Aufzugssysteme (Personen- und Lastenaufzüge) mit Seilantrieb
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Aufzugssysteme (Personen- und Lastenaufzüge) mit Seilantrieb
Dieses strukturierte Dokumentenverzeichnis legt fest, welche Planungs‑, Ausführungs‑, Sicherheits‑ und Betriebsunterlagen für Aufzugsanlagen (Personen‑ und Lastenaufzüge mit Seilantrieb) im Rahmen des Facility‑Managements benötigt werden. Es fußt auf den Anforderungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), der Vergabe‑ und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), den europäischen Normen DIN EN 81‑20/50, den Richtlinien VDI 6026 und VDI 6070‑1 sowie den landesrechtlichen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass neue Personen‑ und Lastenaufzüge nach festgelegten Sicherheitsstandards konstruiert und betrieben werden müssen.
Die BetrSichV verpflichtet Betreiber, ihre Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, regelmäßige Wartungen und sicherheitstechnische Prüfungen durchzuführen und eine beauftragte Person als „Aufzugswärter“ zu benennen.
Die VDI‑6026‑Richtlinie definiert den Umfang und die Struktur von Planungs‑, Ausführungs‑ und Revisionsunterlagen in der technischen Gebäudeausrüstung, während VDI 6070‑1 eine standardisierte, maschinenlesbare Struktur für Raumbücher vorgibt, die alle relevanten Informationen eines Bauwerks über seinen gesamten Lebenszyklus zusammenfasst.
Ziel dieser Dokumentation ist es, alle notwendigen Unterlagen zu identifizieren und zu strukturieren, um die Planung, Errichtung, Abnahme und den Betrieb von Aufzugsanlagen transparent, nachvollziehbar und rechtskonform zu gestalten.
- Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
- Angebot – Bauleistungen
- Planungsunterlagen – Technische Dokumentation
- Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Systemdokumentation – Aufzugsanlagen
- Anlageregister – überwachungsbedürftige Anlagen
- Technische Ausführungsunterlagen
- Prüf‑ und Inspektionsunterlagen
- Nachweis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anlagen mit Überwachungspflicht)
- Prüf‑ und Arbeitsmittelunterlagen
- Prüfprotokolle – elektrische Betriebsmittel im Aufzugsumfeld
- Technische System‑ und Betriebsunterlagen
- Planungsunterlagen
- Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
- Genehmigungs‑ und Rechtsunterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der BetrSichV
- Betriebs‑ und Notfallunterlagen
- Sicherheits‑ und Prüfunterlagen
- Messprotokoll – Technische Ausrüstung
- Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
- Technische Nachweise und Zertifikate
- Planungs‑ und Konstruktionsunterlagen
- Betriebs‑ und Benutzerunterlagen
- Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
- Benutzerinformation – Aufzugsanlagen
- Sicherheits‑ und Organisationsunterlagen
- Planungs‑ und Berechnungsunterlagen
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5 / Ausführungsplanung)
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 7 / Ausschreibungsergebnisse)
- Lebenszykluskostenberechnung – Technische Ausrüstung
- Sicherheits‑ und Brandschutzunterlagen
- Bestands‑ und Revisionsunterlagen
- Arbeitsschutz‑ und Organisationsdokumentation
- Betriebsanweisungen gemäß Arbeitsschutz‑ und Betriebssicherheitsrecht
- Betriebsanweisungen – anlagenspezifische Vorschriften für Aufzüge
- Betriebsanweisung – Schrägaufzüge/Plattformlifte
- Betriebsanweisungen – Maschinenbezogene Dokumentation
- Betriebsanweisungen – Elektrische und sicherheitstechnische Geräte
- Planungs‑ und Berechnungsunterlagen
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 3: Entwurfsplanung)
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 5: Ausführungsplanung)
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 7: Ausschreibungsergebnisse)
- Hauptstromlaufplan / Prinzipschaltbild (LPH 2: Vorplanung)
- Sicherheits‑ und Qualifikationsunterlagen
- Produkt‑ und Herstellerunterlagen
- Betriebs‑ und Organisationsunterlagen
- Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
- Betriebsjournal
- Betriebskostenberechnung
- Sicherheits‑ und Prüfunterlagen
- Brandschutzmatrix / Brandfallsteuerungsmatrix
- Planungsunterlagen – Technische Lösungen
- Lösungsbeschreibung (LPH 7 Ausschreibungsergebnis)
- Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
- Baudokumentation (Bautagebuch)
- Dokumentation des Ausschreibungs‑ und Vergabeverfahrens
- Sicherheits‑ und Arbeitsschutzdokumente
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen (Ergebnisse)
- Technische und Instandhaltungsunterlagen
- Dokumentation von Wärmedämm‑ und Brandschutzarbeiten (TGA)
- Arbeitsschutz‑ und Prüfdokumentation
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (überwachungsbedürftige Anlagen)
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
- Hersteller‑ und Lieferdokumentation
- Eignungsnachweis – Anbieter von Bauleistungen
- Betreiber‑ und Systemnachweise
- Planungs‑ und Berechnungsunterlagen
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 3 – Entwurfsplanung)
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 5 – Ausführungsplanung)
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 7 – Ausschreibungsergebnisse)
- Hauptstromlaufplan / Funktionsschema (LPH 2 – Vorplanung)
- Sicherheits‑ und Qualifikationsunterlagen
- Produkt‑ und Herstellerunterlagen
- Planungs‑ und Koordinationsunterlagen
- Sicherheits‑ und arbeitsmittelbezogene Dokumente
- Informationsunterlage zur Gefährdungsbeurteilung
- Informationen zu Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen
- Wartungs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Wartungsanweisungen – Maschinenkomponenten (EU‑Maschinenrichtlinie)
- Wartungsanweisungen – Sicherheitsbauteile
- Instandhaltungsunterlagen
- Wartungsanleitung
- Wartungsplan
- Wartungskalender
- Inventarliste
- Sicherheits- und Einsatzdokumente
- Planungsunterlagen
- Konformitäts‑ und Leistungsnachweise (Produktsicherheit)
- EU‑Konformitätserklärung – Aufzugsanlage (Montagebetrieb)
- Technische Planungs‑ und Kostendokumentation (HOAI)
- Kostenberechnung – Ergebnisse (Leistungsphase 3)
- Kostenfeststellung – Ergebnisse (Leistungsphasen 8–9)
- Leistungs‑ und Funktionsprüfungen – Ergebnisse
- Montage‑ und Betriebsunterlagen
- Hersteller- und Montagedokumentation
- Montageanleitung – Unvollständige Maschine
- Bau- und Ausführungsunterlagen
- Betriebs- und Sicherheitsunterlagen
- Notrufsystem / Notrufer – Aufzugsanlagen
- Planungs- und Prüfunterlagen
- Anschlusspläne – Gelieferte Geräte und Maschinen
- Planungs‑ und Ausschreibungsunterlagen
- Preisliste – Technische Ausrüstung
- Produkt‑ und Sicherheitsunterlagen
- Abnahme‑ und Übergabeunterlagen
- Protokoll zur Einweisung der beauftragten Person (ehemals Aufzugswärter)
- Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel
- Prüf‑ und Sicherheitsnachweise
- Prüf‑ und Überwachungsunterlagen
- Prüfprotokoll – Schrägaufzug
- Prüf‑ und Kontrollbuch – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Planungs‑ und Rauminformationsunterlagen
- Raumbuch, technischer Teil – LPH 2 (Vorplanung)
- Raumbuch, technischer Teil – LPH 3 (Entwurfsplanung)
- Audit‑ und Nachweisdokumente
- Planungsunterlagen
- Schlitz‑ und Durchbruchspläne (LPH 5)
- Schlitz‑ und Durchbruchspläne (LPH 7)
- Schnittstellenkatalog
- Schaltpläne (LPH 5)
- Stromlaufplan nach IEC 60617
- Arbeits‑ und Sicherheitsunterlagen
- Planungs‑ und Vergabeunterlagen
- Arbeitsschutz‑ und Betreiberunterlagen
- Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen
- Wartungs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Wartungsdokumentation – Aufzugsanlagen
- Wartungsheft – Aufzugsanlagen
- Wartungsplanung und ‑organisation
- Wirtschaftlichkeits‑ und Nachweisunterlagen
- Planungs‑ und Konstruktionsunterlagen
- Grafische Darstellung – Technische Ausrüstung (LPH 5: Ausführungsplanung)
- Grafische Darstellung – Technische Ausrüstung (LPH 7: Ausschreibungsergebnisse)
- Technische Systemunterlagen
- Sicherheits‑ und Arbeitsschutzunterlagen
- Herstellerdokumentation zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Genehmigungs‑ und Abnahmeunterlagen
- Technische Dokumentation (TRBS 3121)
- Technische Unterlagen – Unvollständige Maschinen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)
- Ausschreibungs‑ und Vergabeunterlagen
Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Abnahmeprotokoll für Aufzugsanlagen (Personen und Lastenaufzüge mit Seilantrieb) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung, Prüfung und Übergabe der Aufzugsanlage nach VOB und DIN EN 81 20; Beginn der Gewährleistung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsbilder technische Ausrüstung), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für den Einbau), BetrSichV § 15 |
| Schlüsselelemente | -Prüfergebnisse der zugelassenen |
| Verantwortlich | Auftraggeber/Betreiber, Auftragnehmer/Errichter, ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) |
| Praxis Hinweise | Abnahmeprotokoll löst die Gewährleistungsfrist aus; es gehört zu den gesetzlich geforderten Unterlagen für überwachungsbedürftige Anlagen und muss im Anlagenbuch archiviert werden. |
Erläuterung:
Das Abnahmeprotokoll belegt die sichere Inbetriebnahme der Aufzugsanlage. Es enthält sämtliche Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen nach DIN EN 81‑20 (z. B. Funktionsfähigkeiten, Schutzräume, Notrufsysteme) und bestätigt, dass die Anlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die TRBS 3121 fordert, dass technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen und die EU‑Konformitätserklärung der ZÜS und den befähigten Personen zur Verfügung stehen. Ein vollständiges Abnahmeprotokoll ist daher unerlässlich, um Betreiberpflichten zu erfüllen und eine rechtssichere Dokumentation im Anlagenbuch zu gewährleisten.
Angebot – Bauleistungen (Fördertechnik)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Angebot für Bau und Montageleistungen im Gewerk Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der angebotenen Leistungen, technischen Spezifikationen, Preise und Lieferbedingungen; Grundlage der Vergabeentscheidung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Vergabeverordnung (VgV), VOB/A 2019 (Ausschreibungs und Vertragsordnung), VOB/C (Leistungsverzeichnisse) |
| Schlüsselelemente | -Leistungsverzeichnis mit positionsgenauen Mengenangaben |
| Verantwortlich | Bieter/Fachfirma für Fördertechnik (Planer erstellen die Ausschreibung, Bieter legen Angebote vor) |
| Praxis Hinweise | Angebote müssen die Vorgaben aus VgV und VOB/A erfüllen; sie dienen als Grundlage für Vertragsverhandlungen und später für Nachtrags oder Gewährleistungsprüfungen. |
Erläuterung:
Im öffentlichen und privaten Bauwesen verlangt die VOB/A eine eindeutige Leistungsbeschreibung. Das Angebot stellt sicher, dass alle technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen transparent dokumentiert sind. Ein aussagekräftiges Leistungsverzeichnis ermöglicht die Vergleichbarkeit der Angebote und beugt Streitigkeiten vor. Referenzen und Fachkundenachweise belegen, dass das ausführende Unternehmen qualifiziert ist.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenbeschreibung der Aufzugsanlage (Technische Gebäudeausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Beschreibung von Aufbau, Funktion und sicherheitstechnischen Merkmalen der Aufzugsanlage zur technischen Beurteilung, Genehmigung und für den späteren Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 2–3 gemäß Anlage 15: Aufstellen von Funktionsschemata und Anlagenbeschreibungen), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau), DIN EN 81 50 (Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen) |
| Schlüsselelemente | - Systemstruktur (Maschinenraum, Schacht, Fahrkorb, Antrieb) und Funktionsabläufe - sicherheitsrelevante Komponenten (Fangvorrichtung, Türsysteme, Notrufeinrichtung, Antriebssteuerung) - Energieversorgung und Steuerungssysteme |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, ggf. Generalplaner |
| Praxis Hinweise | Dient als Grundlage für Genehmigungsverfahren, Vergabeunterlagen und Betriebsanweisungen; sollte fortlaufend aktualisiert und im Rahmen von Modernisierungen angepasst werden. |
Erläuterung:
Die DIN EN 81‑20 definiert detaillierte Anforderungen an die bauliche und technische Ausführung von Schacht, Fahrkorb und Türen sowie Mindestmaße für Schutzräume, Beleuchtungsstärken und Notrufsysteme. Die Anlagenbeschreibung dokumentiert diese Parameter und stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Bauteile benannt und bewertet werden. Gemäß HOAI ist das Aufstellen und Fortschreiben von Funktions‑ und Strangschemata sowie Anlagenbeschreibungen Teil der Leistungsphasen 2–3. Eine aussagekräftige Anlagenbeschreibung erleichtert spätere Wartungen, Risikoanalysen und Modernisierungen.
Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenbuch / Asset Book für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Erfassung aller Anlagenkomponenten, Wartungszyklen und Prüfergebnisse; Nachweis der Betriebssicherheit und gesetzlicher Prüfpflichten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6070 1 (maschinelles Raumbuch als Grundlage für CAFM), VDI MT 3810 1 „Anlagen – Grundlagen“, DIN 32835 1 (Anlagenkennzeichnung) |
| Schlüsselelemente | - Identifikationsnummern, Standort und technische Daten - Zustandsberichte und Bewertung von Mängeln - Historie der Instandhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen |
| Verantwortlich | Betreiber / Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Das Anlagenbuch sollte als Teil des CAFM‑Systems geführt werden; elektronische Datensätze erleichtern den Informationsaustausch mit Behörden und Wartungsfirmen. |
Erläuterung:
Die TRBS 3121 verlangt, dass technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen und Notfallpläne am Betriebsort verfügbar sind. Ein strukturiertes Anlagenbuch erfüllt diese Forderung und erleichtert die Nachverfolgung von Wartungen und Prüffristen. Die Richtlinie VDI 6070‑1 definiert eine maschinenlesbare Struktur für Raumbücher, um Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks zu erfassen und in digitale Gebäudemodelle zu integrieren. Zusammen mit den Instandhaltungsempfehlungen der VDI‑MT 3810‑Reihe bildet das Anlagenbuch die Grundlage für eine auditfähige Betreiberorganisation und reduziert Haftungsrisiken.
Systemdokumentation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Systemdokumentation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische Dokumentation aller Komponenten und Systeme; Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 81 20/50. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 20 (Anforderungen an Konstruktion und Einbau), DIN EN 81 50 (Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Komponenten), TRBS 3121 (Anforderungen an technische Unterlagen) |
| Schlüsselelemente | - Montage‑, Einstell‑ und Wartungsanleitungen - Schalt und Steuerungspläne - Sicherheits und Notfallkonzepte (z. B. Notrufsystem nach EN 81 28) - Prüf und Wartungshinweise inklusive Prüffristen |
| Verantwortlich | Hersteller / Errichter der Aufzugsanlage |
| Praxis Hinweise | Die Systemdokumentation ist Teil der Übergabeunterlagen; sie wird bei der Abnahme von der ZÜS geprüft und sollte bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden. |
Erläuterung:
Die Systemdokumentation sichert die technische Vollständigkeit der Anlage und dient als Nachweis dafür, dass alle sicherheitsrelevanten Komponenten den Anforderungen der DIN EN 81‑20 entsprechen. Diese Norm legt u. a. Mindestmaße für Schutzräume, Beleuchtung, Türsicherheit und Notrufsysteme fest. Die DIN EN 81‑50 ergänzt diese Anforderungen um Prüf‑ und Berechnungsvorschriften für Komponenten wie Fangvorrichtungen oder Schachtkonstruktionen. Gemäß TRBS 3121 müssen dem Prüfpersonal elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüf‑ und Bedienungsanleitungen sowie die EU‑Konformitätserklärung zur Verfügung stehen. Eine vollständige Systemdokumentation erleichtert Wartungsfirmen und Behörden den Zugriff auf relevante Daten und unterstützt den sicheren Betrieb.
Anlageregister – überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlageregister gemäß ÜAnlG |
| Zweck & Geltungsbereich | Registrierung aller überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen beim Landesamt; Sicherstellung der amtlichen Überwachung und Planung der Prüffristen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), BetrSichV § 16, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Angaben zum Standort, Betreiber und Eigentümer - Klassifizierung der Anlage (z. B. Personenaufzug, Feuerwehraufzug) - Prüffristen und zuständige ZÜS - Beauftragte verantwortliche Personen für Sicherheit und Instandhaltung |
| Verantwortlich | Betreiber (meldet die Anlage), Landesbehörde (führt das Register), ZÜS (übermittelt Prüfergebnisse) |
| Praxis Hinweise | Das Anlageregister ist ein behördlich geführtes Instrument; Änderungen (z. B. Betreiberwechsel oder wesentliche Umbauten) müssen unverzüglich gemeldet werden. |
Erläuterung:
Das 2021 eingeführte ÜAnlG regelt die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Änderung überwachungsbedürftiger Anlagen wie Aufzüge. Aufgrund der erheblichen Gefährdungen schreibt es eine umfassende Registrierung und regelmäßige Überwachung vor. Das Gesetz gliedert sich u. a. in Abschnitte über den Anwendungsbereich, die Betreiberpflichten und die Aufgaben zugelassener Überwachungsstellen. Betreiber müssen ihre Aufzugsanlagen melden und die Prüffristen einhalten; im Anlageregister werden diese Informationen zentral erfasst. Dieses Register bildet die Grundlage für Behördenaudits und interne Compliance‑Kontrollen.
Systemschema – Aufzugsanlagen und Fördertechnik
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Systemschema (Funktions und Strangschema) der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Grafische Darstellung der Funktionsweise, Steuerungslogik und Sicherheitskreise; dient der Wartung, Störungsanalyse und Schulung des Betriebspersonals. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs , Ausführungs und Revisionsunterlagen) DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Darstellung der Antriebs‑ und Steuerungsketten sowie der Energie‑ und Signalflüsse |
| Verantwortlich | Errichter / Fachfirma Fördertechnik |
| Praxis Hinweise | Das Systemschema sollte während der Planungsphase erstellt und in der Ausführung aktualisiert werden; es dient als Referenz für Instandhaltung und Fehlerdiagnose und ist Bestandteil der Übergabeunterlagen. |
Erläuterung:
Die VDI 6026‑Richtlinie standardisiert Form und Inhalt von Funktions‑ und Strangschemata für die technische Gebäudeausrüstung. In Verbindung mit der DIN EN 81‑20, die Anforderungen an den Aufbau des Schachts, des Fahrkorbs und der Türen definiert, ermöglicht das Systemschema eine übersichtliche Darstellung der Energie‑ und Signalflüsse innerhalb der Aufzugsanlage. Es ist ein wichtiges Werkzeug für Wartungs‑ und Servicepersonal zur Analyse von Störungen und zur Schulung. Eine fortlaufende Aktualisierung stellt sicher, dass Änderungen oder Modernisierungen nachvollziehbar bleiben und im Anlagenbuch berücksichtigt werden.
Prüf‑ und Inspektionsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzugsprüfprotokoll / Nachweis der durchgeführten Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert Art, Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt aller Prüfungen (Vor Inbetriebnahme Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung). Die TRBS 3121 verlangt, jede Prüfung schriftlich festzuhalten. Facility Manager nutzen diese Nachweise zur Terminüberwachung und zur Vorbereitung von Audits. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 3121, BetrSichV §§ 16–17, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | - Prüfart (wiederkehrend, außerordentlich, anlassbezogen) |
| Verantwortlich | Betreiber und Arbeitgeber für die Organisation; Prüforganisation (zugelassene Überwachungsstelle – ZÜS) führt die Prüfung durch. |
| Praxis Hinweise | Das Protokoll ist dauerhaft im Aufzugsbuch aufzubewahren und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen. Kopien werden im Facility‑Management‑System archiviert. |
Erläuterung:
Die TRBS 3121 schreibt vor, dass jede Prüfung (Erstprüfung, Prüfung nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung) vollständig dokumentiert werden muss. Die Dokumentation dient als Beweis gegenüber Behörden und Versicherern, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllt. Sie unterstützt die Planung der nächsten Prüftermine und ermöglicht eine nachvollziehbare Mängelverfolgung.
Nachweis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anlagen mit Überwachungspflicht)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung „Schutzmaßnahmen“ für überwachungspflichtige Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Schutzmechanismen (Türverriegelungen, Fangvorrichtungen, Notrufsysteme) gemäß ÜAnlG und TRBS 1201. Bei Aufzugsanlagen sind diese Schutzmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren; bei Störungen oder Änderungen erfolgt eine außerordentliche Prüfung. |
| Relevante Regelwerke | ÜAnlG, BetrSichV § 15, TRBS 1201 Teil 4, TRBS 3121, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Schutzmaßnahmen (mechanisch, elektrisch) |
| Verantwortlich | Betreiber, befähigte Person (z. B. qualifizierte Fachfirma), Prüforganisation (ZÜS) |
| Praxis Hinweise | Prüfdokumente sind Teil der Sicherheitsakte. Die Ergebnisse werden mit der ZÜS Prüfung abgeglichen. Mängel an Türverriegelungen, Fangvorrichtungen oder Notrufsystemen sind umgehend zu beseitigen. |
Erläuterung:
Die Überprüfung der Schutzmaßnahmen stellt sicher, dass Aufzüge auch im Störfall keine Gefahr für Personen darstellen. Die TRBS 3121 fordert, dass bei der Prüfung die Bewegung des Aufzugs mit geöffneten Türen verhindert wird und die Wirksamkeit von Fangvorrichtungen, Türverriegelungen und Notrufsystemen kontrolliert wird. Nur wenn alle Schutzmechanismen wirksam sind, dürfen Aufzüge im Betrieb bleiben.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel und Prüfgeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung für Arbeitsmittel und Prüfgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die regelmäßige Prüfung aller Arbeitsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge, Hebezeuge), die zur Wartung oder Prüfung des Aufzugs eingesetzt werden. TRBS 1201 fordert, dass Arbeitsmittel in festgelegten Intervallen geprüft und in sicherem Zustand gehalten werden. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 Teil 4, BetrSichV § 14, DGUV Vorschrift 3 (VDE 0100 704, VDE 0100 610) |
| Schlüsselelemente | - Gerätetyp, Seriennummer, Prüfumfang |
| Verantwortlich | Befähigte Person (Elektrofachkraft), Sicherheitsfachkraft, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Prüfaufzeichnungen sind Teil der Arbeitsschutzdokumentation und werden im Aufzugsbuch oder im zentralen FM System gespeichert. Auf Baustellen sind elektrische Betriebsmittel alle drei Monate zu prüfen, Kabel müssen dem Typ H07RN F entsprechen und über Fehlerstromschutzschalter mit 30 mA abgesichert sein. |
Erläuterung:
Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln stellt sicher, dass diese keine Gefährdungen verursachen. TRBS 1201 legt Prüfintervalle fest und fordert die Dokumentation der Ergebnisse. DGUV‑V3 verweist darauf, dass elektrische Arbeitsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden dürfen, was regelmäßige Prüfungen mit Messwerten (z. B. Schutzleiterwiderstand) erfordert.
Prüfprotokolle – elektrische Betriebsmittel im Aufzugsumfeld
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung aller elektrischen Geräte und Steuerungen im Umfeld der Aufzugsanlage (Maschinenraum, Steuerkästen, Schachtgruben). |
| Relevante Regelwerke | DGUV Information 203 070/071, VDE 0701, VDE 0702, DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 |
| Schlüsselelemente | - Geräteidentifikation und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft (Prüfer), Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die DGUV Information 203 070 nennt Richtwerte für Messgrößen: Schutzleiterwiderstand ≤ 1 Ω, Isolationswiderstand ≥ 2,5 MΩ (bei Netzstromkreisen) bzw. ≥ 5 MΩ bei Schweißstromkreisen, Schutzleiterstrom ≤ 5/10 mA. Prüfergebnisse sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dienen als Grundlage für Arbeitsschutz- und Energieaudits. |
Erläuterung:
Regelmäßige Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln sind gesetzlich vorgeschrieben. Die DGUV‑Information 203‑071 weist darauf hin, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass elektrische Anlagen und Geräte nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden und regelmäßig überprüft werden. Messwerte gemäß VDE 0701/0702 dokumentieren die elektrische Sicherheit und schützen vor Stromunfällen.
Technische System‑ und Betriebsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzugsbuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Zentrales Dokument zur Erfassung aller sicherheitsrelevanten Maßnahmen, Prüfungen, Wartungen, Störungen, technischen Änderungen und Betreibervermerke. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 81 20/22, BetrSichV § 17, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Anlagendaten und technische Parameter |
| Verantwortlich | Hersteller (stellt das Aufzugsbuch bereit), Betreiber (führt und aktualisiert es) |
| Praxis Hinweise | Das Aufzugsbuch muss sich dauerhaft in der Nähe der Aufzugsanlage befinden. Bei einem Betreiberwechsel ist es zu übergeben. Die TRBS 3121 verlangt, dass technische Dokumente wie elektrische Schaltpläne, Sicherheitsanleitungen, Notfallplan und Notbefreiungsanleitung jederzeit verfügbar sind. |
Erläuterung:
Das Aufzugsbuch stellt die zentrale Informationsquelle für Behördenprüfungen, Wartungsunternehmen und Facility‑Manager dar. Es enthält alle relevanten Unterlagen zur Bauart, zu gesetzlichen Nachweisen und zu durchgeführten Prüfungen. Laut TRBS 3121 muss der Betreiber sicherstellen, dass die Dokumente vor Ort vorhanden und aktuell sind. So können Prüfer jederzeit auf Sicherheitsunterlagen zugreifen und sich von der ordnungsgemäßen Betriebsführung überzeugen.
Ausschreibungszeichnungen – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ausschreibungszeichnung für die Aufzugsanlage (Teil der Technischen Ausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Planungsgrundlagen für die Leistungsbeschreibung und Angebotsabgabe. Innerhalb der HOAI Leistungsphase 5 und 6 werden technische Ausrüstungsteile zeichnerisch dargestellt, um die Ausschreibung zu ermöglichen. Das Dokument zeigt Schachtgrundriss, Kabinenmaße, Triebwerkspositionen, Maschinenraum und Schnittstellen zu anderen technischen Gewerken. |
| Relevante Regelwerke | HOAI § 55–56 (Leistungsbild Technische Ausrüstung), Anlage 15, DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Schachtgrundriss und Kabinenmaße |
| Verantwortlich | Fachplaner der Technischen Ausrüstung / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Die HOAI bezeichnet das Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen als besondere Leistung bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. In Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) gehören zu den Grundleistungen das Ermitteln von Mengen, das Aufstellen der Vergabeunterlagen mit Leistungsverzeichnissen und die Kostenkontrolle. In Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) sind das Einholen und Prüfen von Angeboten, das Führen von Bietergesprächen und die Erstellung der Vergabevorschläge geregelt. Ausschreibungszeichnungen dienen somit als Grundlage für eine rechtssichere und vergleichbare Angebotserstellung. Nach Projektabschluss werden sie Teil der Bestandsdokumentation und unterstützen spätere Umbauten oder Modernisierungen. |
Erläuterung:
Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ der HOAI umfasst neun Leistungsphasen. Für Aufzugsanlagen sind vor allem die Phasen 5–7 relevant. Besondere Leistungen in Phase 5 können das Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm umfassen. In Phase 6 werden die Vergabeunterlagen erstellt, Mengen ermittelt, Leistungsverzeichnisse formuliert und die Kosten kontrolliert. Phase 7 betrifft die Mitwirkung bei der Vergabe: Einholen, Prüfen und Werten der Angebote, Bietergespräche, Preisspiegel und Vergabevorschläge. Ausschreibungszeichnungen sind daher unerlässlich, um technische Anforderungen eindeutig zu kommunizieren und einheitliche Angebote zu erhalten.
Anlagenzeichnung – Aufzugsanlagen (LPH 7 + Montageplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenzeichnung – seilgetriebene Personen und Lastenaufzüge, Fahrtreppen und Förderanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der vollständigen Anlagentechnik, aller Installationsdetails und Schnittstellen zur Montagefreigabe sowie als Grundlage für Prüfungen und Instandhaltung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV) – technische Vertragsbedingungen für Aufzugsanlagen; DIN EN ISO 2553 – Darstellung von Schweißnähten in Zeichnungen; DIN EN 81 20/50 – Sicherheitsregeln für Konstruktion und Prüfung von Aufzügen. |
| Schlüsselelemente | - Grundriss‑ und Schnittdarstellungen der Schacht‐ und Maschinenräume |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Errichter (Aufzugsunternehmen) in Abstimmung mit dem TGA Fachplaner |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Ausführungs und Montageplanung (HOAI LPH 5 & 7). Die Zeichnung wird nach dem genehmigten Ausführungsplan erstellt und dient als Nachweis gegenüber der Bauleitung; sie ist Grundlage für spätere Wartungs , Prüf und Bestandsunterlagen. |
Erläuterung:
Die Anlagenzeichnung nach DIN 18385 dokumentiert den endgültigen technischen Zustand der Aufzugsanlage und ist ein Kernbestandteil der Übergabeunterlagen an den Betreiber. Sie wird im Rahmen der Ausführungs‑ und Montageplanung (LPH 5 – 7 HOAI) erstellt, nachdem die Genehmigungsplanung abgeschlossen ist. Für das Facility Management liefert sie die technische Nachvollziehbarkeit und bildet die Basis für die späteren Wartungs‑ und Prüfbücher.
Antrag auf behördliche Genehmigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Antrag auf behördliche Genehmigung – Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Erlangung der Betriebsgenehmigung für die Aufzugsanlage. Grundlage ist die Genehmigungsplanung nach HOAI LPH 4; der Antrag bezieht sich auf die baurechtlichen Vorgaben des Landesbauordnungsrechts (LBO/HBauO). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 4–5), Bauordnungsrecht (LBO/HBauO), BetrSichV § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme). |
| Schlüsselelemente | - Technische Beschreibung der Aufzugsanlage |
| Verantwortlich | Fachplaner für Technische Ausrüstung (Elektro/Fördertechnik) in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn und dem Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Der Antrag ist Voraussetzung für die bauaufsichtliche Freigabe und die Erstprüfung durch die ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA). Sämtliche Nachweise und Pläne müssen den Anforderungen der BetrSichV und der Landesbauordnung entsprechen; fehlende Unterlagen verzögern die Inbetriebnahme. |
Erläuterung:
Der Genehmigungsantrag stellt die Übereinstimmung der Aufzugsanlage mit baurechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften sicher. Er wird im Rahmen der Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung (HOAI LPH 4–5) erstellt und dient der Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 15 BetrSichV. Für das Facility Management bildet der Antrag einen Teil der Anlagendokumentation und ist bei Behörden‑ und Auditverfahren vorzulegen.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Beantragung von Ausnahmen für Sonderaufzüge, Modernisierungen oder abweichende Bauausführungen, wenn von der BetrSichV abgewichen werden soll, aber die gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 7, 9 und 18 (Ausnahme und Erlaubnisregelungen) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der geplanten Abweichung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Unternehmer, ggf. Betreiber der Aufzugsanlage in Abstimmung mit dem Fachplaner und der Arbeitsschutzbehörde |
| Praxis Hinweise | Wird vor allem bei Spezialaufzügen (z. B. Güteraufzüge ohne Kabine, Feuerwehraufzüge) angewendet. Der Antrag muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht) eingereicht und genehmigt werden; ohne schriftliche Ausnahme darf der Betrieb nicht abweichen. |
Erläuterung:
Dieser Antrag dient dazu, bei besonderen Aufzugsanlagen trotz Abweichung von Standardanforderungen einen gleichwertigen Sicherheitsstandard sicherzustellen. Er wird gemäß §§ 7, 9 und 18 BetrSichV erstellt und ist Teil des Sicherheitsmanagements. Die Risikobeurteilung berücksichtigt die Regeln der DIN EN 81‑20/50 und ggf. die DIN EN 81‑80, um zu zeigen, dass die Sicherheit der Nutzer und Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Notrufannahme (Personalantwort – Aufzugsnotrufsystem)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Notrufannahme / Telefonische Notrufannahme – Aufzugsnotrufsystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit einer Notrufzentrale und der schnellen Befreiung eingeschlossener Personen. Gilt für alle personenbefördernden Seilaufzüge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 – Fernnotruf für Personen und Lastenaufzüge; BetrSichV § 12 (Unterweisung und besondere Beauftragung); TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen. |
| Schlüsselelemente | - Zweiwege‑Kommunikationssystem im Fahrkorb, das Sprachkommunikation mit dem Notdienst in beide Richtungen ermöglicht |
| Verantwortlich | Befreiungsorganisation / Notrufdienstleister bzw. Betreiber (Arbeitgeber) |
| Praxis Hinweise | Teil der Betreiberpflichten nach BetrSichV. Der Betreiber muss einen Notfallplan erstellen und dem Notdienst übergeben; zudem muss er sicherstellen, dass Personal geschult und Schlüssel sowie Bedienmittel bereitstehen. Nachweise über Notrufe, Testanrufe und Befreiungszeiten sind im Anlagenbuch zu dokumentieren und regelmäßig von der ZÜS geprüft. |
Erläuterung:
Gemäß TRBS 3121 muss jedes Zweiwege‑Kommunikationssystem fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein; mobile Telefone sind nicht ausreichend. Es muss auch bei Stromausfall funktionieren und ermöglicht den Sprachkontakt zum Notdienst. Die DIN EN 81‑28 liefert die technischen Anforderungen und Testintervalle, während die BetrSichV und TRBS 3121 die organisatorischen Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren. Im Facility Management dient die Notrufannahme‑Dokumentation als Nachweis, dass der Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist und dass Personenbefreiungen innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten erfolgen.
Auflistung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Liste der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht sämtlicher Fristen zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nach BGB, VOB/B und HOAI. Gilt für alle Bau und Planungsleistungen im Zusammenhang mit Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 634–639; VOB/B § 13. |
| Schlüsselelemente | - Auflistung der Bauteile und Systeme (Aufzugsschacht, Antrieb, Steuerung, Türen usw.) |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Ausrüstung und Facility Manager (Gewährleistungsmanagement) |
| Praxis Hinweise | Nach § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken und Planungsleistungen 5 Jahre. Bei VOB/B Verträgen gelten differenzierte Fristen: 1 Jahr für feuerberührte Teile industrieller Feuerungsanlagen und bestimmte Arbeiten, 2 Jahre für Arbeiten an Grundstücken sowie maschinelle und elektrotechnische Anlagen, wenn die Wartung nicht übertragen ist, und 4 Jahre für Bauwerke. Diese Fristen beginnen mit der Abnahme und können durch Nachbesserungen erneut anlaufen. |
Erläuterung:
Die Liste stellt sicher, dass Mängel innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden können. Facility Manager nutzen sie, um Garantieansprüche und Reparaturverpflichtungen systematisch zu verwalten. Für Aufzugsanlagen sind insbesondere die längeren Fristen nach BGB relevant, da sie als Bauwerke gelten; bei Verträgen auf VOB/B‑Basis können verkürzte Fristen gelten, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung überträgt.
Messprotokoll – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Messprotokoll Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Durchführung technischer Messungen an der elektrischen und mechanischen Antriebstechnik der Aufzugsanlage. Gilt für die Erst und Wiederholungsprüfungen nach BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Dokumentationspflichten), DIN EN 81 20/50 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Prüfungen), DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung), BetrSichV und TRBS 1201 4 (Prüfarten). |
| Schlüsselelemente | - Messergebnisse zu Geschwindigkeit, Fahrzeit, Bremsweg, Beschleunigung und Tragfähigkeit |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfingenieur und die zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) |
| Praxis Hinweise | Die BetrSichV verlangt Prüfungen durch ZÜS vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen. Messprotokolle sind Bestandteil der Abnahmeprüfung und werden im Prüfbuch der Anlage hinterlegt. Sie dienen der Nachweisführung gegenüber Behörden, Versicherern und dem Betreiber. |
Erläuterung:
Messprotokolle bestätigen, dass die Aufzugsanlage alle Anforderungen an Funktion, Sicherheit und Leistungsfähigkeit erfüllt. Die Ergebnisse zeigen Abweichungen von Grenzwerten auf und bilden die Grundlage für Einstellungen oder Reparaturen. Bei wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV wird das Protokoll aktualisiert; es dient gleichzeitig als Historie der Betriebssicherheit.
Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Restgefährdungsnachweis / Dokumentation verbleibender Gefährdungen – bestehende Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung von verbleibenden Risiken bei älteren Aufzugsanlagen im Bestand. Grundlage für die priorisierte Modernisierung und Nachrüstung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 80 – Sicherheitsregeln für bestehende Aufzüge (SNEL); BetrSichV Anhang 1 Abschnitt 2.8 (Besondere Vorschriften für Aufzüge) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung bestehender Abweichungen von heutigen Sicherheitsanforderungen |
| Verantwortlich | Betreiber (Arbeitgeber), Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur, ggf. ZÜS |
| Praxis Hinweise | Die Europäische Norm DIN EN 81 80 stellt eine allgemein akzeptierte Prüfliste dar, in der alle Risiken bestehender Aufzüge aufgezeigt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine sicherheitstechnische Bewertung; die DIN EN 81 80 ist hierfür eine ausgezeichnete Basis. Die Risikoanalyse unterscheidet zwischen kurzfristig, mittelfristig und langfristig zu beseitigenden Gefährdungen, damit Betreiber die Nachrüstungen priorisieren können. |
Erläuterung:
Der Restgefährdungsnachweis ist ein zentrales Dokument für den Weiterbetrieb älterer Aufzugsanlagen. Er basiert auf der DIN EN 81‑80 und der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Durch die systematische Erfassung von Mängeln und deren Kategorisierung können Betreiber ihre Investitionen planen, Haftungsrisiken reduzieren und die Verkehrssicherheit der Anlage gewährleisten.
Baumusterprüfbescheinigung – Aufzugskomponenten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Baumusterprüfbescheinigung (EU Type Examination Certificate) für sicherheitsrelevante Aufzugskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Der Nachweis bestätigt, dass sicherheitsrelevante Komponenten (z. B. Fangvorrichtungen, Tragseile, Sicherheitsventile) die Anforderungen der DIN EN 81 50 erfüllen. Die Bescheinigung ist Bestandteil der CE Konformitätsbewertung und Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 50 (Konstruktions und Prüfregeln für Aufzugskomponenten), Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | - Produktbeschreibung mit technischen Daten, Werkstoffangaben und Sicherheitsfunktionen |
| Verantwortlich | Hersteller der Komponenten; benannte Prüfstelle führt die Prüfung durch und erteilt die Bescheinigung. |
| Praxis Hinweise | Die Bescheinigung muss als Teil der CE Dokumentation archiviert und bei der Anlagendokumentation abgelegt werden. Sie dient als Grundlage für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). |
Erläuterung:
Die Baumusterprüfbescheinigung nach DIN EN 81‑50 bestätigt, dass wesentliche Aufzugskomponenten die geprüften Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie basiert auf der EU‑Baumusterprüfung, bei der die Prüfstelle jährliche Stichprobenkontrollen und Qualitätsaudits durchführt. Ohne eine gültige Baumusterprüfbescheinigung dürfen sicherheitsrelevante Komponenten nicht in Verkehr gebracht werden, sodass dieses Dokument für die Betriebserlaubnis unverzichtbar ist. Für Betreiber bedeutet dies, dass nur zertifizierte Komponenten eingesetzt und die Bescheinigungen im Rahmen der Anlagendokumentation bereitgehalten werden müssen. Die Nachweise bilden zudem die Basis für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV, bei denen die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Arbeitsmittel durch eine befähigte Person überprüft werden müssen.
Konstruktionspläne – Technische Ausrüstung (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Konstruktions und Ausführungspläne der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der technischen und baulichen Schnittstellen der Aufzugsanlage innerhalb der technischen Gebäudeausrüstung (TGA); Grundlage für Montage, Prüfung und spätere Revisionsplanung. Die Pläne umfassen Schacht, Maschinenräume sowie die Einbindung in die Gebäudetechnik. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI – Leistungsphasen 3 bis 5 (Entwurfs , Genehmigungs und Ausführungsplanung), DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für den Personen und Gütertransport). |
| Schlüsselelemente | - Schacht‑ und Maschinenraumpläne mit Maßketten, Tragwerksanbindung und Vermaßung von Schachtkopf und Grube - Elektro und Steuerungsschemata einschließlich Leitungswege, Sicherungen, Notrufverkabelung und Leitungsführung - Tragwerks und Einbauzeichnungen mit Informationen zu Befestigungen, Befahrbarkeit und Wartungszugängen - Schnittstellen zu Lüftungs , Brandmelde und Notrufsystemen, unter Berücksichtigung der Anforderungen aus EN 81 20 und EN 81 28 |
| Verantwortlich | Fachplaner für TGA, ggf. Bauingenieur oder Architekt; Koordination mit Brandschutz, Elektroplanung und Statik. |
| Praxis Hinweise | Die Planung sollte frühzeitig mit allen Gewerken abgestimmt und bei Änderungen fortgeschrieben werden. Nach Abschluss der Errichtung sind die Pläne als Revisionsunterlagen im Bestand zu dokumentieren (analog oder digital, z. B. im CAFM oder BIM System). |
Erläuterung:
Eine sorgfältige Planung nach HOAI stellt sicher, dass Aufzugsanlagen baulich und technisch korrekt integriert werden. Die Leistungsphasen 3 bis 5 der HOAI umfassen die Entwurfs‑, Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung; sie bilden die Grundlage für die Erstellung detaillierter Konstruktionsunterlagen. Die VDI‑Richtlinie 6026 weist darauf hin, dass Planungs‑ und Ausführungsunterlagen frühzeitig vereinbart werden sollten, um Konflikte zwischen Beteiligten zu vermeiden. Für Facility‑Manager dienen die Konstruktionspläne der Koordination mit Brandschutz, Notrufsystemen und weiterer Gebäudetechnik. Sie ermöglichen auch spätere Modernisierungen und dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Betriebs‑ und Benutzerunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebs und Benutzerhandbuch für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der Funktionsweise, der Bedienung, der Wartung und der Sicherheitsmaßnahmen nach Errichtung. Das Handbuch richtet sich an Betreiber, Bedienpersonal und Wartungspersonal und stellt sicher, dass der Aufzug entsprechend den Herstellerangaben betrieben wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung), BetrSichV, DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Anlagenbeschreibung und Funktionsweise |
| Verantwortlich | Errichter/Aufzugsunternehmen; Erstellung erfolgt mit den Unterlagen der Hersteller und Zulieferer; Aktualisierung in Abstimmung mit dem Betreiber. |
| Praxis Hinweise | Das Handbuch ist Teil der Übergabedokumentation und muss in der Nähe der Steuerung dauerhaft verfügbar sein. Gemäß TRBS 3121 müssen technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen und Sicherheits Handbücher dem Prüfpersonal am Betriebsort zur Verfügung stehen. Bei Änderungen an der Anlage ist das Handbuch fortzuschreiben. |
Erläuterung:
Das Betriebs‑ und Benutzerhandbuch ist ein zentrales Element der Betreiberpflichten. Die VDI‑Richtlinie 6026 definiert den erforderlichen Umfang der Dokumentation und betont, dass keine neuen Verpflichtungen geschaffen werden, sondern bestehende Regelungen strukturiert dargestellt werden. Gemäß BetrSichV § 3 hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Art und Umfang erforderlicher Prüfungen festzulegen; das Handbuch liefert die notwendigen Informationen dafür. Die TRBS 3121 konkretisiert, dass elektrische und hydraulische Schaltpläne, Sicherheits‑Handbücher und die Betriebsanleitung am Betriebsort für Prüfpersonal bereitzuhalten sind. Außerdem müssen Wartungs‑ und Instandhaltungsarbeiten anhand der Angaben der Betriebsanleitung ausgeführt werden. Das Handbuch dient damit der Schulung des Bedienpersonals, der Vorbereitung auf wiederkehrende Prüfungen und der Dokumentation von Instandhaltungen.
Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanleitung für das Aufzugsnotrufsystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Erläutert Aufbau und Betrieb des Notrufsystems in Personen und Lastenaufzügen. Ziel ist es, die ständige Erreichbarkeit eines Notdienstes über eine Zwei Wege Sprachverbindung sicherzustellen und die regelmäßige Funktionsprüfung zu gewährleisten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 (Notrufsysteme für Aufzüge), DIN EN 81 70 (Barrierefreiheit), BetrSichV § 24 Abs. 2, TRBS 3121 Kap. 3.4.3 |
| Schlüsselelemente | - Notrufabläufe mit Beschreibung der Bedienerführung, Auslösung und Rückmeldung |
| Verantwortlich | Hersteller des Notrufsystems; Betreiber sorgt für Installation, Instandhaltung und ständige Erreichbarkeit des Notdienstes. |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanleitung ist im Maschinenraum oder im Bedienerhandbuch zu hinterlegen. Gemäß § 24 Abs. 2 BetrSichV muss ein wirksames Zwei Wege Kommunikationssystem installiert sein; fehlende Systeme gelten seit 2021 als sicherheitserheblicher Mangel. TRBS 3121 schreibt vor, dass das System auch bei Stromausfall funktionieren muss und der Notdienst ständig erreichbar ist. |
Erläuterung:
Nach DIN EN 81‑28 müssen Personenaufzüge mit einem Zwei‑Wege‑Notrufsystem ausgestattet sein. § 24 Abs. 2 BetrSichV verpflichtet den Betreiber, sicherzustellen, dass im Fahrkorb ein wirksames Zwei‑Wege‑Kommunikationssystem vorhanden ist, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist. TRBS 3121 konkretisiert diese Anforderungen: Das Kommunikationssystem muss fest mit der Anlage verbunden sein, auch bei Stromausfall funktionieren und dem Notdienst eine sofortige Sprachverbindung ermöglichen. Der Notdienst muss rund um die Uhr erreichbar sein und über einen Notfallplan verfügen. Die Betriebsanleitung beschreibt diese Vorgaben, regelt die regelmäßige Funktionsprüfung („Routineruf“) und benennt die Ansprechstellen. Eine fehlende oder unwirksame Notrufanlage wird bei ZÜS‑Prüfungen als sicherheitserheblicher oder gefährlicher Mangel dokumentiert.
Benutzerinformation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Benutzerinformation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung von Sicherheits und Gebrauchsinformationen im Fahrkorb und an Zugangsstationen; dient der Information der Benutzer über sichere Benutzung, zulässige Lasten und das Verhalten im Notfall. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 22 (Anforderungen an Personen und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden), DIN EN ISO 12100 (Risikominderung und Benutzerinformationen), BetrSichV, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Betriebs‑ und Sicherheitshinweise: richtige Bedienung, Verbot der unsachgemäßen Nutzung, Hinweis auf das sichere Befördern von Personen und Lasten |
| Verantwortlich | Hersteller/Aufzugsunternehmen erstellt die Informationen; Betreiber stellt sicher, dass sie angebracht und aktuell sind. |
| Praxis Hinweise | Informationen müssen dauerhaft sichtbar, witterungsbeständig und verständlich sein. Mehrsprachigkeit richtet sich nach der Nutzerstruktur des Gebäudes. Gemäß TRBS 3121 muss der Betreiber sicherstellen, dass die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß genutzt und nicht überlastet wird und dass im Gefahrenfall der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden. |
Erläuterung:
Benutzerinformationen erfüllen eine zentrale Sicherheitsfunktion. Sie informieren die Nutzer über die zulässige Traglast, die ordnungsgemäße Bedienung und das Verhalten im Störungsfall. Die DIN EN 81‑22 schreibt vor, dass entsprechende Hinweise in den Fahrkorb einzubringen sind; in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ISO 12100 dient dies der Risikominimierung. Die TRBS 3121 fordert, dass Aufzugsanlagen nicht unsachgemäß verwendet werden, der Fahrkorb gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird und dass bei Gefahr die Notbremse und das Notrufsystem betätigt werden. Dies muss in der Benutzerinformation verständlich dargestellt werden. Eine gut sichtbare Benutzerinformation trägt somit zur Betriebssicherheit bei und minimiert Haftungsrisiken.
Bestellung von Prüfberechtigten Personen (Befähigte Personen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schriftliche Bestellung von Personen zur Durchführung von Prüfungen (Befähigte Personen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Formaler Nachweis, dass der Arbeitgeber Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich Aufzugsanlagen, beauftragt hat. Die Bestellung definiert Prüfbereiche, Verantwortlichkeiten und Qualifikationen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068 1 (Anforderungen an befähigte Personen), BetrSichV § 3 Abs. 6, BetrSichV § 14, DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen) |
| Schlüsselelemente | - Nachweis der Qualifikation und Berufserfahrung: Die befähigte Person muss aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. - Festlegung der Prüfbereiche und Verantwortlichkeiten: Aufzugsanlagen, Krane, elektrische Anlagen etc. - Weisungsfreiheit bei Prüfungen: Befähigte Personen unterliegen bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers. - Unterschrift der bestellten Person und des Arbeitgebers: Dokumentiert die Bestellung; Kopie sollte der befähigten Person ausgehändigt werden. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber ernennt befähigte Personen; die benannten Personen führen die Prüfungen selbstständig durch. |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung ist zu dokumentieren und regelmäßig (z. B. jährlich) zu überprüfen. Die befähigte Person legt die Prüffristen anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, wobei die in der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden dürfen. Prüfergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. |
Erläuterung:
Die Bestellung von befähigten Personen ist ein zentraler Bestandteil des internen Kontrollsystems im Facility‑Management. Nach BetrSichV § 3 hat der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen festzulegen. § 14 BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden müssen. Die BG Bau erläutert, dass eine befähigte Person aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und aktuellen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse verfügt und etwaige weitergehende Anforderungen aus der BetrSichV einzuhalten sind. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, die Weisungsfreiheit während der Prüfung ist sicherzustellen und das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert und aufbewahrt warden. Eine regelmäßige Überprüfung der Bestellung stellt sicher, dass Kompetenzen aktuell bleiben und Prüfpflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 3 / Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung Technische Ausrüstung (Entwurfsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorläufige Dimensionierung und Systembewertung für die Aufzugsanlage, insbesondere Antrieb, Tragmittel, Antriebsleistung und Energiebedarf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 3), DIN EN 81 20, DIN EN 81 50 |
| Schlüsselelemente | - Tragfähigkeitsberechnung |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Ausrüstung (TGA) / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Kostenabschätzung, Energieanalyse und Abstimmung mit Statik, Architektur und Brandschutz. |
Erläuterung:
In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) sind die Fachplaner verpflichtet, das Planungskonzept bis zum vollständigen Entwurf zu durcharbeiten und alle Systeme und Anlagenteile festzulegen sowie die technischen Anlagen und Anlagenteile zu berechnen und zu bemessen. Es werden Jahresbedarfswerte (z. B. Nutz‑ und Primärenergie) abgeschätzt und die Ergebnisse dokumentiert. Für Seilantriebsaufzüge umfasst dies insbesondere die Dimensionierung der Tragmittel, die Berechnung der Antriebsleistung, die Ermittlung der Schachtmaße und die Auslegung der Bremssysteme. Facility Manager nutzen diese Daten später, um Energieverbrauch und Wartungsbedarf nachzuvollziehen und die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen aus DIN EN 81‑20/50 zu verifizieren.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5 / Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung Technische Ausrüstung (Ausführungsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte technische Berechnungen zur Umsetzung der Ausführung, einschließlich exakter Dimensionierung aller mechanischen und elektrischen Komponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 5), DIN EN 81 20, DIN EN 81 50 |
| Schlüsselelemente | - Mechanische Berechnungen (Antrieb, Bremse, Fangvorrichtung) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Dokument wird Bestandteil der Ausführungsplanung, Prüfgrundlage für die Montagefreigabe und behördliche Abnahme. |
Erläuterung:
Die Ausführungsplanung (LPH 5) beinhaltet laut HOAI die Ausarbeitung der Planung bis zur ausführungsreifen Lösung. Sie umfasst das Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zeichnerische Darstellung der Anlagen. Für Aufzugsanlagen werden dabei die endgültigen Seildurchmesser, Bremskräfte, Fangvorrichtungen und elektrischen Steuerungen dimensioniert und in detaillierten Plänen dargestellt. Diese Unterlagen dienen als Prüfgrundlage für Montagefreigaben, behördliche Genehmigungen und spätere Modernisierungen. Facility Manager benötigen sie, um bei Störungen oder Umbauten die ursprüngliche Auslegung zu verstehen und die Einhaltung der Sicherheitsnormen nach DIN EN 81‑20/50 nachzuweisen.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 7 / Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Abgleich der Planung mit den tatsächlich angebotenen technischen Lösungen und Kostenansätzen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 7), DIN 18379 (VOB/C ATV) |
| Schlüsselelemente | - Technisch‑wirtschaftlicher Vergleich der Angebote |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Dokumentiert die Grundlage der Vergabeentscheidung; Bestandteil der Vertrags und Projektakte. |
Erläuterung:
Die HOAI definiert für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), dass Angebote eingefordert, geprüft und bewertet werden und die Ergebnisse der Ausschreibung mit den früheren Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung zu vergleichen sind. Für Aufzugsanlagen bedeutet dies, dass die Fachplaner die technischen Angebote der Aufzugslieferanten mit der Entwurfs‑ und Ausführungsplanung abgleichen, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz bewerten und die endgültige Auswahl dokumentieren. Die Unterlagen werden Teil der Vergabeakte und dienen dem Facility Management als Nachweis für die getroffene Systementscheidung und für spätere Modernisierungen.
Lebenszykluskostenberechnung – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lebenszykluskostenberechnung (LCC) Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Gesamtbetriebskosten über den gesamten Lebenszyklus unter Berücksichtigung von Energie, Wartung, Ersatzteilen und Modernisierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 3 und LPH 8), DIN EN 60300 3 3 |
| Schlüsselelemente | - Investitions‑, Betriebs‑ und Wartungskosten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Investitionsentscheidungen, Budgetierung und Nachhaltigkeitsberichte. |
Erläuterung:
Die HOAI erlaubt innerhalb der Entwurfsplanung und Objektüberwachung die Abschätzung von Jahresbedarfswerten und die Kostenkontrolle. Eine Lebenszykluskostenberechnung (LCC) geht darüber hinaus: Sie umfasst Investitionskosten, Betriebskosten, Wartungs‑ und Instandhaltungskosten sowie Rückbaukosten. Für Aufzüge fließen der Energieverbrauch (z. B. pro Fahrt, Ruheenergie), Ersatzteilbedarf, Modernisierungsintervalle sowie mögliche Nachrüstungen (Notrufsysteme, Brandfallsteuerungen) in die Berechnung ein. Facility Manager nutzen LCC‑Analysen für Wirtschaftlichkeitsnachweise, Budgetplanung und Nachhaltigkeitsstrategien.
Beschreibung der Brandfallsteuerung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Beschreibung der Brandfallsteuerung (Feuerwehrsteuerung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Aufzugssteuerung im Brandfall, inklusive Abschaltungen, Rückführung und Feuerwehrbetriebsarten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6017, DIN EN 81 72, Muster Leitungsanlagen Richtlinie (MLAR) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Steuerungslogik |
| Verantwortlich | Aufzugshersteller / Montagebetrieb |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Brandfallsteuerproben, Feuerwehrabstimmungen und Abnahmen nach Bauordnungsrecht. |
Erläuterung:
Die Richtlinie VDI 6017 fordert, dass Aufzugsanlagen im Brandfall automatisch oder manuell abgeschaltet werden und sich in einen möglichst sicheren Bereich bewegen, um eine Nutzung durch Personen ohne Brandkenntnis zu verhindern. Sie legt dar, dass die Brandfallsteuerung dafür sorgt, dass Aufzüge aus der Gefahrenzone herausfahren oder zu einer festgelegten Haltestelle zurückkehren und beschreibt die Schnittstellen zu Brandmeldeanlagen und Gebäudeautomation. Für Facility Manager sind diese Unterlagen Teil der Abnahmeunterlagen, dienen als Nachweis gegenüber der Feuerwehr und werden für jährliche Funktionsprüfungen, Evakuierungsübungen und Modernisierungen herangezogen. Zusätzlich müssen elektrische Versorgungsleitungen für brandfallgesteuerte Aufzüge nach DIN EN 81‑72 eine Funktionserhaltung von mindestens 30 min (E30) bzw. 90 min bei Feuerwehraufzügen erreichen.
Bestandsaufnahme, grafische Darstellung und Nachberechnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestandsaufnahme und Nachberechnung der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des tatsächlichen Zustands der Anlage mit Abgleich zur Ausführungsplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 8 – Objektüberwachung), VDI 3810 1 |
| Schlüsselelemente | - Ist‑Zustand der Komponenten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfsachverständiger |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Modernisierungsmaßnahmen, Zustandsbewertungen und Betreiberverantwortung. |
Erläuterung:
Die Objektüberwachung der HOAI verlangt die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung, den Ausführungsunterlagen und den Vorschriften. Dazu gehört auch das Prüfen der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollständigkeit und das systematische Zusammenstellen von Dokumentation, Zeichnungen und Berechnungen. Im Facility Management werden die Bestandsaufnahme und Nachberechnung eingesetzt, um den tatsächlichen Zustand der Aufzugsanlage zu dokumentieren, Änderungen gegenüber der Planung nachzuvollziehen und die digitale Bestandsdokumentation in CAFM‑/BIM‑Systemen fortzuschreiben. Die Unterlagen sind Grundlage für Modernisierungen und für die Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß BetrSichV.
Bestellung und Benennung von Koordinatoren (Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkoordinatoren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung von Koordinatoren (SiGeKo / Koordinator nach DGUV Information 215 830) |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung und Aufgabenübertragung an Sicherheits und Gesundheitsschutzkoordinatoren für Bau und Wartungsphasen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
| Schlüsselelemente | - Benennung des Koordinators |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument bei mehreren beteiligten Firmen oder Gewerken; Grundlage für Arbeitsschutzorganisation im Aufzugsbetrieb. |
Erläuterung:
Gemäß § 8 ArbSchG müssen Arbeitgeber zusammenarbeiten, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind. Die DGUV‑Information 215‑830 konkretisiert diese Verpflichtung: Der Betreiber muss externe Unternehmen über die spezifischen Gefahren unterrichten und bleibt verantwortlich für Auswahl, Organisation der Verkehrssicherungspflichten und ergänzende Sicherheitsüberwachun. Wesentlich ist die Bestellung eines oder mehrerer Fremdfirmen‑Koordinatoren, die die Arbeiten von Fremdfirmen begleiten und für die Verkehrssicherheit sorgen. Diese Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren, umfasst die Abgrenzung der Zuständigkeiten und dient dem Facility Management als Nachweis für ein strukturiertes Arbeitsschutz‑ und Notfallmanagement. Weitere Arbeitsschutzanforderungen ergeben sich aus der BetrSichV: Betreiber von Personenaufzügen müssen Notfallpläne mit Ansprechpartnern und 24‑h‑Notrufsystemen vorhalten, regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen veranlassen und die Betreiberdokumentation aktualisieren.
Betriebsanweisungen gemäß Arbeitsschutz‑ und Betriebssicherheitsrecht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Aufzugsanlagen (Arbeitsmittel). |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die sichere Verwendung, Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlage durch Beschäftigte. Sie gilt für alle Arbeiten am Arbeitsmittel Aufzugsanlage (Fahrt, Reinigung, Wartung). |
| Relevante Regelwerke/Normen | §§ 12 BetrSichV und § 12 ArbSchG (Unterweisungspflichten), DGUV Regel 100 001 („Grundsätze der Prävention“), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen). |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Gefährdungen (Quetsch‑ und Sturzgefahren, elektrische Gefährdungen, Brandgefahr). |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstbereitstellung), Arbeitgeber/Betreiber (Erstellung, Anpassung, Aushang). |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss an jeder Aufzugsanlage in verständlicher Form zugänglich sein, regelmäßig überprüft und an neue Erkenntnisse angepasst werden. Sie bildet die Grundlage für Unterweisungen nach § 12 ArbSchG. |
Erläuterung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine arbeitsplatz‑ und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und Beschäftigte über Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Sie beruht auf der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) und den Herstellerangaben. Nach TRBS 3121 müssen Benutzer und Wartungspersonal die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage sicherstellen; hierzu gehört die Zugangsregelung zu Maschinen‑ und Rollenräumen sowie die Pflicht, Mängel zu melden und die Anlage bei Gefahr außer Betrieb zu setzen. Die Betriebsanweisung unterstützt außerdem die Erfüllung der Dokumentations‑ und Nachweispflichten gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften.
Betriebsanweisungen – anlagenspezifische Vorschriften für Aufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Aufzugsanlagen (Technische Anlage). |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt den sicheren Betrieb, die Notfallmaßnahmen und Benutzerinformationen für Personen und Lastenaufzüge. Sie gilt für alle Nutzer, Wartungs und Rettungskräfte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 20 (Grundlegende Sicherheitsregeln), DIN EN 81 70 (Barrierefreiheit), DIN EN 81 71 (Schutz gegen Vandalismus), DIN EN 81 72 (Feuerwehraufzüge), DIN EN 81 73 (Verhalten im Brandfall), Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) mit Umsetzung in der 12. ProdSV, VDI 6211, VDI 6026 1. |
| Schlüsselelemente | - Funktionsbeschreibung der Anlage und bestimmungsgemäßer Gebrauch. |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung der Betriebsanleitung), Betreiber (Aushang, Unterweisung, Aktualisierung). |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss sowohl im Maschinenraum als auch im Fahrkorb gut sichtbar verfügbar sein. Für barrierefreie Anlagen sind Text und Symbolhinweise in leicht verständlicher Form erforderlich. Bei Vandalismusgefahr kann die Kategorie nach EN 81 71 angepasst werden. |
Erläuterung:
Diese anlagenspezifische Betriebsanweisung ist Teil der technischen Übergabedokumentation und dient als Nachweis der Benutzer‑ und Betriebssicherheit. DIN EN 81‑20 legt die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau fest, während EN 81‑70 Mindestabmessungen und Bedienhöhen für barrierefreie Nutzung definiert (z. B. Kabinentyp 2 mit 1.100 × 1.400 mm und 900 mm Türbreite für Rollstuhlbenutzer). EN 81‑73 fordert eine Brandfallsteuerung: Aufzüge müssen bei Brandmeldung automatisch zu einer sicheren Haltestelle fahren, mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. EN 81‑72 beschreibt Anforderungen an Feuerwehraufzüge (z. B. Kabinengröße 1.100 × 2.100 mm, Türen 900 mm, Funktionserhalt im Brandfall), während EN 81‑71 Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung vorsieht. Der Betreiber muss die Betriebsanweisung regelmäßig aktualisieren, die Benutzer instruieren und sicherstellen, dass Wartungs‑ und Prüfintervalle eingehalten werden.
Betriebsanweisung – Schrägaufzüge/Plattformlifte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Schrägaufzüge und Plattformlifte. |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt den sicheren Betrieb von Aufzügen mit geneigter Führungsschiene oder Plattformliften für Personen mit eingeschränkter Mobilität; gilt für öffentlich zugängliche Gebäude, Pflege und Inklusionseinrichtungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 40 (Spezialnorm für Schrägaufzüge und Plattformlifte), Richtlinie 2014/33/EU sowie 12. ProdSV, DIN EN 81 41 (Vertikale Plattformlifte), DIN EN 81 22 (Schrägaufzüge auf festgelegter Bahn). |
| Schlüsselelemente | - Hinweise zur Nutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen (Zugang, Bedienung, Rampe). |
| Verantwortlich | Hersteller (Bereitstellung der Betriebsanleitung), Betreiber (Betrieb, Unterweisung, Aufsicht). |
| Praxis Hinweise | Diese Unterlagen sind Pflicht für barrierefreie Sonderaufzüge und werden häufig bei Behinderten oder Pflegeeinrichtungen gefordert. Wartungen sind dokumentiert durchzuführen; Sicherheitsfunktionen wie Not Absenkeinrichtung müssen regelmäßig getestet werden. |
Erläuterung:
Schrägaufzüge und Plattformlifte dienen dem barrierefreien Zugang über geneigte Strecken. DIN EN 81‑40 legt spezifische Anforderungen fest, z. B. Anforderungen an Plattformgrößen, Geschwindigkeiten und Sicherheitsbügel. Die Betriebsanweisung muss auf die besonderen Benutzergruppen eingehen und die Not‑ und Rettungsfunktionen erläutern (z. B. manuelle Absenkung bei Stromausfall). Für Anlagen in Inklusions‑ und Pflegeeinrichtungen besteht zudem eine besondere Prüfpflicht; die dokumentierten Prüfintervalle sind vom Betreiber einzuhalten.
Betriebsanweisungen – Maschinenbezogene Dokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung / Operating Instructions für Maschinen und Antriebe der Aufzugsanlage. |
| Zweck & Geltungsbereich | Legt fest, wie die maschinellen Komponenten (Antrieb, Getriebe, Bremsen, Seilrollen, Steuerung) sicher betrieben, gewartet und instand gehalten werden; gilt für Hersteller, Montagebetrieb, Wartungsunternehmen und Betreiber. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Verordnung (EU) 2023/1230 (neue Maschinenverordnung), Directive 2006/42/EC (Maschinenrichtlinie bis 19. 01. 2027), DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung), DIN EN 809, DIN EN 1012 1, 9. ProdSV, DIN EN 13015 (Instandhaltung von Aufzügen). |
| Schlüsselelemente | - Funktionsbeschreibung der Maschine und ihrer Schutzfunktionen. |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung der detaillierten Betriebsanleitung), Betreiber (Bereitstellung im Betrieb, Schulung des Personals). |
| Praxis Hinweise | Die Unterlage ist Bestandteil der CE Konformitätsunterlagen und Grundlage für die Maschinenprüfung nach § 14 BetrSichV. Sie muss in deutscher Sprache vorliegen und während der gesamten Lebensdauer der Maschine verfügbar sein. |
Erläuterung:
Die maschinenbezogene Betriebsanweisung enthält die sicherheitstechnischen Details der Antriebs‑ und Steuerungskomponenten des Aufzugs. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 ersetzt ab dem 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und legt verbindliche Sicherheitsanforderungen fest. Bis zum 19. Januar 2027 gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG; danach ist ausschließlich die Verordnung anwendbar. Eine Betriebsanweisung muss daher die Risikobeurteilung (DIN EN ISO 12100) dokumentieren, Gefahrenstellen kennzeichnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen benennen. Sie dient als Grundlage für die Prüfung durch befähigte Personen und zugelassene Überwachungsstellen.
Betriebsanweisung und Sicherheitsinformationen – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung und Sicherheitsinformationen für elektrische Ausrüstungen der Aufzugsanlage. |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt die sichere Nutzung, Prüfung und Instandhaltung aller elektrischen Komponenten (Schaltschränke, Steuerungen, Sicherheitskreise, Notrufsysteme, Beleuchtung) innerhalb der Aufzugsanlage; gilt für Elektrofachkräfte und befähigte Personen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Directive 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie), 1. ProdSV, DIN EN 60204 1 (Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen), DIN EN 81 20 (elektrische Anforderungen an Aufzüge), DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel). |
| Schlüsselelemente | - Spannungsangaben, Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag (Schutzklassen, Abschaltbedingungen). |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung der Dokumentation), Betreiber/Elektrofachkraft (Umsetzung, periodische Prüfung, Nachweisführung). |
| Praxis Hinweise | Die Unterlage bildet die Grundlage für die Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3. Prüfprotokolle sind aufzubewahren; bei Arbeiten an elektrischen Komponenten darf nur geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. |
Erläuterung:
Elektrische Ausrüstungen unterliegen der Niederspannungsrichtlinie und müssen so ausgelegt sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen gewährleistet ist. DIN EN 60204‑1 beschreibt die Anforderungen an die elektrische Ausrüstung von Maschinen, u. a. Schutzleiteranschlüsse, Kurzschluss‑ und Überlastschutz, Not‑Aus‑Einrichtungen und Kennzeichnung. Die Betriebsanweisung muss die Abschalt‑ und Isolationsverfahren beschreiben und den Umgang mit Notruf‑ und Kommunikationssystemen erläutern. Für wiederkehrende Prüfungen gelten die Vorgaben der DGUV Vorschrift 3; diese Prüfungen sind zu dokumentieren und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen.
Mengenermittlung (Ergebnisse) – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Mengenermittlung (Ergebnisse) Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Ermittlung der Mengen und Massen aller für die Aufzugsanlage relevanten Komponenten und Leistungen als Grundlage für Ausschreibung und Kostenplanung (insbesondere LPH 3, 5 und 6 der HOAI). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 3–6), DIN 276 (Kostenermittlung), DIN 18379 und DIN 18381 (ATV VOB/C) für raumluft und heizungs /gas /wassertechnische Leistungen. |
| Schlüsselelemente | - Aufstellung der Bauteil‑ und Materialmengen (Schacht, Antrieb, Kabine, Tragmittel, Elektrik) |
| Verantwortlich | Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. Aufzugsplaner – die Mengenermittlung wird in enger Abstimmung mit Architekt, Statiker und anderen Fachplanern erstellt. |
| Praxis Hinweise | Die Mengenermittlung bildet die Basis für Leistungsverzeichnisse und Vergabeprozesse; sie dient im Facility Management der späteren Bauabrechnung, Materialverwaltung, Wirtschaftlichkeitsberechnung und der Nachtragsprüfung. |
Erläuterung:
Die Mengenermittlung ist eine wesentliche Planungsunterlage der HOAI‑Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 5 (Ausführungsplanung) und bildet die Grundlage für die Kostenplanung, Ausschreibung und Vertragsbewertung. Im Facility Management dient sie als Nachweis für Mengenänderungen und Kostennachweise während der Betriebsphase; zudem unterstützt sie die Materialwirtschaft und die Planung von Modernisierungen.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 3: Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Funktions und Strangschema (Entwurfsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Systemzusammenhänge, Energieflüsse und Steuerungslogik der Aufzugsanlage im Entwurfsstadium; Vorbereitung der Schnittstellenabstimmung zwischen technischen Gewerken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 3), VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung), DIN EN 61082 1 (Regeln für Schaltpläne und schematische Darstellungen). |
| Schlüsselelemente | - Systemaufbau mit Antrieb, Steuerung, Sicherheitseinrichtungen und Energieversorgung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (insbesondere Elektrotechnik und Aufzugstechnik); Abstimmung mit Architekt, Statiker und Brandschutzplaner. |
| Praxis Hinweise | Das Funktionsschema ist ein Abstimmungsinstrument für Entwurfsplanung und Projektfreigabe. Es wird im Facility Management zur Störungsdiagnose, Betriebsanalyse und Entwicklung von Instandhaltungsstrategien genutzt. |
Erläuterung:
Ein Funktions‑ und Strangschema visualisiert die logischen und energetischen Beziehungen der Aufzugsanlage. Die VDI‑Richtlinie 6026 Blatt 1 beschreibt, welche Dokumentation in den einzelnen Planungsphasen zu erstellen ist und sorgt dafür, dass eine vollständige Dokumentation für die folgenden Phasen vorliegt. Im Facility Management ist das Funktionsschema ein wichtiges Werkzeug für die Analyse von Störungen und für die strategische Planung von Wartung und Modernisierung.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 5: Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Funktions und Strangschema (Ausführungsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der realen technischen Umsetzung des Aufzugssystems mit allen Anschlüssen, Steuer und Energiepfaden; Grundlage für Montage, Prüfung und spätere Revision. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 5), VDI 6026 1, DIN EN 61082 1. |
| Schlüsselelemente | - Vollständige Darstellung aller Steuer‑ und Energiepfade |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA in Zusammenarbeit mit dem Aufzugshersteller; die Pläne werden durch den Hersteller freigegeben und in die Projektdokumentation integriert. |
| Praxis Hinweise | Das ausführungsreife Schema ist Grundlage für die Montageplanung, Prüfungen nach BetrSichV und die Erstellung von Revisionsunterlagen. Es muss im Facility Management System (z. B. CAFM oder BIM) hinterlegt werden und dient später als Referenz für Abnahmen, Fehleranalysen und Modernisierungen. |
Erläuterung:
Das Funktions‑ und Strangschema der Ausführungsplanung beschreibt die reale technische Ausführung. Es ist entscheidend für Montage und Inbetriebnahme sowie für spätere Eingriffe. Die vollständige Dokumentation, wie sie die VDI 6026 fordert, ermöglicht es dem Facility Management, die Anlage sicher zu betreiben und bei Abnahmen oder Störungen auf verlässliche Unterlagen zurückzugreifen.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 7: Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Funktions und Strangschema (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Abgleich zwischen der geplanten technischen Funktion und den angebotenen Realisierungslösungen der Bieter während der Mitwirkung bei der Vergabe (HOAI LPH 7). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe), DIN 18379 und DIN 18381 (ATV VOB/C) für die Leistungsbeschreibung, DIN 18380 für Heizungsanlagen; HOAI LPH 6/7 bestimmt, dass Mengen ermittelt und verpreiste Leistungsverzeichnisse erstellt werden. |
| Schlüsselelemente | - Vergleich der angebotenen Systemvarianten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA; er koordiniert die Prüfung und bewertet die Angebote hinsichtlich Übereinstimmung mit den geforderten Funktionen. |
| Praxis Hinweise | Dieses Dokument dient der Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung und der Dokumentation technischer Abweichungen. Im Facility Management erleichtert es die Transparenz bei späteren Nachrüstungen, Gewährleistungsfragen und Vertragsnachträgen. |
Erläuterung:
Während der Ausschreibungsphase werden die Funktions‑ und Strangschemata mit den Angeboten der Bieter abgeglichen. Die HOAI sieht vor, dass in der Leistungsphase 7 die Mitwirkung bei der Vergabe durchgeführt und der Kostenanschlag mit dem verpreisten Leistungsverzeichnis verglichen wird. Für das Facility Management schafft dieses Dokument Transparenz und dient als Grundlage für spätere Anpassungen oder Gewährleistungsansprüche.
Hauptstromlaufplan / Prinzipschaltbild (LPH 2: Vorplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hauptstromlaufplan / Prinzipschaltbild |
| Zweck & Geltungsbereich | Grundlegende Darstellung der elektrischen Energieversorgung, der Steuerkreise und der Sicherheitsschaltungen in der Vorplanungsphase; dient der Abstimmung mit Elektrotechnik, Brandschutz und Genehmigungsbehörden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 2: Vorplanung), DIN EN 61082 1 (Regeln für Schalt und Funktionspläne), VDI 6026 1, BetrSichV (Anforderungen an Schutzmaßnahmen). |
| Schlüsselelemente | - Darstellung der Hauptversorgungs‑ und Steuerstromkreise |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA; Abstimmung mit Elektroplaner, Aufzugshersteller und Brandschutzsachverständigen. |
| Praxis Hinweise | Der Hauptstromlaufplan dient als frühzeitiges Planungsinstrument für die Abstimmung mit Genehmigungsbehörden und ist Basis für die spätere Ausführungsplanung. Im Facility Management liefert er technische Informationen zur Energieverfolgung, Betriebssicherheit und zur Bewertung von Modernisierungsmaßnahmen. |
Erläuterung:
Der Hauptstromlaufplan bzw. das Prinzipschaltbild beschreibt das funktionale Grundprinzip der elektrischen Energieversorgung und Steuerung. In der Vorplanung (HOAI LPH 2) werden die wesentlichen Stromkreise konzipiert, um Genehmigungen einzuholen und die Integration mit anderen Gewerken zu planen. Für Facility Manager bietet dieser Plan wichtige Informationen über Energieverbrauch und Sicherheitseinrichtungen und dient als Grundlage für den Betrieb und die Modernisierung.
Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der beruflichen und fachlichen Eignung von Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen erstellen. Gemäß § 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber vor der Verwendung eines Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, die nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden darf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 und 14, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111, DGUV Vorschriften und DGUV Information 209 053 (Definition der fachkundigen Person). |
| Schlüsselelemente | - Nachweis über fachbezogene Ausbildung und Schulung |
| Verantwortlich | Ausbildungsstätten, Unternehmer bzw. Betreiber der Aufzugsanlage; Sicherheitsbeauftragte (SiBe) des Unternehmens. |
| Praxis Hinweise | Der Nachweis der Fachkunde ist Pflichtnachweis für alle Personen, die Gefährdungsbeurteilungen oder Prüfungen durchführen. DGUV Information 209 053 definiert eine fachkundige Person als Person mit fachspezifischer Ausbildung oder langjähriger Erfahrung sowie aufzugsspezifischer Schulung. Dieser Nachweis wird bei Betriebsprüfungen, Vergabeverfahren und Audits vorgelegt und ist Grundlage für Haftungssicherheit. |
Erläuterung:
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt eine systematische Gefährdungsbeurteilung vor. Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV darf diese Beurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. DGUV Information 209‑053 erläutert, dass eine fachkundige Person im Aufzugsbau eine fachspezifische Ausbildung und aufzugsspezifische Schulung oder mehrjährige praktische Erfahrung besitzen muss. Der Nachweis der Fachkunde sorgt dafür, dass die Gefährdungsbeurteilungen sachgerecht, rechtskonform und nachvollziehbar erstellt werden.
Produkt‑ und Herstellerunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gebrauchsanleitung (produktbezogen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Herstellerseitige Beschreibung zur sicheren Installation, Bedienung und Instandhaltung des Aufzugsystems; bildet die Grundlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb, die Unterweisung des Personals und die Erstellung betrieblicher Anweisungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – bei Produkten mit Gefährdungspotenzial ist eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern; 1. ProdSV (Verordnung zur Durchführung des ProdSG), Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und DIN EN 81 20/50 (Sicherheitsregeln für den Bau und den Einbau von Aufzügen). |
| Schlüsselelemente | - Detaillierte Produktbeschreibung und technische Daten (Typ, Traglast, Geschwindigkeit, Energieaufnahme) |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Aufzugs; er muss sicherstellen, dass die Gebrauchsanleitung vollständig, aktuell und in deutscher Sprache vorliegt. |
| Praxis Hinweise | Die Original Gebrauchsanleitungen sind Bestandteil der Betreiberdokumentation und müssen dem Betreiber übergeben werden. Sie dienen als Grundlage für Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Wartungsverträge. Bei Änderungen oder Modernisierungen sind aktualisierte Anleitungen beizufügen. |
Erläuterung:
Nach dem Produktsicherheitsgesetz sind Hersteller verpflichtet, Produkten mit Gefahrenpotenzial eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Die Anleitung stellt sicher, dass das Aufzugsystem bestimmungsgemäß installiert, betrieben und gewartet werden kann. Sie enthält technische Daten, Sicherheits‑ und Notfallhinweise sowie Hinweise auf die CE‑Konformität. Für Facility Manager ist die Gebrauchsanleitung Grundlage der betrieblichen Unterweisungen, Wartungsplanung und der Haftungssicherheit.
Betriebsanweisung – Interdisziplinär (Technische Ausrüstung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung – Interdisziplinär für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenführung sämtlicher interdisziplinärer Betriebsanweisungen aus Planung, Brandschutz, Elektrotechnik und Mechanik zur Gesamtanlagensicherheit; verbindlich für alle Beschäftigten und beteiligten Gewerke. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 3–8), BetrSichV, DIN EN 81 20/50 |
| Schlüsselelemente | - Funktionsbeschreibung der Gesamtanlage |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (Koordination), Betreiber |
| Praxis Hinweise | Wird im Rahmen der Übergabe erstellt. Sie ist Teil der Gesamtbetriebsanweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 BetrSichV; die BetrSichV verlangt, dass dem Personal vor Verwendung des Arbeitsmittels eine schriftliche Betriebsanweisung bereitgestellt wird und diese bei sicherheitsrelevanten Änderungen aktualisiert wird. |
Erläuterung:
Die interdisziplinäre Betriebsanweisung verknüpft technische Planung und betrieblichen Arbeitsschutz. Sie dokumentiert sämtliche Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung, legt Notfallwege fest und definiert Freigabeprozesse. Als Bestandteil der Übergabedokumentation dient sie im Facility Management der Schulung, der Sicherheitsunterweisung und der Etablierung von Notfall- und Evakuierungskonzepten. Da Arbeitgeber die Beschäftigten vor der ersten Nutzung unterweisen müssen und eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen haben, bildet dieses Dokument die normative Grundlage für den sicheren Betrieb.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Arbeitsmittel – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs der Aufzugsanlage im Rahmen der betrieblichen Organisation und des Arbeitsschutzes; gilt für alle Bediener und Wartungspersonal. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (speziell §§ 12, 14–17), DGUV Information 209 053 |
| Schlüsselelemente | - Bedienungsvorschriften und Freigaberegeln |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer; Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung ist an der Anlage auszuhängen und regelmäßig zu aktualisieren. Beschäftigte und aufzugsfremde Unternehmen müssen vor Arbeitsaufnahme unterwiesen werden; die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen oder neuen Technologien zu wiederholen. |
Erläuterung:
Die Betriebsanweisung für Arbeitsmittel ist ein zentrales Element des Sicherheitsmanagements. § 12 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen und sie vor Nutzung zu unterweisen . Die DGUV‑Information 209‑053 betont, dass Beschäftigte und Personal fremder Gewerke vor Tätigkeiten an Aufzugsanlagen über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu informieren sind und dass schriftliche Anweisungen zugänglich sein müssen. Durch die regelmäßige Aktualisierung und Schulung dient die Betriebsanweisung als Nachweis der Betreiberverantwortung und der präventiven Gefährdungsabwehr.
Betriebsjournal
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsjournal – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Laufende Aufzeichnung aller Betriebszustände, Wartungen, Prüfungen, Störungen und Eingriffe zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit und zur Erfüllung der Dokumentationspflichten nach BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI MT 3810 1 (Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen – Grundlagen), BetrSichV § 17 |
| Schlüsselelemente | - Datum und Art der Wartung |
| Verantwortlich | Betreiber/Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Das Journal ist Teil des Anlagenbuchs und wird bei wiederkehrenden Prüfungen durch ZÜS oder Aufsichtsbehörden kontrolliert. Eine regelmäßige und lückenlose Führung unterstützt das Instandhaltungsmanagement und die Beweissicherung bei Schadensfällen. |
Erläuterung:
Nach VDI‑MT 3810‑1 sind Betreiber verpflichtet, den Betrieb und die Instandhaltung gebäudetechnischer Anlagen dokumentiert nachzuweisen. Das Betriebsjournal gewährleistet die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Betriebsverlaufs, unterstützt die Planung von Wartungen und dient als Nachweis gegenüber Prüforganisationen und Versicherern. § 17 BetrSichV verlangt Prüfaufzeichnungen und ‑bescheinigungen; das Journal erfüllt diese Anforderung und bildet die Grundlage für die langfristige Betriebsanalyse.
Betriebskostenberechnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebskostenberechnung für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Berechnung der zu erwartenden Lebenszyklus und Betriebskosten im Rahmen der HOAI Planung zur Unterstützung von Budgetierung und Wirtschaftlichkeitsanalysen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 3–7), DIN 18960 „Nutzungskosten im Hochbau“, DIN 276 |
| Schlüsselelemente | - Energiekosten (Stromverbrauch, Standby) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die Norm DIN 18960 definiert Begriffe und Grundsätze der Nutzungskostenplanung und schafft die Voraussetzungen für eine einheitliche Vorgehensweise und Vergleichbarkeit von Nutzungskostenermittlungen. Die Betriebskostenberechnung dient im Facility Management der Budgetplanung, dem Benchmarking und der Lebenszyklusbetrachtung. |
Erläuterung:
Im Rahmen der HOAI‑Leistungsphasen 3 bis 7 haben Fachplaner die Betriebskosten zu prognostizieren. DIN 18960 gibt die Systematik zur Ermittlung und Gliederung von Nutzungskosten vor und verlangt eine klare Zuordnung der Kostenarten. Für Aufzugsanlagen werden neben dem Stromverbrauch auch die Kosten für wiederkehrende Prüfungen (Haupt‑ und Zwischenprüfungen durch ZÜS), Wartungsverträge, Notrufsysteme sowie Modernisierungsaufwände berücksichtigt. Die Betriebskostenberechnung ermöglicht es Facility Managern, wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und Eigentümern oder Investoren belastbare Lebenszykluskosten vorzulegen.
Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheitsbewertung für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Ermittlung und Dokumentation der sicherheitstechnischen Bewertung gemäß BetrSichV; Grundlage für die Betriebserlaubnis überwachungsbedürftiger Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 15–17), TRBS 1201 (Teil 4) |
| Schlüsselelemente | - Prüfung der Anlagensicherheit |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ); Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die wiederkehrende Prüfung hat spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen, eine Zwischenprüfung ist nach einem Jahr vorgesehen. Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie Haupt und Zwischenprüfungen dürfen nur durch eine ZÜS durchgeführt werden. Die Sicherheitsbewertung ist Voraussetzung für den sicheren Betrieb und dient als Nachweis gegenüber Behörden. |
Erläuterung:
Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen unterliegen den besonderen Anforderungen der BetrSichV. Die ZÜS bewertet anhand der TRBS 1201 die Sicherheit der Anlage und dokumentiert festgestellte Mängel und notwendige Maßnahmen. Betreiber sind verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Fristen zu beseitigen und die Sicherheitsbewertung zur Vorlage bei Behörden aufzubewahren. Die TÜV‑SÜD‑Information weist darauf hin, dass alle Aufzüge spätestens alle zwei Jahre hauptgeprüft werden müssen und dass zwischen zwei Hauptprüfungen eine Zwischenprüfung stattfinden muss; diese Prüfungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen werden. Die Sicherheitsbewertung ist somit ein Kernbestandteil des Sicherheitskonzepts und dokumentiert die rechtskonforme Erfüllung der Betreiberpflichten.
Brandschutzmatrix / Brandfallsteuerungsmatrix
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Brandschutzmatrix / Steuerungsmatrix für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Funktionszusammenhänge und Steuerungslogik von Aufzug, Brandmeldeanlage und Gebäudetechnik im Brandfall; dient der ganzheitlichen Abstimmung der sicherheitstechnischen Gewerke. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 4–6), VDI 3819 3, DIN VDE 0833 2 |
| Schlüsselelemente | - Brandfallsteuerung der Aufzüge (Rückzugsfahrt, Außerbetriebnahme) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Brandschutzplaner |
| Praxis Hinweise | Eine Brandfallsteuerungsmatrix ist insbesondere bei Sonderbauten (z. B. Krankenhäuser, Hochhäuser) erforderlich und Bestandteil der Genehmigungsunterlagen. Bei Auslösung eines Brandmelders steuert die Brandmeldezentrale zahlreiche technische Anlagen: Alarmierung, Rauchabzug, Löschanlagen, Schließen von Brandschutztüren und die Steuerung der Aufzüge. Aufzüge fahren dabei in ein vorbestimmtes Stockwerk und bleiben dort stehen, sofern sie nicht als Feuerwehraufzüge benutzt werden. |
Erläuterung:
Die VDI‑Richtlinie 3819‑3 und die einschlägigen elektrotechnischen Normen verlangen, dass die Funktionen der Brandschutztechnik gewerkübergreifend koordiniert werden. Eine Brandfallsteuermatrix beschreibt für jede Brandmeldeauslösung, welche Anlagen angesteuert werden und welche Funktionen ausgelöst werden müssen. Die in der Matrix dokumentierten Abläufe umfassen z. B. die Aktivierung der Sprach‑Alarmierungsanlage, das Öffnen von Rauch‑ und Wärmeabzugsanlagen, das Abschalten der Klimaanlage, das Schließen von Brandschutzklappen und die Evakuierungssteuerung der Aufzüge. Die Planung der Brandfallsteuerung erfordert eine enge Koordination zwischen den beteiligten Gewerken, um sicherzustellen, dass im Ernstfall alle Systeme synchron reagieren und eine sichere Räumung ermöglicht wird. Im Facility Management dient die Brandschutzmatrix der periodischen Funktionsprüfung, der Dokumentation und der rechtssicheren Revision der sicherheitstechnischen Anlagen.
Lösungsdarstellung (LPH 5 Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lösungsdarstellung – Technische Ausrüstung (Stand LPH 5) |
| Zweck & Geltungsbereich | Visualisierung der finalen technischen Lösungen und Installationsprinzipien für Aufzugsanlagen; Grundlage für die Ausführungsplanung und die gewerkübergreifende Abstimmung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 5), DIN EN 81 20/50 |
| Schlüsselelemente | - Installationsprinzipien und Aufstellungsorte |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Elektrotechnik/Mechanik) |
| Praxis Hinweise | Die Darstellung dient als technische Grundlage für Ausschreibungen und spätere Montagefreigabe. Sie sollte mit dem Bauherrn, dem Architekten und den ausführenden Gewerken abgestimmt werden. |
Erläuterung:
In der Leistungsphase 5 der HOAI wird die Ausführungsplanung erstellt. Die Lösungsdarstellung beschreibt detailliert die technischen Installationsprinzipien, einschließlich aller Schnittstellen. Sie stellt sicher, dass die baulichen Anforderungen (z. B. Schachtgrößen, Traglasten) und die Anforderungen der DIN EN 81‑20/50 hinsichtlich der Sicherheit von Personen und Lastenaufzügen vollständig berücksichtigt werden. Eine frühzeitige Abstimmung beugt Nachträgen vor und ermöglicht eine reibungslose Realisierung.
Lösungsbeschreibung (LPH 7 Ausschreibungsergebnis)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lösungsbeschreibung – Technische Ausrüstung (Stand LPH 7) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der final ausgeschriebenen und freigegebenen Lösung für Aufzugsanlagen. Die Beschreibung bildet die vertragliche Grundlage für die Ausführung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 7), DIN 18379 (Raumlufttechnik), DIN 18381 (Heizung, Gas, Wasser) und weitere VOB/C Normen |
| Schlüsselelemente | - Funktionsbeschreibung und Leistungsumfang |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Vergabeunterlagen; bildet die Grundlage für Bauverträge und technische Freigaben. Im Facility Management dient sie als Referenz für Abweichungsanalysen und Qualitätssicherung. |
Erläuterung:
Die Lösungsbeschreibung ergänzt die visuellen Unterlagen um eine detaillierte textliche Beschreibung der ausgeschriebenen Leistungen. Sie definiert die technischen Anforderungen, die Grenzen der Leistungserbringung und die Qualität der Materialien. Als Vertragsbestandteil ist sie maßgeblich für die Auslegung der Pflichten der Auftragnehmer und bleibt auch im Betrieb ein wichtiges Dokument, um technische Änderungen oder Modernisierungen zu beurteilen. Facility Manager nutzen die Lösungsbeschreibung, um Abweichungen zwischen Planung und Ausführung zu dokumentieren und spätere Optimierungen zu begründen.
Dokumentation der Datenerhebung, Analysen und Optimierungsprozesse (Ergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation der Datenerhebung, Analyse und Optimierung der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Auswertung von Betriebs , Energie und Leistungsdaten zur Optimierung des Aufzugsbetriebs; Grundlage für Modernisierungs und Investitionsentscheidungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 5–8), DIN EN 81 20/50 (Sicherheitsregeln für Aufzüge) |
| Schlüsselelemente | - Messmethodik und Datenquellen – Erfassung von Fahrzyklen, Lastspiel, Energieverbrauch und Stillstandszeiten. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber/Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Die Ergebnisse dienen der Modernisierungsplanung, dem Energiemanagement und der nachhaltigen Anlagenoptimierung. Für die Auswertung sollten die in der HOAI-Leistungsphase 5–8 vorgesehenen technischen Berechnungen und Kostenermittlungen herangezogen werden. |
Erläuterung:
Diese Dokumentation fasst die technischen und betrieblichen Analysen der Aufzugsanlage zusammen. Auf Basis der Leistungsphasen 5–8 der HOAI werden die Energieflüsse und Nutzungsmuster ermittelt, Abweichungen zwischen Soll‑ und Ist‑Zuständen festgestellt und konkrete Modernisierungsoptionen entwickelt. Für Facility Manager dient das Dokument als Grundlage für Investitionsentscheidungen und zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Baudokumentation (Bautagebuch)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Baudokumentation / Bautagebuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Laufende Erfassung aller wesentlichen Bauabläufe, Ereignisse und Prüfungen während der Errichtung bzw. Modernisierung der Aufzugsanlage; rechtssicherer Nachweis für die Abnahme. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 8–9), VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen), DIN EN 1090 2 (Stahltragwerke – Ausführung) |
| Schlüsselelemente | - Bautagesberichte über Witterung, Arbeitskräfte, Lieferungen und Fortschritte. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Bauleitung, Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Das Bautagebuch dient als rechtsgültiger Nachweis im Streitfall und als Grundlage für die technische Abnahme. Die HOAI verlangt in der Leistungsphase 8 die Dokumentation des Bauablaufs und die systematische Zusammenstellung der Unterlagen. |
Erläuterung:
Im Rahmen der HOAI-Leistungsphasen 8–9 wird die Baudokumentation als Bautagebuch geführt. Sie dokumentiert sämtliche Ausführungsdetails, Abweichungen, Prüfungen und Besprechungen. Für das Facility Management bildet sie die Grundlage für die Nachvollziehbarkeit technischer Maßnahmen, ermöglicht die Beurteilung der Bauqualität und dient als Auditnachweis.
Dokumentation des Ausschreibungs‑ und Vergabeverfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Vergabedokumentation (Ausschreibungs und Vergabeprozess) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über transparente, rechtskonforme Ausschreibungs und Vergabeverfahren nach VgV/VOB/A/UVgO; Dokumentation aller Verfahrensschritte vom Leistungsbild bis zur Zuschlagserteilung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV § 8, VOB/A § 20, UVgO, HOAI (Leistungsphasen 6–7) |
| Schlüsselelemente | - Bekanntmachung der Ausschreibung, vollständige Leistungsbeschreibung und Vertragsunterlagen. |
| Verantwortlich | Öffentlicher Auftraggeber, Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Die Dokumentation ist revisionssicher zu archivieren. Die VgV § 8 fordert, dass der Vergabeablauf einschließlich sämtlicher Kommunikation, Bewertungsmethodik und Gründe für den Zuschlag schriftlich festgehalten und mindestens drei Jahre aufbewahrt wird. Auch die VOB/A § 20 verlangt eine vollständige Dokumentation der Vergabe mit Angaben zu Bietern, Wertung und Verfahrenswahl. |
Erläuterung:
Im öffentlichen Auftragswesen ist eine vollständige Vergabedokumentation Pflicht. Sie belegt, dass das Auswahlverfahren fair, transparent und wirtschaftlich durchgeführt wurde. In der HOAI-Leistungsphase 6 werden die Ausschreibungsunterlagen erstellt, und in Leistungsphase 7 werden die Angebote geprüft, Vergabeempfehlungen erarbeitet und der Zuschlag vorbereitet. Für das Facility Management ist die Vergabedokumentation ein wichtiges Instrument des Qualitäts‑ und Compliance‑Managements.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren (BetrSichV)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation vereinfachtes Verfahren nach BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Voraussetzungen und Durchführung des vereinfachten Prüfverfahrens für bestimmte Arbeitsmittel gemäß BetrSichV § 10; Prüfung der Anwendbarkeit bei Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 10 und Anhang 2 Abschnitt 2, TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung des vereinfachten Verfahrens: Nachweis, dass das Arbeitsmittel den Rechtsvorschriften entspricht, bestimmungsgemäß verwendet wird, keine zusätzliche Gefährdung verursacht und regelmäßig instand gehalten wird. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer, Befähigte Person |
| Praxis Hinweise | Das vereinfachte Verfahren ist nur zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein geringes Risiko bestätigt. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge ist das Verfahren grundsätzlich nicht anwendbar. Die Dokumentation muss die Prüffristen und die Durchführung der Prüfung eindeutig regeln. |
Erläuterung:
Gemäß BetrSichV § 10 können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachtes Verfahren für die Prüfung von Arbeitsmitteln anwenden. Voraussetzung ist, dass eine Gefährdungsbeurteilung belegt, dass das Arbeitsmittel den Vorschriften entspricht, bestimmungsgemäß verwendet wird, keine zusätzlichen Gefahren verursacht und ordnungsgemäß instand gehalten wird. Diese Erleichterung ist für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge nicht zulässig. Die Dokumentation stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen eingehalten und die Prüffristen transparent festgelegt sind.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen (Ergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gefährdungsbeurteilung Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Gefahren beim Betrieb, bei Wartung und Prüfung von Aufzugsanlagen; Ermittlung und Umsetzung erforderlicher Schutzmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 3, ArbSchG § 5 und § 6, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | - Identifizierte Gefährdungen (mechanische, elektrische, brandschutztechnische sowie psychische Belastungen). |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber, Sicherheitsfachkraft, Fachkundiger gemäß TRBS |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Nach ArbSchG § 5 müssen alle physischen und psychischen Belastungen bewertet werden, und § 6 verlangt die Dokumentation der Ergebnisse und Schutzmaßnahmen. Die Dokumentation bildet den Kern des betrieblichen Sicherheitsmanagements. |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und ArbSchG ist eine zentrale Pflicht des Arbeitgebers. Sie beinhaltet die systematische Identifikation von Gefahren im Betrieb, die Ableitung von Schutzmaßnahmen sowie die Festlegung von Verantwortlichkeiten. Nach § 6 ArbSchG sind die Ergebnisse und die Wirksamkeitskontrollen zu dokumentieren. Im Facility Management bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für das Sicherheitsmanagementsystem und ist eng mit dem betrieblichen Qualitäts‑ und Instandhaltungsmanagement verzahnt.
Wartungsunterlagen – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Wartungsdokumentation / Wartungsanweisungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung, Durchführung und Dokumentation von Wartungsmaßnahmen entsprechend Hersteller und Normvorgaben; Gewährleistung der Sicherheit und Verfügbarkeit der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13460 (Dokumentation für die Instandhaltung), DIN EN 81 20, AMEV „Aufzug 2022“ |
| Schlüsselelemente | - Wartungsplan mit Intervallen und Zuständigkeiten. |
| Verantwortlich | Wartungsunternehmen, Betreiber/Facility Manager |
| Praxis Hinweise | DIN EN 13460 fordert eine strukturierte Wartungsdokumentation, um Informationen zu Wartungsplänen und Prüfberichten systematisch zu erfassen und den Informationsaustausch zwischen Betreiber, Instandhalter und Prüfer zu erleichtern. Die Nachweise sind Grundlage für Betreiberhaftung, Versicherungsprüfungen und Zustandsbewertungen. |
Erläuterung:
Gemäß DIN EN 13460 ist für alle technischen Anlagen eine umfassende Wartungsdokumentation erforderlich. Sie enthält detaillierte Angaben zu Wartungsintervallen, Prüfmethoden und Ergebnissen und stellt sicher, dass die Instandhaltung nachvollziehbar und regelkonform durchgeführt wird. Für das Facility Management ist die Wartungsdokumentation ein zentrales Instrument, um Betriebssicherheit, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufzugsanlage zu gewährleisten.
Dokumentation von Wärmedämm‑ und Brandschutzarbeiten (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation Wärmedämm und Brandschutzarbeiten |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der normgerechten Ausführung aller Dämm und Brandschutzmaßnahmen an Aufzugsschächten, Maschinenräumen und angrenzenden TGA Einrichtungen. Dies umfasst die Erfüllung bauordnungsrechtlicher und versicherungstechnischer Anforderungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18421 (VOB/C ATV – Dämm und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen), MLAR (Muster Leitungsanlagen Richtlinie), DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen), DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten) |
| Schlüsselelemente | - Materialnachweise und Zulassungen für Dämm‑ und Brandschutzprodukte. |
| Verantwortlich | Ausführendes Unternehmen, Fachbauleitung (Fachplaner TGA) |
| Praxis Hinweise | Die Dokumentation ist Bestandteil der Revisions und Sicherheitsunterlagen. Gemäß DIN 18421 müssen in der Leistungsbeschreibung detaillierte Angaben zur Baustelle, zur Lage der zu dämmenden oder brandschutztechnisch zu behandelnden Anlagenteile und zu erforderlichen Gerüsten gemacht werden. Diese Unterlagen sind bei der Abnahme vorzulegen und dienen als Nachweis gegenüber Brandschutzbehörden und Versicherern. |
Erläuterung:
Diese Dokumentation belegt die fachgerechte Ausführung der Wärmedämm‑ und Brandschutzarbeiten an Aufzugsanlagen. Die DIN 18421 schreibt vor, dass die Leistungsbeschreibung u. a. Angaben zur Lage der Anlagenteile, an denen Dämmungen anzubringen oder Brandschutzarbeiten auszuführen sind, sowie zu Art, Lage und Abbauzeiten der Gerüste enthalten muss. In Verbindung mit der MLAR und DIN 4102 wird die Einhaltung der Brandschutzanforderungen dokumentiert. Diese Unterlagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Gebäudedokumentation und unterstützen den Betreiber gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern.
Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsmittel) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Bewertung aller Gefährdungen bei Betrieb, Wartung und Prüfung der Aufzugsanlage als Arbeitsmittel gemäß BetrSichV und TRBS 1111. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 3, 5–6; TRBS 1111; ArbSchG §§ 5–6 |
| Schlüsselelemente | - Identifikation von Gefährdungen (mechanisch, elektrisch, organisatorisch) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer als Betreiber der Anlage |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen, vor Beschaffung neuer Arbeitsmittel erstellt und nach wesentlichen Änderungen (Modernisierung, Betreiberwechsel) aktualisiert werden. Sie bildet die Grundlage für Prüf und Wartungspläne sowie Schulungsanforderungen. |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ist die zentrale Voraussetzung für den sicheren Betrieb eines Aufzugs. Sie muss vor der Nutzung des Arbeitsmittels erstellt werden und beschreibt alle relevanten Gefährdungen. Die TRBS 1111 konkretisiert dieses Verfahren: Die Bewertung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen und erfasst neben den Beschäftigten auch Personen, die sich im Gefahrenbereich aufhalten. In die Analyse fließen Gebrauchstauglichkeit, altersgerechte Gestaltung sowie physische und psychische Belastungen ein. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fortlaufender Prozess und dient als Grundlage für die Festlegung von Prüfintervallen, Unterweisungen und Schutzmaßnahmen.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (überwachungsbedürftige Anlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gefährdungsbeurteilung überwachungsbedürftiger Anlagen (Aufzüge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Beurteilung von Gefährdungen, die sich aus dem Betrieb einer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlage ergeben, insbesondere zur Erfüllung der Prüfpflichten nach ÜAnlG und BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3121; ÜAnlG; BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 |
| Schlüsselelemente | - Bewertung der sicherheitstechnischen Funktionen und Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude |
| Verantwortlich | Betreiber/Aufzugsverantwortlicher |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für wiederkehrende Prüfungen durch die ZÜS; sie muss bei Veränderungen des Gebäudes oder der Aufzugsanlage angepasst und den Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden. |
Erläuterung:
Das ÜAnlG definiert Seilaufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen. Die TRBS 3121 fordert eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung, die insbesondere die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude sowie Zugänge zu Maschinenräumen berücksichtigt. Außerdem sind umfangreiche technische Unterlagen wie Schaltpläne, Sicherheitsanleitungen, die EU‑Konformitätserklärung und der Notfallplan bereitzuhalten. Diese Beurteilung dient der Festlegung des Prüfumfangs und der Prüfintervalle für die wiederkehrenden Prüfungen durch ZÜS und stellt sicher, dass die Anlage nur unter sicheren Bedingungen betrieben wird.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Festlegung der Prüfart, des Umfangs und der Prüfintervalle |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Festlegung der Prüfzyklen, Prüftiefe und Zuständigkeiten für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen gemäß BetrSichV und TRBS 1201/3121. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 3, 14; TRBS 1201 (Prüfarten); TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Festlegung der Prüfarten: Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis Hinweise | Prüfarten und intervalle müssen im Prüf und Wartungskataster hinterlegt und regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Die Dokumentation bildet die Grundlage für Verträge mit ZÜS und Wartungsfirmen. |
Erläuterung:
Gemäß BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festzulegen und schriftlich zu dokumentieren. Die TRBS 1201 Teil 4 unterscheidet zwischen Erst‑, wiederkehrender und außerordentlicher Prüfung und verlangt, dass auch externe Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. Nach der DGUV dürfen Hauptprüfungen nicht länger als zwei Jahre auseinanderliegen. Die Festlegung von Prüfumfängen und Intervallen ist eng mit den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung verknüpft und dient als Grundlage für Wartungs‑ und Prüfverträge.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikationen und Fachkenntnisse für Personen, die interne Prüfungen an Aufzugsanlagen durchführen dürfen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 2 Abs. 6; TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | - Erforderliche fachliche Ausbildung und Berufserfahrung (mindestens einjährige Erfahrung bei speziellen Arbeitsmitteln) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Anforderungen sollten im Personalhandbuch und Prüf und Wartungskataster dokumentiert werden. Sie dienen als Nachweis für Audits und bei Behördenkontrollen. |
Erläuterung:
Eine befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit die Prüfung von Arbeitsmitteln fachgerecht durchführen kann. Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen und fordert mindestens ein Jahr Erfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und des Standes der Technik. Die Ergebnisse jeder Prüfung sind zu dokumentieren, inklusive Art, Umfang, Ergebnis und Unterschrift. Die Verantwortlichkeit bleibt beim Arbeitgeber, der Auswahl und Beauftragung sowie Fortbildung der befähigten Personen sicherstellen muss.
Einbauerklärung – Unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Einbauerklärung (Declaration of Incorporation) für unvollständige Maschine |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass unvollständige Maschinen oder Komponenten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen und erst in Kombination mit der Gesamtanlage betrieben werden dürfen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) Art. z; DIN EN ISO 12100 |
| Schlüsselelemente | - Angaben zum Hersteller und ggf. zum Bevollmächtigten |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. sein bevollmächtigter Vertreter |
| Praxis Hinweise | Die Einbauerklärung muss dem Errichter und Betreiber übergeben und zusammen mit der Konformitätserklärung der Gesamtanlage aufbewahrt werden. Sie wird von der ZÜS im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung verlangt. |
Erläuterung:
Werden innerhalb einer Aufzugsanlage Komponenten wie Antriebsaggregate oder Steuerungseinheiten als unvollständige Maschinen geliefert, so muss der Hersteller eine Einbauerklärung gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausstellen. Diese bestätigt, dass die Teilsysteme die anwendbaren Sicherheitsanforderungen erfüllen und nur in Verbindung mit der Gesamtmaschine in Betrieb genommen werden dürfen. Die Erklärung enthält Angaben zu Hersteller, Beschreibung des Produkts und den erfüllten Anforderungen und verweist darauf, dass das Teilprodukt kein CE‑Kennzeichen trägt. Für den Betreiber dient die Einbauerklärung als Schnittstellendokument zwischen Hersteller und Errichter.
Eignungsnachweis – Anbieter von Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Eignungsnachweis (Proof of Suitability) für Bauleistungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der technischen, fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen und privater Vergaben für Aufzugsanlagen und Wartungsleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019 § 6a; Vergabeverordnung (VgV) |
| Schlüsselelemente | - Angaben zum Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre und zur finanziellen Leistungsfähigkeit |
| Verantwortlich | Bieter/Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Der Eignungsnachweis ist vor Vertragsabschluss vorzulegen und Bestandteil der Vergabeakte. Self declarations können verlangt werden; sie müssen durch Behördenangaben bestätigt werden. Präqualifikations oder Referenzzertifikate erleichtern den Nachweis. |
Erläuterung:
Um sicherzustellen, dass nur qualifizierte Unternehmen am Bau oder bei der Modernisierung und Wartung von Aufzugsanlagen beteiligt werden, fordert die VOB/A 2019 einen umfassenden Eignungsnachweis. Dieser umfasst Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Umsätze), Referenzen vergleichbarer Projekte, Personalstruktur, Registrierung im Berufsregister und die ordnungsgemäße Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Ergänzend können Zertifikate zur Qualitätssicherung und Arbeitssicherheit verlangt werden. Im Facility Management dient der Eignungsnachweis der Auswahl zuverlässiger Dienstleister und bildet die Grundlage für Vergabeverfahren und Wartungsverträge.
Empfangsbestätigung – Notrufverbindung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Empfangsbestätigung des Aufzugsnotrufs |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der funktionierenden Kommunikation zwischen dem Aufzugsnotrufsystem und der ständig besetzten Notrufzentrale; bestätigt, dass Notrufe entgegen¬genommen und bearbeitet werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 (Fern Notruf für Personen und Lastenaufzüge); TRBS 3121 Ziffer 3.4.3; BetrSichV |
| Schlüsselelemente | - Identifikation der Aufzugsanlage und der Notrufeinrichtung |
| Verantwortlich | Befreiungsdienst/Leitstelle; Betreiber sorgt für Bereitstellung und regelmäßige Funktionskontrolle |
| Praxis Hinweise | Das Dokument ist Bestandteil der Betriebsdokumentation. Notrufsysteme müssen spätestens seit dem 1. Januar 2021 eingebaut sein; Bestandsanlagen durften bis zum 31. März 2021 nachgerüstet warden. Bei technischen Änderungen oder Betreiberwechsel ist die Funktionsprüfung zu wiederholen. |
Erläuterung:
Die novellierte BetrSichV sowie die DIN EN 81‑28 verlangen, dass Personenaufzüge mit einem Zwei‑Wege‑Notrufsystem ausgestattet sind. Dieses stellt bei Betätigung der Notruftaste eine automatische Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Notrufzentrale her; die empfangende Stelle muss innerhalb von 30 Minuten die Personenbefreiung einleiten. Die TRBS 3121 präzisiert Anforderungen an die Funktionsprüfung und fordert, dass der Betreiber einen Notfallplan bereitstellt und die Verbindung regelmäßig testet. Die Empfangsbestätigung dokumentiert, dass der Notruf angekommen ist und das System ordnungsgemäß funktioniert, und ist Voraussetzung für die Betriebserlaubnis.
Mengenermittlung (Ergebnisse) – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Mengenermittlung (Ergebnisse) – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Ermittlung der Mengen und Massen aller für die Aufzugsanlage relevanten Komponenten und Leistungen als Grundlage für Ausschreibung und Kostenplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, insbesondere die Leistungsphasen 3 und 5, DIN 276, DIN 18379 (VOB/C) |
| Schlüsselelemente | - Bauteil‑ und Materialmengen (Schacht, Antrieb, Kabine, Elektrik) |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (TGA) / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Grundlage für das Leistungsverzeichnis, Vergabeprozesse und Bauabrechnung. Im Facility Management dient sie als Nachweis für Mengenänderungen und Wirtschaftlichkeitsvergleiche. |
Erläuterung:
Die Mengenermittlung ist eine essenzielle Planungsunterlage der HOAI Leistungsphasen 3 und 5. Die HOAI fordert, dass in der Entwurfsplanung detaillierte Funktions‑ und Strangschemata erstellt werden und alle Systeme mit Mengendaten aufgelistet werden. Im Facility Management bildet die Mengenermittlung die Basis für die Kostenplanung, Ausschreibung und spätere Vertragsbewertung. Sie dient außerdem als Nachweis für Mengenänderungen, Kostennachweise und die Materialwirtschaft während der Betriebsphase.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 3 – Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Funktions und Strangschema (Entwurfsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Systemzusammenhänge, Energieflüsse und Steuerungslogik des Aufzugs auf Entwurfsniveau. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 3), VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | - Systemaufbau (Antrieb, Steuerung, Sicherheit, Energieversorgung) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Dient der Abstimmung mit Architektur, Statik und Brandschutz. Es ist Bestandteil der Projektfreigabe vor der Ausführungsplanung (LPH 5). |
Erläuterung:
Die HOAI verlangt, dass in der Entwurfsplanung die Funktions‑ und Strangschemata fortgeschrieben und alle Systeme mit technischen Daten, Mengen und Leistungsparametern dargestellt werden. Ein Funktionsschema nach VDI 6026‑1 definiert die logischen und energetischen Beziehungen und enthält Angaben zur Systemtopologie, Steuerung und Schnittstellen. Im Facility Management werden diese Dokumente für Störungsdiagnosen, Betriebsanalysen und Instandhaltungsstrategien genutzt.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 5 – Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Funktions und Strangschema (Ausführungsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der realen technischen Umsetzung des Aufzugssystems mit allen Anschlüssen und Steuerverbindungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 5), VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | - Vollständige Steuer‑ und Energiepfade |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Montage, Prüfdokumentation und Revisionsunterlagen. Muss im Facility Management System hinterlegt werden. |
Erläuterung:
Die HOAI verpflichtet in der Ausführungsplanung zur Anpassung und Detaillierung der Funktions‑ und Strangschemata sowie zur Erstellung vollständiger Stromlauf‑ und Schaltpläne. Diese Unterlagen beschreiben die reale technische Ausführung des Aufzugs und sind für alle späteren technischen Eingriffe entscheidend. Facility Manager verwenden sie bei Abnahmen, Fehleranalysen und Modernisierungen als primäres Referenzdokument.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 7 – Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Funktions und Strangschema (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Abgleich zwischen geplanter technischer Funktion und den angebotenen Realisierungslösungen der Bieter. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN 18379 / DIN 18381 (VOB/C), VDI 6026 |
| Schlüsselelemente | - Vergleich von Systemvarianten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Dient der Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidung und zur Dokumentation technischer Abweichungen. |
Erläuterung:
Während der Ausschreibungsphase wird das Funktionsschema mit den Angeboten verglichen, um die technische Gleichwertigkeit und Kompatibilität zu prüfen. Die DIN‑VOB/C‑Normen (z. B. DIN 18379 für Heizungs‑, Lüftungs‑ und Klimaanlagen) definieren die technischen Vertragsbedingungen und dienen als Bewertungsmaßstab. Für Facility‑Management‑Zwecke schafft dieses Dokument Transparenz bei späteren Nachrüstungen oder Gewährleistungsfragen.
Hauptstromlaufplan / Funktionsschema (LPH 2 – Vorplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Hauptstromlaufplan / Prinzipschaltbild |
| Zweck & Geltungsbereich | Grundlegende Darstellung der elektrischen Energieversorgung und Steuerkreise in der frühen Planungsphase. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 2), VDI 6026 1, DIN EN 61082 1 (VDE 0040 1) |
| Schlüsselelemente | - Hauptversorgungs‑ und Steuerstromkreise |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Frühphasiges Planungsinstrument zur Abstimmung mit der Elektroplanung und Genehmigungsbehörden. |
Erläuterung:
Bereits in der Vorplanung fordert die HOAI die Erstellung eines Prinzipschaltbilds. Für elektrische Anlagen werden Stromlaufpläne nach DIN EN 61082‑1 erstellt. Die Technischen Anschlussbedingungen der Universität Duisburg‑Essen verlangen beispielsweise, dass der Stromlaufplan nach DIN EN 61082 (Teile 1–3) in der neuesten Version erstellt wird. In den Schaltschrankunterlagen werden Stromlaufpläne/Schaltpläne nach DIN EN 61082‑1 (VDE 0040‑1) gefordert. Im Facility Management dient der Hauptstromlaufplan als technische Basisinformation zur Energieverfolgung, Betriebssicherheit und Fehlerdiagnose.
Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der beruflichen und fachlichen Eignung von Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Aufzugsanlagen erstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, ArbSchG, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | - Nachweise über Ausbildung und Schulung |
| Verantwortlich | Ausbildungsstätte / Unternehmer / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis Hinweise | Pflichtnachweis für alle Personen, die Prüf oder Gefährdungsbewertungen durchführen. Grundlage für Audits und Behördenkontrollen. |
Erläuterung:
Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 3) verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden; wenn dem Arbeitgeber die Fachkunde fehlt, muss er sachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Die TRBS 1111 konkretisiert dies: Die Beurteilung muss durch eine fachkundige Person oder mithilfe einer sachkundigen Stelle erfolgen und die Sicherheit der Beschäftigten sowie dritter Personen im Gefahrenbereich sicherstellen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen schriftlich dokumentiert und in regelmäßigen Abständen überprüft und angepasst werden. Im Facility Management ist der Nachweis der Fachkunde bei Betriebsprüfungen, Ausschreibungen und Auditierungen essenziell.
Produkt‑ und Herstellerunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gebrauchsanleitung (Produktbezogen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Herstellerseitige Beschreibung zur sicheren Installation, Bedienung und Instandhaltung des Aufzugsystems. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ProdSG, 1. ProdSV, Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) |
| Schlüsselelemente | - Produktbeschreibung und technische Daten |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis Hinweise | Originale Gebrauchsanleitungen müssen in deutscher Sprache vorliegen und dem Betreiber übergeben werden. Bestandteil der Betreiberdokumentation. |
Erläuterung:
Nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) muss der Hersteller eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache bereitstellen, wenn bei der Verwendung des Produkts bestimmte Regeln zu beachten sindDie Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU verlangt, dass der Hersteller oder die Montagefirma eine EU‑Konformitätserklärung sowie eine Betriebsanleitung in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats liefert; diese Unterlagen müssen für den Endnutzer leicht verständlich sein. Im Facility Management dienen Gebrauchsanleitungen als Grundlage für Unterweisungen, Betriebshandbücher und die Sicherstellung der Haftung. Sie müssen während der gesamten Lebensdauer der Aufzugsanlage verfügbar und aktuell gehalten werden.
Planungs‑ und Koordinationsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Gewerke Matrix / Trade Relationship Matrix |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller funktionalen und organisatorischen Schnittstellen zwischen TGA Gewerken (besonders Elektro, Fördertechnik, Mess /Steuer /Regeltechnik, Brandschutz und Architektur). |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6039 (Inbetriebnahmemanagement), VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | - Definition technischer Abhängigkeiten und Zuständigkeiten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Elektro/Fördertechnik), Koordinator Planung, BIM Verantwortlicher |
| Praxis Hinweise | Die Gewerke Matrix ist Teil des Inbetriebnahmemanagements nach VDI 6039. Sie dient der Qualitätssicherung und Fehlervermeidung in der Planungsphase; sie ist obligatorisch für eine VDI 6039 konforme TGA Planung. |
Erläuterung:
Die Gewerke‑Matrix nach VDI 6039 unterstützt eine strukturierte Abstimmung zwischen technischen Gewerken und vermeidet Schnittstellenkonflikte. Im Facility Management gewährleistet sie, dass Betriebs‑ und Wartungsprozesse gewerkübergreifend integriert und eindeutig abgegrenzt sind; sie sorgt für klare Kommunikations‑ und Verantwortungsstrukturen.
Herstellerinformationen zur Wartung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Herstellerinformationen zur Wartung (Work Equipment Maintenance Information) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung von Wartungs und Prüfhinweisen für Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel. Der Betreiber muss vor der Verwendung Informationen des Herstellers einholen, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und Schutzmaßnahmen festzulegen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §3 und §14, DIN EN 13015 |
| Schlüsselelemente | - Wartungsintervalle und ‑verfahren nach Komponenten (Tragmittel, Bremsen, Türen, Steuerungen) |
| Verantwortlich | Hersteller / Instandhaltungsbetrieb |
| Praxis Hinweise | Diese Informationen sind Grundlage für die technische Instandhaltungsplanung. Sie werden im CAFM System hinterlegt, dienen als Prüfliste für Wartungsaufträge und müssen bei behördlichen Überprüfungen und Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) vorgelegt werden. |
Erläuterung:
Gemäß BetrSichV muss der Arbeitgeber alle Informationen des Herstellers einholen, um Risiken zu ermitteln und die sichere Verwendung zu gewährleisten. Wartungsanweisungen nach DIN EN 13015 definieren die Mindestinhalte für Wartungs‑ und Instandhaltungspläne (Intervalle, Prüfpunkte, Qualifikation des Wartungspersonals). Die Einhaltung dieser Vorgaben beugt Ausfällen vor und ist Bestandteil der Konformitätserklärung.
Informationsunterlage zur Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Informationsunterlage zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer, organisatorischer und sicherheitstechnischer Informationen zur Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor erstmaliger Verwendung des Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §3–§6, ArbSchG §§5–6 |
| Schlüsselelemente | - Risikoanalyse für Betriebs‑ und Wartungsszenarien (z. B. Absturz, Stromschlag, Quetschungen) |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsfachkraft / Fachplaner |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren; insbesondere nach technischen Änderungen, Unfällen oder geänderten Betriebsbedingungen. Sie bildet die Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen und muss vor Ort verfügbar sein. |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument des Facility Managers. Sie verbindet technische Daten mit organisatorischen Abläufen; ohne sie dürfen Aufzugsanlagen nicht in Betrieb genommen werden. BetrSichV §3 verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festzulegen und zu dokumentieren. Fachkundiges Personal oder externe Experten müssen einbezogen werden, wenn der Arbeitgeber nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt.
Informationen zu Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Information zu Notfallmaßnahmen bei Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Notfallabläufe, Kommunikationswege und Zuständigkeiten bei Störungen, Personeneinschluss oder Stromausfall. Arbeitgeber müssen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung bereitstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §12, DIN EN 81 28 (Fern-Notrufsysteme), DIN EN 81 20 (Sicherheitsanforderungen für Personen- und Lastenaufzüge), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) |
| Schlüsselelemente | - Ablaufdiagramme für Notrufe, Freischaltung und Evakuierung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber / Sicherheitsbeauftragter / Notrufdienst |
| Praxis Hinweise | Die Informationen müssen im Maschinenraum, im Aufzugskorb und bei der Leitstelle hinterlegt sein. TRBS 3121 fordert die Benennung und Schulung von Personen, die zur Überwachung und Befreiung von Eingeschlossenen befähigt sind. Die Wirksamkeit des Notrufsystems ist regelmäßig zu prüfen. |
Erläuterung:
Notfallinformationen gewährleisten, dass bei Störungen oder Stromausfall der Personen‑ und Sachschutz sichergestellt ist. Gemäß BetrSichV §12 müssen Arbeitgeber Vorsorge treffen und Notfallinformationen zugänglich machen. TRBS 3121 schreibt vor, dass geeignete Notrufsysteme vorhanden sind, die mit einer ständig besetzten Stelle verbunden sind, und dass geschulte Personen die Befreiung von Eingeschlossenen übernehmen.
Wartungsanweisungen – Aufzugsanlagen gemäß EU‑Aufzugsrichtlinie
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Wartungsanweisungen für Aufzugsanlagen (nach EU Lift Directive 2014/33/EU) |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Verfahren, Intervallen und Prüfpflichten für die regelmäßige Wartung und Überprüfung von Aufzugsanlagen. Die BetrSichV verlangt, dass der Arbeitgeber Art und Fristen der Prüfungen bestimmt und den sicheren Zustand bis zur nächsten Prüfung sicherstellt. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015 (Regeln für Instandhaltungsanweisungen), 12. ProdSV (umsetzt die EU Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU) |
| Schlüsselelemente | - Wartungspunkte nach Komponenten: Trag‑ und Fördermittel, Bremsen, Türen, Schacht und Steuerung |
| Verantwortlich | Montagebetrieb / Fachfirma Fördertechnik / Wartungsunternehmen |
| Praxis Hinweise | Die Wartungsanweisungen sind Bestandteil der Konformitätserklärung und im Betreiberhandbuch abzulegen. DIN EN 13015 fordert, dass die Wartung durch qualifizierte Fachfirmen mit geeignetem Qualitätsmanagement erfolgt. Die Intervalle richten sich nach Nutzungshäufigkeit und Anlagenkonfiguration. |
Erläuterung:
Diese Anweisungen bilden das Rückgrat der technischen Instandhaltung. DIN EN 13015 definiert die Inhalte und Anforderungen an Wartungsanweisungen; sie stellen sicher, dass Wartungsarbeiten sicher und effizient durchgeführt werden und dass Nachweise für die Behörden und Versicherer vorhanden sind. Die 12. ProdSV verpflichtet Hersteller, den sicheren Betrieb nach der EU‑Aufzugsrichtlinie zu gewährleisten.
Wartungsanweisungen – Maschinenkomponenten (EU‑Maschinenrichtlinie)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Wartungsanweisung für maschinelle Komponenten von Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung von Wartungsmaßnahmen für mechanische und elektrische Komponenten (z. B. Antriebseinheit, Fangvorrichtung, Notbremse). Bei wesentlichen Änderungen wird der „Ändernde“ zum Hersteller und muss eine neue Konformitätsbewertung durchführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015, EU Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. Maschinenverordnung 2023/1230, 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | - Kennzeichnung der Maschine mit Seriennummern und Baujahr sowie CE‑Konformität |
| Verantwortlich | Hersteller / Serviceunternehmen / Instandhalter |
| Praxis Hinweise | Diese Anweisungen sind Pflichtdokumente im Rahmen der CE Konformität. Sie werden für die technische Überwachung durch ZÜS benötigt und müssen entsprechend der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden. Bei wesentlichen Umbauten ist eine neue Konformitätserklärung zu erstellen. |
Erläuterung:
Die Wartungsanweisungen für maschinelle Komponenten sichern die langfristige Funktion und Konformität der Anlage mit der EU‑Maschinenrichtlinie. Die Maschinenverordnung 2023/1230 wird die Richtlinie ab 2027 ablösen und verschärfte Anforderungen an Sicherheit und Cybersecurity enthalten. Betreiber müssen sicherstellen, dass die Wartungsanweisungen aktuell sind und bei Modifikationen eine erneute Konformitätsbewertung erfolgt.
Wartungsanweisungen – Sicherheitsbauteile
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Wartungsanweisungen für Sicherheitskomponenten von Aufzügen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Wartungs und Prüfverfahren für sicherheitsrelevante Elemente wie Fangvorrichtungen, Notbremsen, Seilendbefestigungen, Puffer oder Endschalter. §14 BetrSichV verlangt eine wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015, BetrSichV §14, DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Funktions‑ und Sichtprüfungen zur Erkennung von Verschleiß oder Beschädigungen |
| Verantwortlich | Hersteller / Wartungsunternehmen / Prüforganisation (ZÜS) |
| Praxis Hinweise | Diese Anweisungen werden jährlich überprüft und dokumentiert. Sie sind Grundlage für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß BetrSichV und DIN EN 81 20 und sichern die Betriebssicherheit. Änderungen der Anlage (z. B. Austausch der Fangvorrichtung) müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. |
Erläuterung:
Sicherheitsbauteile stellen die letzte Barriere im Gefahrenfall dar. Ihre Wartung ist besonders streng reglementiert. Die BetrSichV verlangt, dass die Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen erfolgt und dass Dokumente verfügbar sind. DIN EN 81‑20 definiert detaillierte technische Anforderungen an sicherheitsrelevante Einrichtungen von Aufzügen. Für Facility Manager ist die Nachvollziehbarkeit der Prüfungen und die Aktualität der Unterlagen zentral.
Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Wartungsbericht für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über durchgeführte Wartungs , Inspektions und Instandsetzungsarbeiten; dient der Erfüllung der Betreiberpflichten nach BetrSichV und als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13306 (Begriffe und Struktur der Instandhaltung), DIN EN 13015 (Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen) |
| Schlüsselelemente | - Datum, Uhrzeit und Umfang der Wartung |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur / zugelassener Instandhaltungsdienstleister |
| Praxis Hinweise | Der Bericht ist Bestandteil des Anlagenbuchs und dient der Dokumentation der ordnungsgemäßen Betreiberpflichtenerfüllung. DIN EN 13306 und DIN EN 13015 fordern präventive und zustandsorientierte Wartung; alle Arbeiten und Ergebnisse müssen lückenlos dokumentiert werden. |
Erläuterung:
Der Wartungsbericht ist das zentrale Nachweisdokument des technischen Betriebs. Er dokumentiert die Durchführung von Wartung (präventive Maßnahmen wie Schmieren, Reinigen, Einstellen), Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung im Sinne der DIN EN 13306. Die vollständige Dokumentation sichert Gewährleistungs‑ und Versicherungsansprüche und ermöglicht die Rückverfolgbarkeit bei Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen. Darüber hinaus lassen sich aus den Berichten Trends ableiten (z. B. wiederkehrende Störungen), die in die Instandhaltungsstrategie einfließen.
Wartungsanleitung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Wartungsanleitung für Aufzüge und Fahrtreppen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe der Wartungs und Prüfmethoden für alle sicherheitsrelevanten Komponenten der Aufzugsanlage. Beinhaltet detaillierte Arbeitsschritte, Prüfkriterien und Sicherheitsvorschriften. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13015 (Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen), DGUV Information 209 053 |
| Schlüsselelemente | - Instandhaltungsstrategie (präventiv, zustandsorientiert etc.) |
| Verantwortlich | Hersteller, Errichter oder zugelassene Wartungsfirma; der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anleitung vorliegt und von geschultem Personal angewendet wird. |
| Praxis Hinweise | Nur qualifizierte Fachkräfte dürfen nach der DIN EN 13015 Wartungen durchführen; die Anleitung dient der Schulung. Sie muss stets aktuell sein und bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung:
Die Wartungsanleitung definiert den Standard der Instandhaltungsprozesse. Nach DIN EN 13015 müssen Wartungen korrekt und präventiv durch kompetentes Personal nach detaillierten Anweisungen erfolgen. Die DGUV Information 209‑053 betont, dass Instandhaltungsanweisungen sicherheitsgerechte Arbeitsabläufe festlegen und sich auf normative Grundlagen wie DIN EN 13306 und TRBS 1112 stützen. Durch die klare Dokumentation der Prüfverfahren gewährleistet die Anleitung, dass Wartungsarbeiten reproduzierbar sind und Sicherheitsrisiken minimiert werden. Sie dient auch als Grundlage für die Qualifizierung von Personal und unterstützt die Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems (z. B. ISO 9001).
Wartungsplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Wartungsplan – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Darstellung aller Wartungsobjekte (Anlage, Komponenten) mit ihren Prüfintervallen, Verantwortlichkeiten und Bezug zu normativen Grundlagen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13306 (Grundlagen und Begriffe der Instandhaltung), DIN EN 15331 (Kriterien für Instandhaltungsmanagement), DIN EN 13015 |
| Schlüsselelemente | - Liste der Anlagen und Baugruppen |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur, Facility Manager; in Abstimmung mit Herstellern und Dienstleistern |
| Praxis Hinweise | Der Wartungsplan verbindet technische Anforderungen aus DIN EN 13306 mit organisatorischen Vorgaben aus DIN EN 15331. Er dient als Steuerungsinstrument im CAFM-System, unterstützt die Budgetplanung und erleichtert die Überwachung gesetzlicher Prüffristen. |
Erläuterung:
Ein Wartungsplan ist die taktische Umsetzung der Instandhaltungsstrategie. Er übernimmt die in der Wartungsanleitung festgelegten Prüfpunkte und weist ihnen konkrete Intervalle und Verantwortlichkeiten zu. DIN EN 13306 definiert die unterschiedlichen Instandhaltungsarten, während DIN EN 15331 Anforderungen an das Instandhaltungsmanagement der gebauten Umwelt stellt. Durch die Einbindung in ein CAFM‑System können Termine und Ressourcen verwaltet, Budgetauswirkungen prognostiziert und gesetzliche Prüffristen überwacht werden. Für Betreiber ist dies ein wesentliches Element, um die Einhaltung der BetrSichV nachzuweisen.
Wartungskalender
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Wartungskalender – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Terminliche Planung und Koordination aller Wartungs , Prüf- und Kontrollmaßnahmen auf Jahres- und Monatsebene; Darstellung von Plan-/Ist Status und Eskalationswegen bei Terminüberschreitungen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13306, DIN EN 15331 |
| Schlüsselelemente | - Jahres- und Monatsübersichten mit geplanten Terminen |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur, Betriebsleiter, Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Der Wartungskalender überträgt die Intervalle des Wartungsplans in konkrete Termine. Er dient im CAFM als operatives Steuerungstool und wird bei Audits als Nachweis der fristgerechten Durchführung herangezogen. Bei Abweichungen sind Eskalationsprozesse einzuleiten, um die Sicherheit und Rechtskonformität zu gewährleisten. |
Erläuterung:
Der Wartungskalender ist ein dynamisches Werkzeug zur Terminkontrolle. Er stellt sicher, dass Wartungen entsprechend den gesetzlichen Fristen durchgeführt werden und bündelt Ressourcen effizient. Überschreitungen der Prüffristen können rechtliche Folgen haben; daher muss ein Eskalationsprozess definiert sein. Die Kalenderführung in einem CAFM‑System ermöglicht die digitale Nachverfolgung und unterstützt bei der Berichterstattung gegenüber Aufsichtsbehörden.
Inventarliste
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Inventarliste – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige Erfassung aller zur Aufzugsanlage gehörenden Komponenten, Baugruppen und sicherheitsrelevanten Bauteile mit Identifikationsdaten und Zustandsbewertung. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13306 (Instandhaltungsbegriff und -struktur), DIN EN 13015, VDI 3810 Blatt 6, DIN 31051 |
| Schlüsselelemente | - Inventar‑ und Anlagenkennnummer |
| Verantwortlich | Betreiber bzw. Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Die Inventarliste bildet die Grundlage für Wartungs , Prüf- und Ersatzteilmanagement. DIN EN 13015 und DIN EN 13306 fordern die Sicherstellung der Ersatzteilverfügbarkeit und geplante Austauschzyklen. Eine strukturierte Ersatzteilklassifikation (z. B. sicherheitsrelevante Teile, Verschleißteile, Elektronik) unterstützt die Lagerhaltung und Beschaffungsplanung. |
Erläuterung:
Die Inventarliste ist ein zentrales Werkzeug des technischen Anlagenmanagements. Sie ermöglicht die systematische Identifikation aller Aufzugskomponenten und unterstützt die Lebenszyklusüberwachung. Durch die Klassifizierung von Komponenten nach Sicherheitsrelevanz und Verschleißgrad können Ersatzteilbestände risikobasiert geplant werden. Die Liste wird kontinuierlich aktualisiert und in das CAFM‑System integriert, um Transparenz über die technische Ausstattung und den Zustand der Anlage zu schaffen.
Sicherheits- und Einsatzdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Interventionsplan – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der Maßnahmen und Kommunikationswege im Störungs- oder Notfallbetrieb, insbesondere bei Eingeschlossenen. Der Plan bildet einen integralen Bestandteil des Notfallmanagements nach BetrSichV und TRBS 3121. |
| Relevante Regelwerke | VDI 4705 (Notrufmanagement für Aufzüge), DIN EN 81 28, BetrSichV § 12 und Anhang 1 Nr. 4.1, TRBS 3121 (Gefährdungen bei Aufzugsanlagen), DIN EN 13015 |
| Schlüsselelemente | - Notruf- und Befreiungsabläufe: Darstellung der technischen Einrichtungen für Zweikanal-Kommunikation und der Schritte zur Befreiung von Personen |
| Verantwortlich | Betreiber, Sicherheitsbeauftragter, Notrufzentrale, zertifizierter Aufzugsdienstleister |
| Praxis Hinweise | Die BetrSichV verpflichtet Betreiber, ab 1. Januar 2021 alle Aufzüge mit einer ständig verfügbaren Zwei-Wege-Kommunikation auszustatten und einen Notfallplan bereitzuhalten. Der Notfallplan muss Angaben zu Standort, verantwortlichem Betreiber, befugten Personen, Kontaktketten und der Frist für die Einleitung der Befreiung enthalten. VDI 4705 empfiehlt die Verwendung eines Fernnotrufsystems mit externem Notrufdienst als sicherste Lösung. Der Plan ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. |
Erläuterung:
Der Interventionsplan legt die organisatorischen und technischen Maßnahmen im Störungsfall fest. Gemäß BetrSichV müssen Aufzüge mit Notruf- und Befreiungseinrichtungen ausgestattet sein, die rund um die Uhr funktionieren. DIN EN 81‑28 definiert Anforderungen an die Notrufkommunikation, unter anderem eine automatische Sprachverbindung zu einer ständig besetzten Stelle. Der Plan beschreibt die Handlungsschritte: Alarm entgegennahme, Kommunikation mit Eingeschlossenen, Einleitung der Rettung durch geschultes Personal und Information der zuständigen Stellen. Er enthält die Datenblätter für den Notfall – ähnlich dem in VDI 4705 beschriebenen „Notfallplan“ – mit Angaben zum Standort, zu kontaktierbaren Personen, zu Befreiungsfristen und zur Funktionsprüfung der Notrufsysteme.
TRBS 3121 fordert ergänzend, dass der Aufzug nur mit geschultem Personal betreten werden darf, der Zugang zum Maschinenraum gesichert ist und bei geöffneter Tür keine Fahrtbewegung stattfinden kann. Die Dokumentation der Rettungsvorgänge und die Nachverfolgung der Reaktionszeiten dienen als Nachweis der Einhaltung von Rechtsvorschriften und sind Grundlage für Verbesserungen im Notfallmanagement. Darüber hinaus ist festzulegen, dass Betriebsfremde keine Befreiungsmaßnahmen durchführen dürfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Aufgabenklärung – Ergebnisse
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / typ | Aufgabenklärung – Ergebnisse (Technische Ausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Ergebnisse der Grundlagenermittlung und der Abstimmung zur Projektdefinition. Sie legt Projektziele, technische Anforderungen und Leistungsgrenzen fest und dient als Grundlage für den weiteren Planungsprozess (HOAI Leistungsphasen 2–3). |
| Relevante Regelwerke | HOAI § 55 ff. (Planung der Technischen Ausrüstung) |
| Schlüsselelemente | - Projektziele und Leistungsumfang |
| Verantwortlich | Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA), Bauherr, Projektsteuerer |
| Praxis Hinweise | In der Grundlagenermittlung nach HOAI werden die Aufgabenstellung des Bauherrn präzisiert, die Grundlagen ermittelt und die Ergebnisse dokumentiert. Zu den besonderen Leistungen können Bedarfsplanung, funktionsbezogene Raumprogramme, Standortanalyse oder Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gehören. Das Dokument bildet die Referenz für spätere Leistungsnachweise und Nachtragsprüfungen. |
Erläuterung:
Im Facility Management ist die Aufgabenklärung ein wichtiges Planungsdokument. Die HOAI verpflichtet Planer, bereits in der Leistungsphase 1 die Aufgabenstellung klar zu definieren, die Rahmenbedingungen zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dazu gehören eine Analyse des Bedarfs, die Festlegung der Projektziele, die Abstimmung der Schnittstellen zwischen den Gewerken sowie die Einhaltung von Genehmigungs‑ und Sicherheitsanforderungen (z. B. Arbeitsschutz, Energieeinsparverordnung). Durch die Dokumentation der Abstimmungsergebnisse entsteht eine transparente Basis für den gesamten Projektverlauf und für spätere Vertragsprüfungen. Optionale Leistungen wie Standortanalysen oder Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen können die Entscheidungsgrundlage ergänzen.
EU‑Konformitäts‑ und Leistungserklärung – Maschinen (Hersteller)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | EU Konformitäts /Leistungserklärung für Maschinenkomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass sicherheitsrelevante Komponenten des Aufzugs (z. B. Antrieb, Steuerung) die grundlegenden Sicherheits und Gesundheitsanforderungen erfüllen und gemäß Maschinenrichtlinie gebaut wurden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG, Verordnung (EU) 2023/1230, 9. ProdSV, DIN EN 81 20/50, DIN EN 60204 1 |
| Schlüsselelemente | Produktidentifikation (Typ, Modell, Seriennummer), Herstellerangaben und Anschrift, Erklärung der Übereinstimmung mit den geltenden EU Vorschriften, Auflistung der angewandten Richtlinien und Normen, Angaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu benannten Stellen, Name, Funktion, Ort, Datum und Unterschrift der bevollmächtigten Person. |
| Verantwortlich | Hersteller oder dessen Bevollmächtigter |
| Praxis Hinweise | Die Konformitätserklärung ist Voraussetzung für das CE Kennzeichen. Eine Kopie ist dauerhaft in der technischen Dokumentation zu archivieren und dem Betreiber auszuhändigen. |
Erläuterung:
Der Hersteller bestätigt mit der EU‑Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der künftigen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, dass seine Produkte den grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die wichtigsten Bestandteile sind laut Branchenleitfaden: Produktidentifikation, Herstellerangaben, Erklärung der Konformität mit relevanten EU‑Vorschriften, Liste der angewandten Normen und Verordnungen sowie die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Facility Management dient die Erklärung als Basis für die CE‑Kennzeichnung und ist für die rechtskonforme Inbetriebnahme und Versicherungsnachweise unerlässlich. Sie muss im technischen Dossier aufbewahrt werden und ist gegenüber Marktüberwachungsbehörden vorzulegen.
EU‑Konformitätserklärung – Aufzugsanlage (Montagebetrieb)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | EU Konformitätserklärung für die komplette Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Bescheinigt, dass die fertig montierte Aufzugsanlage die Anforderungen der Aufzugsrichtlinie erfüllt und als Gesamtsystem konform ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, 12. ProdSV, DIN 18385 (VOB/C), DIN EN 81 20/50 |
| Schlüsselelemente | Firmenbezeichnung und Anschrift des Montagebetriebs; gegebenenfalls Angaben des Bevollmächtigten; Beschreibung des Aufzugs einschließlich Seriennummer und Einbauort; Jahr des Einbaus; Erklärung der Einhaltung aller anwendbaren EU Vorschriften; Bezugnahme auf angewandte harmonisierte Normen; Angaben zu benannten Stellen (EU Baumusterprüfung, Einzelprüfung, Endabnahme und Qualitätssicherung); Name, Funktion, Ort, Datum und Unterschrift der zur Unterzeichnung befugten Person. |
| Verantwortlich | Montagebetrieb (Errichter) bzw. beauftragte Fachfirma |
| Praxis Hinweise | Die Erklärung muss vor der technischen Abnahme vorliegen und der Anlage beigefügt sein. Ohne gültige EU Konformitätserklärung darf die Anlage nicht in Verkehr gebracht oder betrieben werden. Sie ist Teil der Betreiberdokumentation und wird von der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) kontrolliert. |
Erläuterung:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU muss der Montagebetrieb nachweisen, dass der Aufzug die wesentlichen Gesundheits‑ und Sicherheitsanforderungen erfüllt. Ist die Konformität nachgewiesen, stellt der Montagebetrieb die EU‑Konformitätserklärung aus und bringt das CE‑Zeichen an. Die Richtlinie legt den Aufbau der Erklärung fest: Firmenbezeichnung des Montagebetriebs, Identifizierung des Aufzugs, Auflistung der Vorschriften und Normen, benannte Stelle sowie Name und Unterschrift der verantwortlichen Person. Dieser Nachweis ist für Betreiberpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 BetrSichV) und für Versicherungen erforderlich und muss dem Aufzugsbuch beigefügt werden.
Kostenschätzung – Aufzugsanlage (Leistungsphasen 2–3)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Kostenschätzung für die technische Ausrüstung (Aufzüge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Erste Abschätzung der Investitionskosten auf Basis der Vorplanung; dient der Budgetfestlegung und Entscheidungsfindung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI 2021 (Leistungsphase 2), DIN 276 (2018 12) |
| Schlüsselelemente | Kostengruppen nach DIN 276 (insbesondere 460 – Förderanlagen und 470 – nutzungsspezifische Anlagen); Ermittlung der Kosten aus Grundstücksdaten, Erschließung und Vorplanung; separate Darstellung von Montage , Material und Nebenkosten; Baukostenindex und Kostentreiber; Toleranz ± 30 %. |
| Verantwortlich | Fachplaner für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) |
| Praxis Hinweise | Die Kostenschätzung ist Grundleistung der Leistungsphase 2 nach HOAI. Sie bildet die Grundlage für den Kostenrahmen und für Investitionsentscheidungen des Auftraggebers. Im Facility Management dient sie als Basis für Budgetgespräche und Wirtschaftlichkeitsanalysen. |
Erläuterung:
Die Kostenschätzung erfolgt im Rahmen der Vorplanung (LPH 2) und liefert eine erste verlässliche Größe für das Projektbudget. Nach DIN 276 gliedern sich die Kosten in Kostengruppen; für Aufzugsanlagen sind vor allem die Gruppen 460 (Förderanlagen) und 470 (nutzungsspezifische Anlagen) relevant. Die Kostenschätzung wird nach Zehnerstellen aufgegliedert und hat eine Genauigkeit von ± 30 %.
Kostenberechnung – Ergebnisse (Leistungsphase 3)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Kostenberechnung nach Entwurfsplanung |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Aufstellung der geplanten Kosten; bildet die Basis für die Genehmigungsplanung und die Finanzierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI 2021 (Leistungsphase 3), DIN 276 |
| Schlüsselelemente | Nutzung von Entwurfszeichnungen und Mengenberechnungen; Aufschlüsselung der Kosten bis in die Einerstellen der Kostengruppen; Abgleich mit der Kostenschätzung; Prognose von Nebenkosten; Genauigkeit ± 20 %. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Die Kostenberechnung dient internen Budgetfreigaben und der Vorbereitung von Vergabeverfahren. Sie wird im Facility Management zur Plausibilisierung der Investitionsplanung und als Grundlage für Kapitalbedarfsrechnungen verwendet. |
Erläuterung:
In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) wird die Kostenberechnung erstellt. Sie basiert auf detaillierten Entwurfsunterlagen, enthält Einzelkosten der Teilleistungen und gliedert die Kosten nach DIN 276 bis auf die Einerstellen. Damit wird ein höherer Genauigkeitsgrad erreicht (± 20 %). Abweichungen zur Kostenschätzung sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Kostenberechnung ist Voraussetzung für den Projektfortschritt und genehmigungsrechtliche Anträge.
Kostenfeststellung – Ergebnisse (Leistungsphasen 8–9)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Kostenfeststellung nach Ausführung |
| Zweck & Geltungsbereich | Endgültige Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten nach Fertigstellung der Anlage; Basis für Projektabschluss und Nachtragsanalyse. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI 2021 (Leistungsphase 8–9), VOB/B |
| Schlüsselelemente | Schlussrechnung und Nachtragslisten; Soll Ist Abweichungsanalyse; Freigabevermerk des Auftraggebers; Dokumentation für Gewährleistungs und Instandhaltungsbudget. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Bauleitung |
| Praxis Hinweise | Die Kostenfeststellung schließt den Kostenplanungsprozess ab und dient als Grundlage für die künftige Budgetierung (u. a. Instandhaltungsrücklagen). Abweichungen müssen nachvollziehbar dokumentiert und mit den Kostenermittlungsstufen verglichen werden. |
Erläuterung:
Nach der Fertigstellung der Aufzugsanlage erfolgt die Kostenfeststellung als letzte Stufe der Kostenermittlung. Nach DIN 276 dient sie dem Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und ermöglicht Vergleiche mit früheren Kostenschätzungen und -berechnungen. Sie bildet die Grundlage für die Abrechnung, die Bewertung von Nachträgen und die Kalkulation von Instandhaltungsbudgets im Facility Management.
Leistungs‑ und Funktionsprüfungen – Ergebnisse
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Nachweis der Leistungs und Funktionsprüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion der Aufzugsanlage nach Installation und vor Inbetriebnahme. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI 2021, DIN EN 81 20/50 |
| Schlüsselelemente | Prüfumfang (Fahrzeit, Türöffnungszeit, Tragkraft, Energieaufnahme), Prüfmethodik, Messwerte, Abgleich mit Sollwerten, Unterschrift des Prüfers; Angabe der benannten Stelle und Prüfdatum. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und prüfende Organisation (ZÜS) |
| Praxis Hinweise | Die Ergebnisse sind Bestandteil des Abnahmeprotokolls und müssen im Aufzugsbuch dokumentiert werden. Abweichungen müssen durch Nachbesserungen behoben werden, bevor die Anlage dem Betreiber übergeben wird. |
Erläuterung:
Die Leistungs‑ und Funktionsprüfungen sind verpflichtend, um sicherzustellen, dass der Aufzug die technischen Anforderungen der Normen DIN EN 81‑20/50 erfüllt. Die Prüfungen umfassen Messungen der Fahrqualität, der Türfunktionen und der Sicherheitsabschaltungen. Die Ergebnisse dienen als Nachweis gegenüber der Überwachungsstelle und dem Betreiber und müssen in der technischen Dokumentation aufbewahrt werden.
Montageanleitung (Assemblies von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Montageanleitung für Aufzugskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für die sachgerechte Montage, Installation und Justierung von Antrieb, Steuerung, Kabine und weiteren Komponenten der Aufzugsanlage; dient dem Schutz von Installationspersonal und der Sicherstellung der Funktion. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 12016 (EMV Störfestigkeit), DIN EN 60204 1 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen), EMVG (§ 19 EMVG) |
| Schlüsselelemente | Schritt für Schritt Beschreibung der Montagearbeiten; Verzeichnis der erforderlichen Werkzeuge; Hinweise zu Sicherheits und Prüfmaßnahmen; elektrische Anschlussschemata und Schutzmaßnahmen; Prüfdokumente zur Inbetriebnahme; Warnhinweise zu EMV gerechtem Einbau. |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Montageanleitungen sind verbindliche Bestandteile der Produktunterlagen. Nach dem Elektromagnetische Verträglichkeit Gesetz (EMVG) müssen besondere Vorkehrungen bei Montage, Installation, Wartung und Betrieb in deutscher Sprache angegeben werden. Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlichen Informationen beizufügen. Im Facility Management werden Montageanleitungen für Wartung, Modernisierung und Schulungszwecke eingesetzt. |
Erläuterung:
Die Montageanleitung stellt sicher, dass Aufzugskomponenten fachgerecht und sicher installiert werden. Nach dem EMVG sind Hinweise zu besonderen Vorkehrungen bei Montage und Betrieb sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache verbindlich. Die Normen DIN EN 12016 und DIN EN 60204‑1 regeln die elektromagnetische Verträglichkeit und die elektrische Ausrüstung von Maschinen; sie verlangen, dass Montage‑ und EMV‑Hinweise in den Unterlagen enthalten sind. Für das Facility Management sind die Montageanleitungen wichtig, um Instandhaltungsarbeiten normgerecht durchzuführen und die Sicherheit von Personal und Nutzern zu gewährleisten.
Montageanleitung – Schrägaufzug / Treppenlift
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für Schächtige Aufzüge (Treppenlifte) |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für die sachgerechte Installation von Treppen- und Schrägaufzügen einschließlich Sicherheitsmaßnahmen, Prüfungen vor der Inbetriebnahme und Hinweise für die Abnahme. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 40 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Spezielle Aufzüge für Personen und Lasten) |
| Schlüsselelemente | - Schritt-für‑Schritt‑Anleitung für die Montage |
| Verantwortlich | Hersteller / Fachmonteur |
| Praxis Hinweise | Die Montageanleitung ist Grundlage für die technische Abnahme der Anlage und dient als Nachweis der normgerechten Errichtung gemäß VDI 6026 1. |
Erläuterung:
Die Norm DIN EN 81‑40 fordert für Treppen- und Schrägaufzüge detaillierte Installationsanleitungen, in denen unter anderem die Befestigung der Schienen, die elektrische und hydraulische Anbindung sowie Schutzmaßnahmen beschrieben werden. Schrittweise Arbeitsanweisungen und Hinweise zur Arbeitssicherheit sollen sicherstellen, dass die Anlage technisch korrekt errichtet wird und dass alle Schutzabstände, Notabschaltungen und Sicherheitsbauteile vorschriftsgemäß umgesetzt werden. Diese Anleitungen sind Bestandteil der technischen Dokumentation und werden während der Bauüberwachung, der Prüfung vor Inbetriebnahme und später bei Modernisierungen herangezogen.
Montageanleitung – Unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für unvollständige Maschine |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicheren Integration unvollständiger Maschinen oder Baugruppen in die Gesamtanlage; insbesondere bei Nachrüstungen oder Modernisierung vorhandener Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Regulation (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung), DIN EN 809, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung des Teilsystems und der vorgesehenen Funktion |
| Verantwortlich | Hersteller der unvollständigen Maschine |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der EG-/EU Konformitätsunterlagen; erforderlich, wenn Baugruppen oder unvollständige Maschinen in bestehende Aufzüge integriert oder alte Komponenten ersetzt werden. |
Erläuterung:
Gemäß der neuen Maschinenverordnung (EU 2023/1230) müssen Hersteller von unvollständigen Maschinen eine Montageanleitung bereitstellen, in der Aufbau, Schnittstellen und verbleibende Risiken detailliert beschrieben sind. Diese Montageanleitung begleitet die Maschine bis zur endgültigen Integration in die Gesamtanlage, ersetzt jedoch keine Betriebsanleitung. Im Facility Management ist sie erforderlich, wenn Baugruppen (z. B. Antriebsaggregate, Steuerungen) im Rahmen von Modernisierungen in vorhandene Aufzüge eingebaut werden. Die befähigte Person prüft bei der Inbetriebnahme, ob die Montageanleitung vorliegt und ob die Schnittstellenangaben eingehalten wurden. In Verbindung mit der Konformitätserklärung gewährleistet sie, dass die Gesamtlösung den Sicherheitsanforderungen der EU entspricht.
Nachweis Bauphysik / Statik – Dämm- und Brandschutzarbeiten TGA
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauphysikalischer / Statischer Nachweis für Dämm- und Brandschutzarbeiten der Technischen Gebäudeausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der baulichen und brandschutztechnischen Integrität von Aufzugsschacht, Maschinenraum und Einbauten. Belegt die Einhaltung der Schall- und Wärmedämmung sowie des Brandschutzes. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18421 (VOB/C ATV) „Dämm und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen“, Landesbauordnungen (z. B. HBauO), Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) |
| Schlüsselelemente | - Auswahl und Klassifizierung der Baustoffe nach Brandschutzklassen |
| Verantwortlich | Ausführendes Unternehmen / Bauleiter |
| Praxis Hinweise | Der Nachweis ist Teil der Anlagendokumentation gemäß VDI 6026 1 und wird für die Bau«überwachung, die behördliche Abnahme und die Dokumentation gegenüber Versicherern benötigt. |
Erläuterung:
Die DIN 18421 definiert Anforderungen an Dämmö- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen der Gebäudetechnik. Für Aufzugsanlagen bedeutet dies, dass der Schacht, der Maschinenraum und die Einbauten hinsichtlich Wärme- und Schallschutz sowie Feuerwiderstand dokumentiert und bescheinigt werden müssen. Die Nachweise enthalten u. a. Berechnungen zur Schallschutzbekleidung, Zertifikate von Brandschutzsystemen, Protokolle über die ordnungsgemäße Ausführung sowie gegebenenfalls statische Berechnungen für Schachtwände und Tragstrukturen. Facility Manager benötigen diese Dokumente für Wartungs und Inspektionszwecke sowie als Nachweis gegenüber Baubehörden und Feuerwehren.
Betriebs- und Sicherheitsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfallplan für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition von Abläufen, Zuständigkeiten und Kommunikationswegen bei Personenbefreiung, Stromausfall oder sonstigen Störungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4705, BetrSichV, TRBS 3121, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | - Notfallorganisation (Ansprechpartner, Rufnummern) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Der Notfallplan muss in unmittelbarer Nähe der Aufzugsanlage angebracht sein; die Angaben zur Notbefreiung sind nach TRBS 3121 bei den Notbefreiungselementen zu platzieren. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung an organisatorische Änderungen sind erforderlich. |
Erläuterung:
Die TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb von Aufzugsanlagen. Sie verlangt, dass der Arbeitgeber dem Notdienst einen aktuellen Notfallplan zur Verfügung stellt und diesen bei fehlendem Notdienst in der Nähe der Anlage anbringt. Für Maschinenaufzüge nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss ebenfalls ein Notfallplan erstellt werden; der Plan enthält neben den Kontaktdaten der Notrufzentrale auch Angaben zum Standort und zu den vorgesehenen Rettungswegen. Besonders betont wird, dass auch bei schwer zugänglichen Anlagen (z. B. in Windenergieanlagen oder weitläufigen Komplexen) die Erreichbarkeit durch geografische Koordinaten oder sichtbare Kennzeichnungen sicherzustellen ist. Ein Notfallplan ist Teil des betrieblichen Krisenmanagements und muss mit der Feuerwehr, Sicherheitsdiensten und Instandhaltungsunternehmen abgestimmt sein.
Notrufsystem / Notrufer – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis über das Notrufsystem und den Notrufer |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der technischen Anbindung des Aufzugnotrufs an eine ständig besetzte Notrufleitstelle sowie der Funktions- und Verfügbarkeitsprüfung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 (Fern Notruf für Personen und Lastenaufzüge), VDI 4705, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Notrufeinrichtung und des Zweiwege‑Kommunikationssystems |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber / Notrufdienst |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des Notfallplans; gemäß BetrSichV muss das Notrufsystem mindestens einmal jährlich auf seine Funktionsfähigkeit geprüft werden. |
Erläuterung:
Die Notrufanlage eines Aufzugs ist ein sicherheitsrelevantes System. Die TRBS 3121 verlangt, dass der Arbeitgeber dem Notdienst einen Notfallplan übergibt und sicherstellt, dass der Notdienst für die Personenbefreiung geeignet ist. Die Regel beschreibt u. a., dass das Zweiwege‑Kommunikationssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen muss und dass ein einmal abgegebener Notruf beim Notdienst bis zur Bearbeitung gespeichert wird; der Notdienst muss den Standort erkennen und Datum sowie Uhrzeit des Notrufs dokumentieren. Außerdem ist vorgeschrieben, dass die Notrufzentrale ständig besetzt ist und dass die Zeit vom Notruf bis zur Kontaktaufnahme so kurz wie möglich sein soll; die Befreiung soll innerhalb von 30 Minuten eingeleitet werden.
In einer brancheninternen Schulung des Herstellers KONE wird die rechtliche Grundlage verdeutlicht: Die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU regelt die Inverkehrbringung von Aufzügen; die Normenreihe EN 81 konkretisiert diese Anforderungen, wobei EN 81‑28 das Fern‑Notrufsystem für Personen‑ und Lastenaufzüge definiert und die BetrSichV den Einbau moderner Notrufsysteme als Pflicht für Betreiber vorsieht. Gemäß dieser Schulung muss ein Zweiwege‑Kommunikationssystem vorhanden sein, die Notrufzentrale 24 Stunden besetzt sein, redundante Systeme für Stromausfall bereitstehen und das Notrufsystem regelmäßig (mindestens alle drei Tage) getestet werden. Diese Vorgaben müssen von Facility Managern in Wartungsplänen umgesetzt werden, um die Rettung eingeschlossener Personen zu gewährleisten.
Objektbegehungsbericht – Technische Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Objektbegehungs- / Zustandsbericht für technische Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des baulichen und technischen Ist-Zustands der Aufzugsanlage im Rahmen der Bestandsaufnahme, Planung oder Bewertung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 2 3), VDI 3810 1 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Anlagenkomponenten und ihrer technischen Daten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Modernisierungsentscheidungen, Budgetierung und die Planung der Instandhaltung; Bestandteil der Planungsdokumentation und des Gefährdungsmanagements. |
Erläuterung:
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sieht in den Leistungsphasen 2 und 3 vor, den Bestand der technischen Anlagen zu erfassen und zu analysieren. Der Objektbegehungsbericht dokumentiert den technischen Zustand der Aufzugsanlage, identifiziert Mängel, weist auf notwendige Instandsetzungsmaßnahmen hin und enthält fotografische Belege. Die VDI 3810‑1 beschreibt das Betreiben als die Gesamtheit aller Tätigkeiten an gebäudetechnischen Anlagen vom Übernehmen bis zum endgültigen Ausmustern. Eine fundierte Bestandsaufnahme ist daher Voraussetzung für die Ermittlung des Instandhaltungsbedarfs und die Planung von Modernisierungen. Im Facility Management dient der Bericht ferner der Budgetplanung und der Kommunikation mit Eigentümern und Versicherern.
Anschlusspläne – Gelieferte Geräte und Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anschlusspläne für gelieferte Geräte und Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller elektrischen, hydraulischen und mechanischen Anschlusspunkte der Aufzugsanlage; Grundlage für die Montage, Inbetriebnahme und Wartung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | - Schalt- und Anschlusspläne (elektrisch/hydraulisch) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Nach Fertigstellung zu revidieren und in das CAFM/BIM-System zu übernehmen; dient der Fehlerdiagnose, Wartungsplanung und Schnittstellenabstimmung bei Umbauten. |
Erläuterung:
Anschlusspläne sind Teil der technischen Dokumentation, die nach VDI 6026‑1 gefordert wird. Sie geben einen Überblick über alle Verbindungen und Schnittstellen der Aufzugsanlage und ermöglichen es dem Wartungs- oder Prüfpersonal, Leitungsführungen und sicherheitsrelevante Elemente zu identifizieren. Die TRBS 3121 verlangt, dass technische Unterlagen dem Prüfpersonal zur Verfügung stehen und insbesondere elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Nachweise und Sicherheitshandbücher der verwendeten Sicherheitsbauteile sowie die Betriebsanleitung enthalten. Anschlusspläne bilden deshalb eine zentrale Grundlage für die Inbetriebnahme, für regelmäßige Sicherheitsprüfungen (z. B. nach DGUV V3) und für Umbauten. Nach Abschluss der Bauarbeiten müssen sie aktualisiert (revidiert) und digital im CAFM-System hinterlegt werden, damit sie jederzeit abrufbar sind.
Planungskonzept – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Planungskonzept Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des übergeordneten technischen und funktionalen Konzepts der Aufzugsanlage. Das Konzept definiert die Einbindung in das Gebäude, die Leistungsanforderungen der Nutzer sowie Schnittstellen zur Gebäudeautomation. Es entsteht in den Leistungsphasen 2–3 der HOAI und bildet die Grundlage für Ausführungsplanung und Ausschreibung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 – Leistungsbild Technische Ausrüstung); DIN EN 81 20/81 50 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen); DIN 276 (Kostenplanung); VOB/A (Ausschreibung) |
| Schlüsselelemente | - Technisches Gesamtkonzept mit Maschinenraum, Schacht, Kabine und Steuerung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Das Planungskonzept entsteht im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 HOAI). Nach Anlage 15 HOAI gehören hierzu u. a. das Vordimensionieren der Systeme und das Untersuchen alternativer Lösungsmöglichkeiten einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung sowie die zeichnerische Integration in die Objektplanung. Das Konzept dient der Abstimmung mit dem Bauherrn, dem Architekten, der Statik und dem Brandschutz. |
Erläuterung:
Nach Anlage 15 HOAI sind in der Leistungsphase 2 Vorplanung u. a. das Vordimensionieren der technischen Systeme, das Untersuchen alternativer Lösungen und eine Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung durchzuführen. Für Facility Manager bildet das Planungskonzept ein strategisches Basisdokument, das spätere Modernisierungen und Performance‑Analysen ermöglicht. Es schafft Transparenz bezüglich Energiebedarf, Platzbedarf und Schnittstellen und stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Anforderungen frühzeitig berücksichtigt werden.
Preisliste – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Preisliste (Leistungsbeschreibung und Kostenelemente) |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung der preisrelevanten Leistungspositionen für die Kalkulation, Ausschreibung und Vergabe. Sie bildet die Grundlage für Vergabeverfahren nach VOB/A und für Budgetvergleiche. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15); DIN 276 (Kostenstruktur); VOB/A (Vergabe und Vertragsordnung) |
| Schlüsselelemente | - Leistungspositionen geordnet nach DIN 276 (Kostengruppen) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Bauherr |
| Praxis Hinweise | Die Preisliste wird in der Ausschreibungsphase eingesetzt. Sie dient dem transparenten Kostenvergleich und ist Teil der Vertragsunterlagen. Facility Manager nutzen sie später für Budgetkontrolle, Nachtragsprüfung und Lebenszyklus Kostenrechnung. |
Erläuterung:
Die Preisliste nach HOAI und VOB/A ist ein zentrales Werkzeug zur wirtschaftlichen Steuerung des Projekts. Durch die Gliederung nach Kostengruppen der DIN 276 wird die Vergleichbarkeit der Angebote erhöht, und Nachträge lassen sich besser bewerten. Für das Facility Management bildet die Preisliste eine Grundlage für die Berechnung der Lebenszykluskosten, da Anschaffungs‑, Betrieb‑ und Instandhaltungskosten transparent abgebildet werden.
Produktkennzeichnung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Produktkennzeichnung (Aufzugsanlage) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der Identifikation, Rückverfolgbarkeit und Konformität der elektrischen und mechanischen Komponenten. Die Kennzeichnung bestätigt, dass der Aufzug den Anforderungen der EU Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2014/33/EU („Aufzugsrichtlinie“); 12. ProdSV (Aufzugsverordnung); ProdSG; DIN EN 81 20/81 50 |
| Schlüsselelemente | - CE‑Konformitätskennzeichnung: Die CE‑Kennzeichnung muss in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein. |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis Hinweise | Die CE Kennzeichnung im Fahrkorb und an den Sicherheitsbauteilen ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Sie dient als Nachweis, dass die grundlegenden Gesundheits und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Facility Manager sollten die Produktkennzeichnung dokumentieren und im Prüfkataster hinterlegen, um bei Audits oder Inspektionen durch Behörden schnell reagieren zu können. |
Erläuterung:
Die deutsche Aufzugsverordnung schreibt vor, dass die erforderliche CE‑Konformitätskennzeichnung in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein muss. Sie bescheinigt die Einhaltung der Richtlinie 2014/33/EU und des ProdSG. Zusätzlich muss die Kennzeichnung auch auf jedem Sicherheitsbauteil oder einem fest verbundenen Etikett angebracht werden. Angaben wie Tragfähigkeit, Personenzahl und Geschwindigkeit gewährleisten die sichere Nutzung des Aufzugs und sind Grundlage für die Auswahl von Bauteilen und die spätere Wartung.
Protokoll zur Mängelbeseitigung nach Abnahme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll zur Mängelbeseitigung (nach Abnahme) |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Erfassung der nach der Abnahme festgestellten Mängel sowie deren Nachverfolgung bis zur vollständigen Behebung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Abschlussphase); VOB/B § 13 (Mängelansprüche) |
| Schlüsselelemente | - Detaillierte Auflistung sämtlicher Mängel mit Beschreibung und Schweregrad |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Bauleitung / Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Das Protokoll dient der Gewährleistungsdokumentation. Nach VOB/B beginnt für beseitigte Mängel die Verjährungsfrist neu; daher ist die vollständige Dokumentation wichtig. Facility Manager nutzen das Protokoll als Nachweis gegenüber Gewährleistungsansprüchen und Versicherungen. |
Erläuterung:
Die Mängelbeseitigung nach VOB/B und HOAI ist Teil des Übergabeprozesses. Alle Mängel müssen dokumentiert und mit Fristen versehen werden. Nach dem Nachweis der Mängelbeseitigung erfolgt eine erneute Prüfung. Dieses Protokoll ist für das Facility Management ein zentrales Instrument zur Qualitätssicherung und zur Vermeidung von Haftungsrisiken.
Protokoll zur Einweisung der beauftragten Person (ehemals Aufzugswärter)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einweisungsprotokoll beauftragte Person für Aufzüge |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Einweisung einer verantwortlichen Person in Betrieb, Sicherheit und Notfallverfahren. Die beauftragte Person übernimmt die regelmäßige Kontrolle und ist Ansprechpartner bei Störungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV – Aufzugsanlagen); BetrSichV § 12 (Unterweisungspflichten) |
| Schlüsselelemente | - Name, Qualifikation und Kontaktdaten der eingewiesenen Person |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Aufzugsunternehmen |
| Praxis Hinweise | Die Einweisung muss vor Inbetriebnahme abgeschlossen und dokumentiert werden. Bei Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) oder Arbeitsschutzbehörden wird das Protokoll als Nachweis verlangt. Regelmäßige Nachschulungen sollten bei Änderungen an der Anlage erfolgen. |
Erläuterung:
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass Beschäftigte, die mit dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen beauftragt sind, über die sicheren Betriebsabläufe und Notfallmaßnahmen unterwiesen werden. Das Einweisungsprotokoll dokumentiert diese Schulung. Für Facility Manager ist es Teil der Betreiberpflichten und hilft, Haftungsrisiken zu minimieren.
Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll über Sonderunterweisung (Arbeitsmittel Aufzug) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicherheitstechnischen Unterweisung von Beschäftigten, die Aufzüge bedienen, warten oder überwachen. Die Unterweisung umfasst Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten im Notfall. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 12; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); DGUV Regel 100 001 „Grundsätze der Prävention“ |
| Schlüsselelemente | - Teilnehmerliste mit Unterschrift |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis Hinweise | Laut der überarbeiteten DGUV Regel 100 001 müssen Unterweisungen künftig nicht nur jährlich, sondern auch arbeitsplatzbezogen und anlassbezogen durchgeführt werden. Nur weisungsbefugte Personen dürfen die Unterweisungen eigenverantwortlich durchführen. Facility Manager sollten ein systematisches Unterweisungsprogramm implementieren und die Dokumentation digital archivieren, um die Nachweispflichten gegenüber Behörden zu erfüllen. |
Erläuterung:
Der Arbeitgeber ist nach ArbSchG und BetrSichV verpflichtet, Beschäftigte über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die DGUV Regel 100‑001 konkretisiert, dass Unterweisungen neben der jährlichen Pflicht auch arbeitsplatz‑ und anlassbezogen durchzuführen sind und dass sie nur von weisungsbefugten Personen durchgeführt werden dürfen. Diese Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern und sind Teil eines funktionierenden Arbeitsschutzmanagements.
Prüfaufzeichnung – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzüge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Die Aufzeichnungen müssen Ergebnisse, festgestellte Mängel, Prüfgrundlagen und Prüffristen enthalten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 16 und § 17; TRBS 1201 Teil 4 (Prüfungen von Aufzugsanlagen); DIN EN 81 20/81 50 |
| Schlüsselelemente | - Anlagenidentifikation, Prüfdatum und Art der Prüfung |
| Verantwortlich | Befähigte Person / ZÜS / Betreiber |
| Praxis Hinweise | § 17 BetrSichV schreibt vor, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet werden muss und dass die Aufzeichnungen mindestens Angaben zur Anlagenidentifikation, zum Prüfdatum, zur Art der Prüfung, zu Prüfgrundlagen, Prüfumfang, Ergebnis und zu den Fristen für die nächsten Prüfungen enthalten müssen. Die Aufzeichnungen sind während der gesamten Verwendungsdauer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus muss in der Kabine eine Prüfplakette angebracht werden, aus der Monat und Jahr der nächsten Prüfung ersichtlich sind. Betreiber sollten ein digitales Prüfkataster führen, um Fristen und Prüfberichte effizient zu verwalten. |
Erläuterung:
Die meisten Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen und unterliegen gemäß BetrSichV einer Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen Personen‑ und Lastenaufzüge nach der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU sowie behindertenaufzüge, wenn die Absturzhöhe mehr als 3 Meter beträgt. Die Prüfaufzeichnungen dienen als gesetzlicher Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung und Sicherheit des Aufzugsbetriebs. Eine strukturierte Verwaltung (z. B. in einem CAFM‑ oder BIM‑System) unterstützt Facility Manager bei der Einhaltung der Prüffristen und bei Audits.
Prüf‑ und Überwachungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfbescheinigung / Test Certificate für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die sicherheitstechnische Prüfung einer Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (z. B. §§ 15–16 sowie Anhang 2), TRBS 1201, VDI 6211. |
| Schlüsselelemente | - Prüfdatum, Prüfumfang und Prüffrist |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ, ZLS etc.) führt die Prüfung durch; Betreiber trägt die Verantwortung für Archivierung und Nachverfolgung. |
| Praxis Hinweise | Die Prüfbescheinigung ist Bestandteil der Anlagenakte und wird während Audits und Behördenkontrollen benötigt. Da alle Aufzüge zur Personenbeförderung als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, müssen sie spätestens alle zwei Jahre einer Hauptprüfung und nach einem Jahr einer Zwischenprüfung unterzogen werden. Das Dokument kann elektronisch geführt werden; ein Prüfsiegel im Fahrkorb zeigt den Termin der nächsten Prüfung. |
Erläuterung:
Gemäß § 16 BetrSichV darf eine überwachungsbedürftige Aufzugsanlage nur betrieben werden, wenn sie bei der Prüfung als sicher beurteilt wurde. Die TRBS 1201 konkretisiert diese Anforderungen: Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen stellen sicher, dass die Anlage den Stand der Technik erfüllt und sicher verwendet werden kann. Alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen (z. B. Notstromversorgung, Überdrucklüftung) müssen einbezogen werden. Die Betreiber sind verpflichtet, den Prüfern Zugang zur Anlage zu gewähren und die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Nach der Novellierung der BetrSichV werden Prüfberichte nicht mehr zwingend in Papierform aufbewahrt; eine elektronische Archivierung ist ausreichend und eine Prüfplakette im Fahrkorb informiert über den nächsten Prüftermin. Im Facility Management dient die Prüfbescheinigung als zentraler Nachweis der Betreiberverantwortung und ermöglicht eine lückenlose Überwachung und Nachverfolgung der Prüffristen.
Prüfprotokoll – Schrägaufzug
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüfprotokoll / Test Document für Schrägaufzüge. |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Funktions und Sicherheitsprüfung von Aufzügen mit geneigter Fahrbahn (Treppenschräg und Plattformaufzüge). Die Prüfungen dienen dem Nachweis, dass die Anlage für den Personentransport geeignet und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicher nutzbar ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 40 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Treppenschräg und Plattformaufzügen mit geneigter Fahrbahn), ggf. DIN EN 81 41 für vertikale Plattformaufzüge. |
| Schlüsselelemente | - Prüfgegenstände (Fahrkorb/Plattform, Fangvorrichtung, Antrieb und Tragmittel) |
| Verantwortlich | Hersteller oder Inverkehrbringer erstellt das Erstprüfprotokoll; zugelassene Überwachungsstellen führen wiederkehrende Prüfungen und die Abnahme nach wesentlichen Änderungen durch. |
| Praxis Hinweise | Das Prüfprotokoll ist Teil der CE Konformitätsdokumentation. Es muss bei jeder sicherheitstechnischen Nachprüfung vorliegen und dient bei Abnahmen als Grundlage für die Freigabe des Schrägaufzugs. Gerade bei Treppenschrägaufzügen ist die Funktionsfähigkeit des Notablass und Evakuierungsmechanismus zu dokumentieren, um die sichere Befreiung eingeschlossener Personen zu gewährleisten. |
Erläuterung:
Aufzüge mit geneigter Fahrbahn sind spezielle Fördersysteme, die vor allem der barrierefreien Erschließung dienen. Die Norm DIN EN 81‑40 definiert Sicherheitsregeln für Konstruktion, Einbau, Betrieb und Wartung solcher Systeme und fordert die Prüfung aller sicherheitsrelevanten Komponenten, insbesondere Fangvorrichtungen, Bremsen und Steuerungen. Ergänzend müssen Notruf‑ und Evakuierungseinrichtungen geprüft werden. Das Prüfprotokoll stellt sicher, dass diese Systeme die technischen Schutzziele erreichen und bildet die Grundlage für das CE‑Zeichen des Herstellers. Wiederkehrende Prüfungen durch ZÜS dokumentieren den ordnungsgemäßen Zustand während des Betriebs. Im Facility Management trägt das Protokoll zur Nachvollziehbarkeit der technischen Maßnahmen und zur Erfüllung der Betreiberpflichten bei.
Prüf‑ und Kontrollbuch – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Prüf / Kontrollbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung von Prüfungen, Inspektionen und Messungen der elektrischen Komponenten einer Aufzugsanlage nach DGUV Vorschrift 3. Das Buch dokumentiert den Zustand der elektrischen Anlagen und ermöglicht die Nachverfolgung von Prüffristen und Maßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (Unfallverhütungsvorschrift). |
| Schlüsselelemente | - Prüfpflichten und Prüffristen gemäß DGUV V3 |
| Verantwortlich | Betreiber führt das Kontrollbuch; Prüfungen werden von Elektrofachkräften dokumentiert. Die Berufsgenossenschaft kann bei Anforderung die Führung eines Prüfbuches verlangen. |
| Praxis Hinweise | DGUV V3 fordert Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen und in regelmäßigen Abständen. Die Prüffristen müssen so gewählt sein, dass entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. Das Kontrollbuch wird im Rahmen von Wiederholungsprüfungen und Audits herangezogen und unterstützt eine vorausschauende Instandhaltung. |
Erläuterung:
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel bilden das sicherheitstechnische Rückgrat jeder Aufzugsanlage. Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet den Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen und in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfungen müssen von einer Elektrofachkraft durchgeführt oder überwacht werden. Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden. Die Vorschrift sieht vor, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch mit den relevanten Eintragungen zu führen ist. Im Facility Management dient dieses Prüf‑ und Kontrollbuch als zentrales Instrument zur Nachvollziehbarkeit aller elektrischen Sicherheitsprüfungen, unterstützt bei der Planung präventiver Instandhaltungsmaßnahmen und dient als Beleg gegenüber Behörden und Versicherungen.
Planungs‑ und Rauminformationsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Raumbuch der Aufzugsanlagen (Allgemeiner Teil). |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Aufzugsstandorte, Raumverhältnisse und Anlagenparameter als Grundlage für die TGA Planung, die Bauausführung und den späteren Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6070 1, VDI 3810 2 / VDI 6023 3, VDI MT 3810 1. |
| Schlüsselelemente | - Raumbezeichnungen, Nutzungsarten und verantwortliche Bereiche |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Technische Gebäudeausrüstung), Architekt und Facility Manager erarbeiten und pflegen das Raumbuch gemeinsam. |
| Praxis Hinweise | Das Raumbuch wird mit allen Beteiligten abgestimmt und dient als Basis für Wartungs und Sicherheitsplanung sowie für die CAFM Erfassung. Laut VDI 3810 2/VDI 6023 3 ist das Raumbuch ein mit Bauherr, Architekt und Planern abgestimmtes Dokument mit schriftlich festgehaltenen Nutzungsbeschreibungen der Räume und dem erforderlichen Umfang der Installation. Es dokumentiert die Nutzung und Ausstattung der Räume, aus denen sich die bemessungsrelevanten Volumenströme ergeben. |
Erläuterung:
Der allgemeine Teil des Raumbuchs erfasst die technischen und räumlichen Basisdaten der Aufzugsanlagen. Die Richtlinie VDI 3810‑2/VDI 6023‑3 definiert das Raumbuch als mit allen Beteiligten abgestimmtes Dokument mit schriftlich festgehaltenen Nutzungsbeschreibungen der einzelnen Räume und dem erforderlichen Umfang der Installation. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, das Raumbuch erstellen zu lassen; technische Angaben werden vom Planer in Abstimmung mit dem Auftraggeber erarbeitet. Durch die Dokumentation von Nutzung, Abmessungen, Anschlüssen und Hygieneanforderungen schafft das Raumbuch Transparenz über die räumlichen Rahmenbedingungen und erleichtert die spätere CAFM‑Erfassung sowie die Organisation von Wartung und Instandhaltung.
Raumbuch, technischer Teil – LPH 2 (Vorplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Technisches Raumbuch – Vorplanung (LPH 2). |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der technischen Anforderungen an die Aufzugsräume in der frühen Planungsphase. LPH 2 dient der Projekt und Planungsvorbereitung und legt das Raumprogramm und die grundlegenden technischen Schnittstellen fest. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15.1, § 55), DIN 1988 200 (Trinkwasser Installationen) sowie einschlägige TGA Richtlinien. |
| Schlüsselelemente | - Raumprogramme und Flächenbedarf, Definition der Aufstellräume und Schächte |
| Verantwortlich | TGA Fachplaner erarbeitet das technische Raumbuch in Abstimmung mit Architekt und Betreiber. |
| Praxis Hinweise | In der HOAI Leistungsphase 2 werden die Grundlagen analysiert, Ziele mit den Beteiligten abgestimmt, Varianten untersucht und bewertet. Das Aufstellen eines Raumbuchs zählt zu den besonderen Leistungen der Vorplanung. Das technische Raumbuch bildet daher eine verlässliche Grundlage für die Entwurfsplanung (LPH 3) und erleichtert die frühzeitige Abstimmung mit den Fachplanern und Bauherren. |
Erläuterung:
In der Vorplanung werden die Projektgrundlagen ermittelt und die wesentlichen Parameter der Aufzugsanlage definiert. Die HOAI legt fest, dass in LPH 2 die Grundlagen analysiert, die Ziele mit den Planungsbeteiligten abgestimmt und Varianten untersucht und bewertet werden. Dazu gehören Raumprogramme, Flächenbedarf, technische Schnittstellen und Sicherheitsanforderungen. Das Aufstellen eines Raumbuchs ist laut HOAI eine besondere Leistung der Vorplanung. Für Aufzugsanlagen bedeutet dies, dass im technischen Raumbuch bereits in dieser Phase Schachtmaße, Zugänge, Strom‑ und Kommunikationsanbindungen sowie Rettungswege festgelegt werden. Dieser frühe Detaillierungsgrad erleichtert die Koordination zwischen TGA‑Planern, Architekten und Betreibern und bildet die Grundlage für eine normgerechte Entwurfsplanung.
Raumbuch, technischer Teil – LPH 3 (Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Technisches Raumbuch – Entwurfsplanung (LPH 3). |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der raumbezogenen technischen Systeme und Anforderungen an die Aufzugsanlagen während der Entwurfsplanung. LPH 3 dient der System und Integrationsplanung und konkretisiert die Leistungen aus der Vorplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15.1, § 55), weitere fachspezifische Normen (VDI 6026, DIN 276, VDI 3810 2). |
| Schlüsselelemente | - Systemdefinitionen und Anschlussparameter, einschließlich Tragmittel, Antriebe, Steuerung und Notrufsysteme |
| Verantwortlich | TGA Fachplaner in Abstimmung mit Architekt und Betreiber. |
| Praxis Hinweise | In der Entwurfsplanung werden die wesentlichen Zusammenhänge vertieft und die Entwurfsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer Fachplaner ausgearbeitet. Alternativen werden analysiert und hinsichtlich der Kosten bewertet (Optimierung) und eine vertiefte Kostenberechnung erstellt. Das Raumbuch wird fortgeschrieben und bildet die Grundlage für Ausschreibungen und die spätere Ausführungsplanung. |
Erläuterung:
Die Entwurfsplanung konkretisiert die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Aufzugsanlage und bildet die Basis für Genehmigungs‑, Ausführungs‑ und Vergabeunterlagen. Die HOAI beschreibt, dass in LPH 3 die Entwurfsplanung unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen erarbeitet wird und Alternativen analysiert und bewertet werden. Eine vertiefte Kostenberechnung wird erstellt und das Raumbuch fortgeschrieben. Im technischen Raumbuch werden nun spezifische Systemdefinitionen, Anschlussparameter, Integration von Brandmelde‑ und Kommunikationssystemen, Rettungswege und Umweltbedingungen festgelegt. Diese detaillierten Informationen ermöglichen eine belastbare Ausschreibung, die Abstimmung mit beteiligten Gewerken und die Vorbereitung der Ausführungsplanung. Für das Facility Management dient das fortgeschriebene Raumbuch als Grundlage für die spätere Betriebsführung und Wartungsplanung.
Audit‑ und Nachweisdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Auditdokumentation – Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der systematischen Prüfung der Vollständigkeit, Plausibilität und Normkonformität der technischen Dokumentation von Aufzugsanlagen. Sie dient der Qualitätssicherung und der Vorbereitung auf externe Audits (z. B. ISO 9001, ISO 45001) sowie Behördenprüfungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs , Ausführungs und Revisionsunterlagen), VDI 6026 Blatt 1.1 (FM spezifische Anforderungen). |
| Schlüsselelemente | - Auditchecklisten nach VDI 6026‑1 Anhang A |
| Verantwortlich | Betreiber und Auditoren (intern oder extern); externe Prüfstellen können hinzugezogen werden. |
| Praxis Hinweise | Die VDI 6026 beschreibt Inhalt und Form der Planungs , Ausführungs und Revisionsunterlagen der technischen Gebäudeausrüstung. Durch die frühzeitige Implementierung der Richtlinie in den Planungsprozess lassen sich Konflikte vermeiden und Projekte schneller realisieren. Blatt 1.1 konkretisiert die Dokumentation für das Facility Management. Die Auditdokumentation wird bei Qualitäts und Arbeitssicherheitsaudits, Betreiberprüfungen oder Zertifizierungen eingesetzt und gewährleistet die Nachvollziehbarkeit aller technischen Unterlagen. |
Erläuterung:
Audits sind fester Bestandteil eines professionellen Facility Managements. Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 beschreibt, welche Unterlagen bei Planung, Ausführung und Betrieb einer TGA‑Anlage zu erstellen und auszutauschen sind und stellt die Inhalte klar. Sie basiert auf etablierten Regelwerken wie der VOB, HOAI, DIN 276 und VDI 4700 und schafft keine neuen Verpflichtungen, sondern bereitet die bestehenden Anforderungen benutzerfreundlich auf. Eine frühzeitige Implementierung der VDI 6026 in Verträge und Planungsprozesse kann spätere Konflikte vermeiden und die Projektrealisierung beschleunigen. Blatt 1.1 ergänzt die Richtlinie um facility‑management‑spezifische Anforderungen und fordert, dass Dokumentationen vollständig, aktuell und für den Betreiber nutzbar sind. Im Auditprozess werden mithilfe von Checklisten die Vollständigkeit der Anlagendokumentation, die Einhaltung der Prüffristen (BetrSichV, TRBS, DGUV) und die Plausibilität der Angaben überprüft. Abweichungen werden dokumentiert und Maßnahmen zur Korrektur festgelegt. Die Auditdokumentation schafft damit eine belastbare Grundlage für Zertifizierungen und behördliche Prüfungen.
Emissionsberechnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Berechnung der Schadstoffemissionen – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der energie und umwelttechnischen Effizienz im Rahmen der technischen Planung gemäß HOAI. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (02.2_667), DIN EN ISO 14001 Umweltmanagement, EU Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. |
| Schlüsselelemente | - Ermittlung der CO₂‑Emissionen in der Nutzungsphase (auf Basis spezifischer Energieverbräuche nach ISO 25745 1/VDI 4707); |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (TGA) mit Schwerpunkt Elektro /Fördertechnik. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Nachhaltigkeitsdokumentation; unterstützt Zertifizierungen nach DGNB, LEED oder BREEAM. |
Erläuterung:
Die Emissionsberechnung dient der ökologischen Bewertung der Aufzugsanlage. In der HOAI‑Leistungsphase 3–5 wird sie erstellt, um Umweltwirkungen zu dokumentieren und Optimierungsmöglichkeiten abzuleiten. Zur Bestimmung des Energieverbrauchs wird nach ISO 25745 und VDI 4707 eine Referenzfahrt durchgeführt, bei der eine Leerfahrt über die volle Förderhöhe mit Messung des Energiebedarfs stattfindet; die spezifischen Verbräuche werden auf die Nennlast und Förderhöhe bezogen. Zusätzlich wird das Treibhauspotenzial über CO₂‑Äquivalente ermittelt. Die Ergebnisse fließen in Energie‑ und Umweltberichte nach EU‑Taxonomie ein und unterstützen ESG‑Berichterstattungen.
Schlitz‑ und Durchbruchspläne (LPH 5)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schlitz und Durchbruchspläne – Technische Ausrüstung (Stand LPH 5) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller erforderlichen Bauteilöffnungen für Leitungsführungen und Befestigungen der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (02.2_667), DIN 18381 (VOB/C) für Gas , Wasser und Entwässerungsanlagen, DIN 18379 (VOB/C) für raumlufttechnische Anlagen. |
| Schlüsselelemente | - Lage und Größe der Öffnungen; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Tragwerksplaner. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für die bauliche Ausführung und Abstimmung mit dem Rohbauunternehmen; nach Änderungen zu aktualisieren. |
Erläuterung:
Schlitz‑ und Durchbruchspläne sind Teil der Ausführungsplanung (HOAI Leistungsphase 5) und dienen der gewerkeübergreifenden Koordination. Das HOAI‑Anlage 15 weist diese Leistung als Grundleistung aus; der Planer hat unter anderem Durchbruchs‑ und Schlitzpläne zu erarbeiten. Diese Pläne dokumentieren Öffnungen für Kabelkanäle, Befestigungspunkte und Brandschutzanforderungen und dienen im FM‑Betrieb als Nachweis für die bauliche Struktur und Grundlage für spätere Nachrüstungen oder Modernisierungen.
Schlitz‑ und Durchbruchspläne (LPH 7)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schlitz und Durchbruchspläne – Technische Ausrüstung (Stand LPH 7) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des abgestimmten Ausführungsstands nach Ausschreibung und Vergabe; Integration aller Bieteranpassungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (02.2_667), DIN 18381 und DIN 18379 (VOB/C ATV). |
| Schlüsselelemente | - Integration der Bieteranpassungen; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA. |
| Praxis Hinweise | Dient als verbindliche Grundlage für Werk und Montageplanung des Auftragnehmers; gewährleistet prüfbare Leistungsabgrenzung und dient im Facility Management als Bestandsdokument für die bauliche Struktur. |
Erläuterung:
Nach der Vergabe wird der Durchbruchsplan auf den endgültigen Ausführungsstand angepasst, um alle Änderungen aus dem Ausschreibungsprozess zu integrieren. Der Plan stellt die vertragliche Grundlage für die Montageplanung dar und verhindert Konflikte während der Bauphase. Für das Facility Management dokumentiert er die Bestandsverhältnisse als Basis für spätere Umbauten.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schnittstellenkatalog – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Dokumentation der technischen und organisatorischen Schnittstellen zwischen Gewerken; Festlegung von Verantwortlichkeiten und Übergabepunkten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6039 – Richtlinie für Inbetriebnahme Management und Schnittstellenkoordination. |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung aller beteiligten Gewerke; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Koordinator gemäß VDI 6039. |
| Praxis Hinweise | Der Katalog wird während Planung und Ausführung fortgeschrieben; er dient zur Vermeidung von Planungs und Ausführungskonflikten und bildet im Facility Management die Grundlage für Wartung, Umbauten und Systemerweiterungen. |
Erläuterung:
Der Schnittstellenkatalog nach VDI 6039 ist ein zentrales Werkzeug der technischen Koordination. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, funktionsfähige Anlagen und Gebäude zu übergeben und legt Prozesse für die Abnahme und Übergabe von Systemen fest. Durch klare Schnittstellenbeschreibungen und Verantwortlichkeiten lassen sich Fehler in der Ausführung vermeiden. Für den Betrieb schafft der Katalog Transparenz über Kommunikationsbusse und Datenpunkte, was bei Erweiterungen oder Integrationen in CAFM‑Systeme notwendig ist.
Schaltpläne (LPH 5)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schaltpläne – Technische Ausrüstung (Stand LPH 5) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der elektrischen Systemarchitektur und Funktionslogik der Aufzugsanlage; Grundlage für Inbetriebnahme, Funktionsprüfungen und spätere Fehlersuche. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (02.2_667), IEC 60617 für die grafische Symbolik. |
| Schlüsselelemente | - Stromlaufpläne; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Aufzughersteller. |
| Praxis Hinweise | Schaltpläne sind Grundlage für Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen; sie sollen in digitaler Form im Dokumenten oder CAFM System gepflegt werden. |
Erläuterung:
Die Schaltpläne werden während der Ausführungsplanung (HOAI LPH 5) erstellt und stellen die elektrische Funktionslogik dar. IEC 60617 ist der internationale Standard für grafische Symbole in elektrischen und elektronischen Schaltungen, wodurch eine eindeutige Kennzeichnung gewährleistet wird. Für das Facility Management sind aktuelle Schaltpläne unverzichtbar, um Funktionsstörungen schnell zu lokalisieren, Schutzmaßnahmen bei Arbeiten zu planen und die Einhaltung der Sicherheitsnormen bei Prüfungen nach DIN EN 81 zu dokumentieren.
Stromlaufplan nach IEC 60617
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Stromlaufplan gemäß IEC 60617 – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Herstellerseitige Darstellung der vollständigen elektrischen Verdrahtung, Steuerung und Schutzsysteme; Grundlage für Sicherheitsprüfungen und Instandhaltung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 40 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau), IEC 60617 (Symbolik). |
| Schlüsselelemente | - Übersicht der Stromkreise und Baugruppen; |
| Verantwortlich | Hersteller/Errichter der Aufzugsanlage. |
| Praxis Hinweise | Der Stromlaufplan ist Bestandteil der Werksdokumentation und wird bei Inbetriebnahme sowie bei wiederkehrenden Prüfungen (z. B. durch zugelassene Überwachungsstellen) verwendet. Er muss sowohl in analoger als auch in digitaler Form verfügbar sein. |
Erläuterung:
Gemäß DIN EN 81‑20/50 müssen alle seit dem 31.08.2017 in den Verkehr gebrachten Personen‑ und Lastenaufzüge nach den neuen Normen konzipiert und geprüft werden. Diese Normen legen erhöhte Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Türüberwachung, Beleuchtung, Kabinenwände und Schachtzugänge fest. Der Hersteller ist verpflichtet, einen vollständigen Stromlaufplan bereitzustellen, der die Steuerungslogik, Sicherheitsschaltungen und Schnittstellen dokumentiert. Dieser Plan ist für die Sicherheitsprüfung, die Wartung und spätere Modernisierungen unverzichtbar.
Schutzkonzept – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schutzkonzept für Arbeitsmittel – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung und Festlegung von Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Arbeiten an Aufzugsanlagen. Es dient der Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten des Betreibers. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111, TRBS 1115, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). |
| Schlüsselelemente | - Gefährdungsbeurteilung für mechanische, elektrische und absturzbezogene Gefahren; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber der Aufzugsanlage, Sicherheitsbeauftragter. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Unterweisungen, Betriebsanweisungen und Auditnachweise; das Schutzkonzept muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. |
Erläuterung:
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV und geben dem Arbeitgeber bei Anwendung der dort beschriebenen Maßnahmen eine Vermutungswirkung für die Einhaltung der Verordnung. TRBS 1111 betont, dass der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV durchführen und daraus geeignete Maßnahmen ableiten muss. TRBS 1115 beschreibt, dass Schutzkonzepte technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen kombinieren müssen, die auf der Gefährdungsbeurteilung basieren.
Der § 3 BetrSichV verlangt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilt und aus den Ergebnissen notwendige Schutzmaßnahmen ableitet; eine CE‑Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht. Weiterhin muss die Gefährdungsbeurteilung vor der Auswahl und Beschaffung beginnen und nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden. Die DGUV‑Information 209‑053 erinnert daran, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, wenn die Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik umgesetzt und die sichere Verwendung festgestellt wurden.
Ein Schutzkonzept umfasst daher die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefahren (z. B. mechanische Einwirkungen, elektrische Gefährdungen, Absturzgefahren) und die Festlegung von Maßnahmen wie Absturzsicherungen, Abschaltungen, Unterweisungen und die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen. Es dokumentiert Verantwortlichkeiten und dient als Grundlage für Unterweisungen und für Nachweise gegenüber Behörden und Überwachungsstellen.
Planungs‑ und Vergabeunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vergabevorschlag für Aufzugsanlagen (Technische Ausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die wirtschaftlich und technisch begründete Vergabeentscheidung im Rahmen der HOAI Leistungsphase 7; Grundlage für die formale Zuschlagsentscheidung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 6 und 7), VOB/A, VgV. Die HOAI definiert in LPH 6 das Aufstellen der Vergabeunterlagen und in LPH 7 das Einholen, Prüfen und Bewerten der Angebote sowie das Erstellen der Vergabevorschläge. |
| Schlüsselelemente | - Bewertung der eingegangenen Angebote auf Wirtschaftlichkeit und Technik |
| Verantwortlich | |
| Praxis Hinweise |
Erläuterung:
Der Vergabevorschlag dokumentiert die Bewertungsgrundlage für die Auswahl des ausführenden Unternehmens. In der HOAI LPH 7 sind das Einholen von Angeboten, das Prüfen und Werten der Angebote, das Führen von Bietergesprächen und das Erstellen der Vergabevorschläge explizit geregelt. Im Facility Management ist der Vergabevorschlag insbesondere bei Modernisierungs‑ oder Wartungsverträgen ein wichtiges Instrument zur rechtssicheren Vergabeentscheidung.
Vermerk über das Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vermerk zum Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 3 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1111 (Regelmäßige Überprüfung), ArbSchG §§ 5–6. Die BetrSichV verlangt, dass der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. |
| Schlüsselelemente | - Datum und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des Arbeitsschutzmanagements. Änderungen wie Modernisierung, neue Nutzung oder organisatorische Anpassungen erfordern eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung:
Nach BetrSichV § 3 hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese Gefährdungsbeurteilung ist gemäß TRBS 1111 regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen anzupassen. Der Vermerk dokumentiert das Ergebnis der Überprüfung und ist bei Audits, Unfalluntersuchungen und Behördenprüfungen zwingend erforderlich.
Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Verpflichtungserklärung Lieferanten – Arbeitsschutzrecht |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Lieferanten und Dienstleister bei Planung, Lieferung, Installation und Wartung der Aufzugsanlagen alle geltenden Arbeitsschutzanforderungen erfüllen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV V 1 „Grundsätze der Prävention“ §§ 5 und 6, ArbSchG, BetrSichV. DGUV V 1 § 5 verpflichtet den Unternehmer, bei der Vergabe von Aufträgen den Auftragnehmer schriftlich dazu zu verpflichten, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten. |
| Schlüsselelemente | - Schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der DGUV‑ und BetrSichV‑Vorgaben |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Besteller) |
| Praxis Hinweise | Bestandteil von Wartungs oder Lieferverträgen. DGUV V 1 verpflichtet den Unternehmer, den Lieferanten bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu überwachen. Dies dient der rechtssicheren Einbindung von Subunternehmen. |
Erläuterung:
DGUV‑V 1 § 5 verlangt, dass der Unternehmer bei der Vergabe von Aufträgen den Auftragnehmer schriftlich verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz maßgeblichen Vorgaben zu beachten. Bei der Lieferung von Arbeitsmitteln ist der Lieferant zu verpflichten, die einschlägigen Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten. Zudem muss der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und für eine angemessene Aufsicht bei gefährlichen Tätigkeiten sorgen. Im Facility Management ist diese Verpflichtungserklärung Bestandteil der Lieferantenqualifikation und stellt sicher, dass externe Firmen in das betriebliche Arbeitsschutzsystem integriert werden.
Wartungs‑ und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanleitung für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung), DIN EN 13015 (Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen), BetrSichV. DIN EN 13015 betont, dass nur eine korrekte, vorbeugende Instandhaltung durch kompetente Fachkräfte den sicheren Betrieb einer Anlage gewährleistet. |
| Schlüsselelemente | - Genaue Beschreibung des Wartungsumfangs, der Prüfungen und Intervalle |
| Verantwortlich | Errichter / Wartungsunternehmen |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Anlagendokumentation gemäß VDI 6026. Die Wartungsintervalle müssen gemäß EN 13015 an die spezifische Aufzugsanlage angepasst werden. Die Anleitung bildet die Basis für Wartungsverträge, Prüfberichte und CAFM gestützte Wartungsplanung. |
Erläuterung:
Die Wartungsanleitung definiert standardisierte Verfahren und Intervalle für Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Nach DIN EN 13015 darf die Instandhaltung nur von kompetentem Personal durchgeführt werden; eine korrekte und vorbeugende Instandhaltung ist Voraussetzung für den sicheren Betrieb. Die Wartungsintervalle müssen die Besonderheiten der jeweiligen Anlage berücksichtigen und sind in einem Wartungsplan zu dokumentieren. Im Facility Management dient die Wartungsanleitung als Grundlage für den Wartungsplan, für Prüfnachweise und für die Leistungsüberwachung.
Wartungsdokumentation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsdokumentation gemäß VDMA 24186 0 |
| Zweck & Geltungsbereich | Standardisierte Dokumentation der erbrachten Wartungsleistungen für technische Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDMA 24186 0, DIN EN 13306. Nach VDMA 24186 0 § 6.10 hat der Auftragnehmer die Durchführung der Wartung zu dokumentieren; der Auftraggeber muss den Erhalt der Dokumentation schriftlich bestätigen. |
| Schlüsselelemente | - Erfassung des Wartungsumfangs, der durchgeführten Prüfmethoden und Ergebnisse |
| Verantwortlich | Wartungsunternehmen / Instandhaltungsleiter |
| Praxis Hinweise | Grundlage für FM Controlling, Zustandsbewertung und Nachweispflichten gegenüber Betreiber und Versicherer. Die Dokumentation ist aufzubewahren und unterliegt den rechtlichen Vorschriften zur Dokumentation. |
Erläuterung:
Die VDMA‑Reihe 24186 standardisiert die Wartungsleistungen für technische Anlagen. Teil 0 regelt das Leistungsprogramm und die Dokumentationspflicht. Abschnitt 6.10 schreibt vor, dass der Auftragnehmer die Wartung zu dokumentieren hat und der Auftraggeber den Erhalt der Dokumentation schriftlich bestätigt. Im Facility Management ermöglicht die Wartungsdokumentation die Vergleichbarkeit von Dienstleistern, unterstützt das Lebenszyklusmanagement und dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Wartungsheft – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsheft für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der durchgeführten Wartungs und Prüfmaßnahmen am Aufzugssystem. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV) und EU Richtlinie 2014/33/EU. Die Richtlinie verlangt ein Wartungsheft (logbook) mit allen Service und Prüfmaßnahmen als Nachweis für die Konformität und Instandhaltungspflicht. |
| Schlüsselelemente | - Datum, Art und Umfang der Wartung und Prüfung |
| Verantwortlich | Montage /Wartungsbetrieb |
| Praxis Hinweise | Das Wartungsheft muss in der Nähe des Aufzugs dauerhaft aufbewahrt werden. Es dient als Primärnachweis für zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und Behörden. |
Erläuterung:
Die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU verpflichtet Betreiber, für jede Aufzugsanlage ein Wartungsheft zu führen. Darin sind alle Serviceeinsätze, Prüfungen und festgestellten Mängel lückenlos zu dokumentieren. Nach DIN 18385 (VOB/C ATV) ist das Wartungsheft Bestandteil der Ausführungsunterlagen. Im Facility Management ist das Wartungsheft ein zentrales Werkzeug für die Haftungsabsicherung und die Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern.
Wartungsplanung und ‑organisation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsplanung und organisation (TGA) |
| Zweck & Geltungsbereich | Planung und Koordination der Wartungsmaßnahmen, Intervalle und Dienstleisterleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 6 – Ausschreibung und Wartungsplanung), DIN EN 13306, VDI 3810 1. Die HOAI verlangt in LPH 6 das Erarbeiten der Wartungsplanung und organisation sowie die Ausschreibung der Wartungsleistungen. |
| Schlüsselelemente | - Wartungskalender und Intervallplanung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Grundlage für CAFM gestützte Wartungssteuerung und Budgetierung. Die Planung erfüllt die Betreiberpflichten nach BetrSichV § 10, der die Instandhaltung zur Sicherstellung der Sicherheit während der gesamten Verwendungsdauer fordert. |
Erläuterung:
Die Wartungsplanung gewährleistet die systematische Organisation aller Wartungs‑ und Prüfaktivitäten. Nach HOAI LPH 6 ist das Erarbeiten der Wartungsplanung und ‑organisation Bestandteil der Planungsleistungen. DIN EN 13306 definiert Begriffe der Instandhaltung und bildet die Grundlage für Wartungsstrategien. § 10 BetrSichV verpflichtet den Betreiber, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, um die Sicherheit über die gesamte Verwendungsdauer zu gewährleisten. Im Facility Management ermöglicht eine digitalisierte Wartungsplanung (z. B. über CAFM‑Systeme) die effiziente Steuerung, Kostenkontrolle und gesetzeskonforme Durchführung der Wartungsaufgaben.
Wirtschaftlichkeits‑ und Nachweisunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Wirtschaftlichkeitsnachweis (Proof of Economic Viability) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der wirtschaftlichen und technischen Effizienz geplanter Aufzugsanlagen; dient als Entscheidungsgrundlage für Investitionen, Modernisierung oder Variantenvergleiche. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 2–3, besondere Leistungen), DIN 276 (Kostenplanung), DIN EN 15643 (Nachhaltigkeitsbewertung), VDI 4707 und DIN EN ISO 25745 2 (Energieeffizienz von Aufzügen). |
| Schlüsselelemente | - Vergleich der Investitions‑ und Betriebskosten (Life‑Cycle‑Cost‑Ansatz) |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (TGA), Betreiber/Investor, unabhängiger Wirtschaftlichkeitsprüfer |
| Praxis Hinweise | Wird für Projektfreigaben, Budgetplanung und strategische Entscheidungen verwendet. Bestandteil der Planungsunterlagen nach HOAI LPH 2–3. |
Erläuterung:
Der Wirtschaftlichkeitsnachweis ist ein zentrales Instrument für die Auswahl von Aufzugssystemen. Neben den Investitionskosten werden Energieverbrauch, Wartung und Lebensdauer bewertet. HOAI Anlage 15 fordert, den Jahresenergiebedarf und die Betriebskosten zu ermitteln und die Anlagen einschließlich technischer Daten zu dokumentieren. Spezielle Leistungen umfassen die detaillierte Betriebs‑ und Lebenszykluskostenberechnung sowie den Nachweis der Wirtschaftlichkeit. Die Norm DIN EN 15643 verlangt, ökologische, ökonomische und soziokulturelle Aspekte über den gesamten Lebenszyklus gleichermaßen zu betrachten.
Aus Sicht des Facility Managements müssen Energieverbrauch und Umweltwirkungen besonders berücksichtigt werden, da Aufzüge je nach Gebäudetyp zwischen 2 % und 10 % des Gesamtenergieverbrauchs verursachen. Untersuchungen zeigen, dass der durchschnittliche jährliche Stromverbrauch eines herkömmlichen Seilaufzugs etwa 3 000 kWh beträgt; davon entfallen rund 2 600 kWh auf Fahrten und 600 kWh auf Bereitschaftsbetrieb. Moderne Systeme mit effizienten Antriebstechnikern und regenerativen Bremsen können den Verbrauch jedoch deutlich reduzieren (z. B. auf ca. 550 kWh/Jahr bei bestimmten treibscheibenlosen Anlagen). Die Richtlinien VDI 4707 und DIN EN ISO 25745‑2 klassifizieren Aufzüge in Energieeffizienzklassen, was die Auswahl energieeffizienter Systeme erleichtert. Dieser Nachweis bildet somit die Grundlage für strategisches Instandhaltungsmanagement, Modernisierungsplanung und ESG‑konforme Investitionen.
Grafische Darstellung – Technische Ausrüstung (LPH 3: Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Grafische Darstellung Technische Ausrüstung (Entwurfsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung des konzeptionellen Aufzugsentwurfs, einschließlich Schachtlayout, Kabinenanordnung, Maschinenraum und Zugangsbereiche. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 3), DIN EN 81 20/81 50 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen), VDI 6026 1 (Dokumentationsanforderungen) |
| Schlüsselelemente | - Grundrisse, Schnitte und Höhenverläufe des Aufzugsschachts und angrenzender Räume |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA bzw. Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Grundlage für die Genehmigungsplanung und die Schnittstellenkoordination mit Statik, Architektur und Brandschutz. |
Erläuterung:
Die grafische Darstellung in der Entwurfsplanung (HOAI LPH 3) bildet die planerische Basis für alle technischen Gewerke. HOAI schreibt vor, dass alle technischen Anlagen mit ihren wesentlichen technischen Daten, Energie‑ und Medienbedarfen und Raum‑ sowie Platzanforderungen zeichnerisch darzustellen sind. In dieser Phase werden Schachtlayout, Kabinenkonfiguration, Maschinenraum und Zugangsbereiche konzipiert. Für Aufzugsanlagen gelten die Sicherheitsregeln DIN EN 81‑20 und DIN EN 81‑50, die insbesondere Anforderungen an Schachtmaße, Kabinenabmessungen, Türen und Rettungszugänge definieren. Die Richtlinie VDI 6026 beschreibt den Umfang der zu erstellenden Planungs‑, Ausführungs‑ und Revisionsunterlagen und basiert auf den Instrumenten HOAI, VOB/C und DIN 276. Sie schafft keine neuen Verpflichtungen, benennt jedoch die Inhalte eindeutig und erleichtert so die Integration der Unterlagen in digitale CAFM‑ oder BIM‑Systeme.
Grafische Darstellung – Technische Ausrüstung (LPH 5: Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Grafische Darstellung Technische Ausrüstung (Ausführungsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der tatsächlichen Ausführungsplanung, einschließlich aller Anlagen und Montagekomponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 5), DIN EN 81 20, DIN EN 81 72 (Feuerwehraufzüge), VDI 6026 1 |
| Schlüsselelemente | - Verlege‑ und Anschlusspläne für Kabel‑ und Leitungstrassen |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Bauausführung, Grundlage für Revisions und Übergabedokumentation. Wird im Facility Management für Wartungsplanung, Ersatzteilmanagement und Anlagenerfassung verwendet. |
Erläuterung:
Die Ausführungsplanung (HOAI LPH 5) konkretisiert alle installierten Systeme, Komponenten und Schnittstellen. HOAI fordert, die Ausführungsunterlagen anhand der vorangegangenen Planung zu erstellen, Berechnungen fortzuschreiben und detaillierte Zeichnungen zu liefern. Diese Pläne umfassen Kabeltrassen, Befestigungen, Maschinen‑ und Steuerungseinheiten, Notruf‑ und Brandschutzsysteme sowie die Einbindung in die Gebäudeinstallation. Nach HOAI müssen die Ausführungsunterlagen nach Abschluss der Ausschreibung angepasst und an die Auftragnehmer übergeben werden. Im Facility Management dienen sie als Nachweis für Bestandsabgleich, Wartungsplanung und technische Nachrüstungen. Die Richtlinie VDI 6026 unterstützt eine standardisierte Dokumentationsstruktur, sodass die Informationen effizient in CAFM‑ oder BIM‑Systeme integriert werden können.
Grafische Darstellung – Technische Ausrüstung (LPH 7: Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Grafische Darstellung Technische Ausrüstung (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Abgleich der geplanten technischen Lösungen mit den tatsächlichen Bieterangeboten und deren technischen Parametern. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18379 und DIN 18381 (VOB/C ATV für Raumlufttechnik und Heizungsanlagen – relevant für Anschluss und Schnittstellenplanung), HOAI (LPH 7), VDI 6026 |
| Schlüsselelemente | - Visualisierung der angebotenen Varianten und deren Abweichungen vom ursprünglichen Entwurf |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Wird im Vergabeprozess zur technischen Bewertung und Nachvollziehbarkeit genutzt; wichtig für Vertragsklarheit und spätere Gewährleistungsverfolgung. Dokumentiert Anpassungen, die durch Herstellerangaben oder innovative Varianten entstehen. |
Erläuterung:
Die Darstellung der Ausschreibungsergebnisse bildet die Schnittstelle zwischen Planung und Vergabe. HOAI LPH 7 verpflichtet die Planer, Angebote einzuholen, zu prüfen und Preisvergleiche zu erstellen sowie die Ergebnisse mit der Kostenberechnung abzugleichen. Die daraus resultierenden Änderungen am technischen Entwurf müssen grafisch festgehalten und dokumentiert werden, um Transparenz bei der Vergabe und bei späteren Gewährleistungsfragen sicherzustellen. Die Dokumentation dient dem Facility Management als Grundlage für Modernisierungen und Systemvergleiche während des Betriebs.
Übersichts‑Schaltplan nach DIN EN 61082‑1 (VDE 0040‑1)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersichts Schaltplan nach DIN EN 61082 1 (VDE 0040 1) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der elektrischen Hauptverbindungen, Signalflüsse und Steuerlogiken der Aufzugsanlage in der Ausführungsphase (Leistungsphase 8). |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1, DIN EN 61082 1 (VDE 0040 1) |
| Schlüsselelemente | - Übersichtsplan der Energieversorgung |
| Verantwortlich | Errichter / Installateur |
| Praxis Hinweise | Dient als zentrales Dokument zur Fehlersuche, Instandhaltung und Nachverfolgung elektrischer Änderungen. Muss VDI 6026 konform in digitaler Form abgelegt werden. |
Erläuterung:
Der Übersichts‑Schaltplan ist ein Kernbestandteil der technischen Dokumentation gemäß VDI 6026‑1. Er stellt sämtliche Leitungen, Signalwege und Sicherheitskreise der Aufzugsanlage grafisch dar, sodass Betriebspersonal, Wartungsdienstleister und Prüfer jederzeit die elektrische Funktionalität nachvollziehen können. Eine präzise Kennzeichnung der Komponenten (z. B. nach Kraftwerks‑Kennzeichensystem KKS oder Anlagen‑Kennzeichnungssystem AKS) erleichtert die Zuordnung im Computer Aided Facility Management (CAFM). Im Facility Management dient der Plan als Grundlage für Wartungsprozesse, Fehleranalysen und Revisionskontrollen und muss fortlaufend aktualisiert werden, um Änderungen während der Bauausführung oder im Betrieb transparent zu dokumentieren.
Unfall‑ und Schadensmeldung (BetrSichV/TRBS 3151)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Schadensbericht für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Unfällen, Beinaheunfällen oder Schäden im Zusammenhang mit Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 3151 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung des Vorfalls |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer, Sicherheitsfachkraft |
| Praxis Hinweise | Muss unverzüglich erstellt und dokumentiert werden; Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebssicherheitskontrolle. |
Erläuterung:
Bei sicherheitsrelevanten Ereignissen wie Unfällen, Beinaheunfällen oder technischen Schäden verlangt die BetrSichV in Verbindung mit TRBS 3151 eine unverzügliche Meldung. Der Unfall‑ und Schadensbericht dient der lückenlosen Erfassung des Geschehens, der Identifikation von Ursachen sowie der Ableitung von Korrektur‑ und Präventivmaßnahmen. Diese Unterlage fließt in die fortlaufende Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ein und unterstützt Arbeitgeber und Sicherheitsfachkräfte dabei, Mängel im Betrieb frühzeitig zu erkennen und abzustellen. Zudem bilden die Berichte einen zentralen Bestandteil der Nachweisdokumentation gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherern.
Herstellerdokumentation zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer und sicherheitsrelevanter Daten durch den Hersteller zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | - Technische Datenblätter |
| Verantwortlich | Hersteller / Vertreiber |
| Praxis Hinweise | Dient als Grundlage für die Betreiber Gefährdungsbeurteilung und zur Erfüllung der Arbeitsschutzverpflichtungen nach ArbSchG. |
Erläuterung:
Gemäß BetrSichV müssen Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dabei auch Informationen der Hersteller berücksichtigen. Die bereitgestellten Unterlagen umfassen technische Datenblätter, Sicherheitsbetrachtungen, Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung und Hinweise zu Notfallmaßnahmen. Mit Hilfe der TRBS 1111 können Betreiber diese Angaben systematisch in die eigene Gefährdungsbeurteilung integrieren und daraus Schutzmaßnahmen, Wartungsintervalle und Prüffristen ableiten. Dadurch wird sichergestellt, dass die vom Hersteller vorgesehenen Sicherheitsstandards im laufenden Betrieb eingehalten werden und die Anlage wirtschaftlich und rechtssicher betrieben wird.
Unterlagen zu behördlichen Genehmigungen und Abnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der behördlichen Genehmigung und Abnahmeprotokolle |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der bauaufsichtlichen und sicherheitstechnischen Abnahmen der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV), BetrSichV § 16 |
| Schlüsselelemente | - Prüfberichte der ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) |
| Verantwortlich | Errichter, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Aufbewahrungspflicht mindestens 10 Jahre; Grundlage für Betriebserlaubnis und Versicherungsprüfung. |
Erläuterung:
Die technische Abnahme von Aufzugsanlagen ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) gemäß BetrSichV § 16 und DIN 18385 (VOB/C ATV) durchzuführen. Die entsprechenden Prüfberichte dokumentieren die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlage vor der Inbetriebnahme. Ergänzend dazu werden das Bauabnahmeprotokoll und eine Dokumentation aller festgestellten Mängel sowie deren Beseitigung erstellt. Ohne diese Unterlagen darf die Anlage nicht betrieben werden. Für Facility Manager sind diese Nachweise essenziell, da sie die Grundlage für die behördliche Betriebserlaubnis und Versicherungsnachweise bilden. Die Aufbewahrungspflicht von mindestens zehn Jahren ermöglicht die lückenlose Nachverfolgung bei späteren Prüfungen, Umbauten oder Schadensfällen.
The technical acceptance of elevator systems must be carried out by an approved inspection body (ZÜS) in accordance with § 16 BetrSichV and DIN 18385 (VOB/C ATV). The corresponding inspection reports document the functionality and safety of the system before it is put into operation. In addition, a building acceptance protocol and documentation of all identified defects and their rectification are prepared. Without these documents the system may not be operated. For facility managers these records are essential because they form the basis for the official operating permit and insurance certificates. The retention obligation of at least ten years allows complete traceability for subsequent inspections, conversions or claims.
Technische Dokumentation (TRBS 3121)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Dokumentation der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige Zusammenstellung aller sicherheitsrelevanten technischen Informationen für Betrieb, Wartung und Überwachung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3121, BetrSichV § 12 |
| Schlüsselelemente | - Betriebsanweisungen |
| Verantwortlich | Betreiber / Montagebetrieb |
| Praxis Hinweise | Muss an der Anlage verfügbar und auf dem neuesten Stand sein; dient als Grundlage für interne Audits und Aufsichtsprüfungen. |
Erläuterung:
Die Technische Dokumentation gemäß TRBS 3121 ist das Herzstück des Betriebshandbuchs für Aufzugsanlagen. Sie umfasst alle notwendigen Unterlagen, um den sicheren Betrieb, die Instandhaltung und das Notfallmanagement zu gewährleisten. Neben Betriebsanweisungen enthält sie Wartungs‑ und Prüfprotokolle, Nachweise der wiederkehrenden Prüfungen sowie Sicherheits‑ und Notfallpläne, die beispielsweise Rettungsabläufe und Notfallkontakte beschreiben. Ersatzteillisten und detaillierte Systembeschreibungen unterstützen die Beschaffung und Wartung. Für Facility Manager bildet diese Dokumentation die Grundlage für die Überwachung von Wartungsverträgen, die Einhaltung von Prüffristen und die Vorbereitung auf behördliche Kontrollen.
Technische Unterlagen – Unvollständige Maschinen (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der technischen Unterlagen für Teilkomponenten, die erst durch Integration eine vollständige Maschine ergeben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie), 9. ProdSV |
| Schlüsselelemente | - Einbauerklärung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis Hinweise | Dient als Grundlage für die Gesamt Konformitätserklärung des errichteten Aufzugssystems. |
Erläuterung:
Unvollständige Maschinen, wie Antriebe oder Steuerungen, werden gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der 9. Produktsicherheitsverordnung als Produkte definiert, die zwar Baugruppen darstellen, aber für sich genommen keine bestimmte Anwendung ausführen können. Für diese Komponenten muss der Hersteller eine Einbauerklärung sowie eine technische Dokumentation mit Risikobewertung und Funktionsbeschreibung erstellen. Diese Unterlagen werden vom Errichter in die Gesamtdokumentation der Aufzugsanlage integriert, um die CE‑Konformität des kompletten Systems nachzuweisen. Für Facility Manager ist es wichtig, die Nachvollziehbarkeit der Lieferantenunterlagen sicherzustellen, um bei Umbauten oder Ersatz von Komponenten die CE‑Konformität zu erhalten.
Ausschreibungsunterlagen mit Leistungsbeschreibungen nach HOAI/VOB/A
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vergabedokumentation) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der technischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen an die Aufzugsanlage im Rahmen der Vergabe. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, VOB/A |
| Schlüsselelemente | - Leistungsverzeichnisse nach DIN 276 |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, öffentlicher Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Grundlage für die Vergabeentscheidung und spätere Vertragsprüfung. |
Erläuterung:
Gemäß HOAI Leistungsphasen 6 und 7 sowie den Regelungen der VOB/A sind für die Vergabe von Aufzugsanlagen detaillierte Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Diese umfassen Leistungsverzeichnisse, die Mengen und Qualitäten nach DIN 276 erfassen, technische Spezifikationen, Eignungs‑ und Zuschlagskriterien sowie eine begründete Vergabeempfehlung. Im Facility Management dienen diese Unterlagen nicht nur als Grundlage für eine transparente und rechtskonforme Vergabe, sondern auch als Referenzdokument bei der späteren Überprüfung von Lieferumfang, Leistungserfüllung und Nachtragsforderungen. Eine sorgfältige Dokumentation hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die Wirtschaftlichkeit des Projekts zu sichern.
