Aufzugssysteme (Personen- und Lastenaufzüge) mit Seilantrieb
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Aufzugssysteme (Personen- und Lastenaufzüge) mit Seilantrieb
Dieses strukturierte Dokumentenverzeichnis legt fest, welche Planungs‑, Ausführungs‑, Sicherheits‑ und Betriebsunterlagen für Aufzugsanlagen (Personen‑ und Lastenaufzüge mit Seilantrieb) im Rahmen des Facility‑Managements benötigt werden. Es fußt auf den Anforderungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), der Vergabe‑ und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), den europäischen Normen DIN EN 81‑20/50, den Richtlinien VDI 6026 und VDI 6070‑1 sowie den landesrechtlichen Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass neue Personen‑ und Lastenaufzüge nach festgelegten Sicherheitsstandards konstruiert und betrieben werden müssen.
Die BetrSichV verpflichtet Betreiber, ihre Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, regelmäßige Wartungen und sicherheitstechnische Prüfungen durchzuführen und eine beauftragte Person als „Aufzugswärter“ zu benennen.
Die VDI‑6026‑Richtlinie definiert den Umfang und die Struktur von Planungs‑, Ausführungs‑ und Revisionsunterlagen in der technischen Gebäudeausrüstung, während VDI 6070‑1 eine standardisierte, maschinenlesbare Struktur für Raumbücher vorgibt, die alle relevanten Informationen eines Bauwerks über seinen gesamten Lebenszyklus zusammenfasst.
Ziel dieser Dokumentation ist es, alle notwendigen Unterlagen zu identifizieren und zu strukturieren, um die Planung, Errichtung, Abnahme und den Betrieb von Aufzugsanlagen transparent, nachvollziehbar und rechtskonform zu gestalten.
- Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
- Angebot – Bauleistungen
- Planungsunterlagen – Technische Dokumentation
- Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Systemdokumentation – Aufzugsanlagen
- Anlageregister – überwachungsbedürftige Anlagen
- Technische Ausführungsunterlagen
- Prüf‑ und Inspektionsunterlagen
- Nachweis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anlagen mit Überwachungspflicht)
- Prüf‑ und Arbeitsmittelunterlagen
- Prüfprotokolle – elektrische Betriebsmittel im Aufzugsumfeld
- Technische System‑ und Betriebsunterlagen
- Planungsunterlagen
- Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
- Genehmigungs‑ und Rechtsunterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der BetrSichV
- Betriebs‑ und Notfallunterlagen
- Sicherheits‑ und Prüfunterlagen
- Messprotokoll – Technische Ausrüstung
- Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
- Technische Nachweise und Zertifikate
- Planungs‑ und Konstruktionsunterlagen
- Betriebs‑ und Benutzerunterlagen
- Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
- Benutzerinformation – Aufzugsanlagen
- Sicherheits‑ und Organisationsunterlagen
- Planungs‑ und Berechnungsunterlagen
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5 / Ausführungsplanung)
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 7 / Ausschreibungsergebnisse)
- Lebenszykluskostenberechnung – Technische Ausrüstung
- Sicherheits‑ und Brandschutzunterlagen
- Bestands‑ und Revisionsunterlagen
- Arbeitsschutz‑ und Organisationsdokumentation
- Betriebsanweisungen gemäß Arbeitsschutz‑ und Betriebssicherheitsrecht
- Betriebsanweisungen – anlagenspezifische Vorschriften für Aufzüge
Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Abnahmeprotokoll für Aufzugsanlagen (Personen und Lastenaufzüge mit Seilantrieb) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigstellung, Prüfung und Übergabe der Aufzugsanlage nach VOB und DIN EN 81 20; Beginn der Gewährleistung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsbilder technische Ausrüstung), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für den Einbau), BetrSichV § 15 |
| Schlüsselelemente | -Prüfergebnisse der zugelassenen |
| Verantwortlich | Auftraggeber/Betreiber, Auftragnehmer/Errichter, ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) |
| Praxis Hinweise | Abnahmeprotokoll löst die Gewährleistungsfrist aus; es gehört zu den gesetzlich geforderten Unterlagen für überwachungsbedürftige Anlagen und muss im Anlagenbuch archiviert werden. |
Erläuterung:
Das Abnahmeprotokoll belegt die sichere Inbetriebnahme der Aufzugsanlage. Es enthält sämtliche Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen nach DIN EN 81‑20 (z. B. Funktionsfähigkeiten, Schutzräume, Notrufsysteme) und bestätigt, dass die Anlage den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Die TRBS 3121 fordert, dass technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen und die EU‑Konformitätserklärung der ZÜS und den befähigten Personen zur Verfügung stehen. Ein vollständiges Abnahmeprotokoll ist daher unerlässlich, um Betreiberpflichten zu erfüllen und eine rechtssichere Dokumentation im Anlagenbuch zu gewährleisten.
Angebot – Bauleistungen (Fördertechnik)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Angebot für Bau und Montageleistungen im Gewerk Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der angebotenen Leistungen, technischen Spezifikationen, Preise und Lieferbedingungen; Grundlage der Vergabeentscheidung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Vergabeverordnung (VgV), VOB/A 2019 (Ausschreibungs und Vertragsordnung), VOB/C (Leistungsverzeichnisse) |
| Schlüsselelemente | -Leistungsverzeichnis mit positionsgenauen Mengenangaben |
| Verantwortlich | Bieter/Fachfirma für Fördertechnik (Planer erstellen die Ausschreibung, Bieter legen Angebote vor) |
| Praxis Hinweise | Angebote müssen die Vorgaben aus VgV und VOB/A erfüllen; sie dienen als Grundlage für Vertragsverhandlungen und später für Nachtrags oder Gewährleistungsprüfungen. |
Erläuterung:
Im öffentlichen und privaten Bauwesen verlangt die VOB/A eine eindeutige Leistungsbeschreibung. Das Angebot stellt sicher, dass alle technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen transparent dokumentiert sind. Ein aussagekräftiges Leistungsverzeichnis ermöglicht die Vergleichbarkeit der Angebote und beugt Streitigkeiten vor. Referenzen und Fachkundenachweise belegen, dass das ausführende Unternehmen qualifiziert ist.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenbeschreibung der Aufzugsanlage (Technische Gebäudeausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Beschreibung von Aufbau, Funktion und sicherheitstechnischen Merkmalen der Aufzugsanlage zur technischen Beurteilung, Genehmigung und für den späteren Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 2–3 gemäß Anlage 15: Aufstellen von Funktionsschemata und Anlagenbeschreibungen), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau), DIN EN 81 50 (Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen) |
| Schlüsselelemente | - Systemstruktur (Maschinenraum, Schacht, Fahrkorb, Antrieb) und Funktionsabläufe - sicherheitsrelevante Komponenten (Fangvorrichtung, Türsysteme, Notrufeinrichtung, Antriebssteuerung) - Energieversorgung und Steuerungssysteme |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, ggf. Generalplaner |
| Praxis Hinweise | Dient als Grundlage für Genehmigungsverfahren, Vergabeunterlagen und Betriebsanweisungen; sollte fortlaufend aktualisiert und im Rahmen von Modernisierungen angepasst werden. |
Erläuterung:
Die DIN EN 81‑20 definiert detaillierte Anforderungen an die bauliche und technische Ausführung von Schacht, Fahrkorb und Türen sowie Mindestmaße für Schutzräume, Beleuchtungsstärken und Notrufsysteme. Die Anlagenbeschreibung dokumentiert diese Parameter und stellt sicher, dass alle sicherheitsrelevanten Bauteile benannt und bewertet werden. Gemäß HOAI ist das Aufstellen und Fortschreiben von Funktions‑ und Strangschemata sowie Anlagenbeschreibungen Teil der Leistungsphasen 2–3. Eine aussagekräftige Anlagenbeschreibung erleichtert spätere Wartungen, Risikoanalysen und Modernisierungen.
Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenbuch / Asset Book für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Erfassung aller Anlagenkomponenten, Wartungszyklen und Prüfergebnisse; Nachweis der Betriebssicherheit und gesetzlicher Prüfpflichten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6070 1 (maschinelles Raumbuch als Grundlage für CAFM), VDI MT 3810 1 „Anlagen – Grundlagen“, DIN 32835 1 (Anlagenkennzeichnung) |
| Schlüsselelemente | - Identifikationsnummern, Standort und technische Daten - Zustandsberichte und Bewertung von Mängeln - Historie der Instandhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen |
| Verantwortlich | Betreiber / Facility Manager |
| Praxis Hinweise | Das Anlagenbuch sollte als Teil des CAFM‑Systems geführt werden; elektronische Datensätze erleichtern den Informationsaustausch mit Behörden und Wartungsfirmen. |
Erläuterung:
Die TRBS 3121 verlangt, dass technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen und Notfallpläne am Betriebsort verfügbar sind. Ein strukturiertes Anlagenbuch erfüllt diese Forderung und erleichtert die Nachverfolgung von Wartungen und Prüffristen. Die Richtlinie VDI 6070‑1 definiert eine maschinenlesbare Struktur für Raumbücher, um Informationen über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks zu erfassen und in digitale Gebäudemodelle zu integrieren. Zusammen mit den Instandhaltungsempfehlungen der VDI‑MT 3810‑Reihe bildet das Anlagenbuch die Grundlage für eine auditfähige Betreiberorganisation und reduziert Haftungsrisiken.
Systemdokumentation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Systemdokumentation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische Dokumentation aller Komponenten und Systeme; Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 81 20/50. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 20 (Anforderungen an Konstruktion und Einbau), DIN EN 81 50 (Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Komponenten), TRBS 3121 (Anforderungen an technische Unterlagen) |
| Schlüsselelemente | - Montage‑, Einstell‑ und Wartungsanleitungen - Schalt und Steuerungspläne - Sicherheits und Notfallkonzepte (z. B. Notrufsystem nach EN 81 28) - Prüf und Wartungshinweise inklusive Prüffristen |
| Verantwortlich | Hersteller / Errichter der Aufzugsanlage |
| Praxis Hinweise | Die Systemdokumentation ist Teil der Übergabeunterlagen; sie wird bei der Abnahme von der ZÜS geprüft und sollte bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden. |
Erläuterung:
Die Systemdokumentation sichert die technische Vollständigkeit der Anlage und dient als Nachweis dafür, dass alle sicherheitsrelevanten Komponenten den Anforderungen der DIN EN 81‑20 entsprechen. Diese Norm legt u. a. Mindestmaße für Schutzräume, Beleuchtung, Türsicherheit und Notrufsysteme fest. Die DIN EN 81‑50 ergänzt diese Anforderungen um Prüf‑ und Berechnungsvorschriften für Komponenten wie Fangvorrichtungen oder Schachtkonstruktionen. Gemäß TRBS 3121 müssen dem Prüfpersonal elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüf‑ und Bedienungsanleitungen sowie die EU‑Konformitätserklärung zur Verfügung stehen. Eine vollständige Systemdokumentation erleichtert Wartungsfirmen und Behörden den Zugriff auf relevante Daten und unterstützt den sicheren Betrieb.
Anlageregister – überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlageregister gemäß ÜAnlG |
| Zweck & Geltungsbereich | Registrierung aller überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen beim Landesamt; Sicherstellung der amtlichen Überwachung und Planung der Prüffristen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), BetrSichV § 16, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Angaben zum Standort, Betreiber und Eigentümer - Klassifizierung der Anlage (z. B. Personenaufzug, Feuerwehraufzug) - Prüffristen und zuständige ZÜS - Beauftragte verantwortliche Personen für Sicherheit und Instandhaltung |
| Verantwortlich | Betreiber (meldet die Anlage), Landesbehörde (führt das Register), ZÜS (übermittelt Prüfergebnisse) |
| Praxis Hinweise | Das Anlageregister ist ein behördlich geführtes Instrument; Änderungen (z. B. Betreiberwechsel oder wesentliche Umbauten) müssen unverzüglich gemeldet werden. |
Erläuterung:
Das 2021 eingeführte ÜAnlG regelt die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Änderung überwachungsbedürftiger Anlagen wie Aufzüge. Aufgrund der erheblichen Gefährdungen schreibt es eine umfassende Registrierung und regelmäßige Überwachung vor. Das Gesetz gliedert sich u. a. in Abschnitte über den Anwendungsbereich, die Betreiberpflichten und die Aufgaben zugelassener Überwachungsstellen. Betreiber müssen ihre Aufzugsanlagen melden und die Prüffristen einhalten; im Anlageregister werden diese Informationen zentral erfasst. Dieses Register bildet die Grundlage für Behördenaudits und interne Compliance‑Kontrollen.
Systemschema – Aufzugsanlagen und Fördertechnik
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Systemschema (Funktions und Strangschema) der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Grafische Darstellung der Funktionsweise, Steuerungslogik und Sicherheitskreise; dient der Wartung, Störungsanalyse und Schulung des Betriebspersonals. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs , Ausführungs und Revisionsunterlagen) DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Darstellung der Antriebs‑ und Steuerungsketten sowie der Energie‑ und Signalflüsse |
| Verantwortlich | Errichter / Fachfirma Fördertechnik |
| Praxis Hinweise | Das Systemschema sollte während der Planungsphase erstellt und in der Ausführung aktualisiert werden; es dient als Referenz für Instandhaltung und Fehlerdiagnose und ist Bestandteil der Übergabeunterlagen. |
Erläuterung:
Die VDI 6026‑Richtlinie standardisiert Form und Inhalt von Funktions‑ und Strangschemata für die technische Gebäudeausrüstung. In Verbindung mit der DIN EN 81‑20, die Anforderungen an den Aufbau des Schachts, des Fahrkorbs und der Türen definiert, ermöglicht das Systemschema eine übersichtliche Darstellung der Energie‑ und Signalflüsse innerhalb der Aufzugsanlage. Es ist ein wichtiges Werkzeug für Wartungs‑ und Servicepersonal zur Analyse von Störungen und zur Schulung. Eine fortlaufende Aktualisierung stellt sicher, dass Änderungen oder Modernisierungen nachvollziehbar bleiben und im Anlagenbuch berücksichtigt werden.
Prüf‑ und Inspektionsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzugsprüfprotokoll / Nachweis der durchgeführten Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert Art, Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt aller Prüfungen (Vor Inbetriebnahme Prüfung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung). Die TRBS 3121 verlangt, jede Prüfung schriftlich festzuhalten. Facility Manager nutzen diese Nachweise zur Terminüberwachung und zur Vorbereitung von Audits. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 3121, BetrSichV §§ 16–17, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | - Prüfart (wiederkehrend, außerordentlich, anlassbezogen) |
| Verantwortlich | Betreiber und Arbeitgeber für die Organisation; Prüforganisation (zugelassene Überwachungsstelle – ZÜS) führt die Prüfung durch. |
| Praxis Hinweise | Das Protokoll ist dauerhaft im Aufzugsbuch aufzubewahren und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen. Kopien werden im Facility‑Management‑System archiviert. |
Erläuterung:
Die TRBS 3121 schreibt vor, dass jede Prüfung (Erstprüfung, Prüfung nach wesentlicher Änderung, wiederkehrende Prüfung, außerordentliche Prüfung) vollständig dokumentiert werden muss. Die Dokumentation dient als Beweis gegenüber Behörden und Versicherern, dass der Betreiber seine Pflichten erfüllt. Sie unterstützt die Planung der nächsten Prüftermine und ermöglicht eine nachvollziehbare Mängelverfolgung.
Nachweis der Überprüfung der Schutzmaßnahmen (Anlagen mit Überwachungspflicht)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung „Schutzmaßnahmen“ für überwachungspflichtige Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Wirksamkeit der sicherheitstechnischen Schutzmechanismen (Türverriegelungen, Fangvorrichtungen, Notrufsysteme) gemäß ÜAnlG und TRBS 1201. Bei Aufzugsanlagen sind diese Schutzmaßnahmen regelmäßig zu kontrollieren; bei Störungen oder Änderungen erfolgt eine außerordentliche Prüfung. |
| Relevante Regelwerke | ÜAnlG, BetrSichV § 15, TRBS 1201 Teil 4, TRBS 3121, AMEV Aufzug 2022 |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Schutzmaßnahmen (mechanisch, elektrisch) |
| Verantwortlich | Betreiber, befähigte Person (z. B. qualifizierte Fachfirma), Prüforganisation (ZÜS) |
| Praxis Hinweise | Prüfdokumente sind Teil der Sicherheitsakte. Die Ergebnisse werden mit der ZÜS Prüfung abgeglichen. Mängel an Türverriegelungen, Fangvorrichtungen oder Notrufsystemen sind umgehend zu beseitigen. |
Erläuterung:
Die Überprüfung der Schutzmaßnahmen stellt sicher, dass Aufzüge auch im Störfall keine Gefahr für Personen darstellen. Die TRBS 3121 fordert, dass bei der Prüfung die Bewegung des Aufzugs mit geöffneten Türen verhindert wird und die Wirksamkeit von Fangvorrichtungen, Türverriegelungen und Notrufsystemen kontrolliert wird. Nur wenn alle Schutzmechanismen wirksam sind, dürfen Aufzüge im Betrieb bleiben.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel und Prüfgeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung für Arbeitsmittel und Prüfgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die regelmäßige Prüfung aller Arbeitsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge, Hebezeuge), die zur Wartung oder Prüfung des Aufzugs eingesetzt werden. TRBS 1201 fordert, dass Arbeitsmittel in festgelegten Intervallen geprüft und in sicherem Zustand gehalten werden. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1201 Teil 4, BetrSichV § 14, DGUV Vorschrift 3 (VDE 0100 704, VDE 0100 610) |
| Schlüsselelemente | - Gerätetyp, Seriennummer, Prüfumfang |
| Verantwortlich | Befähigte Person (Elektrofachkraft), Sicherheitsfachkraft, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Prüfaufzeichnungen sind Teil der Arbeitsschutzdokumentation und werden im Aufzugsbuch oder im zentralen FM System gespeichert. Auf Baustellen sind elektrische Betriebsmittel alle drei Monate zu prüfen, Kabel müssen dem Typ H07RN F entsprechen und über Fehlerstromschutzschalter mit 30 mA abgesichert sein. |
Erläuterung:
Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln stellt sicher, dass diese keine Gefährdungen verursachen. TRBS 1201 legt Prüfintervalle fest und fordert die Dokumentation der Ergebnisse. DGUV‑V3 verweist darauf, dass elektrische Arbeitsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden dürfen, was regelmäßige Prüfungen mit Messwerten (z. B. Schutzleiterwiderstand) erfordert.
Prüfprotokolle – elektrische Betriebsmittel im Aufzugsumfeld
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung aller elektrischen Geräte und Steuerungen im Umfeld der Aufzugsanlage (Maschinenraum, Steuerkästen, Schachtgruben). |
| Relevante Regelwerke | DGUV Information 203 070/071, VDE 0701, VDE 0702, DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 |
| Schlüsselelemente | - Geräteidentifikation und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft (Prüfer), Betreiber |
| Praxis Hinweise | Die DGUV Information 203 070 nennt Richtwerte für Messgrößen: Schutzleiterwiderstand ≤ 1 Ω, Isolationswiderstand ≥ 2,5 MΩ (bei Netzstromkreisen) bzw. ≥ 5 MΩ bei Schweißstromkreisen, Schutzleiterstrom ≤ 5/10 mA. Prüfergebnisse sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dienen als Grundlage für Arbeitsschutz- und Energieaudits. |
Erläuterung:
Regelmäßige Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln sind gesetzlich vorgeschrieben. Die DGUV‑Information 203‑071 weist darauf hin, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass elektrische Anlagen und Geräte nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden und regelmäßig überprüft werden. Messwerte gemäß VDE 0701/0702 dokumentieren die elektrische Sicherheit und schützen vor Stromunfällen.
Technische System‑ und Betriebsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzugsbuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Zentrales Dokument zur Erfassung aller sicherheitsrelevanten Maßnahmen, Prüfungen, Wartungen, Störungen, technischen Änderungen und Betreibervermerke. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 81 20/22, BetrSichV § 17, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Anlagendaten und technische Parameter |
| Verantwortlich | Hersteller (stellt das Aufzugsbuch bereit), Betreiber (führt und aktualisiert es) |
| Praxis Hinweise | Das Aufzugsbuch muss sich dauerhaft in der Nähe der Aufzugsanlage befinden. Bei einem Betreiberwechsel ist es zu übergeben. Die TRBS 3121 verlangt, dass technische Dokumente wie elektrische Schaltpläne, Sicherheitsanleitungen, Notfallplan und Notbefreiungsanleitung jederzeit verfügbar sind. |
Erläuterung:
Das Aufzugsbuch stellt die zentrale Informationsquelle für Behördenprüfungen, Wartungsunternehmen und Facility‑Manager dar. Es enthält alle relevanten Unterlagen zur Bauart, zu gesetzlichen Nachweisen und zu durchgeführten Prüfungen. Laut TRBS 3121 muss der Betreiber sicherstellen, dass die Dokumente vor Ort vorhanden und aktuell sind. So können Prüfer jederzeit auf Sicherheitsunterlagen zugreifen und sich von der ordnungsgemäßen Betriebsführung überzeugen.
Ausschreibungszeichnungen – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ausschreibungszeichnung für die Aufzugsanlage (Teil der Technischen Ausrüstung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Planungsgrundlagen für die Leistungsbeschreibung und Angebotsabgabe. Innerhalb der HOAI Leistungsphase 5 und 6 werden technische Ausrüstungsteile zeichnerisch dargestellt, um die Ausschreibung zu ermöglichen. Das Dokument zeigt Schachtgrundriss, Kabinenmaße, Triebwerkspositionen, Maschinenraum und Schnittstellen zu anderen technischen Gewerken. |
| Relevante Regelwerke | HOAI § 55–56 (Leistungsbild Technische Ausrüstung), Anlage 15, DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Schachtgrundriss und Kabinenmaße |
| Verantwortlich | Fachplaner der Technischen Ausrüstung / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Die HOAI bezeichnet das Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen als besondere Leistung bei der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. In Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) gehören zu den Grundleistungen das Ermitteln von Mengen, das Aufstellen der Vergabeunterlagen mit Leistungsverzeichnissen und die Kostenkontrolle. In Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) sind das Einholen und Prüfen von Angeboten, das Führen von Bietergesprächen und die Erstellung der Vergabevorschläge geregelt. Ausschreibungszeichnungen dienen somit als Grundlage für eine rechtssichere und vergleichbare Angebotserstellung. Nach Projektabschluss werden sie Teil der Bestandsdokumentation und unterstützen spätere Umbauten oder Modernisierungen. |
Erläuterung:
Das Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ der HOAI umfasst neun Leistungsphasen. Für Aufzugsanlagen sind vor allem die Phasen 5–7 relevant. Besondere Leistungen in Phase 5 können das Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm umfassen. In Phase 6 werden die Vergabeunterlagen erstellt, Mengen ermittelt, Leistungsverzeichnisse formuliert und die Kosten kontrolliert. Phase 7 betrifft die Mitwirkung bei der Vergabe: Einholen, Prüfen und Werten der Angebote, Bietergespräche, Preisspiegel und Vergabevorschläge. Ausschreibungszeichnungen sind daher unerlässlich, um technische Anforderungen eindeutig zu kommunizieren und einheitliche Angebote zu erhalten.
Anlagenzeichnung – Aufzugsanlagen (LPH 7 + Montageplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Anlagenzeichnung – seilgetriebene Personen und Lastenaufzüge, Fahrtreppen und Förderanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der vollständigen Anlagentechnik, aller Installationsdetails und Schnittstellen zur Montagefreigabe sowie als Grundlage für Prüfungen und Instandhaltung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV) – technische Vertragsbedingungen für Aufzugsanlagen; DIN EN ISO 2553 – Darstellung von Schweißnähten in Zeichnungen; DIN EN 81 20/50 – Sicherheitsregeln für Konstruktion und Prüfung von Aufzügen. |
| Schlüsselelemente | - Grundriss‑ und Schnittdarstellungen der Schacht‐ und Maschinenräume |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Errichter (Aufzugsunternehmen) in Abstimmung mit dem TGA Fachplaner |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Ausführungs und Montageplanung (HOAI LPH 5 & 7). Die Zeichnung wird nach dem genehmigten Ausführungsplan erstellt und dient als Nachweis gegenüber der Bauleitung; sie ist Grundlage für spätere Wartungs , Prüf und Bestandsunterlagen. |
Erläuterung:
Die Anlagenzeichnung nach DIN 18385 dokumentiert den endgültigen technischen Zustand der Aufzugsanlage und ist ein Kernbestandteil der Übergabeunterlagen an den Betreiber. Sie wird im Rahmen der Ausführungs‑ und Montageplanung (LPH 5 – 7 HOAI) erstellt, nachdem die Genehmigungsplanung abgeschlossen ist. Für das Facility Management liefert sie die technische Nachvollziehbarkeit und bildet die Basis für die späteren Wartungs‑ und Prüfbücher.
Antrag auf behördliche Genehmigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Antrag auf behördliche Genehmigung – Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Einreichung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur Erlangung der Betriebsgenehmigung für die Aufzugsanlage. Grundlage ist die Genehmigungsplanung nach HOAI LPH 4; der Antrag bezieht sich auf die baurechtlichen Vorgaben des Landesbauordnungsrechts (LBO/HBauO). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 4–5), Bauordnungsrecht (LBO/HBauO), BetrSichV § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme). |
| Schlüsselelemente | - Technische Beschreibung der Aufzugsanlage |
| Verantwortlich | Fachplaner für Technische Ausrüstung (Elektro/Fördertechnik) in Zusammenarbeit mit dem Bauherrn und dem Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Der Antrag ist Voraussetzung für die bauaufsichtliche Freigabe und die Erstprüfung durch die ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA). Sämtliche Nachweise und Pläne müssen den Anforderungen der BetrSichV und der Landesbauordnung entsprechen; fehlende Unterlagen verzögern die Inbetriebnahme. |
Erläuterung:
Der Genehmigungsantrag stellt die Übereinstimmung der Aufzugsanlage mit baurechtlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften sicher. Er wird im Rahmen der Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung (HOAI LPH 4–5) erstellt und dient der Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 15 BetrSichV. Für das Facility Management bildet der Antrag einen Teil der Anlagendokumentation und ist bei Behörden‑ und Auditverfahren vorzulegen.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Beantragung von Ausnahmen für Sonderaufzüge, Modernisierungen oder abweichende Bauausführungen, wenn von der BetrSichV abgewichen werden soll, aber die gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 7, 9 und 18 (Ausnahme und Erlaubnisregelungen) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der geplanten Abweichung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Unternehmer, ggf. Betreiber der Aufzugsanlage in Abstimmung mit dem Fachplaner und der Arbeitsschutzbehörde |
| Praxis Hinweise | Wird vor allem bei Spezialaufzügen (z. B. Güteraufzüge ohne Kabine, Feuerwehraufzüge) angewendet. Der Antrag muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht) eingereicht und genehmigt werden; ohne schriftliche Ausnahme darf der Betrieb nicht abweichen. |
Erläuterung:
Dieser Antrag dient dazu, bei besonderen Aufzugsanlagen trotz Abweichung von Standardanforderungen einen gleichwertigen Sicherheitsstandard sicherzustellen. Er wird gemäß §§ 7, 9 und 18 BetrSichV erstellt und ist Teil des Sicherheitsmanagements. Die Risikobeurteilung berücksichtigt die Regeln der DIN EN 81‑20/50 und ggf. die DIN EN 81‑80, um zu zeigen, dass die Sicherheit der Nutzer und Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Notrufannahme (Personalantwort – Aufzugsnotrufsystem)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Notrufannahme / Telefonische Notrufannahme – Aufzugsnotrufsystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit einer Notrufzentrale und der schnellen Befreiung eingeschlossener Personen. Gilt für alle personenbefördernden Seilaufzüge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 – Fernnotruf für Personen und Lastenaufzüge; BetrSichV § 12 (Unterweisung und besondere Beauftragung); TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen. |
| Schlüsselelemente | - Zweiwege‑Kommunikationssystem im Fahrkorb, das Sprachkommunikation mit dem Notdienst in beide Richtungen ermöglicht |
| Verantwortlich | Befreiungsorganisation / Notrufdienstleister bzw. Betreiber (Arbeitgeber) |
| Praxis Hinweise | Teil der Betreiberpflichten nach BetrSichV. Der Betreiber muss einen Notfallplan erstellen und dem Notdienst übergeben; zudem muss er sicherstellen, dass Personal geschult und Schlüssel sowie Bedienmittel bereitstehen. Nachweise über Notrufe, Testanrufe und Befreiungszeiten sind im Anlagenbuch zu dokumentieren und regelmäßig von der ZÜS geprüft. |
Erläuterung:
Gemäß TRBS 3121 muss jedes Zweiwege‑Kommunikationssystem fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein; mobile Telefone sind nicht ausreichend. Es muss auch bei Stromausfall funktionieren und ermöglicht den Sprachkontakt zum Notdienst. Die DIN EN 81‑28 liefert die technischen Anforderungen und Testintervalle, während die BetrSichV und TRBS 3121 die organisatorischen Pflichten des Arbeitgebers konkretisieren. Im Facility Management dient die Notrufannahme‑Dokumentation als Nachweis, dass der Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist und dass Personenbefreiungen innerhalb der vorgeschriebenen Zeiten erfolgen.
Auflistung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Liste der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht sämtlicher Fristen zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nach BGB, VOB/B und HOAI. Gilt für alle Bau und Planungsleistungen im Zusammenhang mit Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 634–639; VOB/B § 13. |
| Schlüsselelemente | - Auflistung der Bauteile und Systeme (Aufzugsschacht, Antrieb, Steuerung, Türen usw.) |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Ausrüstung und Facility Manager (Gewährleistungsmanagement) |
| Praxis Hinweise | Nach § 634a BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken und Planungsleistungen 5 Jahre. Bei VOB/B Verträgen gelten differenzierte Fristen: 1 Jahr für feuerberührte Teile industrieller Feuerungsanlagen und bestimmte Arbeiten, 2 Jahre für Arbeiten an Grundstücken sowie maschinelle und elektrotechnische Anlagen, wenn die Wartung nicht übertragen ist, und 4 Jahre für Bauwerke. Diese Fristen beginnen mit der Abnahme und können durch Nachbesserungen erneut anlaufen. |
Erläuterung:
Die Liste stellt sicher, dass Mängel innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend gemacht werden können. Facility Manager nutzen sie, um Garantieansprüche und Reparaturverpflichtungen systematisch zu verwalten. Für Aufzugsanlagen sind insbesondere die längeren Fristen nach BGB relevant, da sie als Bauwerke gelten; bei Verträgen auf VOB/B‑Basis können verkürzte Fristen gelten, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Wartung überträgt.
Messprotokoll – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Messprotokoll Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Durchführung technischer Messungen an der elektrischen und mechanischen Antriebstechnik der Aufzugsanlage. Gilt für die Erst und Wiederholungsprüfungen nach BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Dokumentationspflichten), DIN EN 81 20/50 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Prüfungen), DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung), BetrSichV und TRBS 1201 4 (Prüfarten). |
| Schlüsselelemente | - Messergebnisse zu Geschwindigkeit, Fahrzeit, Bremsweg, Beschleunigung und Tragfähigkeit |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfingenieur und die zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) |
| Praxis Hinweise | Die BetrSichV verlangt Prüfungen durch ZÜS vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen. Messprotokolle sind Bestandteil der Abnahmeprüfung und werden im Prüfbuch der Anlage hinterlegt. Sie dienen der Nachweisführung gegenüber Behörden, Versicherern und dem Betreiber. |
Erläuterung:
Messprotokolle bestätigen, dass die Aufzugsanlage alle Anforderungen an Funktion, Sicherheit und Leistungsfähigkeit erfüllt. Die Ergebnisse zeigen Abweichungen von Grenzwerten auf und bilden die Grundlage für Einstellungen oder Reparaturen. Bei wiederkehrenden Prüfungen nach BetrSichV wird das Protokoll aktualisiert; es dient gleichzeitig als Historie der Betriebssicherheit.
Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Restgefährdungsnachweis / Dokumentation verbleibender Gefährdungen – bestehende Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung von verbleibenden Risiken bei älteren Aufzugsanlagen im Bestand. Grundlage für die priorisierte Modernisierung und Nachrüstung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 80 – Sicherheitsregeln für bestehende Aufzüge (SNEL); BetrSichV Anhang 1 Abschnitt 2.8 (Besondere Vorschriften für Aufzüge) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung bestehender Abweichungen von heutigen Sicherheitsanforderungen |
| Verantwortlich | Betreiber (Arbeitgeber), Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur, ggf. ZÜS |
| Praxis Hinweise | Die Europäische Norm DIN EN 81 80 stellt eine allgemein akzeptierte Prüfliste dar, in der alle Risiken bestehender Aufzüge aufgezeigt werden. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine sicherheitstechnische Bewertung; die DIN EN 81 80 ist hierfür eine ausgezeichnete Basis. Die Risikoanalyse unterscheidet zwischen kurzfristig, mittelfristig und langfristig zu beseitigenden Gefährdungen, damit Betreiber die Nachrüstungen priorisieren können. |
Erläuterung:
Der Restgefährdungsnachweis ist ein zentrales Dokument für den Weiterbetrieb älterer Aufzugsanlagen. Er basiert auf der DIN EN 81‑80 und der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Durch die systematische Erfassung von Mängeln und deren Kategorisierung können Betreiber ihre Investitionen planen, Haftungsrisiken reduzieren und die Verkehrssicherheit der Anlage gewährleisten.
Baumusterprüfbescheinigung – Aufzugskomponenten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Baumusterprüfbescheinigung (EU Type Examination Certificate) für sicherheitsrelevante Aufzugskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Der Nachweis bestätigt, dass sicherheitsrelevante Komponenten (z. B. Fangvorrichtungen, Tragseile, Sicherheitsventile) die Anforderungen der DIN EN 81 50 erfüllen. Die Bescheinigung ist Bestandteil der CE Konformitätsbewertung und Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 50 (Konstruktions und Prüfregeln für Aufzugskomponenten), Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | - Produktbeschreibung mit technischen Daten, Werkstoffangaben und Sicherheitsfunktionen |
| Verantwortlich | Hersteller der Komponenten; benannte Prüfstelle führt die Prüfung durch und erteilt die Bescheinigung. |
| Praxis Hinweise | Die Bescheinigung muss als Teil der CE Dokumentation archiviert und bei der Anlagendokumentation abgelegt werden. Sie dient als Grundlage für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). |
Erläuterung:
Die Baumusterprüfbescheinigung nach DIN EN 81‑50 bestätigt, dass wesentliche Aufzugskomponenten die geprüften Sicherheitsanforderungen erfüllen. Sie basiert auf der EU‑Baumusterprüfung, bei der die Prüfstelle jährliche Stichprobenkontrollen und Qualitätsaudits durchführt. Ohne eine gültige Baumusterprüfbescheinigung dürfen sicherheitsrelevante Komponenten nicht in Verkehr gebracht werden, sodass dieses Dokument für die Betriebserlaubnis unverzichtbar ist. Für Betreiber bedeutet dies, dass nur zertifizierte Komponenten eingesetzt und die Bescheinigungen im Rahmen der Anlagendokumentation bereitgehalten werden müssen. Die Nachweise bilden zudem die Basis für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV, bei denen die ordnungsgemäße Montage und Funktion der Arbeitsmittel durch eine befähigte Person überprüft werden müssen.
Konstruktionspläne – Technische Ausrüstung (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Konstruktions und Ausführungspläne der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der technischen und baulichen Schnittstellen der Aufzugsanlage innerhalb der technischen Gebäudeausrüstung (TGA); Grundlage für Montage, Prüfung und spätere Revisionsplanung. Die Pläne umfassen Schacht, Maschinenräume sowie die Einbindung in die Gebäudetechnik. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI – Leistungsphasen 3 bis 5 (Entwurfs , Genehmigungs und Ausführungsplanung), DIN 18202 (Toleranzen im Hochbau), DIN EN 81 20 (Sicherheitsregeln für den Personen und Gütertransport). |
| Schlüsselelemente | - Schacht‑ und Maschinenraumpläne mit Maßketten, Tragwerksanbindung und Vermaßung von Schachtkopf und Grube - Elektro und Steuerungsschemata einschließlich Leitungswege, Sicherungen, Notrufverkabelung und Leitungsführung - Tragwerks und Einbauzeichnungen mit Informationen zu Befestigungen, Befahrbarkeit und Wartungszugängen - Schnittstellen zu Lüftungs , Brandmelde und Notrufsystemen, unter Berücksichtigung der Anforderungen aus EN 81 20 und EN 81 28 |
| Verantwortlich | Fachplaner für TGA, ggf. Bauingenieur oder Architekt; Koordination mit Brandschutz, Elektroplanung und Statik. |
| Praxis Hinweise | Die Planung sollte frühzeitig mit allen Gewerken abgestimmt und bei Änderungen fortgeschrieben werden. Nach Abschluss der Errichtung sind die Pläne als Revisionsunterlagen im Bestand zu dokumentieren (analog oder digital, z. B. im CAFM oder BIM System). |
Erläuterung:
Eine sorgfältige Planung nach HOAI stellt sicher, dass Aufzugsanlagen baulich und technisch korrekt integriert werden. Die Leistungsphasen 3 bis 5 der HOAI umfassen die Entwurfs‑, Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung; sie bilden die Grundlage für die Erstellung detaillierter Konstruktionsunterlagen. Die VDI‑Richtlinie 6026 weist darauf hin, dass Planungs‑ und Ausführungsunterlagen frühzeitig vereinbart werden sollten, um Konflikte zwischen Beteiligten zu vermeiden. Für Facility‑Manager dienen die Konstruktionspläne der Koordination mit Brandschutz, Notrufsystemen und weiterer Gebäudetechnik. Sie ermöglichen auch spätere Modernisierungen und dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Betriebs‑ und Benutzerunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebs und Benutzerhandbuch für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der Funktionsweise, der Bedienung, der Wartung und der Sicherheitsmaßnahmen nach Errichtung. Das Handbuch richtet sich an Betreiber, Bedienpersonal und Wartungspersonal und stellt sicher, dass der Aufzug entsprechend den Herstellerangaben betrieben wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung), BetrSichV, DIN EN 81 20 |
| Schlüsselelemente | - Anlagenbeschreibung und Funktionsweise |
| Verantwortlich | Errichter/Aufzugsunternehmen; Erstellung erfolgt mit den Unterlagen der Hersteller und Zulieferer; Aktualisierung in Abstimmung mit dem Betreiber. |
| Praxis Hinweise | Das Handbuch ist Teil der Übergabedokumentation und muss in der Nähe der Steuerung dauerhaft verfügbar sein. Gemäß TRBS 3121 müssen technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen und Sicherheits Handbücher dem Prüfpersonal am Betriebsort zur Verfügung stehen. Bei Änderungen an der Anlage ist das Handbuch fortzuschreiben. |
Erläuterung:
Das Betriebs‑ und Benutzerhandbuch ist ein zentrales Element der Betreiberpflichten. Die VDI‑Richtlinie 6026 definiert den erforderlichen Umfang der Dokumentation und betont, dass keine neuen Verpflichtungen geschaffen werden, sondern bestehende Regelungen strukturiert dargestellt werden. Gemäß BetrSichV § 3 hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und Art und Umfang erforderlicher Prüfungen festzulegen; das Handbuch liefert die notwendigen Informationen dafür. Die TRBS 3121 konkretisiert, dass elektrische und hydraulische Schaltpläne, Sicherheits‑Handbücher und die Betriebsanleitung am Betriebsort für Prüfpersonal bereitzuhalten sind. Außerdem müssen Wartungs‑ und Instandhaltungsarbeiten anhand der Angaben der Betriebsanleitung ausgeführt werden. Das Handbuch dient damit der Schulung des Bedienpersonals, der Vorbereitung auf wiederkehrende Prüfungen und der Dokumentation von Instandhaltungen.
Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanleitung für das Aufzugsnotrufsystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Erläutert Aufbau und Betrieb des Notrufsystems in Personen und Lastenaufzügen. Ziel ist es, die ständige Erreichbarkeit eines Notdienstes über eine Zwei Wege Sprachverbindung sicherzustellen und die regelmäßige Funktionsprüfung zu gewährleisten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 28 (Notrufsysteme für Aufzüge), DIN EN 81 70 (Barrierefreiheit), BetrSichV § 24 Abs. 2, TRBS 3121 Kap. 3.4.3 |
| Schlüsselelemente | - Notrufabläufe mit Beschreibung der Bedienerführung, Auslösung und Rückmeldung |
| Verantwortlich | Hersteller des Notrufsystems; Betreiber sorgt für Installation, Instandhaltung und ständige Erreichbarkeit des Notdienstes. |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanleitung ist im Maschinenraum oder im Bedienerhandbuch zu hinterlegen. Gemäß § 24 Abs. 2 BetrSichV muss ein wirksames Zwei Wege Kommunikationssystem installiert sein; fehlende Systeme gelten seit 2021 als sicherheitserheblicher Mangel. TRBS 3121 schreibt vor, dass das System auch bei Stromausfall funktionieren muss und der Notdienst ständig erreichbar ist. |
Erläuterung:
Nach DIN EN 81‑28 müssen Personenaufzüge mit einem Zwei‑Wege‑Notrufsystem ausgestattet sein. § 24 Abs. 2 BetrSichV verpflichtet den Betreiber, sicherzustellen, dass im Fahrkorb ein wirksames Zwei‑Wege‑Kommunikationssystem vorhanden ist, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist. TRBS 3121 konkretisiert diese Anforderungen: Das Kommunikationssystem muss fest mit der Anlage verbunden sein, auch bei Stromausfall funktionieren und dem Notdienst eine sofortige Sprachverbindung ermöglichen. Der Notdienst muss rund um die Uhr erreichbar sein und über einen Notfallplan verfügen. Die Betriebsanleitung beschreibt diese Vorgaben, regelt die regelmäßige Funktionsprüfung („Routineruf“) und benennt die Ansprechstellen. Eine fehlende oder unwirksame Notrufanlage wird bei ZÜS‑Prüfungen als sicherheitserheblicher oder gefährlicher Mangel dokumentiert.
Benutzerinformation – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Benutzerinformation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung von Sicherheits und Gebrauchsinformationen im Fahrkorb und an Zugangsstationen; dient der Information der Benutzer über sichere Benutzung, zulässige Lasten und das Verhalten im Notfall. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 22 (Anforderungen an Personen und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden), DIN EN ISO 12100 (Risikominderung und Benutzerinformationen), BetrSichV, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | - Betriebs‑ und Sicherheitshinweise: richtige Bedienung, Verbot der unsachgemäßen Nutzung, Hinweis auf das sichere Befördern von Personen und Lasten |
| Verantwortlich | Hersteller/Aufzugsunternehmen erstellt die Informationen; Betreiber stellt sicher, dass sie angebracht und aktuell sind. |
| Praxis Hinweise | Informationen müssen dauerhaft sichtbar, witterungsbeständig und verständlich sein. Mehrsprachigkeit richtet sich nach der Nutzerstruktur des Gebäudes. Gemäß TRBS 3121 muss der Betreiber sicherstellen, dass die Aufzugsanlage nicht unsachgemäß genutzt und nicht überlastet wird und dass im Gefahrenfall der Notbremsschalter und die Notrufeinrichtung betätigt werden. |
Erläuterung:
Benutzerinformationen erfüllen eine zentrale Sicherheitsfunktion. Sie informieren die Nutzer über die zulässige Traglast, die ordnungsgemäße Bedienung und das Verhalten im Störungsfall. Die DIN EN 81‑22 schreibt vor, dass entsprechende Hinweise in den Fahrkorb einzubringen sind; in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ISO 12100 dient dies der Risikominimierung. Die TRBS 3121 fordert, dass Aufzugsanlagen nicht unsachgemäß verwendet werden, der Fahrkorb gleichmäßig belastet und nicht überlastet wird und dass bei Gefahr die Notbremse und das Notrufsystem betätigt werden. Dies muss in der Benutzerinformation verständlich dargestellt werden. Eine gut sichtbare Benutzerinformation trägt somit zur Betriebssicherheit bei und minimiert Haftungsrisiken.
Bestellung von Prüfberechtigten Personen (Befähigte Personen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Schriftliche Bestellung von Personen zur Durchführung von Prüfungen (Befähigte Personen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Formaler Nachweis, dass der Arbeitgeber Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich Aufzugsanlagen, beauftragt hat. Die Bestellung definiert Prüfbereiche, Verantwortlichkeiten und Qualifikationen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068 1 (Anforderungen an befähigte Personen), BetrSichV § 3 Abs. 6, BetrSichV § 14, DGUV Vorschrift 3 (elektrische Anlagen) |
| Schlüsselelemente | - Nachweis der Qualifikation und Berufserfahrung: Die befähigte Person muss aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. - Festlegung der Prüfbereiche und Verantwortlichkeiten: Aufzugsanlagen, Krane, elektrische Anlagen etc. - Weisungsfreiheit bei Prüfungen: Befähigte Personen unterliegen bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers. - Unterschrift der bestellten Person und des Arbeitgebers: Dokumentiert die Bestellung; Kopie sollte der befähigten Person ausgehändigt werden. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber ernennt befähigte Personen; die benannten Personen führen die Prüfungen selbstständig durch. |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung ist zu dokumentieren und regelmäßig (z. B. jährlich) zu überprüfen. Die befähigte Person legt die Prüffristen anhand der Gefährdungsbeurteilung fest, wobei die in der BetrSichV genannten Höchstfristen nicht überschritten werden dürfen. Prüfergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. |
Erläuterung:
Die Bestellung von befähigten Personen ist ein zentraler Bestandteil des internen Kontrollsystems im Facility‑Management. Nach BetrSichV § 3 hat der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen festzulegen. § 14 BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden müssen. Die BG Bau erläutert, dass eine befähigte Person aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und aktuellen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse verfügt und etwaige weitergehende Anforderungen aus der BetrSichV einzuhalten sind. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, die Weisungsfreiheit während der Prüfung ist sicherzustellen und das Ergebnis der Prüfung muss dokumentiert und aufbewahrt warden. Eine regelmäßige Überprüfung der Bestellung stellt sicher, dass Kompetenzen aktuell bleiben und Prüfpflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 3 / Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung Technische Ausrüstung (Entwurfsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorläufige Dimensionierung und Systembewertung für die Aufzugsanlage, insbesondere Antrieb, Tragmittel, Antriebsleistung und Energiebedarf. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 3), DIN EN 81 20, DIN EN 81 50 |
| Schlüsselelemente | - Tragfähigkeitsberechnung |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Ausrüstung (TGA) / Aufzugsplaner |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Kostenabschätzung, Energieanalyse und Abstimmung mit Statik, Architektur und Brandschutz. |
Erläuterung:
In der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) sind die Fachplaner verpflichtet, das Planungskonzept bis zum vollständigen Entwurf zu durcharbeiten und alle Systeme und Anlagenteile festzulegen sowie die technischen Anlagen und Anlagenteile zu berechnen und zu bemessen. Es werden Jahresbedarfswerte (z. B. Nutz‑ und Primärenergie) abgeschätzt und die Ergebnisse dokumentiert. Für Seilantriebsaufzüge umfasst dies insbesondere die Dimensionierung der Tragmittel, die Berechnung der Antriebsleistung, die Ermittlung der Schachtmaße und die Auslegung der Bremssysteme. Facility Manager nutzen diese Daten später, um Energieverbrauch und Wartungsbedarf nachzuvollziehen und die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen aus DIN EN 81‑20/50 zu verifizieren.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5 / Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung Technische Ausrüstung (Ausführungsplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte technische Berechnungen zur Umsetzung der Ausführung, einschließlich exakter Dimensionierung aller mechanischen und elektrischen Komponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 5), DIN EN 81 20, DIN EN 81 50 |
| Schlüsselelemente | - Mechanische Berechnungen (Antrieb, Bremse, Fangvorrichtung) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Aufzugshersteller |
| Praxis Hinweise | Dokument wird Bestandteil der Ausführungsplanung, Prüfgrundlage für die Montagefreigabe und behördliche Abnahme. |
Erläuterung:
Die Ausführungsplanung (LPH 5) beinhaltet laut HOAI die Ausarbeitung der Planung bis zur ausführungsreifen Lösung. Sie umfasst das Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zeichnerische Darstellung der Anlagen. Für Aufzugsanlagen werden dabei die endgültigen Seildurchmesser, Bremskräfte, Fangvorrichtungen und elektrischen Steuerungen dimensioniert und in detaillierten Plänen dargestellt. Diese Unterlagen dienen als Prüfgrundlage für Montagefreigaben, behördliche Genehmigungen und spätere Modernisierungen. Facility Manager benötigen sie, um bei Störungen oder Umbauten die ursprüngliche Auslegung zu verstehen und die Einhaltung der Sicherheitsnormen nach DIN EN 81‑20/50 nachzuweisen.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 7 / Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Berechnung und Auslegung (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Abgleich der Planung mit den tatsächlich angebotenen technischen Lösungen und Kostenansätzen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 7), DIN 18379 (VOB/C ATV) |
| Schlüsselelemente | - Technisch‑wirtschaftlicher Vergleich der Angebote |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis Hinweise | Dokumentiert die Grundlage der Vergabeentscheidung; Bestandteil der Vertrags und Projektakte. |
Erläuterung:
Die HOAI definiert für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), dass Angebote eingefordert, geprüft und bewertet werden und die Ergebnisse der Ausschreibung mit den früheren Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung zu vergleichen sind. Für Aufzugsanlagen bedeutet dies, dass die Fachplaner die technischen Angebote der Aufzugslieferanten mit der Entwurfs‑ und Ausführungsplanung abgleichen, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz bewerten und die endgültige Auswahl dokumentieren. Die Unterlagen werden Teil der Vergabeakte und dienen dem Facility Management als Nachweis für die getroffene Systementscheidung und für spätere Modernisierungen.
Lebenszykluskostenberechnung – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lebenszykluskostenberechnung (LCC) Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Gesamtbetriebskosten über den gesamten Lebenszyklus unter Berücksichtigung von Energie, Wartung, Ersatzteilen und Modernisierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 3 und LPH 8), DIN EN 60300 3 3 |
| Schlüsselelemente | - Investitions‑, Betriebs‑ und Wartungskosten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Investitionsentscheidungen, Budgetierung und Nachhaltigkeitsberichte. |
Erläuterung:
Die HOAI erlaubt innerhalb der Entwurfsplanung und Objektüberwachung die Abschätzung von Jahresbedarfswerten und die Kostenkontrolle. Eine Lebenszykluskostenberechnung (LCC) geht darüber hinaus: Sie umfasst Investitionskosten, Betriebskosten, Wartungs‑ und Instandhaltungskosten sowie Rückbaukosten. Für Aufzüge fließen der Energieverbrauch (z. B. pro Fahrt, Ruheenergie), Ersatzteilbedarf, Modernisierungsintervalle sowie mögliche Nachrüstungen (Notrufsysteme, Brandfallsteuerungen) in die Berechnung ein. Facility Manager nutzen LCC‑Analysen für Wirtschaftlichkeitsnachweise, Budgetplanung und Nachhaltigkeitsstrategien.
Beschreibung der Brandfallsteuerung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Beschreibung der Brandfallsteuerung (Feuerwehrsteuerung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Aufzugssteuerung im Brandfall, inklusive Abschaltungen, Rückführung und Feuerwehrbetriebsarten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6017, DIN EN 81 72, Muster Leitungsanlagen Richtlinie (MLAR) |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Steuerungslogik |
| Verantwortlich | Aufzugshersteller / Montagebetrieb |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Brandfallsteuerproben, Feuerwehrabstimmungen und Abnahmen nach Bauordnungsrecht. |
Erläuterung:
Die Richtlinie VDI 6017 fordert, dass Aufzugsanlagen im Brandfall automatisch oder manuell abgeschaltet werden und sich in einen möglichst sicheren Bereich bewegen, um eine Nutzung durch Personen ohne Brandkenntnis zu verhindern. Sie legt dar, dass die Brandfallsteuerung dafür sorgt, dass Aufzüge aus der Gefahrenzone herausfahren oder zu einer festgelegten Haltestelle zurückkehren und beschreibt die Schnittstellen zu Brandmeldeanlagen und Gebäudeautomation. Für Facility Manager sind diese Unterlagen Teil der Abnahmeunterlagen, dienen als Nachweis gegenüber der Feuerwehr und werden für jährliche Funktionsprüfungen, Evakuierungsübungen und Modernisierungen herangezogen. Zusätzlich müssen elektrische Versorgungsleitungen für brandfallgesteuerte Aufzüge nach DIN EN 81‑72 eine Funktionserhaltung von mindestens 30 min (E30) bzw. 90 min bei Feuerwehraufzügen erreichen.
Bestandsaufnahme, grafische Darstellung und Nachberechnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestandsaufnahme und Nachberechnung der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des tatsächlichen Zustands der Anlage mit Abgleich zur Ausführungsplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Anlage 15 LPH 8 – Objektüberwachung), VDI 3810 1 |
| Schlüsselelemente | - Ist‑Zustand der Komponenten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfsachverständiger |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Modernisierungsmaßnahmen, Zustandsbewertungen und Betreiberverantwortung. |
Erläuterung:
Die Objektüberwachung der HOAI verlangt die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung, den Ausführungsunterlagen und den Vorschriften. Dazu gehört auch das Prüfen der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollständigkeit und das systematische Zusammenstellen von Dokumentation, Zeichnungen und Berechnungen. Im Facility Management werden die Bestandsaufnahme und Nachberechnung eingesetzt, um den tatsächlichen Zustand der Aufzugsanlage zu dokumentieren, Änderungen gegenüber der Planung nachzuvollziehen und die digitale Bestandsdokumentation in CAFM‑/BIM‑Systemen fortzuschreiben. Die Unterlagen sind Grundlage für Modernisierungen und für die Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß BetrSichV.
Bestellung und Benennung von Koordinatoren (Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkoordinatoren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung von Koordinatoren (SiGeKo / Koordinator nach DGUV Information 215 830) |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung und Aufgabenübertragung an Sicherheits und Gesundheitsschutzkoordinatoren für Bau und Wartungsphasen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) |
| Schlüsselelemente | - Benennung des Koordinators |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument bei mehreren beteiligten Firmen oder Gewerken; Grundlage für Arbeitsschutzorganisation im Aufzugsbetrieb. |
Erläuterung:
Gemäß § 8 ArbSchG müssen Arbeitgeber zusammenarbeiten, wenn Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind. Die DGUV‑Information 215‑830 konkretisiert diese Verpflichtung: Der Betreiber muss externe Unternehmen über die spezifischen Gefahren unterrichten und bleibt verantwortlich für Auswahl, Organisation der Verkehrssicherungspflichten und ergänzende Sicherheitsüberwachun. Wesentlich ist die Bestellung eines oder mehrerer Fremdfirmen‑Koordinatoren, die die Arbeiten von Fremdfirmen begleiten und für die Verkehrssicherheit sorgen. Diese Bestellung ist schriftlich zu dokumentieren, umfasst die Abgrenzung der Zuständigkeiten und dient dem Facility Management als Nachweis für ein strukturiertes Arbeitsschutz‑ und Notfallmanagement. Weitere Arbeitsschutzanforderungen ergeben sich aus der BetrSichV: Betreiber von Personenaufzügen müssen Notfallpläne mit Ansprechpartnern und 24‑h‑Notrufsystemen vorhalten, regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen veranlassen und die Betreiberdokumentation aktualisieren.
Betriebsanweisungen gemäß Arbeitsschutz‑ und Betriebssicherheitsrecht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Aufzugsanlagen (Arbeitsmittel). |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die sichere Verwendung, Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlage durch Beschäftigte. Sie gilt für alle Arbeiten am Arbeitsmittel Aufzugsanlage (Fahrt, Reinigung, Wartung). |
| Relevante Regelwerke/Normen | §§ 12 BetrSichV und § 12 ArbSchG (Unterweisungspflichten), DGUV Regel 100 001 („Grundsätze der Prävention“), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen). |
| Schlüsselelemente | - Beschreibung der Gefährdungen (Quetsch‑ und Sturzgefahren, elektrische Gefährdungen, Brandgefahr). |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstbereitstellung), Arbeitgeber/Betreiber (Erstellung, Anpassung, Aushang). |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss an jeder Aufzugsanlage in verständlicher Form zugänglich sein, regelmäßig überprüft und an neue Erkenntnisse angepasst werden. Sie bildet die Grundlage für Unterweisungen nach § 12 ArbSchG. |
Erläuterung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine arbeitsplatz‑ und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen und Beschäftigte über Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Sie beruht auf der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) und den Herstellerangaben. Nach TRBS 3121 müssen Benutzer und Wartungspersonal die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage sicherstellen; hierzu gehört die Zugangsregelung zu Maschinen‑ und Rollenräumen sowie die Pflicht, Mängel zu melden und die Anlage bei Gefahr außer Betrieb zu setzen. Die Betriebsanweisung unterstützt außerdem die Erfüllung der Dokumentations‑ und Nachweispflichten gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften.
Betriebsanweisungen – anlagenspezifische Vorschriften für Aufzüge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanweisung für Aufzugsanlagen (Technische Anlage). |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt den sicheren Betrieb, die Notfallmaßnahmen und Benutzerinformationen für Personen und Lastenaufzüge. Sie gilt für alle Nutzer, Wartungs und Rettungskräfte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81 20 (Grundlegende Sicherheitsregeln), DIN EN 81 70 (Barrierefreiheit), DIN EN 81 71 (Schutz gegen Vandalismus), DIN EN 81 72 (Feuerwehraufzüge), DIN EN 81 73 (Verhalten im Brandfall), Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) mit Umsetzung in der 12. ProdSV, VDI 6211, VDI 6026 1. |
| Schlüsselelemente | - Funktionsbeschreibung der Anlage und bestimmungsgemäßer Gebrauch. |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung der Betriebsanleitung), Betreiber (Aushang, Unterweisung, Aktualisierung). |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung muss sowohl im Maschinenraum als auch im Fahrkorb gut sichtbar verfügbar sein. Für barrierefreie Anlagen sind Text und Symbolhinweise in leicht verständlicher Form erforderlich. Bei Vandalismusgefahr kann die Kategorie nach EN 81 71 angepasst werden. |
Erläuterung:
Diese anlagenspezifische Betriebsanweisung ist Teil der technischen Übergabedokumentation und dient als Nachweis der Benutzer‑ und Betriebssicherheit. DIN EN 81‑20 legt die grundlegenden Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau fest, während EN 81‑70 Mindestabmessungen und Bedienhöhen für barrierefreie Nutzung definiert (z. B. Kabinentyp 2 mit 1.100 × 1.400 mm und 900 mm Türbreite für Rollstuhlbenutzer). EN 81‑73 fordert eine Brandfallsteuerung: Aufzüge müssen bei Brandmeldung automatisch zu einer sicheren Haltestelle fahren, mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen und dürfen nicht mehr benutzt werden. EN 81‑72 beschreibt Anforderungen an Feuerwehraufzüge (z. B. Kabinengröße 1.100 × 2.100 mm, Türen 900 mm, Funktionserhalt im Brandfall), während EN 81‑71 Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung vorsieht. Der Betreiber muss die Betriebsanweisung regelmäßig aktualisieren, die Benutzer instruieren und sicherstellen, dass Wartungs‑ und Prüfintervalle eingehalten werden.
