebunden und von Elektrofachkräften genutzt werden. |
Erklärung
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU regelt die Sicherheit elektrischer Betriebsmittel im Spannungsbereich von 50–1 000 V Wechselspannung bzw. 75–1 500 V Gleichspannung. In Deutschland wird sie durch das Produktsicherheitsgesetz und die 1. ProdSV umgesetzt. Hersteller müssen nachweisen, dass elektrische Baugruppen der Aufzugsanlage hinsichtlich Isolation, Erdung, Überstromschutz und Schutzkleinspannung sicher sind. Die elektrische Sicherheitsdokumentation umfasst Schaltpläne, Mess‑ und Prüfprotokolle, Vorgaben zur wiederkehrenden Prüfung, Hinweise zur Wartung sowie Verhaltensregeln bei elektrischen Störungen, Notstromversorgung und Personenbefreiung. Diese Informationen sind Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebenen DGUV‑V3‑Prüfungen und für die Gefährdungsbeurteilung elektrischer Gefährdungen.
Arbeitgeber‑Betriebsanweisungen für Aufzugnutzung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebliche Betriebsanweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe betrieblicher Regeln für die sichere Nutzung des Güteraufzugs durch Beschäftigte; Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung in konkrete Verhaltensregeln. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV; DGUV I 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Betriebsregeln und Verhaltensanweisungen • Gefahrenbeschreibung und Schutzmaßnahmen • PSA‑Anforderungen • Verhalten bei Störungen, Unfällen und Brand • Besonderheiten beim Be‑ und Entladen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Muss für Unterweisungen verwendet und im Aufzugsbereich zugänglich sein; Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten zu bestätigen; bei Jugendlichen halbjährliche Unterweisungen. |
Erklärung
Die betrieblichen Betriebsanweisungen konkretisieren die Herstellerangaben und berücksichtigen die spezifischen Arbeitsbedingungen. Nach § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Gemäß der DGUV‑Information 205‑001 hat der Unternehmer die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich (bei Jugendlichen halbjährlich) zu unterweisen. Die Unterweisung muss die Gefahren, Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall umfassen und in verständlicher Sprache gehalten sein. Die Betriebsanweisung beschreibt u. a. zulässige Traglasten, ordnungsgemäßes Beladen, Ausschlusskriterien (z. B. Benutzung bei Feuer), Anforderungen an die PSA (z. B. Sicherheitshelm, Handschuhe), Verhaltensregeln bei Störungen und Notfällen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen. Sie muss an geeigneter Stelle ausgehängt sein und als Grundlage für Unterweisungen dienen; Zeitpunkt und Inhalte der Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Voraussetzungen, Anwendung und Begründung eines vereinfachten Prüf oder Bewertungsverfahrens für den Güteraufzug, sofern zulässig. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Einstufung nach Gefährdung (niedriges Gefährdungsprofil) • Reduzierte Prüfvorgaben • Organisatorische Maßnahmen und Nutzungsbeschränkungen • Nachweis der Zulässigkeit |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Relevant in Betriebsstätten mit geringem Gefährdungsprofil und vereinfachten Aufzugstypen; überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Personenaufzüge) sind vom vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. |
Erklärung
§ 7 BetrSichV gestattet eine vereinfachte Vorgehensweise bei Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungsprofil, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Arbeitsmittel den Marktanforderungen entspricht, bestimmungsgemäß verwendet wird, keine zusätzlichen Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung oder der Verwendung entstehen und Inspektionen sowie Wartungen durchgeführt werden. Überwachungsbedürftige Anlagen wie Personen‑ und Lastenaufzüge sind hiervon regelmäßig ausgenommen. Sofern ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird, muss der Arbeitgeber dieses dokumentieren: Klassifizierung der Gefährdung, reduzierte Prüfvorgaben, organisatorische Maßnahmen (z. B. Nutzungseinschränkungen), Begründung der Zulässigkeit sowie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Behörden und im Rahmen interner Audits.
Dokumentationsstruktur für Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Bewertung aller Gefährdungen beim Betrieb von Güteraufzügen; betrachtet werden mechanische Gefahren wie Quetschen und Abstürze, elektrische Gefährdungen, thermische und physikalische Einflüsse sowie organisatorische Risiken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Anlage und Betriebsbedingungen • Ermittlung und Bewertung von Risiken (mechanisch, elektrisch, absturzbezogen, Fehlbedienung) • Festlegung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen • Bestimmung der Prüf- und Wartungsintervalle nach BetrSichV • Wirksamkeitsprüfung und regelmäßige Aktualisierung der Beurteilung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber; sie dürfen Sachverständige oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinzuziehen, wenn ihnen die notwendige Fachkunde fehlt. |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage aller Prüf-, Wartungs und Schutzmaßnahmen; sie wird bei wesentlichen Änderungen oder spätestens regelmäßig aktualisiert und dient Behörden und Berufsgenossenschaften als Nachweis. |
Erklärung
Nach § 3 BetrSichV müssen Arbeitgeber vor Inbetriebnahme und während des Betriebs eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren. Für Güteraufzüge sind insbesondere mechanische Gefährdungen durch Quetsch- oder Absturzrisiken, elektrische Gefahren sowie Fehlbedienungen zu betrachten. Die TRBS 1111 führt detailliert aus, wie Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und zu minimieren sind. Sie fordert eine Hierarchie der Maßnahmen: Gefahren möglichst vermeiden, durch technische Lösungen minimieren, organisatorische Maßnahmen ergänzen und bei Bedarf persönliche Schutzausrüstung vorsehen. Die Dokumentation bestimmt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und bildet die Grundlage für Wartungsplanung, Betriebsanweisungen und Notfallkonzepte. Arbeitgeber dürfen sachkundige Personen hinzuziehen, wenn sie selbst nicht über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Einbauerklärung – Unvollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Einbauerklärung für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass vormontierte Baugruppen eines Güteraufzugs die grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen; die Erklärung listet die erfüllten Anforderungen auf und definiert die Bedingungen für den Einbau in eine vollständige Maschine. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (01.1_5604) |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben • Beschreibung der Teilsysteme und ihrer Funktionen • Verzeichnis der angewandten Normen • Hinweise zur finalen Komplettierung und Restarbeiten • Rechtsverbindliche Erklärung, dass die unvollständige Maschine nur zusammen mit einer vollständigen Maschine betrieben werden darf |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Bei modular aufgebauten Güteraufzügen muss vor Inbetriebnahme jedes Teilsystems eine Einbauerklärung vorliegen. Sie ist Voraussetzung für die spätere CE Konformität der Gesamtanlage und muss der technischen Dokumentation beigefügt werden. |
Erklärung
Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen vollständigen Maschinen mit CE‑Kennzeichnung und unvollständigen Maschinen, die nur als Baugruppe in eine Gesamtmaschine eingebaut werden dürfen. Unvollständige Maschinen dürfen ausschließlich mit einer Einbauerklärung auf den Markt gebracht werden; sie besitzen kein CE‑Zeichen und keine Konformitätserklärung. Die Einbauerklärung informiert den Betreiber darüber, welche Sicherheitsanforderungen bereits erfüllt sind und welche Restmaßnahmen beim Endanwender liegen. Sie enthält Hinweise zur Montage und zum Abschluss der Sicherheitsanforderungen. Bei Inbetriebnahme der Gesamtanlage wird die Einbauerklärung Bestandteil der technischen Dokumentation und unterstützt die CE‑Konformitätserklärung der fertigen Maschine.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Qualifikationsanforderungen für Prüfpersonal („Befähigte Person“) – Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellen, dass Prüfungen an Güteraufzügen ausschließlich durch qualifizierte Fachpersonen erfolgen, die in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand zu beurteilen und Abweichungen zu erkennen. Die Anforderungen richten sich nach Art der Prüfung (Sicht , Funktions oder Messprüfung). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Fachkenntnisse in Mechanik, Elektrotechnik und Aufzugstechnik |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber; sie wählen und bestellen die befähigten Personen. |
| Praxis Hinweise | Die Qualifikationsunterlagen sind Bestandteil der Auditdokumentation und müssen bei Kontrollen der Berufsgenossenschaft oder bei Haftungsfällen vorgelegt werden. Je nach Komplexität der Anlage können mehrere befähigte Personen mit unterschiedlichen Fachschwerpunkten notwendig sein. |
Erklärung
Die BetrSichV verlangt, dass Prüfungen von Aufzugsanlagen nur durch „befähigte Personen“ durchgeführt werden. Laut TRBS 1203 müssen befähigte Personen fähig sein, Abweichungen vom Sollzustand zu erkennen, Gefährdungen zu beurteilen und die Art und den Umfang der Prüfung festzulegen. Sie benötigen eine abgeschlossene technische Ausbildung oder gleichwertige Qualifikation sowie praktische Erfahrung mit Montage, Funktion und typischen Schäden an Aufzügen. Da nicht jede Person alle Teilkompetenzen abdecken kann, dürfen auch mehrere befähigte Personen gemeinsam tätig werden. Der Arbeitgeber muss Qualifikationen dokumentieren und regelmäßig überprüfen.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der vorgeschriebenen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfplan für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Strukturierte Planung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen. Der Plan unterscheidet zwischen Ordnungsprüfungen (Dokumentenkontrolle, organisatorische Maßnahmen) und technischen Prüfungen (äußere und innere Sichtprüfung, Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, Mess- und Laborprüfungen). Er gilt für Erstprüfungen, wiederkehrende Prüfungen sowie Prüfungen nach Änderungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 4 (Prüfung von Aufzugsanlagen) |
| Schlüsselelemente | • Festlegung der Prüfarten (Ordnungs‑, Funktions‑, Messprüfungen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis Hinweise | Der Prüfplan ist Grundlage für das Prüfkataster und CAFM-Systeme; er erleichtert die langfristige Budget- und Ressourcenplanung, den Abschluss von Wartungsverträgen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen. |
Erklärung
Nach TRBS 1201 müssen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Es wird zwischen Ordnungsprüfungen (Überprüfung von Unterlagen, organisatorischen Maßnahmen und der Einhaltung der festgelegten Prüfintervalle) und technischen Prüfungen (Sicht-, Funktions‑ und Messprüfungen) unterschieden. Die Prüffristen dürfen die in der BetrSichV genannten Höchstintervalle nicht überschreiten. Durch einen klar definierten Prüfplan werden Betriebsstörungen und Sicherheitsrisiken reduziert, weil Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Für Güteraufzüge ist zusätzlich TRBS 1201 Teil 4 anzuwenden, die spezifische Anforderungen an die Prüfung von Aufzugsanlagen enthält.
Nachweis der Fachkunde für Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Gefährdungsbeurteilungen von qualifizierten Fachkräften erstellt werden, die über fundierte Kenntnisse der Aufzugstechnik, des Arbeitsschutzes und der relevanten Rechtsvorschriften verfügen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Nachweise über absolvierte Schulungen und Fortbildungen |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter und Zertifizierungsstellen; der Betreiber muss die Qualifikationen überprüfen. |
| Praxis Hinweise | Der Fachkundenachweis ist Teil der Auditunterlagen. Eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung reduziert Haftungsrisiken und erhöht die Betriebssicherheit. |
Erklärung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung setzt fundierte Kenntnisse der technischen und rechtlichen Anforderungen voraus. Laut TRBS 1111 darf der Arbeitgeber externe Fachkräfte hinzuziehen, wenn er nicht über die notwendige Fachkunde verfügt. Schulungsnachweise, Zertifikate und relevante Berufserfahrung dokumentieren die Kompetenz der Personen, die die Beurteilung durchführen. Die Nachweise sollten regelmäßig aktualisiert und im Rahmen von Audits vorgelegt werden.
Gebrauchsanweisung / Betriebsanleitung für Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gebrauchsanweisung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der bestimmungsgemäßen und sicheren Nutzung, Bedienung und Wartung von Güteraufzügen. Die Betriebsanleitung muss alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um Gefährdungen bei der vorgesehenen Verwendung und bei vorhersehbarer Fehlanwendung zu vermeiden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Funktionen und des bestimmungsgemäßen Gebrauchs |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Händler; sie müssen die Gebrauchsanweisung auf Deutsch bereitstellen. |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanleitung muss jederzeit am Aufzugsstandort verfügbar sein; sie bildet die Grundlage für Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Wartungspläne. Änderungen und Ergänzungen sind zu dokumentieren und den Nutzern bekannt zu geben. |
Erklärung
Das Produktsicherheitsgesetz verpflichtet Hersteller, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen und ihnen die erforderlichen Informationen beizufügen. Dazu gehören Hinweise zur Montage, Installation, Wartung und Verwendung; die Anleitungen müssen in deutscher Sprache vorliegen. Für Güteraufzüge ist die Betriebsanleitung ein zentrales Element der Produktsicherheit: Sie informiert über Funktionsweise, zulässige Belastungen, Inbetriebnahme, Wartung und Verhalten bei Störungen. Betreiber müssen sicherstellen, dass die Bediener unterwiesen werden und die Anweisungen befolgen. Die Betriebsanleitung bildet außerdem die Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen nach BetrSichV.
Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Herstellerangaben für Wartung und Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller vom Hersteller vorgegebenen Informationen, die zur normgerechten und sicheren Wartung der Aufzugsanlage erforderlich sind. Dazu gehören Wartungsintervalle, Verschleißgrenzen und sicherheitskritische Komponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ProdSG, DIN EN 13015 (Wartung von Aufzügen) |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle und Prüfzyklen |
| Verantwortlich | Hersteller; sie müssen die Angaben im Rahmen der Produktdokumentation bereitstellen und aktualisieren. |
| Praxis Hinweise | Die Herstellerinformationen sind Grundlage für Wartungs- und Serviceverträge, CAFM-Systeme und Lebenszyklusanalysen. Sie erleichtern die Planung von Ersatzteilbevorratung, Instandhaltungsbudgets und die Umsetzung der Verkehrssicherungspflicht. |
Erklärung
Der Hersteller trägt Verantwortung dafür, dass die Aufzugsanlage über ihre gesamte Lebensdauer sicher betrieben werden kann. Gemäß ProdSG müssen Produkte sicher sein und mit Informationen zur Montage, Installation, Wartung und Gebrauch geliefert werden. Für die Instandhaltung von Aufzügen geben Hersteller spezifische Anleitungen zu Wartungsintervallen, Verschleißteilen und sicherheitskritischen Baugruppen heraus. Die TRBS 3121 fordert, dass technische Unterlagen – darunter elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise zu den verwendeten Sicherheitsbauteilen und die Betriebsanleitung – dem Prüfpersonal am Betriebsort zur Verfügung stehen. Diese Unterlagen sind Grundlage für die Einhaltung der Inspektions- und Wartungsanforderungen. Sie dienen auch als Nachweis gegenüber Behörden und zugelassenen Überwachungsstellen. Facility Manager sollten die Herstellerangaben in digitale Wartungs- und CAFM-Systeme überführen, um Fristen und Maßnahmen systematisch zu überwachen.
Geräte‑ und Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Informationsunterlagen für Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen und organisatorischen Informationen, die für eine fundierte Risikoanalyse und Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 3121, TRBS 1201, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Technische Datenblätter und Herstellerinformationen |
| Verantwortlich | Betreiber/Arbeitgeber (Bereitstellung und Aktualisierung), Hersteller (Bereitstellung der technischen Unterlagen), Sachverständige/zugelassene Überwachungsstellen (Prüfung der Vollständigkeit) |
| Praxis Hinweise | Die Informationsunterlagen müssen am Betriebsort verfügbar sein und bei Betreiberwechsel vollständig übergeben werden. Sie bilden die Basis für Gefährdungsbeurteilungen, Prüfpläne, Schutzkonzepte und Unterweisungen. Bei fehlenden oder veralteten Unterlagen darf der Aufzug nicht weiter betrieben werden. |
Erklärung
Die Gefährdungsbeurteilung stützt sich auf eine solide Datenbasis. TRBS 3121 fordert, dass dem Prüfpersonal technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärungen, Errichterprotokolle und Übersichten zu externen Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung stehen. Zudem müssen Notfallplan, Notbefreiungsanleitung und Auflistungen der festgelegten Schutzmaßnahmen inklusive Prüffristen bereitgehalten werden. Bei einem Betreiberwechsel sind sämtliche sicherheitsrelevanten Dokumente zu übergeben. Ohne diese Unterlagen kann das Gefahrenpotenzial nicht umfassend bewertet werden; eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung ist dann nicht möglich. Facility Manager müssen daher eine vollständige Dokumentation sicherstellen, Änderungen laufend einpflegen und den Zugriff für befähigte Personen, Sachverständige und Behörden gewährleisten.
Dokumentationsstruktur – Lastenaufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall und Rettungsmaßnahmen für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung aller Maßnahmen bei Störungen, Unfällen, Stromausfällen und gefährlichen Situationen im Aufzugsbetrieb |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); TRBS Systematik |
| Schlüsselelemente | • Not‑Aus‑Verfahren |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Zwingender Bestandteil der Unterweisung; wird von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften regelmäßig eingefordert; erhöht Reaktionssicherheit im Notfallbetrieb |
Erklärung
Die novellierte BetrSichV verpflichtet seit 2015 jeden Betreiber, für jeden Aufzug einen Notfallplan zu erstellen. Der Plan muss anlagenspezifische Not‑ und Rettungsmaßnahmen für elektrische und mechanische Risiken enthalten. Fachbeiträge erläutern, dass der Notfallplan Namen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen, Anweisungen für die schnelle Befreiung eingeschlossener Personen, Verhaltensregeln bei Stromausfall und erste Hilfe beinhalten muss. Diese Unterlage dient sowohl dem Schutz der Beschäftigten als auch der Haftungsabwehr im Störfall und wird bei Prüfungen durch Marktaufsicht und Berufsgenossenschaften verlangt.
Konformitäts-/Leistungserklärung (EU)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EU Konformitätserklärung / Leistungserklärung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass der Güteraufzug alle grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen erfüllt |
| Relevante Regelwerke/Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EU Maschinenverordnung 2023/1230; 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Muss zwingend mitgeliefert werden; Grundlage für Betriebsfreigabe; bei fehlender Erklärung ist der Betrieb unzulässig; wird häufig durch Marktaufsicht oder BG eingefordert |
Erklärung
Die EU‑Konformitätserklärung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Aufzügen und bestätigt die Einhaltung aller anwendbaren EU‑Vorschriften. Der Hersteller erklärt schriftlich, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. der neuen EU‑Maschinenverordnung eingehalten wurden; nur dann darf der Aufzug mit dem CE‑Kennzeichen versehen und betrieben werden. Für unvollständig gelieferte Maschinen ist eine „Einbauerklärung“ auszustellen. Ohne diese Nachweise ist die Installation und der Betrieb eines Güteraufzugs unzulässig.
Montageanleitung für unvollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung zur sicheren Integration einer unvollständigen Maschine (z. B. Antriebseinheit, Hubmechanik) in den Gesamtaufzug |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Maschinenverordnung 2023/1230; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; DIN EN 809 |
| Schlüsselelemente | • Montagevorgaben |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Erforderlich bei Baugruppen, die Teil eines Aufzugssystems sind; wird in der technischen Dokumentation gemäß VDI 6026 1 abgelegt; Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Integrationsprozess |
Erklärung
Die Montageanleitung für unvollständig gelieferte Maschinen beschreibt detailliert, wie eine Baugruppe sicher in das Aufzugssystem integriert wird. Unter der Maschinenrichtlinie mussten Hersteller lediglich eine kurze Montageanleitung beifügen. Die neue EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 konkretisiert die Anforderungen erheblich: Sie erlaubt digitale Montageanleitungen, verlangt aber, dass auf dem Produkt oder in Begleitdokumenten erläutert wird, wie auf die digitale Anleitung zugegriffen werden kann, dass diese ausgedruckt werden kann und mindestens zehn Jahre online verfügbar bleibt. Die Montageanleitung muss detaillierte Informationen enthalten: Beschreibung der unvollständigen Maschine, Zeichnungen und Schaltpläne für Montage, Wartung und Instandsetzung, Warnhinweise zu möglichen Fehlanwendungen, detaillierte Anleitungen zur Montage und zum Anschluss, Angaben zu Lärm‑ und Vibrationsinformationen, Werkzeuganforderungen, Bedingungen für Transport, Montage und Demontage sowie Hinweise zum Umgang mit Störungen. Sie enthält außerdem die EU‑Einbauerklärung oder einen Link/Code, über den diese Erklärung abrufbar ist. Ziel ist es, die ordnungsgemäße und sichere Integration zu gewährleisten und einen nahtlosen Übergang der Verantwortlichkeiten in der Gesamtkonformität sicherzustellen.
Protokoll über Sonderunterricht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll der besonderen Unterweisung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentierter Nachweis der spezifischen Unterweisung zur Bedienung und sicheren Verwendung des Güteraufzugs |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV; ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Teilnehmerliste & Unterschriften |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Muss vor Erstnutzung erfolgen; unerlässlich bei Audits, Behördenprüfungen und Unfallerhebungen |
Erklärung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte vor der erstmaligen Nutzung und bei Änderungen der Aufzugsanlage zu unterweisen. DGUV‑Informationen betonen, dass Beschäftigte und betriebsfremde Personen vor Beginn der Arbeiten über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden müssen. Die Unterweisung muss bei jeder wesentlichen Änderung, nach Störungen oder Unfällen wiederholt werden und ist zu dokumentieren. Nur qualifizierte Personen dürfen Aufzüge bedienen; schriftliche Anweisungen müssen zugänglich sein. Das Protokoll der besonderen Unterweisung dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und im Schadensfall.
Prüfbuch für elektrische Geräte (auf Anfrage der BG)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf und Kontrollbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller elektrischen Prüfungen, Messungen und Beurteilungen |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3; VDE 0701/0702; VDE 0100 Reihe |
| Schlüsselelemente | • Prüfdaten |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis Hinweise | Wird besonders bei Störungen, Unfällen oder erhöhten Gefährdungen gefordert; wichtig für Revisionssicherheit und Haftungsnachweis |
Erklärung
Die DGUV‑Vorschrift 3 verpflichtet Betreiber, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in festgelegten Intervallen durch eine befähigte Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Bei Bedarf kann die Berufsgenossenschaft ein Prüf‑ und Kontrollbuch verlangen, in dem alle Prüfdaten, Messwerte, Prüfintervalle und die Bewertung (bestanden/nicht bestanden) dokumentiert werden. Diese Nachweise sind insbesondere bei Störungen oder Unfällen von Bedeutung und dienen als Beweis für die Einhaltung der elektrotechnischen Sicherheitsanforderungen.
Schutzkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept Güteraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen im Betriebsablauf |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1115; TRBS 1111; BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • identifizierte Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Grundlage der Gefährdungsbeurteilung; wird regelmäßig aktualisiert; wichtig für behördliche Prüfungen und Zertifizierungen |
Erklärung
Nach TRBS 1111 ist ein Schutzkonzept die Gesamtheit technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen, die den sicheren Einsatz von Arbeitsmitteln gewährleisten. TRBS 1115 erweitert dieses Konzept um Cyber‑ und IT‑Sicherheit: Digitale Systeme, die mit der Aufzugssteuerung verbunden sind, gelten als Teil der Anlage und müssen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Das Schutzkonzept beschreibt alle ermittelten Gefährdungen, legt geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen fest (z. B. Sensorik, Verriegelungen, Zutrittskontrollen, Notbefreiung), definiert Verantwortlichkeiten und überprüft die Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Es ist regelmäßig zu aktualisieren und bildet die Grundlage für behördliche Prüfungen und Zertifizierungen.
Übersicht Schaltplan (DIN EN 61082‑1, VDE 0040‑1)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersichtsschaltplan gemäß DIN EN 61082 1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der elektrischen Struktur, Energieflüsse, Steuerungssysteme und Sicherheitsschaltkreise |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 61082 1; VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Verzeichnis aller elektrischen Komponenten |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Errichter |
| Praxis Hinweise | Pflichtunterlage in Leistungsphase 8 gemäß VDI 6026 1; essenziell für Wartung, Fehlersuche, Instandsetzung; Grundlage für DGUV Prüfungen |
Erklärung
Ein Übersichtsschaltplan stellt alle elektrischen Komponenten eines Güteraufzugs inklusive Steuerungs‑ und Sicherheitsschaltkreisen übersichtlich dar. In Normen wie DIN EN 61082‑1 und der VDI 6026‑1 wird die Struktur der Dokumentation festgelegt. Empfehlungen für elektrische Anlagen (z. B. AMEV Elt‑Anlagen) verlangen, dass solche Pläne hinter Glas verfügbar sind, um Wartungspersonal und Prüfern jederzeit schnellen Zugriff zu ermöglichen. Der Übersichtsschaltplan unterstützt die Fehlersuche, dient der elektrotechnischen Bewertung und ist eine Pflichtunterlage für behördliche Prüfungen.
Unfall- und Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Schadensbericht Güteraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Dokumentation von Unfällen, Beinaheunfällen und wiederkehrenden Schäden |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV; TRBS 3151 |
| Schlüsselelemente | • Ereignisbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Pflicht bei meldepflichtigen Ereignissen; entscheidend für Anpassung der Gefährdungsbeurteilung; relevant für Versicherungen und BG Untersuchungen |
Erklärung
§ 19 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, jeden Unfall mit Todesfolge oder schwerer Verletzung sowie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Behörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle verlangen, insbesondere zur Ursachenanalyse und zur Feststellung erforderlicher Verbesserungsmaßnahmen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auf Verlangen die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Angaben zu verantwortlichen Personen und getroffenen Schutzmaßnahmen vorlegen. Ein interner Unfall‑ und Schadensbericht, der Ereignisbeschreibung, Ursachenanalyse, Maßnahmen und Präventionsvorschläge enthält, ist deshalb ein zentrales Dokument. Die Berichte dienen der Anpassung des Schutzkonzepts, der Schulung von Mitarbeitenden und als Nachweis gegenüber Behörden, Versicherungen und Berufsgenossenschaften.
Dokumentationsstruktur für Güteraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten technischen Informationen für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vor Beschaffung und Nutzung des Güteraufzugs. Die Dokumente definieren die zulässigen Betriebsgrenzen und Schutzmaßnahmen und sind die Grundlage zur Ermittlung der Gefährdungen gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Bedienungs‑, Montage‑ und Wartungsanleitungen |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis Hinweise | Die Unterlagen sind zwingend für Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen erforderlich. Eine vollständige Dokumentation wird bei Prüfungen nach BetrSichV von Behörden eingefordert und reduziert Haftungsrisiken. |
Erklärung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, die vom Hersteller gelieferten technischen und sicherheitsrelevanten Unterlagen vollständig zu berücksichtigen. Diese Unterlagen liefern sämtliche Informationen zu Schutzprinzipien, zulässigen Betriebsgrenzen, verbleibenden Restrisiken und technischen Abhängigkeiten des Güteraufzugs. Ohne diese Basis kann keine normgerechte Gefährdungsbeurteilung erstellt werden; dies würde zu Verstößen gegen die BetrSichV und zu Haftungs‑ und Sicherheitsrisiken führen. Die Unterlagen dienen außerdem als Ausgangspunkt für Betriebsanweisungen und Unterweisungen der Beschäftigten.
Dokumente zu behördlichen Genehmigungen und Abnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterlagen zu Genehmigungen und Abnahmen von Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis aller behördlichen und vertraglichen Abnahmen des Güteraufzugs entsprechend VOB/C. Die Unterlagen dokumentieren, dass die Anlage den technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (ATV Aufzugsanlagen) |
| Schlüsselelemente | • Prüf‑ und Abnahmeprotokolle |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Errichter |
| Praxis Hinweise | Die Unterlagen sind Teil der Übergabe an den Betreiber und Grundlage für die spätere Betriebserlaubnis sowie für die Wartungs und Prüfplanung. Fehlende oder unvollständige Abnahmeunterlagen können den Betrieb erheblich verzögern. |
Erklärung
Die VOB/C mit DIN 18385 schreibt vor, welche Abnahmeunterlagen für Aufzugsanlagen zu erstellen und zu übergeben sind. Hierzu gehören technische Prüfungen, Funktionsnachweise, Sicherheitsprüfungen und behördliche Freigaben. Die Dokumentation ist fester Bestandteil der Übergabe nach VOB/C und wird bei behördlichen Audits oder Betreiberprüfungen regelmäßig kontrolliert. Eine transparente und lückenlose Dokumentation erleichtert die spätere Instandhaltung und die Nachverfolgung von Auflagen.
Technische Unterlagen für teilweise fertiggestellte Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Unterlagen für teilweise fertiggestellte Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller sicherheitstechnischen Anforderungen und Schnittstelleninformationen für Komponenten des Güteraufzugs, die weiter integriert oder vervollständigt werden. Die Unterlagen ermöglichen eine sichere Einbindung in das Gesamtsystem. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Schlüsselelemente | • Einbauerklärung (Declaration of Incorporation) gemäß Anhang II 1B |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Diese Unterlagen sind bei Modernisierungen, Komponentenwechseln und der Integration neuer Teilsysteme unverzichtbar. Sie bilden die Grundlage für die spätere CE Konformitätsbewertung des Gesamtaufzugs. |
Erklärung
Teilweise fertiggestellte Maschinen unterliegen besonderen Dokumentationspflichten. Nach der Maschinenrichtlinie müssen für solche Teilsysteme eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung bereitgestellt werden. Diese Dokumente legen fest, welche wesentlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden und welche Bedingungen für den sicheren Einbau gelten. Sie verbleiben solange beim Hersteller, bis das Teilsystem in die Gesamtmaschine integriert ist. Erst nach der vollständigen Einbindung in den Güteraufzug gehen sie in die technische Dokumentation des Gesamtsystems über. Ohne diese Unterlagen ist eine CE‑Konformitätsbewertung des Gesamtaufzugs nicht möglich.
Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Aktualität und Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilung im laufenden Betrieb. Die Dokumentation zeigt, dass neue Erkenntnisse, Störungen oder Änderungen bewertet und Schutzmaßnahmen angepasst wurden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Datum und Anlass der Überprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird bei Aufsichts und Auditbesuchen geprüft. Eine fehlende Aktualisierung stellt einen Verstoß gegen die BetrSichV dar und kann zu behördlichen Auflagen führen. |
Erklärung
Die BetrSichV stellt hohe Anforderungen an die kontinuierliche Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Technische Änderungen, neue Erkenntnisse aus Unfällen, Beinaheereignissen oder Störungen müssen unverzüglich dokumentiert und bewertet werden. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu dokumentieren und enthalten Angaben zu den erkannten Gefährdungen, den Schutzmaßnahmen, den notwendigen Prüfungen und den Kriterien für die Wirksamkeit. Diese fortlaufende Dokumentation dient als Nachweis eines funktionierenden Arbeitsschutzmanagements und reduziert die Haftungsrisiken des Betreibers.
Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Verpflichtungserklärung des Lieferanten zur Arbeitsschutzkonformität |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertraglicher Nachweis, dass der Lieferant alle arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für Aufzugsanlagen einhält. Die Erklärung stellt sicher, dass nur sichere Komponenten beschafft werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV V 1 |
| Schlüsselelemente | • Bestätigung der Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Anforderungen und Normen |
| Verantwortlich | Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Die Verpflichtungserklärung ist ein unverzichtbarer Bestandteil von Ausschreibung und Vergabe. Sie schützt den Betreiber vor der Beschaffung nicht konformer Komponenten und bildet die Basis für den späteren Rückgriff bei Lieferantenfehlern. |
Erklärung
DGUV‑V 1 verpflichtet den Arbeitgeber, nur sichere Arbeitsmittel und Anlagen zu verwenden. Bei der Vergabe von Aufträgen zur Planung, Herstellung oder Lieferung von Arbeitsmitteln muss der Auftragnehmer in schriftlicher Form verpflichtet werden, die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Auftragnehmer bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und gefährliche Tätigkeiten überwachen. Die Verpflichtungserklärung gewährleistet somit, dass alle gelieferten Komponenten des Güteraufzugs sicherheitstechnisch geeignet sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Insbesondere bei Modernisierungen und Ersatzteilbestellungen schützt dieses Dokument vor Hersteller‑ und Lieferantenrisiken.
Wartungsanleitung gemäß VDI 6026‑1
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanleitung für Güteraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung aller vom Hersteller und Errichter geforderten Wartungs , Prüf und Inspektionsmaßnahmen für den Güteraufzug. Die Wartungsanleitung folgt der Dokumentenlogik der VDI 6026 1 und unterstützt den sicheren Betrieb und die Einhaltung der BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle und Prüffristen |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Errichter |
| Praxis Hinweise | Die Wartungsanleitung bildet die Grundlage für computergestützte Facility Management Systeme und für die Betreiberpflichten nach BetrSichV. Sie wird bei Audits und bei den jährlich durchzuführenden Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) regelmäßig verlangt. |
Erklärung
Die Richtlinie VDI 6026‑1 definiert den Umfang und die Qualität der technischen Dokumentation für Projekte der technischen Gebäudeausrüstung. Sie strukturiert die Inhalte in gewerke‑bezogenen Tabellen und beschreibt den Informationsgehalt in jeder Projektphase. Für Güteraufzüge bedeutet dies, dass Wartungsanleitungen detaillierte Angaben zu Wartungsintervallen, Prüfpunkten und Austauschkriterien enthalten müssen und dass diese Informationen frühzeitig und vollständig bereitgestellt werden müssen. Eine rechtzeitige und strukturierte Dokumentation erleichtert den Übergang zwischen Planung, Ausführung und Betrieb und trägt zur schnelleren Fehleranalyse bei. Dadurch kann der Betreiber die Betriebssicherheit erhöhen, Verschleiß rechtzeitig erkennen und die Anforderungen der BetrSichV effizient erfüllen.
