Feuerwehrlifte
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Feuerwehrlifte
In diesem Dokument werden die Nachweise beschrieben, die für die Planung, Errichtung, den Betrieb, die Prüfung und die Instandhaltung von Feuerwehraufzügen erforderlich sind. Solche Aufzüge sind als überwachungsbedürftige Anlagen dem Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) unterworfen. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121) konkretisieren die Pflicht zur Bereitstellung einer vollständigen technischen Dokumentation, u. a. mit Schalt- und Hydraulikplänen, Funktionsbeschreibungen und Nachweisen über sicherheitsrelevante Bauteile. Gemäß BetrSichV § 15–17 sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie in regelmäßigen Abständen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen; diese Prüfungen müssen die Vollständigkeit der technischen Dokumentation, die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Festlegung der Prüffristen beinhalten. Das ÜAnlG verpflichtet die Länder zur Führung eines Anlagenkatasters; ZÜSen müssen Standort‑ und Prüfdaten der Aufzüge an dieses Register melden. Die Normen DIN EN 81‑20 und DIN EN 81‑80 sowie die Richtlinie AMEV Aufzug 2022 definieren konstruktive Anforderungen, Sicherheitsfunktionen und Prüfmethoden für Feuerwehr‑ und Bestandsaufzüge, einschließlich der brandfallbedingten SteuerungZiel des Verzeichnisses ist es, die Funktions‑ und Betriebssicherheit, die Einsatzbereitschaft im Brandfall und die rechtssichere Betreiberverantwortung sicherzustellen.
Feuerwehraufzug: Einsatzfähig im Brandfall
- Dokumentationsstruktur
- Systemdokumentation
- Anlageregister
- System‑ und Anlagenpläne
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung
- Aufzeichnung verbleibender Gefährdungen
- Prüfaufzeichnungen
- Produkt‑ und Systemnachweise
- Aufzugsbuch
- Benutzerinformationen
- Prüf‑ und Sicherheitsnachweise
- Prüfprotokolle
- Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
- Betriebs‑ und Bedienungsunterlagen
- Bestellung befähigter Personen zur Prüfung
- Überwachungs‑ und Dokumentationspflichten
- Dokumente und Nachweise
- Beschreibung der Brandfallsteuerung
- Bestellung von Koordinatoren
- Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
- Betriebsanleitung – Aufzugsanlage
- Betriebsanleitung – Maschine
- Betriebsanleitung – Elektrische Ausrüstung
- Erforderliche Dokumente
- Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Anlagen
- Dokumentation der Anforderungen
- Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel Feuerwehraufzug
- Gefährdungsbeurteilung
- Einbauerklärung – Unvollständige Maschine
- Festlegung der Anforderungen an Prüferqualifikation
- Erforderliche Dokumente
- Nachweis der fachlichen Qualifikation
- Gebrauchsanweisung – Produkte
- Herstellerinformationen zur Instandhaltung
- Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
- Informationen zu Notfallmaßnahmen
- Wartungsanweisung
- Wartungsanweisung – Systeme nach Maschinenverordnung
- Dokumentationsstruktur
- Wartungshandbuch – Aufzüge und Fahrtreppen
- Interventionsplan – Feuerwehraufzüge
- EU‑Konformitätserklärung – Maschinen
- EU‑Konformitätserklärung – Aufzugsanlagen
- Montageanleitung – Aufzugsanlagen
- Notfall‑ und Rettungsplan
- Produkt‑ und Kennzeichnungsunterlagen
- Betriebs‑ und Bedienungsunterlagen
- Protokoll über besondere Unterweisung
- Schutzkonzept
- Prüf‑ und Überwachungsdokumente
- Prüfbescheinigung
- Prüf‑ und Inspektionsbuch
- Planungs‑ und Systemdokumentation
- Erforderliche Dokumente
- Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterlagen zu behördlichen Abnahmen und Genehmigungen
- Besondere technische Unterlagen
- Technische Unterlagen – Aufzugsanlage
- Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung
- Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung
- Wartungsanweisung – Aufzugsanlagen
- Wartungsbuch – Aufzugsanlagen
Abnahmeprotokoll – Förderanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmebericht gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bzw. Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der mängelfreien Fertigstellung des Feuerwehraufzugs, der Erfüllung der vertraglichen und normativen Anforderungen und der funktionsfähigen Brandfallsteuerung. |
| Relevante Regelwerke | HOAI; DIN EN 8120; BetrSichV § 15 (Erstprüfung); TRBS 3121 (Sicherheitsfunktionen). |
| Schlüsselelemente | • Prüfergebnisse der Sicherheitsfunktionen (Notruf, Entriegelung, Fangvorrichtungen). |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Bauherr), Auftragnehmer (Aufzugsunternehmen) und Fachplaner; die Abnahme erfolgt im Beisein eines Sachverständigen (ZÜS). |
| Praxis-Hinweise | Das Protokoll ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme und wird Bestandteil der Betreiberakte. Es sollte zusammen mit der ZÜSErstprüfung erstellt und von allen Beteiligten unterzeichnet werden. |
Erläuterung
Das Abnahmeprotokoll dokumentiert die technische und funktionale Übereinstimmung des Aufzugs mit den vertraglichen, normativen und behördlichen Vorgaben. Es bildet die Grundlage für den Nachweis der erstmaligen Prüfergebnisse (§ 15 BetrSichV) und ermöglicht dem Betreiber, seine Pflichten zu erfüllen. Restmängel sind zu dokumentieren und mit Fristen zur Beseitigung zu versehen.
Systemdokumentation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagendokumentation gemäß DIN EN 8120; als Teil der Technischen Gebäudeakte gemäß VDI 6026. |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische Dokumentation zur Planung, Errichtung, Prüfung, Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlage. Sie dient als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Modernisierungen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 8120 und DIN EN 8172 (Feuerwehraufzüge); VDI 60261 (Dokumentationsstruktur); TRBS 3121 (Inhalte der technischen Dokumentation). |
| Schlüsselelemente | • Anlagenbeschreibung mit technischen Daten. |
| Verantwortlich | Hersteller und Errichter der Anlage; sie müssen die Dokumentation erstellen, aktualisieren und dem Betreiber übergeben. |
| Praxis-Hinweise | Die Dokumentation muss am Standort der Aufzugsanlage für autorisierte Personen verfügbar sein. Sie bildet die Grundlage für wiederkehrende Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen. |
Erläuterung
Die Systemdokumentation ist wesentlicher Bestandteil der technischen Gebäudeakte und ermöglicht eine lückenlose Nachverfolgung des Betriebs und der Instandhaltung. Gemäß TRBS 3121 muss sie die relevanten Unterlagen (u. a. Pläne, Bedienungsanleitungen, Nachweise über sicherheitsrelevante Bauteile) enthalten und am Betriebsort verfügbar sein. Sie dient dem Prüfer als Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Betriebssicherheit.
Anlageregister – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenverzeichnis nach ÜAnlG und BetrSichV. |
| Zweck & Geltungsbereich | Registrierung des Aufzugs als überwachungsbedürftige Anlage mit allen prüfrelevanten Daten; dient der staatlichen Überwachung der Betriebssicherheit. |
| Relevante Regelwerke | ÜAnlG (Anlagenkataster); BetrSichV § 15 und § 17 (Prüfbuch). |
| Schlüsselelemente | • Standort‑ und Betreiberdaten, Anlagenidentifikation. |
| Verantwortlich | Betreiber, Landesbehörde (Anlagenkataster) und ZÜS. ZÜSen sind verpflichtet, die Daten an das Anlagenkataster zu übermitteln. |
| Praxis-Hinweise | Das Register ist Bestandteil des Anlagenbuchs und wird bei Behörden und ZÜSPrüfungen eingefordert. Es unterstützt die Transparenz über die Prüfhistorie des Aufzugs. |
Erläuterung
Das ÜAnlG verpflichtet die Länder zur Einrichtung eines Anlagenkatasters für überwachungsbedürftige Anlagen; die zugelassenen Überwachungsstellen müssen dort Standort‑ und Prüfdaten melden. Für den Betreiber ist das Anlageregister ein zentrales Instrument zur Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.
System‑ und Anlagenpläne
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Systempläne und Montagezeichnungen (Leistungsphasen 7 und 8 nach HOAI). |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Einbindung des Feuerwehraufzugs in das Bau und Brandschutzkonzept; Grundlage für Betrieb, Wartung und Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke | DIN 18385 (VOB/C Abschnitt für Aufzugsanlagen); VDI 60261 (Pläne und Dokumentationsstruktur); DIN EN 8120/-72 (Anforderungen an die Komponenten). |
| Schlüsselelemente | • Übersichtsplan mit Lage des Schachts und der Schächte im Gebäude. |
| Verantwortlich | Fachplaner für Fördertechnik und Brandschutz; Errichter. |
| Praxis-Hinweise | Aktuelle Pläne sind für Wartungsfirmen, Prüfer und Einsatzkräfte wichtig. Änderungen sind fortlaufend zu dokumentieren. |
Antrag auf Ausnahmegenehmigung – BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahme nach § 18 BetrSichV (bei überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 19 BetrSichV). |
| Zweck & Geltungsbereich | Behördliche Genehmigung einer Abweichung von den Standardanforderungen der BetrSichV, wenn die Einhaltung unverhältnismäßige Härten verursachen würde und die Sicherheit anderweitig gewährleistet ist. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 19 (Antrag und Voraussetzungen für Ausnahmen); ggf. Landesrechtliche Sonderbestimmungen. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der vorgesehenen Abweichung und betroffenen Vorschriften. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber; sie müssen den Antrag schriftlich begründen und alle relevanten Unterlagen einreichen. |
| Praxis-Hinweise | Ausnahmeanträge sind besonders bei denkmalgeschützten Gebäuden oder bestehenden Anlagen relevant. Die Bewilligung kann von zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen abhängig gemacht werden. |
Erläuterung
Gemäß § 19 BetrSichV können Behörden auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Erfüllung der Vorschriften unverhältnismäßige Härten verursacht und die Sicherheit anderweitig gewährleistet ist. Der Antrag muss die Gründe, betroffenen Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen enthalten und kann eine Stellungnahme eines Sachverständigen erfordern.
Aufzeichnung verbleibender Gefährdungen – Bestandssystem
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung nach DIN EN 8180; Dokumentation der verbleibenden Risiken (Risikoaufzeichnung). |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung von Sicherheitsdefiziten bei bestehenden Aufzügen, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Sie bildet die Grundlage für Modernisierung und Priorisierung von Maßnahmen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 8180 (Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge); BetrSichV § 3 (Gefährdungsbeurteilung). |
| Schlüsselelemente | • Identifikation bedeutender Gefährdungen anhand der Checkliste gemäß DIN EN 81‑80 (z. B. Notruf, Fangvorrichtung, Türsicherheit, Brandschutz). |
| Verantwortlich | Betreiber, Fachplaner oder Sachverständiger der ZÜS; sie führen die Analyse durch und dokumentieren die Ergebnisse. |
| Praxis-Hinweise | Die Aufzeichnung dient als Grundlage für langfristige Modernisierungspläne. Bei gravierenden Gefährdungen sind sofortige Maßnahmen erforderlich; ansonsten können Nachrüstungen nach Priorität erfolgen. |
Prüfaufzeichnungen – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfberichte gemäß TRBS 3121 und AMEV Aufzug 2022; Nachweis über ZÜSPrüfungen und wiederkehrende Prüfungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der durchgeführten Prüfungen, der festgestellten Mängel, der durchgeführten Nachrüstungen sowie der festgelegten Prüffristen. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 3121 (Prüfarten und Prüfpflichten); BetrSichV § 16–17 (wiederkehrende Prüfung und Prüfbuch); AMEV Aufzug 2022 (Brandfallsteuerung, Funktionsprüfung). |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum und Name des Prüfers (ZÜS oder Wartungsfirma). |
| Verantwortlich | Betreiber (Organisation und Aufbewahrung); Aufzugswartungsfirma (jährliche wiederkehrende Prüfung); ZÜS (Hauptprüfung). |
| Praxis-Hinweise | Die Prüfberichte müssen am Betriebsort vorgehalten und jederzeit vorlegbar sein. Prüfergebnisse sind in das Prüfbuch einzutragen; Abweichungen sind unverzüglich zu beheben. |
Erläuterung
TRBS 3121 unterscheidet Erstprüfungen, Prüfungen nach Änderung, wiederkehrende Prüfungen und außerordentliche Prüfungen. Die BetrSichV schreibt vor, dass die Ergebnisse dokumentiert werden müssen und u. a. Datum, Prüfer, Prüfumfang, festgestellte Mängel, Prüfung der Sicherheitsmaßnahmen und die Fristen für die nächste Prüfung enthalte. Die AMEV Richtlinie fordert zusätzlich die Funktionsprüfung der Brandfallsteuerung, weshalb entsprechende Prüfnachweise unerlässlich sind.
Typenprüfbescheinigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Typenprüfbescheinigung für Aufzugskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Bescheinigt, dass Aufzugskomponenten (z. B. Tragseile, Steuerungen, Türen) eine BaumusterPrüfung durchlaufen haben und den grundlegenden Sicherheits und Leistungsanforderungen der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU entsprechen. Nach DIN EN 8150 begutachtet eine notifizierte Stelle Konstruktion und Prüfproben und bestätigt, dass das Muster den normativen Anforderungen entspricht. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 8150 (Sicherheitsbauteile für Aufzüge); Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU; 9. ProdSV (Achte Verordnung zum ProdSG). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der geprüften Komponenten und Sicherheitsbauteile |
| Verantwortlich | Hersteller oder sein Bevollmächtigter; notifizierte Prüfstelle (z. B. TÜV, DEKRA). |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Bauproduktakte. Grundlage für die Konformitätserklärung und für die Abnahmeprüfung nach 9. ProdSV. Bei Änderungen am Aufzug müssen erneute Prüfungen durchgeführt und dokumentiert werden. |
Erläuterung
Die Typenprüfbescheinigung belegt, dass sicherheitsrelevante Komponenten den europäischen Sicherheitsanforderungen genügen. Nach dem Leitfaden zur Aufzugsrichtlinie müssen Hersteller die Baumusterprüfbescheinigung und die Konformitätsbescheinigung mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren. Im Facility‑Management dient das Dokument als Nachweis gegenüber Behörden und ZÜS; es wird in der Aufzugsakte archiviert und bei der Abnahme geprüft.
Aufzugsbuch
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzugsbuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Pflichtdokument zur lückenlosen Erfassung der im Lebenszyklus des Aufzugs durchgeführten Prüfungen, Wartungen, Störungen und Reparaturen; gesetzlich gefordert durch BetrSichV § 17. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 8120 und 22; BetrSichV § 17; TRBS 1201/3121. |
| Schlüsselelemente | • Stammdaten des Aufzugs (Seriennummer, Hersteller, Baujahr) |
| Verantwortlich | Betreiber bzw. Aufzugsunternehmen. |
| Praxis-Hinweise | Das Aufzugsbuch muss am Standort der Anlage aufbewahrt werden und jederzeit zugänglich sein. Es kann digital geführt werden, sofern Integrität, fortlaufende Protokollierung und Zugriffskontrolle sichergestellt sind. Das Buch ist Grundlage für wiederkehrende ZÜSPrüfungen und dient als Auditnachweis. |
Erläuterung
Das Aufzugsbuch ist das Kernstück der technischen Betreiberdokumentation gemäß BetrSichV. Es bündelt alle sicherheitsrelevanten Unterlagen – von Prüfbescheinigungen über Wartungsberichte bis zu Notruftests – und muss bei Kontrollen vollständig und aktuell vorliegen. Eine digitale Form ist zulässig, wenn Manipulationsschutz, Nachvollziehbarkeit und Zugriffssicherheit gewährleistet sind.
Benutzerinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerinformation für Feuerwehraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung von sicherheitsrelevanten Anweisungen für Feuerwehr, Betreiber und Nutzer, um den Aufzug im Brandfall richtig und sicher zu bedienen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 8122 für Aufzugsbenutzerinformationen; DIN EN 8172 (Feuerwehraufzüge); AMEVLeitfaden „Aufzug 2022“. |
| Schlüsselelemente | • Bedienungsanweisungen für Feuerwehraufzüge im Brandfall |
| Verantwortlich | Aufzugshersteller und Betreiber. |
| Praxis-Hinweise | Die Benutzerinformation ist Bestandteil der Bedienerunterweisung und muss an der Anlage aushängen. Sie wird regelmäßig kontrolliert, insbesondere im Rahmen von Brandschutz und Einsatzübungen. |
Erläuterung
DIN EN 81‑72 fordert, dass Feuerwehraufzüge den Transport von Feuerwehrleuten und ihren Geräten sowie die Evakuierung unter Kontrolle der Feuerwehr ermöglichen. Zu den besonderen Anforderungen gehören eine Mindestkabine von 1,10 × 2,10 m (1 000 kg), Funktionsfähigkeit bei erhöhter Umgebungstemperatur, Schutz elektrischer Einrichtungen vor Löschwasser, Rettungsmöglichkeiten für eingeschlossene Feuerwehrleute, zusätzliche Steuerungselemente wie Feuerwehrschlüsselschalter, ein separates Brandschutzzeichen, Ersatzstromversorgung, Kommunikationssysteme und Beachtung der Tabellen 3 und 4 der Norm. Tabelle 4 der DIN EN 81‑72 definiert auch die Benutzerinformationen, die der Montagebetrieb dem Eigentümer übergeben muss.
Prüfaufzeichnungen – Schutzmaßnahmen und Anlagenprüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnungen der Schutzmaßnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfungen und Wirksamkeitskontrollen aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen an überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Verpflichtend nach ÜAnlG und BetrSichV § 15. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG; BetrSichV § 15 und § 16; TRBS 1201 Teil 4; TRBS 3121; DIN EN 8120/22. |
| Schlüsselelemente | • Art und Umfang der geprüften Schutzmaßnahmen (elektrische, mechanische, brandschutztechnische) |
| Verantwortlich | Betreiber sowie ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle). |
| Praxis-Hinweise | Die Prüfaufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern. Sie müssen während der gesamten Betriebsdauer der Anlage verfügbar sein und sind Teil der Aufzugsdokumentation. |
Erläuterung
TRBS 1201 Teil 4 beschreibt die Ziele der Prüfungen: Erstprüfungen vor der Inbetriebnahme legen den ordnungsgemäßen Zustand fest; wiederkehrende Prüfungen sollen die sichere Verwendung bis zur nächsten Prüfung gewährleisten; Prüfungen nach Änderungen beurteilen die durchgeführten Maßnahmen. Für die Prüfungen müssen technische Dokumente, Konformitätserklärungen, die Beschreibung der Anlage und die Prüfzeugnisse externer Sicherheitseinrichtungen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen sind ein Auditnachweis und Grundlage für Wartungs‑ und Instandhaltungsstrategien.
Prüfprotokolle – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll über durchgeführte Prüfungen an Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis aller sicherheitstechnischen Prüfungen an Arbeitsmitteln des Aufzugs, insbesondere Antriebseinheiten, Sicherheitsbauteile und elektrische Komponenten. Verpflichtend gemäß BetrSichV und TRBS 1201. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV; TRBS 1201; TRBS 1203 (Qualifikation); VDI 40681; VDEVorschriften. |
| Schlüsselelemente | • Prüfungsart (Sicht‑, Funktions‑, elektrische Prüfung) und Umfang |
| Verantwortlich | Befähigte Person nach TRBS 1203 bzw. VDI 40681. |
| Praxis-Hinweise | Prüfprotokolle sind Bestandteil der technischen Prüfakte. Sie müssen regelmäßig durch die ZÜS eingesehen werden. FacilityManager nutzen sie für Gefährdungsbeurteilungen und Revisionsplanung. |
Erläuterung
TRBS 1201 § 7 verlangt, dass Prüfergebnisse dokumentiert werden und Angaben zur Identifikation der Anlage, Prüfumfang, Eignung von Schutzmaßnahmen, Ergebnis, Termin der nächsten Prüfung sowie Name und Unterschrift des Prüfers enthalten. Die Befähigte Person ist eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt; die Bestellung muss schriftlich erfolgen und ist in der Personalakte zu dokumentieren. Prüfprotokolle stellen sicher, dass die Betriebssicherheit gemäß BetrSichV § 10 nachgewiesen werden kann und dienen als Basis für Revisionsstrategien.
Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokolle der elektrischen Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentieren die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Ausrüstung des Aufzugs. Ziel ist die frühzeitige Erkennung von Mängeln und Sicherstellung der elektrischen Sicherheit. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3); VDE 0701 (DIN EN 50678) und VDE 0702 (DIN EN 50699); DGUVInformation 203070. |
| Schlüsselelemente | • Geräteidentifikation und Standort |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft nach VDE/ DGUV; Betreiber. |
| Praxis-Hinweise | DGUV V3 fordert, dass elektrische Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in regelmäßigen Abständen von einer Elektrofachkraft geprüft werden. Die Prüfintervalle müssen so festgelegt werden, dass zu erwartende Defekte rechtzeitig erkannt werden. Nur befähigte Elektrofachkräfte dürfen die Prüfungen durchführen. Prüfprotokolle dienen als Nachweis für die UVVPrüfung und werden im CAFM zur Fristenüberwachung hinterlegt. |
Erläuterung
Die Prüfung nach VDE 0701/0702 überprüft Schutzleiter, Isolationswiderstand und Ableitströme, um zu bestätigen, dass die Schutzmaßnahmen nach einer Reparatur oder im laufenden Betrieb wirksam sind. DGUV V3 schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Prüfungen vornehmen lassen muss und die Ergebnisse in einem Prüfprotokoll dokumentiert werden. Diese Protokolle sind wesentliche Bestandteile der technischen Dokumentation.
Betriebs-/Bedienungsanleitung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs/Bedienungsanleitung für Feuerwehraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Umfassende Anleitung für Bedienung, Wartung, Störungsdiagnose und Notfallmaßnahmen. Dient als zentrale Informationsquelle für Betreiber, Wartungspersonal und Feuerwehr. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 60261 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung); DIN EN 8120/22 (Sicherheit von Aufzügen); DIN EN 8172 (Feuerwehraufzüge). |
| Schlüsselelemente | • Funktionsbeschreibung und Steuerungsabläufe (Normal‑, Brand‑ und Notbetrieb) |
| Verantwortlich | Errichter/Installer, Fachfirma, Aufzugsbauer. |
| Praxis-Hinweise | Die Anleitung ist Bestandteil der TGADokumentation gemäß VDI 6026. Sie wird bei der Übergabe an den Betreiber übergeben, dient der Einweisung und muss im CAFM hinterlegt werden. |
Erläuterung
Die VDI 6026‑1 stellt Anforderungen an Umfang und Inhalt der Unterlagen für Planung, Ausführung und Betrieb von TGA‑Anlagen. Sie betont, dass die Dokumentation Tabellen eine ganzheitliche Übersicht der Unterlagen zum Planen, Bauen und Betreiben liefern. Sie ordnet diese Unterlagen den Leistungsphasen zu und weist dem Facility‑Management eine besondere Rolle zu. Für Feuerwehraufzüge beschreibt DIN EN 81‑72 die Anforderungen an Brandfallsteuerung, Ersatzstromversorgung, Kommunikationssysteme und Rettungsmaßnahmen. Diese Anforderungen müssen in der Betriebsanleitung berücksichtigt sein. Im Facility‑Management ist die Betriebsanleitung ein Muss‑Dokument der digitalen Gebäudeakte nach VDI 6026.
Bestellung befähigter Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung von befähigten Personen nach TRBS 1203 |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Nachweis über die Qualifikation und Beauftragung von Prüfpersonal für Aufzüge gemäß BetrSichV § 3 Abs. 3 und TRBS 1203. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 40681; BetrSichV; TRBS 1203; TRBS 3121. |
| Schlüsselelemente | • Nachweise über berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit (z. B. Meisterbrief, Fachkundelehrgänge) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber. |
| Praxis-Hinweise | Die Befähigte Person muss die Qualifikationsanforderungen der BetrSichV erfüllen: Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit. VDI 40681 legt Mindestinhalte für Aus und Weiterbildung fest und enthält Muster für eine förmliche Bestellung. Das Bestellschreiben wird in der Personalakte abgelegt und bildet die Grundlage für Prüfberechtigungen im Unternehmen. TRBS 3121 fordert, dass Personenbefreiungen durch besonders eingewiesene Personen, befähigte Personen oder Fachkräfte von Aufzugsfirmen durchgeführt werden dürfen. |
Erläuterung
„Befähigte Person“ ist ein Begriff der BetrSichV. Sie muss nach VDI 4068‑1 über eine einschlägige Berufsausbildung, praktische Erfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit verfügen und unabhängig vom Ergebnis der Prüfung entscheiden können. Der Arbeitgeber darf nur Befähigte Personen oder besonders eingewiesene Personen zur Aufzugsprüfung und Personenbefreiung einsetzen. Die Bestellung dokumentiert die Compliance mit den gesetzlichen Anforderungen und ist Teil des internen Risikomanagements.
Nachweis der wiederkehrenden Prüfungen (ZÜS‑Bericht)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Ergebnisse der Haupt und Zwischenprüfungen an überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen. Erfüllt die Anforderungen des ÜAnlG und der BetrSichV § 16. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 16 (wiederkehrende Prüfungen); ÜAnlG; TRBS 1201 Teil 4; TRBS 3121. |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum und Name des Prüfers |
| Verantwortlich | ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA); Betreiber für die Umsetzung der Maßnahmen. |
| Praxis-Hinweise | ZÜSBerichte sind Grundlage für die jährliche Prüfplanung und müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die BetrSichV erlaubt eine elektronische Archivierung; Papierform ist nicht mehr zwingend. Aufzüge müssen spätestens alle zwei Jahre einer Hauptprüfung und nach einem Jahr einer Zwischenprüfung unterzogen werden. |
Erläuterung
Der ZÜS‑Bericht ist die rechtlich verbindliche Grundlage für den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage. BetrSichV § 16 verlangt, dass überwachungsbedürftige Anlagen regelmäßig geprüft werden; die Prüffrist darf höchstens zwei Jahre betragen, in der Mitte des Intervalls ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Der Bericht listet Mängel und legt die Frist zur Beseitigung fest. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass diese Berichte vollständig archiviert und den Behörden jederzeit vorgelegt werden können. Das FM‑Connect‑Portal empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer von mindestens zehn Jahren.
Benutzerinformation – Maschinen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen für das Bedien und Wartungspersonal der Maschinenkomponenten des Feuerwehraufzugs. |
| Relevante Vorschriften / Normen | DIN EN ISO 12100 (Sicherheitsgrundsätze für Maschinen) und Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Letztere verlangt in Anhang I, dass jede Maschine mit einer Betriebsanleitung geliefert wird, welche die bestimmungsgemäße Verwendung, mögliche Fehlanwendungen, verbleibende Risiken, Sicherheitshinweise und Wartungsanweisungen enthält. |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitshinweise und Beschreibung von Restrisiken |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Die Benutzerinformation muss gut sichtbar und dauerhaft im Maschinenraum oder am Aufzugsschacht angebracht werden. Sie unterstützt die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und § 12 BetrSichV sowie die Unterweisung des Personals. |
Erläuterung
Die Benutzerinformation dient der sachgemäßen Unterweisung des Bedien‑ und Wartungspersonals. Laut Maschinenrichtlinie müssen Betreiber auf alle potenziellen Gefahren hingewiesen und über notwendige Schutzmaßnahmen informiert werden. Sie unterstützt die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers gemäß BetrSichV § 3, wonach der Arbeitgeber alle Gefährdungen durch das Arbeitsmittel ermitteln und erforderliche Maßnahmen ableiten muss.
Beschreibung der Brandfallsteuerung
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Funktionsweise und Steuerlogik des Aufzugs im Brandfall zur Unterstützung der Feuerwehr. |
| Relevante Vorschriften / Normen | VDI 6017 (Betrieb von Feuerwehraufzügen) und DIN EN 81 72 (Anforderungen an Feuerwehraufzüge). Diese Normen schreiben vor, dass Feuerwehraufzüge eine automatische Rückführung in das definierte Niveaus (z. B. Geschoss 0) haben, eine Prioritätssteuerung für die Feuerwehr ermöglichen und über eine redundante Stromversorgung verfügen. |
| Schlüsselelemente | • Brandfallsteuerung (Feuerwehrschaltung, automatische Rückführung in das Erdgeschoss) |
| Verantwortlich | Aufzugshersteller / Facherrichter |
| Praxis-Hinweise | Die Dokumentation bildet die Grundlage für Brandfallprüfungen, Abnahmen durch die Feuerwehr und regelmäßige Betriebsproben. Feuerwehraufzüge müssen über Rauchschutzlobbys, Druckbelüftung und eine redundante Energieversorgung verfügen, um im Brandfall funktionsfähig zu bleiben. |
Erläuterung
Die Brandfallsteuerung ist das Kernstück eines Feuerwehraufzugs. Sie gewährleistet, dass der Aufzug im Brandfall in ein sicheres Geschoss zurückkehrt und anschließend ausschließlich der Feuerwehr zur Verfügung steht. Laut DIN EN 81‑72 sind eine Notrufeinrichtung, Brandschutztüren, belüftete Aufzugsschächte und eine unabhängige Energieversorgung notwendig. Die ausführliche Dokumentation ermöglicht dem Brandschutzbeauftragten, dem Fachplaner und der Feuerwehr, die Anlage zu verstehen, und dient als Nachweis gegenüber Prüfsachverständigen gemäß Landesbauordnung.
Bestellung von Koordinatoren
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung einer verantwortlichen Koordination von Instandhaltung, Sicherheit, Arbeitsfreigaben und Informationsaustausch zwischen Betreiber, Wartungsunternehmen und Feuerwehr. |
| Relevante Vorschriften / Normen | BetrSichV § 13 (Beauftragte Personen), GefStoffV, DGUV Information 215 830. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln verantwortliche Personen zu benennen und deren Aufgaben festzulegen. |
| Schlüsselelemente | • Verantwortlichkeitsmatrix und Aufgabenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Die Bestellung von Koordinatoren (z. B. Sicherheits oder Brandschutzkoordinator) ist ein organisatorischer Nachweis für interne und externe Audits. Sie unterstützt den Informationsfluss und stellt sicher, dass Wartung, Prüfungen und Freigaben abgestimmt erfolgen. |
Erläuterung
Der Betreiber ist verpflichtet, eine den Arbeitsabläufen entsprechende Organisation zu schaffen. Dazu zählt die Bestellung von Koordinatoren, die als zentrale Ansprechpartner agieren, Informationen bündeln und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Die Bestellung ist Bestandteil der Organisationspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz und BetrSichV; sie unterstützt die Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung sicherer Betriebsbedingungen und Schutzmaßnahmen für das Bedienpersonal der Feuerwehraufzüge und der zugehörigen Arbeitsmittel. |
| Relevante Vorschriften / Normen | BetrSichV § 12 (Betriebsanweisung und Unterweisung) und Technische Regel TRBS 1111. Nach BetrSichV müssen Arbeitgeber für Arbeitsmittel eine Betriebsanweisung in verständlicher Form erstellen, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beschreiben und die Beschäftigten unterweisen. |
| Schlüsselelemente | • Ermittlung von Gefährdungen und geeigneten Schutzmaßnahmen |
| Verantwortlich | Betreiber / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Die Betriebsanweisung ist Bestandteil der jährlichen Sicherheitsunterweisung. Sie muss am Arbeitsplatz gut sichtbar aushängen oder in digitaler Form verfügbar sein. Sämtliche Mitarbeiter müssen regelmäßig unterwiesen und die Teilnahme dokumentiert werden. |
Erläuterung
Eine Betriebsanweisung strukturiert die Informationen zu Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie unterstützt die Unterweisungen der Nutzer und Techniker. Laut BetrSichV § 12 sind Unternehmer verpflichtet, eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten zu unterweisenSie ist außerdem ein Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und wird in der Regel von der Fachkraft für Arbeitssicherheit geprüft.
Betriebsanleitung – Aufzugsanlage
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Beschreibung der gesamten Aufzugsanlage zur Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Inspektion. |
| Relevante Vorschriften / Normen | DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für den Bau und die Installation), DIN EN 81 70 (Barrierefreiheit), DIN EN 81 72 (Feuerwehraufzüge), Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) und 12. ProdSV. Die Aufzugsverordnung verlangt, dass der Errichter eine Betriebsanleitung bereitstellt. |
| Schlüsselelemente | • Anlagenspezifikation und Steuerungsarchitektur |
| Verantwortlich | Aufzugshersteller / Errichter |
| Praxis-Hinweise | Die Betriebsanleitung ist Bestandteil der Technischen Gebäudeakte gemäß VDI 6026 1 und Grundlage für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Sie muss vom Betreiber eingesehen und an das Wartungspersonal weitergegeben werden. |
Erläuterung
Die Betriebsanleitung dient als umfassendes Handbuch für den Betreiber. Gemäß 12. ProdSV müssen Errichter dem Betreiber eine Anleitung in deutscher Sprache bereitstellen, die alle sicherheitsrelevanten Aspekte enthält. Sie bildet die Basis für die Durchführung regelmäßiger Inspektionen und Wartungen sowie für das Störungsmanagement und die Fehleranalyse.
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Technische Unterlage für die Antriebs und Steuereinheiten des Aufzugs (z. B. Treibscheiben oder Hydraulikantrieb). |
| Relevante Vorschriften / Normen | 9. ProdSV (Maschinenverordnung), Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), DIN EN 12693 (Hydraulische Aufzüge), DIN EN 809 (Sicherheit von Pumpen). |
| Schlüsselelemente | • Aufbau und Funktionsbeschreibung der Antriebseinheit |
| Verantwortlich | Hersteller / Wartungsfirma |
| Praxis-Hinweise | Die Dokumentation der Maschine wird im Maschinenraum archiviert. Sie ist Teil der CE Konformitätsunterlagen und dient Prüforganisationen als Referenz bei wiederkehrenden Prüfungen (z. B. TÜV Abnahmen). |
Erläuterung
Die Unterlagen zur Antriebseinheit sind wesentlicher Bestandteil der CE‑Konformitätserklärung. Die Maschinenrichtlinie fordert, dass Hersteller eine technische Dokumentation bereitstellen, welche die Sicherheitskonzepte und Maßnahmen zur Risikominderung beschreibt. Diese Dokumentation ist bei Inspektionen vorzulegen und erleichtert die Analyse von Störungen und die Umsetzung von Instandhaltungsmaßnahmen.
Betriebsanleitung – Elektrische Ausrüstung
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der elektrischen Komponenten des Aufzugs, einschließlich Stromlaufplänen, Schutzschaltungen und Prüfverfahren. |
| Relevante Vorschriften / Normen | 1. ProdSV (Niederspannungsverordnung), Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), DIN VDE 0100 (Errichten von Niederspannungsanlagen), DIN EN 81 20 (elektrische Ausrüstung von Aufzügen). Die DGUV Vorschrift 3 verlangt regelmäßige Prüfungen durch eine Elektrofachkraft. |
| Schlüsselelemente | • Stromlaufpläne, Schutz- und Abschaltmechanismen |
| Verantwortlich | Hersteller / Elektrofachkraft |
| Praxis-Hinweise | Die Unterlagen werden im Prüfhandbuch geführt und dienen als Grundlage für elektrische Sicherheitsprüfungen. Der Betreiber muss die Prüffristen anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen und sicherstellen, dass die Ergebnisse dokumentiert werden. |
Erläuterung
Die Dokumentation der elektrischen Ausrüstung gewährleistet die Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie und der einschlägigen DIN‑VDE‑Normen. DGUV‑Information 203‑071 fordert, dass sämtliche elektrischen Anlagen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden; das Prüfprotokoll muss Gerätedaten, Prüfumfang, Ergebnis, nächsten Prüftermin und die Unterschrift des Prüfers enthalten. Diese Unterlagen sind Bestandteil der betrieblichen Elektrodokumentation und dienen im Schadensfall als Nachweis.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Feuerwehraufzug)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Diese Anweisung beschreibt das sichere Bedienen, Prüfen und Instandhalten des Feuerwehraufzugs durch befähigte Personen. Sie gilt für alle Personen, die diesen Aufzug nutzen, warten oder prüfen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 3, 12; DGUV Information 205 001 |
| Schlüsselelemente | • Bedienvorgaben und Notfallabläufe |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber des Gebäudes |
| Praxis-Hinweise | Die Betriebsanweisung muss am Aufzugsstandort gut sichtbar ausgehängt und in der Anlagendokumentation hinterlegt werden. Sie ist Bestandteil der regelmäßigen Unterweisungen; Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich zu unterweisen und die Unterweisungen zu dokumentieren. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung konkretisiert die in der BetrSichV geforderten betrieblichen Schutzmaßnahmen. Sie unterstützt die Gefährdungsbeurteilung und stellt sicher, dass alle Beteiligten die technischen Funktionen und die Verhaltensregeln kennen. DGUV‑Information 205‑001 fordert, dass Betriebsanweisungen schriftlich vorliegen, am Arbeitsplatz zugänglich sind und auf der Gefährdungsbeurteilung basieren. Durch regelmäßige Unterweisungen und Aktualisierung der Anweisung wird ein hoher Sicherheitsstandard gewährleistet.
Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Die Sicherheitsbewertung dient als Nachweis der sicherheitstechnischen Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und bildet die Grundlage für die Erteilung und den Erhalt der Betriebserlaubnis für den Feuerwehraufzug. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 15; TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Dokumentation des Prüfumfangs (mechanische, elektrische und brandschutztechnische Komponenten) |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) |
| Praxis-Hinweise | Die Bewertung wird im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (Haupt und Zwischenprüfung) erstellt und ist im Prüfbuch sowie im CAFM System zu hinterlegen. Sie ist bei behördlichen Prüfungen vorzulegen. |
Erläuterung
Nach BetrSichV § 15 dürfen überwachungsbedürftige Anlagen erst in Betrieb genommen bzw. nach wesentlichen Änderungen weiter betrieben werden, wenn eine ZÜS ihre Sicherheit bestätigt hat. TRBS 1201 konkretisiert den Prüfumfang und die Dokumentationspflichten. Die Sicherheitsbewertung enthält Prüfergebnisse und festgelegte Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und ist ein rechtsverbindlicher Nachweis für den sicheren Betrieb.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Diese Dokumentation erfasst die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens gemäß BetrSichV § 15 Abs. 7. Das vereinfachte Verfahren kann eingesetzt werden, wenn der Feuerwehraufzug einen dauerhaft sicheren und stabilen Betriebszustand aufweist und daher längere Prüfintervalle gerechtfertigt sind. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 15 Abs. 7 |
| Schlüsselelemente | • Prüfhistorie mit Bewertung der Mängelfreiheit |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Das vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn eine hohe Betriebssicherheit nachgewiesen ist. Die ZÜS muss der Anwendung zustimmen; ohne Zustimmung bleibt das regelmäßige Prüfintervall bestehen. |
Erläuterung
Die BetrSichV ermöglicht bei nachweislich sicherem Zustand eine Reduzierung der Prüfanforderungen. Voraussetzung ist, dass anhand der Prüfhistorie und einer systematischen Risikoanalyse ein stabiler Betrieb belegt wird. Diese Dokumentation dient der Effizienzsteigerung, darf aber den Sicherheitsstandard nicht beeinträchtigen und muss von der ZÜS bestätigt werden.
Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel Feuerwehraufzug
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Diese Gefährdungsbeurteilung identifiziert und bewertet alle Gefährdungen, die beim Betrieb, bei der Wartung und bei der Nutzung des Feuerwehraufzugs auftreten können. Sie erstreckt sich auf das Personal des Betreibers sowie auf externe Personen und berücksichtigt Normal und Notfallbetrieb. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5 |
| Schlüsselelemente | • Systematische Gefahrenanalyse (Brandereignisse, Stromausfall, Fehlbedienung, technische Störungen) |
| Verantwortlich | Betreiber bzw. Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Inbetriebnahme zu erstellen und mindestens alle zwei Jahre oder bei Anlagenänderungen zu aktualisieren. Sie ist Bestandteil der technischen Betreiberakte und dient als Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen. |
Erläuterung
Die BetrSichV und das ArbSchG verpflichten den Arbeitgeber, Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln und geeignete Maßnahmen abzuleiten. Für Feuerwehraufzüge sind neben allgemeinen Gefahren (z. B. Stolper- und Quetschgefahren) insbesondere Brandfallsteuerung, Notstromversorgung und das Verhalten bei Personeneinschluss zu berücksichtigen. Die Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen reduziert Risiken und unterstützt einen sicheren Betrieb.
Gefährdungsbeurteilung – Überwachungsbedürftige Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Diese Gefährdungsbeurteilung bezieht sich auf den Feuerwehraufzug als überwachungsbedürftige Anlage. Sie bewertet sicherheitsrelevante Komponenten und Funktionen, insbesondere für den Einsatz im Brandfall und unter Notbedingungen. |
| Relevante Regelwerke | ÜAnlG § 3; TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Bewertung der Sicherheitsfunktionen (Brandfallsteuerung, Notrufsystem, Antriebsüberwachung) |
| Verantwortlich | Betreiber; ZÜS für die Durchführung der Prüfungen |
| Praxis-Hinweise | Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die regelmäßigen Haupt und Zwischenprüfungen. Sie sind Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis und müssen bei behördlichen Prüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Als überwachungsbedürftige Anlage muss ein Feuerwehraufzug besondere Anforderungen erfüllen. ÜAnlG § 3 verpflichtet den Betreiber, Bau und Betrieb so auszuführen, dass Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sind. TRBS 3121 konkretisiert die regelmäßigen Sicht‑ und Funktionskontrollen, etwa die Prüfung von Türverriegelungen, Notrufeinrichtungen und der Brandfallsteuerung. Die spezifische Gefährdungsbeurteilung betrachtet das Anlagenverhalten im Brandfall, überprüft Notfunktionen und dokumentiert Schnittstellen zu Brandschutzanlagen.
Einbauerklärung – Unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Die Einbauerklärung ist der Nachweis, dass einzelne Teilsysteme des Aufzugs – beispielsweise die Antriebseinheit oder die Steuerung – als unvollständige Maschinen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU Maschinenrichtlinie entsprechen. Sie betrifft Hersteller und Inverkehrbringer solcher Komponenten. |
| Relevante Regelwerke | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | • Angaben zum Hersteller und zu den wesentlichen Bauteilen |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Inverkehrbringer der unvollständigen Maschine |
| Praxis-Hinweise | Die Einbauerklärung ist Bestandteil der Anlagendokumentation und Grundlage für die abschließende Konformitätserklärung der Gesamtanlage. Bei der Kombination von Komponenten verschiedener Hersteller muss sie vollständig vorliegen, um die sichere Integration nachzuweisen. |
Erläuterung
Die EU‑Maschinenrichtlinie verlangt, dass unvollständige Maschinen nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer Einbauerklärung geliefert werden. Sie belegt, dass die Komponenten sicher in die Gesamtmaschine integriert werden können, und beschreibt, welche weiteren Schritte zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen notwendig sind. Für Feuerwehraufzüge, bei denen häufig Antriebe, Steuerungen und weitere Systeme unterschiedlicher Hersteller kombiniert werden, ist die Einbauerklärung ein wichtiger Bestandteil der technischen Dokumentation.
Festlegung der Anforderungen an Prüferqualifikation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Diese Festlegung definiert die fachlichen Anforderungen an Personen, die Prüfungen an Feuerwehraufzügen durchführen dürfen. Sie soll sicherstellen, dass Prüfungen sachkundig, objektiv und rechtskonform durchgeführt werden. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 14 Abs. 6; TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | • Nachweis einer einschlägigen technischen Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Aufzugstechnik |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber für die Auswahl und Beauftragung geeigneter Prüfer |
| Praxis-Hinweise | Vor der erstmaligen Beauftragung sind die Qualifikationsnachweise zu prüfen und zu dokumentieren. Fortbildungsnachweise sollten regelmäßig eingefordert und aktualisiert werden. Nur befähigte Personen dürfen Prüfungen im Sinne der BetrSichV durchführen. |
Erläuterung
Die Qualität der Prüfungen hängt entscheidend von der Qualifikation der ausführenden Personen ab. TRBS 1203 beschreibt die Anforderungen an befähigte Personen: Sie müssen neben einer technischen Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung über aktuelle Kenntnisse der relevanten Gesetze, Normen und der technischen Entwicklungen verfügen. Durch regelmäßige Schulungen und Dokumentation der Qualifikation stellt der Betreiber sicher, dass Prüfungen rechtskonform durchgeführt werden und der sichere Betrieb des Feuerwehraufzugs gewährleistet ist.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Prüfarten und Prüfintervallen für Feuerwehraufzüge; Haupt , Zwischen und Funktionsprüfungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 14–16, TRBS 1201 Teil 4, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | Prüfarten und Intervalle; Zuständigkeiten von Überwachungsstelle (ZÜS), Betreiber und Wartungsfirma; Dokumentationspflicht |
| Verantwortlich | Betreiber / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüfplan regelmäßig aktualisieren; Änderungen der Technik oder des Betriebs berücksichtigen |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen festzulegen. § 3 BetrSichV fordert, dass bereits bei der Auswahl der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, aus der die erforderlichen Prüfarten und Intervalle sowie die Qualifikation der Prüfpersonen abgeleitet werden. TRBS 1201 Teil 4 (Anhang 3) konkretisiert diese Vorgaben für Feuerwehraufzüge: Bei der Erstprüfung sind neben der allgemeinen Aufzugstechnik auch die Gebäudezulassung, der Brandschutznachweis, die Prüfberichte der Brandmelde‑ und Lüftungsanlagen, des Ersatzstromanschlusses sowie der Löschwassereinrichtungen zu prüfen. Die wiederkehrende Hauptprüfung umfasst die Funktionsfähigkeit der brandfallgesteuerten Steuerung, die Umschaltung zwischen Netz‑ und Ersatzstromversorgung, die Belüftung, die Beleuchtung und die Wirksamkeit der Abpumpleitungen; die Zwischenprüfung überprüft stichprobenartig Kennzeichnungen, Notsteuerungen und die Beschilderung. Das DGUV‑Informationsblatt zu Tätigkeiten an Aufzugsanlagen betont, dass der Arbeitgeber Typ, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen bestimmt und eine befähigte Person bestellt.
Nachweis der fachlichen Qualifikation – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Befähigung von Personen, die Gefährdungsbeurteilungen oder Prüfungen für Feuerwehraufzüge erstellen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 2 Abs. 7, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | Fachliche Ausbildung, Berufserfahrung, aktuelle Tätigkeit; Schulungs und Zertifikatsnachweise; Kenntnisse der TRBS und BetrSichV |
| Verantwortlich | Schulungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Qualifikationsnachweise regelmäßig aktualisieren und gegenüber Behörden vorlegen |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 BetrSichV die Grundlage aller Prüf‑ und Wartungsmaßnahmen. Laut TRBS 1203 muss eine befähigte Person die Gefährdungsbeurteilung erstellen; der Arbeitgeber hat die Anforderungen an diese Person zu bestimmen und ihre fachliche Eignung zu überprüfen. Die befähigte Person muss Gefährdungen erkennen und beurteilen können, die in der Gefährdungsbeurteilung definierten Prüfarten kennen und geeignete Prüfmethoden anwenden. Die Qualifikation basiert auf einer einschlägigen technischen Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit. Diese Nachweise sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen und regelmäßig zu erneuern.
Gebrauchsanweisung – Produkte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherer Betrieb des Feuerwehraufzugs nach Herstellerangaben |
| Relevante Regelwerke | ProdSG § 3, Richtlinie 2014/33/EU Anhang I Nr. 6.2 |
| Schlüsselelemente | Betriebsbedingungen (Temperatur, Nutzung), Bedienvorgaben, Sicherheitswarnungen, Pflege und Wartungshinweise |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Gebrauchsanweisung dauerhaft am Aufzugsstandort oder in der technischen Dokumentation bereitstellen |
Erläuterung (Deutsch)
Das Produktsicherheitsgesetz verlangt, dass ein technisches Produkt mit einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung versehen wird, wenn bestimmte Regeln für den sicheren Gebrauch, die Wartung oder die Ergänzung beachtet werden müssen. Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU konkretisiert diese Pflicht: Jeder Aufzug muss eine Betriebsanleitung enthalten, die alle Informationen für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfungen und Eingriffe im Notfall enthält. Zudem muss der Hersteller ein Wartungsheft bereitstellen, in das Reparaturen und regelmäßige Überprüfungen eingetragen werden. Die Gebrauchsanweisung mit Sicherheits- und Wartungshinweisen dient als Grundlage für den ordnungsgemäßen Betrieb des Feuerwehraufzugs und minimiert Haftungsrisiken.
Herstellerinformationen zur Instandhaltung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung herstellerspezifischer Instandhaltungsmaßnahmen für Aufzugsanlagen nach EU Vorgaben |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 12, DIN EN 13015 |
| Schlüsselelemente | Wartungsumfang und Intervalle; erforderliche Werkzeuge und Ersatzteile; Prüfprotokolle und Prüfkriterien; Verantwortlichkeiten |
| Verantwortlich | Hersteller / Wartungsunternehmen |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil von Wartungsverträgen; im CAFM System dokumentieren |
Erläuterung (Deutsch)
§ 12 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, die Instandhaltung so zu organisieren, dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Nutzungsdauer sicher sind; hierbei sind die Herstellerinformationen zu berücksichtigen und die Arbeiten dürfen nur von qualifizierten und unterwiesenen Beschäftigten oder geeigneten Dienstleistern durchgeführt werden. Die europäische Norm DIN EN 13015 definiert die Anforderungen an die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie verlangt, dass Aufzugsanlagen regelmäßig kontrolliert und von zertifizierten Fachleuten gewartet werden; bei der Festlegung der Wartungsintervalle müssen die Eigenschaften der jeweiligen Anlage berücksichtigt werden. Ein Audit nach DIN EN 13015 prüft u. a., ob eine zeitgerechte Personenbefreiung gewährleistet ist, ob ein Qualitätsmanagement‑System (ISO 9001) existiert, ob qualifiziertes Personal eingesetzt wird und ob Ersatzteile verfügbar sind. Herstellerinformationen sind daher Grundlage für Wartungsverträge und müssen in der technischen Gebäudeakte und im CAFM‑System hinterlegt werden.
Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer und organisatorischer Daten für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 3, ArbSchG § 5 |
| Schlüsselelemente | Technische Daten der Aufzugsanlage; Wartungs und Prüfergebnisse; Betriebsbedingungen und Umgebungsfaktoren; Expositions und Risikoanalyse |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Schutzmaßnahmen; alle zwei Jahre bzw. bei Änderungen aktualisieren |
Erläuterung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 BetrSichV verpflichtend. Der Arbeitgeber muss sämtliche Gefährdungen, die sich aus der Aufzugsanlage, ihrer Umgebung und den Arbeitsabläufen ergeben, ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Er darf sich hierbei auf Herstellerangaben stützen, muss jedoch zusätzliche Informationen aus TRBS und Normen heranziehen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen anzupassen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5) fordert die Bewertung der Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der Gestaltung des Arbeitsplatzes, physikalischer und psychischer Belastungen sowie der Qualifikation der Beschäftigten. Technische Daten der Aufzugsanlage, Ergebnisse von Wartungen und Prüfungen, Betriebsbedingungen (Temperatur, Lastwechsel) sowie eine Expositions‑ und Risikoanalyse (z. B. Risiken durch Stromausfall, Rauchgas) sind daher als Grundlage zu dokumentieren.
Informationen zu Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Definition von Maßnahmen bei Störungen, Ausfällen oder Notfällen (Personeneinschluss, Brand) |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 10, TRBS 3121, DGUV Informationen |
| Schlüsselelemente | Notrufverfahren und Ansprechpartner; Rettungsanweisungen und Evakuierungsabläufe; Verhalten bei Stromausfall; Notfallkommunikation |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Unterweisung und des Notfallhandbuchs; regelmäßig überprüfen |
Erläuterung
§ 10 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, bei Instandhaltung und Betrieb von Arbeitsmitteln geeignete Vorkehrungen für Störungen und Notfälle zu treffen und die Verantwortlichkeiten zu definieren. Für Aufzüge schreibt Anhang 1 Nr. 4.1 BetrSichV vor, dass ein Notfallplan vorhanden sein muss; dieser ist dem zuständigen Notdienst vor der Inbetriebnahme zu übergeben oder, falls kein Notdienst vorhanden ist, in der Nähe der Anlage auszuhängen. Der Notfallplan enthält Angaben zum Standort, zur Fabriknummer und zum Betreiber, benennt eingewiesene Personen mit Zugang zum Triebwerksraum, die befähigte Person für Notbefreiungen sowie Ansprechpartner für Erste Hilfe und Rettungsdienste. Er legt fest, dass die Befreiung eingeschlossener Personen spätestens 30 Minuten nach Absetzen des Notrufs beginnen muss. Die technische Notbefreiungsanleitung ist zu jeder Aufzugsanlage bereit zu halten und der Ablageort im Notfallplan zu vermerken. Diese Informationen müssen regelmäßig aktualisiert und in die Unterweisungen der Mitarbeiter integriert werden.
Wartungsanweisung – Aufzugsanlagen gemäß EU‑Aufzugsrichtlinie
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Regelung der qualifizierten Durchführung von Wartungen an Aufzügen nach europäischen Standards |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13015, Richtlinie 2014/33/EU |
| Schlüsselelemente | Wartungsplan und Prüflisten; Anweisungen zur Schmierung, Justierung und Reinigung; Kontrollpunkte (Türen, Notrufsysteme, Fahrkorbtüren); Wartungsnachweis |
| Verantwortlich | Wartungsunternehmen / Aufzugsbauer |
| Praxis-Hinweise | Jährlich im Rahmen der Inspektion anwenden; Bestandteil des digitalen Wartungshandbuchs |
Erläuterung (Deutsch)
Die europäische Wartungsnorm DIN EN 13015 legt fest, wie eine qualifizierte Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen durchzuführen ist. Die Norm verlangt regelmäßige Kontrollen und Wartungen durch zertifizierte Experten sowie die Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der jeweiligen Anlage. Ein Audit nach dieser Norm beinhaltet Fragen zur Personenbefreiung, zum Qualitätsmanagement, zur regelmäßigen Wartung nach Abschnitt 3.1 der Norm, zur Qualifikation des Wartungspersonals und zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU fordert, dass jedem Aufzug eine Betriebsanleitung und ein Wartungsheft beigefügt werden, die auch Anweisungen für die Wartung, Inspektion, regelmäßige Überprüfung und den Notfalleingriff enthalten. Eine normgerechte Wartungsanweisung umfasst einen detaillierten Wartungsplan mit Prüflisten, Anweisungen zur Schmierung, Justierung und Reinigung, Kontrollpunkte wie Türen, Notrufsysteme und Fahrkorbtüren sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten. Die Wartungsanweisung wird bei den jährlichen Inspektionen genutzt und als Bestandteil des digitalen Wartungshandbuchs im CAFM‑System gepflegt.
Wartungsanweisung – Systeme nach Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Ergänzende Anweisung für Anlagen, die unter die EU Maschinenverordnung 2023/1230 fallen |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13015, EU Maschinenverordnung 2023/1230 |
| Schlüsselelemente | Maschinenbezogene Wartungsvorgaben; Sicherheitseinrichtungen und Abschaltungen; Prüfmethoden und Fehlerdokumentation; digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung |
| Verantwortlich | Hersteller / Wartungsdienstleister |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gesamtanlagenwartung; Prüfprotokolle jährlich archivieren |
Erläuterung (Deutsch)
Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie und regelt Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen für Maschinen. Sie erweitert den Anwendungsbereich auf Software und digitale Komponenten und erlaubt die digitale Bereitstellung von Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen. Die Verordnung führt strengere Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler ein und integriert Aspekte der Cybersicherheit sowie des maschinellen Lernens. Für die Wartung bedeutet dies, dass Anlagen, die unter die neue Maschinenverordnung fallen, maschinenspezifische Wartungsvorgaben besitzen. Sicherheitsbauteile und Abschaltungen müssen regelmäßig geprüft werden; bei Maschinen mit digitaler Steuerung sind auch Software‑Updates und Cybersecurity‑Aspekte zu berücksichtigen. Konformitätserklärungen und Betriebsanleitungen dürfen zukünftig digital bereitgestellt werden, sofern sie für Laien zugänglich bleiben. Die Wartungsanweisung nach DIN EN 13015 wird daher durch eine maschinenbezogene Dokumentation ergänzt, die Prüfmethoden, Fehlerdokumentation und Anforderungen an die digitale Bereitstellung der Unterlagen enthält. Prüfprotokolle sind jährlich zu archivieren, um die Nachverfolgbarkeit sicherzustellen.
Wartungsanweisung – Sicherheitseinrichtungen von Aufzügen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsanleitung für sicherheitsrelevante Aufzugskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestimmt Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung von sicherheitskritischen Bauteilen wie Fangvorrichtungen, Türverriegelungen, Notrufsystemen und Fahrkorbbremsen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015, BetrSichV, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Festlegung der Wartungsintervalle und Prüf- bzw. Austauschfristen gemäß Herstellerangaben |
| Verantwortlich | Hersteller/zugelassene Aufzugswartungsunternehmen |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Übergabedokumentation nach der Montage; dient als Grundlage für den Wartungsvertrag und das Betriebsbuch; muss vor Aufnahme des Betriebs vorliegen. |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass sicherheitsrelevante Komponenten eines Aufzugs regelmäßig gewartet werden (§ 10 BetrSichV). Die TRBS 3121 konkretisiert, dass eine anlagenspezifische Gefährdungsbeurteilung und ein Notfallplan erstellt werden müssen und dass die Wartung nach den Herstellerangaben erfolgen muss. Die DIN EN 13015 schreibt vor, dass Instandhaltungsarbeiten so häufig durchzuführen sind, dass der sichere Zustand des Aufzugs erhalten bleibt; Wartungsfirmen müssen qualifiziert sein. Durch das Festhalten der Prüfintervalle und der Prüfpunkte wird sichergestellt, dass die ZÜS‑Wiederholungsprüfung (zugelassene Überwachungsstelle) erfolgreich verläuft und die Sicherheitseinrichtungen immer funktionsfähig sind.
Wartungshandbuch – Aufzüge und Fahrtreppen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungshandbuch nach DIN EN 13015 |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert sämtliche technischen und organisatorischen Vorgaben zur Instandhaltung der gesamten Aufzugsanlage einschließlich Antrieb, Steuerung, Tragmittel, Fahrkorb und Notrufsystem sowie ggf. vorhandene Fahrtreppen und Fahrsteige. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015, DIN EN 81 20, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | • Wartungsplan mit monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Inspektionspunkten |
| Verantwortlich | Wartungsfirma/Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Service-Level Agreements (SLA) und interne Prüfaudits; muss regelmäßig mit den Vorgaben der ZÜS abgeglichen und an neue technische oder gesetzliche Anforderungen angepasst werden. |
Erläuterung
Das Wartungshandbuch dient der Planung der Instandhaltung und bildet die Referenz für die Prüfungen nach TRBS 3121. DIN EN 13015 fordert, dass Wartungsarbeiten nach den Anweisungen des Herstellers ausgeführt werden und dass der Wartungsdienstleister qualifiziert ist. Die Norm DIN EN 81‑20 enthält sicherheitstechnische Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Aufzügen; sie ist zu berücksichtigen, damit die Instandhaltung die ursprüngliche Sicherheit gewährleistet. Laut AMEV Aufzug 2022 müssen bei der Montage und Wartung auch die elektromagnetische Verträglichkeit (DIN EN 12015 und EN 12016) sichergestellt werden. Die Dokumentation im Wartungshandbuch erlaubt die Nachvollziehbarkeit aller Prüf- und Wartungsprozesse.
Interventionsplan – Feuerwehraufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Interventionsplan für Feuerwehraufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt das Vorgehen der Feuerwehr bei der Nutzung des Feuerwehraufzugs während eines Brandes einschließlich der Rettung von Personen und des Transports von Ausrüstung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4705, DIN EN 81 72 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Zugangssituation, der Lage der Einsatzebene und der Aufstellflächen |
| Verantwortlich | Betreiber in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr und dem Fachplaner |
| Praxis-Hinweise | Der Interventionsplan muss im Feuerwehr Informationszentrum (FIZ) hinterlegt, regelmäßig überprüft und bei Änderungen am Gebäude aktualisiert werden. |
Erläuterung
DIN EN 81‑72 definiert die Anforderungen an Feuerwehraufzüge. So müssen sie in einem eigenen feuersicheren Schacht geführt werden; die Kabinengröße beträgt mindestens 1,1 m × 2,1 m mit einer Türöffnung von 900 mm, und der Aufzug muss die am weitesten entfernte Haltestelle in maximal 60 s erreichen. Im Brandfall wird die Lichtschranke deaktiviert, und die Türen werden über den Feuerwehrschlüssel manuell gesteuert, indem ein Drucktaster gehalten wird. Der Schacht muss rauchfrei gehalten werden, wozu ein Überdrucksystem und eine Notstromversorgung mit E90‑Leitungen erforderlich sind; in der Schachtgrube muss eine Pumpe 300 L/min über 90 min fördern können. Kommunalrechtliche Richtlinien wie die Mannheimer Sonderbauverordnung fordern, dass Hochhäuser mit Wohnungen oberhalb 22 m mindesten einen Feuerwehraufzug besitzen und dass der Schacht F90‑Wände (ab 60 m F120) und einen rauchdichten Vorraum von 6 m² aufweist. Der Interventionsplan stellt sicher, dass die Feuerwehr diese speziellen Einrichtungen kennt und effizient nutzen kann.
EU‑Konformitätserklärung – Maschinen (Sicherheitsbauteile)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | EU Konformitätserklärung nach Maschinenverordnung (9. ProdSV) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass ein sicherheitsrelevantes Bauteil (z. B. Sicherheitsschalter, Fangvorrichtung) den Anforderungen der EU Maschinenverordnung entspricht und in Verkehr gebracht werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 9. ProdSV, EU Verordnung 2023/1230, Richtlinie 2006/42/EG |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben (Name, Anschrift, verantwortliche Person) |
| Verantwortlich | Hersteller/Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der technischen Dokumentation; muss Behörden und der ZÜS auf Anforderung vorgelegt werden und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. |
Erläuterung
Die 9. ProdSV verpflichtet Hersteller von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen und das CE‑Zeichen anzubringen. Die Erklärung muss bei der Markteinführung beiliegen, und die Dokumentation ist zehn Jahre aufzubewahren. Der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU zufolge müssen auch Sicherheitsbauteile eine Konformitätserklärung mit Angaben zu angewandten Normen, Zertifizierungsstellen und Prüfzertifikaten enthalten.
EU‑Konformitätserklärung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | EU Konformitätserklärung nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU (12. ProdSV) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bescheinigt die Übereinstimmung der fertig montierten Aufzugsanlage (inklusive sicherheitsrelevanter Baugruppen) mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 12. ProdSV, Richtlinie 2014/33/EU, VDI 6211 |
| Schlüsselelemente | • Angaben zum Hersteller, Montagebetrieb und Zertifizierungsstelle |
| Verantwortlich | Montagebetrieb/Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Voraussetzung für die Betriebserlaubnis; die Konformitätserklärung muss im Fahrkorb verfügbar sein, und die technische Dokumentation muss zehn Jahre vorgehalten werden. |
Erläuterung
Nach Abschluss der Konformitätsbewertung verpflichtet die 12. ProdSV den Montagebetrieb, eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen und die CE‑Kennzeichnung im Fahrkorb anzubringen. Die Erklärung muss jedem Aufzug beigefügt sein, und der Hersteller muss die technische Dokumentation einschließlich Betriebshandbuch und Prüfberichte zehn Jahre aufbewahren. Die Erklärung enthält Angaben zu Normen und Zertifizierungsstellen; ein Beispiel zeigt übliche Felder wie Hersteller, Seriennummer, angewandte Normen, Zertifikatsnummern und die Erklärung der Übereinstimmung.
Montageanleitung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Montageanweisung für Aufzüge, Fahrtreppen und Laufbänder |
| Zweck & Geltungsbereich | Legt die Montage- und Prüfbedingungen für elektrische und mechanische Baugruppen fest; stellt sicher, dass der Einbau die geltenden Sicherheits- und EMV Vorschriften erfüllt. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 12016, DIN EN 12015, DIN EN 809, EU Verordnung 2023/1230 |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsmaßnahmen bei der Montage (Absturzsicherung, Abschalten von Energiequellen) |
| Verantwortlich | Hersteller/Errichter |
| Praxis-Hinweise | Die Anleitung bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung bei Neuinstallationen oder Umbauten; sie ist Teil der technischen Dokumentation und dient der Schulung der Montagefirmen. |
Erläuterung
Die elektromagnetische Verträglichkeit von Aufzügen muss gemäß DIN EN 12015 (Störaussendung) und DIN EN 12016 (Störfestigkeit) gewährleistet werden; die AMEV Aufzug 2022 weist darauf hin, dass ggf. Netzfilter einzubauen sind. Die Montageanleitung enthält neben den spezifischen Einbauschritten auch Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für Montagepersonal sowie Prüfanweisungen, um sicherzustellen, dass die Anlage vor der Inbetriebnahme die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Sie stellt damit die Verbindung zwischen Konformitätsbewertung und betrieblichem Brandschutzkonzept her.
Notfall‑ und Rettungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Notfallplan für Aufzüge gemäß TRBS 3121 |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt das Vorgehen bei Personenbefreiung, Störungen und Brandereignissen; stellt sicher, dass eingeschlossene Personen schnell gerettet und die Anlage sicher abgeschaltet wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 3121, VDI 4705, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | • Alarmkette und permanentes Zwei Wege Kommunikationssystem mit 24/7 erreichbarem Notdienst |
| Verantwortlich | Betreiber/Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument gemäß BetrSichV § 12 Abs. 4; muss im Betriebsbuch und in der Nähe der Aufzugsanlage hinterlegt werden. Der Plan ist jährlich zu überprüfen und bei baulichen Änderungen oder geänderter Organisation anzupassen. |
Erläuterung
Die TRBS 3121 verlangt, dass der Betreiber für jede Aufzugsanlage einen Notfallplan erstellt, der am Einsatzort verfügbar ist. Dieser Plan muss insbesondere den Standort der Anlage, Anfahrtswege, Ansprechpartner und das Befreiungsverfahren enthalten. Für Aufzüge, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, ist ebenfalls ein Notfallplan vorgeschrieben. Für schwer zugängliche Anlagen fordert die TRBS, dass der Plan zusätzliche Standortangaben (z. B. geographische Koordinaten oder eindeutige Beschilderung) enthält. Der Betreiber muss sicherstellen, dass ein Notdienst mit geschultem Personal rund um die Uhr erreichbar ist; der Notdienst muss innerhalb von 30 Minuten am Aufzug eintreffen, und alle Notrufe sind zu dokumentieren. Zusätzlich muss eine schriftliche Notbefreiungsanleitung vorhanden sein, die den Ablauf der Personenbefreiung beschreibt. Die KONE‑Broschüre zum Notrufmanagement erläutert, dass der Notfallplan Angaben über Personen mit Zugang zur Anlage, befähigte Rettungskräfte, Kontaktpersonen für Erste Hilfe und das erwartete Zeitfenster für die Rettung enthalten muss.
Produktkennzeichnung / Typenschild
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Produktkennzeichnung / Typenschild nach EU Aufzugsrichtlinie |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der CE Konformität und eindeutigen Identifikation des Feuerwehraufzugs. Das Typenschild bestätigt, dass der Aufzug die Anforderungen der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt. |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU; EU Konformitätserklärung; TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • CE Kennzeichnung und Herstellungsjahr |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis-Hinweise | Das Typenschild ist dauerhaft im Fahrkorb anzubringen, muss lesbar und witterungsbeständig sein und darf nicht entfernt werden. Es dient der Inventarisierung, der Sicherheit und dem Nachweis gegenüber Prüforganisationen. |
Erläuterung
Das Typenschild dient der eindeutigen Identifikation des Aufzugs und bestätigt seine CE‑Konformität. Gemäß der EU‑Aufzugsrichtlinie muss die CE‑Markierung im Fahrkorb angebracht sein und dauerhaft lesbar bleiben. Im Facility‑Management ist das Typenschild wichtig für die Inventarisierung, für Sicherheitsprüfungen und als Auditnachweis bei Überwachungsstellen.
Protokoll über die Einweisung des beauftragten Mitarbeiters
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Protokoll zur Einweisung des beauftragten Mitarbeiters (vormals Aufzugswärter) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass der Betreiber das zuständige Personal in den Betrieb, die Kontrolle und die Notfallmaßnahmen des Feuerwehraufzugs eingewiesen hat. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV); TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Name und Funktion des eingewiesenen Mitarbeiters |
| Verantwortlich | Aufzugsinstallateur / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Das Protokoll ist bei der Übergabe des Aufzugs zu erstellen, in der Betreiberakte zu archivieren und bei Wiederholungen zu aktualisieren. |
Erläuterung
TRBS 3121 verpflichtet den Betreiber, eine beauftragte Person für die Aufzugsüberwachung zu benennen und diese zu schulen. Das Einweisungsprotokoll dokumentiert, dass das Personal mit der Bedienung vertraut ist und im Notfall korrekt handeln kann. Es dient als Nachweis bei Prüfungen und Haftungsfällen.
Protokoll über besondere Unterweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Protokoll über besondere Unterweisung für Arbeitsequipment (Feuerwehraufzug) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Schulungen zu Gefahren, Bedienung und Notfallmaßnahmen beim Einsatz des Feuerwehraufzugs. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 12; TRBS 3121; TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Gefährdungen und getroffenen Schutzmaßnahmen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen und bei wesentlichen Änderungen der Anlage zu aktualisieren. Sie wird in der Arbeitsschutzakte geführt und der Behördenaufsicht auf Verlangen vorgelegt. |
Erläuterung
Die besondere Unterweisung ergänzt die allgemeine Einweisung und vertieft die Kenntnisse über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Gemäß BetrSichV sind Beschäftigte vor Aufnahme und regelmäßig während der Nutzung zu unterweisen. Diese Dokumentation erhöht die Betriebssicherheit und schützt den Betreiber vor Haftungsansprüchen.
Schutzkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Schutzkonzept für den Feuerwehraufzug |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur Risikominimierung während des Betriebs des Feuerwehraufzugs. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1115 (Cybersecurity für Aufzüge), BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Identifikation und Bewertung aller Gefährdungen (mechanisch, elektrisch, brandschutztechnisch, cyber bezogen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Das Schutzkonzept ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Es wird regelmäßig überprüft und an neue Risiken (z. B. Cyberbedrohungen) angepasst. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu dokumentieren. |
Erläuterung
Nach TRBS 1111 besteht ein Schutzkonzept aus der Summe aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln. Für Feuerwehraufzüge umfasst es neben mechanischer und elektrischer Sicherheit auch Maßnahmen zum Schutz vor Cyberangriffen gemäß TRBS 1115. Das Konzept bildet die Grundlage für die Risikobewertung und für wiederkehrende Prüfungen.
Prüfaufzeichnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfaufzeichnung für überwachungsbedürftige Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Prüfungen am Feuerwehraufzug durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 15–17; TRBS 1201 (Prüfungen); TRBS 1203 (Befähigte Personen) |
| Schlüsselelemente | • Art und Umfang der Prüfung (Hauptprüfung, Zwischenprüfung, außerordentliche Prüfung) |
| Verantwortlich | Befähigte Person / ZÜS / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Die BetrSichV verlangt eine lückenlose Dokumentation der Prüfungen. Laut TRBS 1201 muss die Aufzeichnung den Prüfgegenstand, das Ergebnis, die Bewertung der Mängel und die Beurteilung der weiteren Verwendung enthalten; sie kann auch elektronisch geführt werden. |
Erläuterung
Die Prüfaufzeichnung belegt die Erfüllung der gesetzlichen Überwachungspflichten. TRBS 1201 schreibt vor, dass Datum, Art der Prüfung, Prüfbasis, detaillierte Prüfergebnisse, die Bewertung etwaiger Mängel und die Namen der Prüfer in der Aufzeichnung enthalten sein müssen. Im Facility‑Management dient sie der Nachverfolgung von Mängeln, der Wartungssteuerung und als Auditnachweis.
Prüfbescheinigung (Test Certificate – ZÜS)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfbescheinigung der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der rechtskonformen Prüfung und Freigabe des Feuerwehraufzugs gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 15–17; TRBS 1201; VDI 6211 |
| Schlüsselelemente | • Zusammenfassung der Prüfergebnisse und Bewertung |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Prüfbescheinigungen sind nach jeder Haupt oder Zwischenprüfung zu erstellen. Sie werden der technischen Anlagenakte beigefügt und müssen bei Behörden und Versicherungsprüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Nach Abschluss jeder Prüfung stellt die ZÜS eine Prüfbescheinigung aus. Sie dokumentiert, ob der Aufzug den gesetzlichen Anforderungen entspricht und enthält eine Mängelklassifizierung mit zugehörigen Fristen. Sie ist Voraussetzung für die rechtskonforme Betriebserlaubnis und ein wichtiger Nachweis gegenüber Versicherern und Behörden.
Prüf‑ und Inspektionsbuch
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüf und Inspektionsbuch für elektrische Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfungen elektrischer Komponenten des Aufzugs nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0105 100. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3); DIN VDE 0105 100; TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Prüfdaten und Messergebnisse (z. B. Schleifenwiderstände, Isolationswiderstände) |
| Verantwortlich | Betreiber / Elektrofachkraft |
| Praxis-Hinweise | Zusätzlich zu den ZÜS Prüfungen fordert DGUV V3 die regelmäßige Inspektion der gesamten elektrischen Anlage. Messungen der Schleif und Isolationswiderstände sowie Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen sind zu protokollieren. Die Ergebnisse werden im Prüf und Inspektionsbuch erfasst und elektronisch archiviert. |
Erläuterung
Neben der Überprüfung durch die ZÜS müssen Betreiber die elektrische Sicherheit der Aufzugsanlage nach DGUV V3 sicherstellen. Dies umfasst die Sicht‑ und Funktionsprüfung sowie Messungen der Schutzleiter‑ und Isolationswiderstände. Die Prüfergebnisse werden im Prüf‑ und Inspektionsbuch dokumentiert, das Grundlage für die Planung von Instandhaltungen und den Nachweis gegenüber Unfallversicherungsträgern ist.
Übersichts‑Schaltplan nach DIN EN 61082‑1 (VDE 0040‑1)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Übersichts Schaltplan / Overview Circuit Diagram |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des elektrischen Gesamtsystems des Feuerwehraufzugs einschließlich Steuerung, Notstromversorgung und Feuerwehrfunktionen zur Unterstützung von Wartung, Fehlersuche und Instandsetzung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 61082 1 (VDE 0040 1) – Dokumentation elektrischer Anlagen; VDI 6026 1 – Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung |
| Schlüsselelemente | • Stromlauf und Steuerungsschaltbilder mit Bezug zu den relevanten Anlagenteilen |
| Verantwortlich | Aufzugsinstallateur / Fachplaner |
| Praxis-Hinweise | Der Übersichts Schaltplan ist Bestandteil der Technischen Gebäudeakte gemäß VDI 6026 1. Er muss bei Änderungen der Anlage aktualisiert werden und dient als Grundlage für Fehlerdiagnosen, Wartungsarbeiten und Prüfungen. |
Erläuterung
Der Schaltplan gewährleistet die vollständige technische Nachvollziehbarkeit der Aufzugsanlage. DIN EN 61082‑1 definiert, wie elektrische Dokumentationen zu erstellen sind (Symbole, Benennungen, Struktur). VDI 6026‑1 legt fest, dass Planungs‑, Ausführungs‑ und Revisionsunterlagen in einer strukturierten TGA‑Dokumentation vorliegen müssen. Für Feuerwehraufzüge ist insbesondere die korrekte Darstellung der Notstromversorgung und der Feuerwehrschnittstellen entscheidend.
Unfall‑ und Schadensbericht (Arbeitsmittel)
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert Unfälle und Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Feuerwehraufzugs. Der Bericht dient der Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherung sowie der internen Analyse. |
| Relevante Vorschriften/Normen | TRBS 3151 (Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten) und TRGS 751 für Unfallmeldungen; BetrSichV §5 und §12, die die Durchführung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Dokumentation von Ereignissen verlangen. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Ort und Beschreibung des Ereignisses |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber, gegebenenfalls gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Der Bericht wird als Teil der Gefährdungsbeurteilung archiviert. Er ist Bestandteil des Arbeits und Prüfmanagementsystems und wird in das CAFM System integriert. |
Erläuterung
Ein Unfall‑ oder Schadensbericht ermöglicht die lückenlose Nachvollziehbarkeit von Vorfällen und hilft, präventive Instandhaltungsstrategien zu verbessern. Das BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber dazu, Gefährdungen systematisch zu erfassen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Dokumentation bildet die Basis für Begehungen durch zuständige Stellen und für interne Audits.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Technische Unterlagen des Herstellers unterstützen den Betreiber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3 und §5 verpflichten den Arbeitgeber, vor der Bereitstellung des Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die dabei herangezogenen Informationen zu dokumentieren. |
| Schlüsselelemente | • Sicherheits und Risikoanalysen des Herstellers |
| Verantwortlich | Hersteller oder Lieferant; der Betreiber übernimmt die Prüfung und Ergänzung für die konkrete Anwendung. |
| Praxis-Hinweise | Die Unterlagen werden vor der Inbetriebnahme geprüft und bilden die Grundlage für das Sicherheitskonzept des Gebäudes. Sie sind Kernbestandteil der technischen Gebäudeakte und werden im CAFM System abgelegt. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung muss auf zuverlässigen technischen Informationen basieren. Die BetrSichV weist darauf hin, dass das Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht entbindet, Risiken zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen. Herstellerunterlagen liefern die notwendigen Daten und Analysen, um die betriebsbezogenen Risiken gemäß TRBS 1111 zu bewerten.
Unterlagen zu behördlichen Abnahmen und Genehmigungen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Belegen, dass alle bauaufsichtlichen und sicherheitstechnischen Prüfungen der Aufzugsanlage durchgeführt wurden. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DIN 18385 (VOB/C – Förderanlagen) regelt die technischen Vertragsbedingungen für stationäre Aufzüge; Landesbauordnungen und die 12. ProdSV legen Anforderungen an den Neubau und das Inverkehrbringen von Aufzügen fest. |
| Schlüsselelemente | • Abnahmeprotokolle der Bauaufsicht |
| Verantwortlich | Errichter bzw. Aufzugsunternehmen; der Betreiber bewahrt die Unterlagen in der Betreiberakte auf. |
| Praxis-Hinweise | Diese Dokumente werden bei Prüfungen durch Behörden und Versicherer vorgelegt. Sie sind Teil der technischen Gebäudeakte nach VDI 6026 1. |
Erläuterung
Nur mit vollständigen Prüf- und Abnahmeunterlagen darf ein Feuerwehraufzug in Betrieb genommen werden. Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) setzt die Richtlinie 2014/33/EU in nationales Recht um und fordert eine CE‑Kennzeichnung sowie eine EU‑Konformitätserklärung. Die Unterlagen dokumentieren die ordnungsgemäße Durchführung der Abnahmen und die Konformität mit den anwendbaren Normen.
Besondere technische Unterlagen – unvollständige Maschinen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation für Baugruppen oder vorgefertigte Module, die als unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie gelten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II Teil 1 B, in Verbindung mit der deutschen 9. ProdSV (Maschinenverordnung); sie verlangt eine spezielle Einbauerklärung für unvollständige Maschinen. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Baugruppe und deren Funktionen |
| Verantwortlich | Hersteller oder Zulieferer der Baugruppe. |
| Praxis-Hinweise | Die Unterlagen werden Teil der Gesamt CE Dokumentation und müssen bei der Inbetriebnahme vorliegen. Sie sind relevant für die Prüfungen des Inverkehrbringers. |
Erläuterung
Feuerwehraufzüge bestehen häufig aus vorgefertigten Modulen. Für jede unvollständige Maschine ist eine Einbauerklärung sowie eine technische Dokumentation zu erstellen. Diese Unterlagen gewährleisten, dass der Zusammenbau den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und die CE‑Konformität des Gesamtsystems nicht beeinträchtigt wird.
Technische Unterlagen – Aufzugsanlage
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der technischen Auslegung und der Sicherheitsfunktionen der gesamten Aufzugsanlage. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV, TRBS 3121 und die Normenreihe DIN EN 81. TRBS 3121 verlangt, dass Schaltpläne, Prüfhinweise und eine Beschreibung des Aufzugs für die Prüfer zugänglich sind. |
| Schlüsselelemente | • Steuerungsschema und Sicherheitskreise |
| Verantwortlich | Hersteller/Errichter der Aufzugsanlage. |
| Praxis-Hinweise | Die Dokumentation ist Grundlage für Wartung, Prüfung und Reparaturen und wird der zugelassenen Überwachungsstelle bereitgestellt. |
Erläuterung
Die lückenlose technische Dokumentation stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen nachvollziehbar und prüfbar sind. Insbesondere bei Feuerwehraufzügen sind Funktionen wie Notruf, Rauchschutz und Löschwasserbeständigkeit detailliert zu beschreiben. TRBS 3121 schreibt vor, dass diese Unterlagen am Standort des Aufzugs vorhanden sein müssen.
Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Belegt, dass die Gefährdungsbeurteilung turnusmäßig überprüft, aktualisiert und dokumentiert wurde. |
| Relevante Vorschriften/Normen | BetrSichV §3 und §10 verpflichten zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und zur Anpassung der Maßnahmen bei Veränderungen oder neuen Erkenntnissen. |
| Schlüsselelemente | • Datum der Prüfung und wesentliche Änderungen |
| Verantwortlich | Betreiber/Arbeitgeber, unterstützt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. |
| Praxis-Hinweise | Die Überprüfung erfolgt mindestens alle drei Jahre oder nach wesentlichen Änderungen. Der Vermerk wird in der Betreiberakte und im CAFM System hinterlegt. |
Erläuterung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess. BetrSichV §3 verlangt die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor der Nutzung des Arbeitsmittels, während §10 die Instandhaltung und Anpassung vorschreibt. Der Ergebnisvermerk zeigt, dass der Betreiber diese Verpflichtung einhält und die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig bewertet.
Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Gewährleistet, dass beauftragte Unternehmen (Wartungsfirmen, Fremdgewerke) die geltenden Arbeitsschutzvorgaben einhalten. |
| Relevante Vorschriften/Normen | DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention verpflichtet Unternehmer, bei der Beauftragung Dritter die Sicherheit und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Das Arbeitsschutzgesetz §8 verlangt die Koordination von Fremdfirmen. |
| Schlüsselelemente | • Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Sicherheitsregeln |
| Verantwortlich | Auftraggeber/Betreiber. |
| Praxis-Hinweise | Die Erklärung wird vor Aufnahme der Arbeiten eingeholt und dient der Reduzierung der Betreiberhaftung bei Fremdleistungen. Sie wird in der Fremdfirmenakte verwahrt. |
Erläuterung
Durch die vertragliche Verpflichtung der Lieferanten wird sichergestellt, dass sie die gleichen hohen Sicherheitsstandards einhalten wie der Betreiber. Die DGUV schreibt vor, dass Gefährdungen bewertet und Schutzmaßnahmen kommuniziert werden müssen. Die Verpflichtungserklärung bildet die Basis für Sicherheitsabsprachen und ermöglicht eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten.
Wartungsanweisung – Aufzugsanlagen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Legt Art und Umfang der Wartung fest, definiert Prüfintervalle und ordnet Zuständigkeiten zu. |
| Relevante Vorschriften/Normen | VDI 6026 1 fordert eine strukturierte Dokumentation der technischen Gebäudeausrüstung; DIN EN 81 20 und DIN 18385 liefern technische Anforderungen an Aufzüge. BetrSichV §10 verpflichtet zur systematischen Instandhaltung und ordnet die Verantwortung für Wartungsarbeiten ausschließlich fachkundigen Personen zu. |
| Schlüsselelemente | • Wartungszyklen (z. B. monatliche Sichtprüfungen, jährliche Wartungen) |
| Verantwortlich | Errichter bzw. Wartungsfirma erstellt die Anweisung; der Betreiber überwacht die Umsetzung. |
| Praxis-Hinweise | Die Wartungsanweisung dient als Grundlage für Wartungsverträge und das Prüfmanagement. Sie wird im CAFM System hinterlegt und regelmäßig aktualisiert. |
Erläuterung
Die planmäßige Wartung ist eine Grundvoraussetzung für die Betriebssicherheit. BetrSichV §10 schreibt vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer sicher hält und Wartungsarbeiten nur von fachkundigen Personen durchführen lässt. Eine strukturierte Wartungsanweisung schafft Transparenz und erleichtert die Kontrolle durch die zugelassene Überwachungsstelle.
Wartungsbuch – Aufzugsanlagen
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Zweck & Geltungsbereich | Fortlaufende Dokumentation aller Wartungs , Instandsetzungs und Prüfmaßnahmen an der Aufzugsanlage. |
| Relevante Vorschriften/Normen | Richtlinie 2014/33/EU und DIN 18385 schreiben die Führung eines Wartungsbuchs vor; die BetrSichV sieht eine nachvollziehbare Dokumentation der Instandhaltung vor. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Umfang und Ergebnis der Wartung oder Prüfung |
| Verantwortlich | Errichter erstellt das Wartungsbuch; der Betreiber führt es fort. |
| Praxis-Hinweise | Das Wartungsbuch wird im Maschinenraum aufbewahrt. Es ist der zugelassenen Überwachungsstelle bei jeder Prüfung vorzulegen und dient als wichtiger Nachweis für Versicherungen und Behörden. |
Erläuterung
Das Wartungsbuch ist Teil der Betreiberakte und dokumentiert den Lebenszyklus der Anlage. Es zeigt, dass alle Instandhaltungs- und Prüfmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Bei ZÜS‑Abnahmen und im Schadensfall dient es als Nachweis der Sorgfaltspflicht und reduziert das Haftungsrisiko.
