Hydraulische Aufzugssysteme für Personen und Lasten
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Aufzugssysteme (Personen- und Lastenaufzüge) mit hydraulischem Antrieb
Hydraulisch betriebene Aufzugsanlagen für Personen‑ und Gütertransport verwenden Hydrauliköle, die zu den wassergefährdenden Stoffen gehören. Der Umgang mit diesen Anlagen ist deshalb strengen Rechtsnormen unterworfen. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden; bei der Prüfung wird festgestellt, ob die technischen Unterlagen (z. B. EG‑Konformitätserklärung und Notfallplan) vorhanden und plausibel sind und ob die Anlage sicher errichtet und betrieben werden kannAußerdem müssen die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sein und die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen korrekt festgelegt werden.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und das Wasserhaushaltsgesetz verlangen, dass Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer ausgeschlossen wird; sie müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für hydraulische Aufzugsanlagen gelten daher besondere Pflichten. Der Arbeitskreis Maschinen‑ und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) betont, dass bei hydraulischen Aufzügen der Maschinenraum nicht unmittelbar neben dem Schacht liegen muss, aber lange Hydraulikleitungen (Richtwert ≤ 10 m) zu vermeiden sind; zentrale Zylinder mit doppelwandigem Erdschutzrohr sollten nach Möglichkeit nicht vorgesehen werden. Hydraulische Aufzüge fallen als HBV‑Anlagen unter die AwSV; die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu überwachen und der Schachtboden sowie der Maschinenraumboden sind mit einem ölbeständigen Belag zu versehen.
Im ÜAnlG werden überwachungsbedürftige Anlagen bundeseinheitlich geregelt. Die Länder müssen ein Anlagenkataster einrichten, in das die zugelassenen Überwachungsstellen Standort‑, Betreiber‑ und Sicherheitsdaten sowie Prüfergebnisse eintragen. Betreiber sind verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Diese umfassenden gesetzlichen Anforderungen erfordern eine sorgfältige Dokumentation. Das vorliegende Verzeichnis definiert die erforderlichen technischen, rechtlichen und betrieblichen Nachweise für hydraulisch angetriebene Aufzugsanlagen in Deutschland. Es gewährleistet eine rechtskonforme Planung, Errichtung, Prüfung und einen sicheren Betrieb gemäß HOAI, VOB/A, VDI‑Richtlinien, DIN EN 81‑20, BetrSichV, AwSV und ÜAnlG.
Hydraulisch angetriebene Aufzugssysteme – Personen & Lasten
- Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
- Angebot – Bauleistungen (Fördertechnik)
- Planungs‑ und technische Dokumentationsunterlagen
- Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Anlagendokumentation – AwSV‑Anlagen
- Systemdokumentation – Aufzugsanlage
- Anlageregister – Überwachungsbedürftige Anlagen
- Technische Ausführungs‑ und Visualisierungsunterlagen
- Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
- Antrag auf behördliche Genehmigung
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV
- Sicherheits‑ und Betriebsunterlagen
- Verzeichnis der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
- Messprotokolle – Technische Ausrüstung
- Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
- Prüfaufzeichnungen
- Sicherheits‑ und Prüfunterlagen
- Prüfaufzeichnungen über die Kontrolle von Schutzmaßnahmen
- Prüfprotokolle – Arbeitsmittel und Betriebseinrichtungen
- Prüfprotokolle – Hydraulikschlauchleitungen
- Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
- System‑ und Herstellungsunterlagen
- Baumusterprüfbescheinigung
- Planungs‑ und Ausschreibungsunterlagen
- Konstruktionspläne – Technische Ausrüstung (TGA)
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 3)
- Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5)
- Betriebs‑ und Sicherheitsunterlagen
- Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
- Bestellung von prüfberechtigten Personen
- Benutzer‑ und Sicherheitsinformationen
- Benutzerinformationen – Maschinenrichtlinie
- Planungs‑ und Wirtschaftlichkeitsunterlagen
- Lebenszykluskostenberechnung
- Sicherheits‑ und Brandschutzunterlagen
- Bestands‑ und Revisionsunterlagen
- Arbeitsschutz‑ und Organisationsunterlagen
- Betriebs‑ und Bedienungsunterlagen
- Betriebsanleitung – Aufzugsanlage
- Betriebsanleitung – Maschinen
- Maschinen‑ und sicherheitsbezogene Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisung und Sicherheitsinformationen
- Interdisziplinäre Betriebsanweisungen
- Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
- Betriebsanweisung – AwSV‑Anlagen
- Betriebsanweisung – Hydraulikflüssigkeiten
- Betriebs‑ und Wirtschaftsdokumente
- Betriebskostenberechnung
- Sicherheits- und Prüfunterlagen
- Brandschutz- und Steuerungsunterlagen
- Planungsunterlagen – Technische Ausrüstung
- Lösungsbeschreibung (LPH 7)
- Datenerhebung, Analyse‑ und Optimierungsergebnisse
- Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen
- Dokumentation von Dämm‑ und Brandschutzarbeiten
- Dokumentation der AwSV‑Anlagenteile
- Sicherheits- und Arbeitsschutzdokumente
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen
- Umwelt- und Genehmigungsunterlagen
- Planungs‑ und Bauunterlagen
- Ausschreibungs‑ und Vergabedokumentation
- Nachweis der Eignung – Bieter / Dienstleister
- Technische und Herstellerdokumentation
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 3 – Entwurfsplanung)
- Funktions‑ und Strangschema (LPH 5 – Ausführungsplanung)
- Planungs‑ und Mengenunterlagen
- Betreiber‑ und Prüfdokumentation
- Festlegung der Prüfanforderungen und Prüffristen
- Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
- Nachweis der Fachkunde
- Planungs‑ und Funktionsunterlagen
- Funktionsschema (Prinzipschaltbild)
- Hersteller‑ und Produktunterlagen
- Gebrauchsanweisung / Produkte
- Herstellerinformationen für die Instandhaltung
- Sicherheits‑ und Risikounterlagen
- Informationen über Notfallmaßnahmen (Arbeitsmittel)
- Instandhaltungs‑ und Betreiberunterlagen
- Gewerke‑Matrix
- Wartungsanweisungen und ‑richtlinien
- Wartungsanweisungen
- Wartungsplanung und ‑dokumentation
- Wartungsplan – Lebenszyklusplanung
- Wartungstermine – Prüf‑ und Interventionskalender
- Wartungsbericht
- Bestandsliste / Inventarliste
- Interventionsplan – Aufzugsanlagen
- Planungs‑ und Nachweisdokumente
- Kostenschätzung / Kostenberechnung / Kostenermittlung
- Leistungs‑ und Funktionsprüfungen
- Rechtliche Konformitäts‑ und Herstellerunterlagen
- EU‑Konformitätserklärung
- Umwelt‑ und Sicherheitsunterlagen
- Zusammenfassende Übersicht der wirtschaftlichen Nachweise
- Planungs‑ und Ausschreibungsunterlagen
- Preisliste – Technische Ausrüstung
- Hersteller‑ und Produktnachweise
- Übergabe‑ und Abnahmedokumente
- Protokoll zur Einweisung der beauftragten Mitarbeiter
- Arbeits‑ und Betriebssicherheitsunterlagen
- Protokoll zur Unterweisung von Betriebspersonal
- Prüf‑ und Überwachungsdokumentation
- Umwelt‑ und Betriebssicherheitsunterlagen
- Montage‑ und Herstellungsunterlagen
- Montageanleitung – unvollständige Maschinen
- Bau‑ und Ausführungsunterlagen
- Notfall‑ und Betriebssicherheitsunterlagen
- Notrufsystem – Aufzugsanlagen
- Planungs‑ und Bestandsunterlagen
- Anschlusspläne für angelieferte Geräte und Maschinen
- Anschlusspläne für angelieferte Geräte und Maschinen
- Prüf‑ und Sicherheitsunterlagen
- Prüfbescheinigung – Überwachungsbedürftige Anlagen (ZÜS‑Prüfung)
- Prüfbuch – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
- Raumbuch – Technischer Teil (LPH 2 – Vorplanung)
- Audit‑ und Qualitätsdokumentation
- Umwelt‑ und Energieunterlagen
- Planungs‑ und Konstruktionsunterlagen
- Schlitz‑ und Durchbruchspläne – LPH 7 (Ausschreibungsergebnisse)
- Schnittstellenkatalog – TGA
- Stromlaufpläne – LPH 5 (Ausführungsplanung)
- Übersichtsschaltplan – Status LPH 8 (Bauausführung)
- Sicherheits‑ und Arbeitsschutzunterlagen
- Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
- Herstellervorgaben zur Risikobeurteilung
- Prüf‑ und Abnahmeunterlagen
- Dokumentation für die Durchführung von Prüfungen – AwSV‑Anlagen
- Hersteller‑ und Sicherheitsunterlagen
- Technische Unterlagen – Aufzugsanlagen (BetrSichV / TRBS 3121)
- Vergabe‑ und Vertragsunterlagen
- Vergabevorschlag
- Arbeits‑ und Betriebssicherheitsunterlagen
- Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben
- Wartungs‑ und Instandhaltungsunterlagen
- Wartungsdokumentation – VDMA 24186
- Wartungsheft – Aufzugsanlagen
- Wartungsplanung und Organisation
- Planungs‑ und Wirtschaftlichkeitsunterlagen
- Grafische Darstellungen – Technische Ausrüstung
Abnahme‑ und Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmeprotokoll für Aufzugsanlagen mit hydraulischem Antrieb |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der technisch und rechtlich ordnungsgemäßen Abnahme der Aufzugsanlage im Rahmen der HOAI‑Leistungsphase 8 und der VOB/B. Er dokumentiert die Inbetriebnahme gemäß BetrSichV, wonach vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen eine Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 81‑20, VDI 6211, BetrSichV § 15 |
| Schlüsselelemente | • Prüfprotokolle aller Sicherheitsfunktionen (z. B. Notruf, Türverriegelung, Überlastabschaltung) |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Bauherr), Auftragnehmer (Errichter), zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Praxis‑Hinweise | Das Abnahmeprotokoll dient als rechtliche Grundlage für den Beginn der Gewährleistungsfrist. Es muss in der Anlagenakte archiviert werden und bildet den Übergang vom Bau‑ in den Betriebszustand. |
Erläuterung
Das Abnahmeprotokoll bestätigt die ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme und Funktionsfähigkeit der hydraulischen Aufzugsanlage. Es ist Teil der Dokumentation, die der Betreiber gegenüber Behörden und Versicherern vorhalten muss. Die BetrSichV schreibt vor, dass bei der Prüfung vor Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die technischen Unterlagen vorhanden sind, die Anlage vorschriftsmäßig errichtet wurde und sicher verwendet werden kann. Prüfungen müssen von einer ZÜS durchgeführt werden, und die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen sowie die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind festzulegen. Für Facility‑Manager ist das Protokoll die Basis für die nachfolgende Wartungsplanung und Betreiberpflichten.
Angebot – Bauleistungen (Fördertechnik)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Angebot für Bau‑ und Montageleistungen im Bereich hydraulischer Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Nachweis der angebotenen Leistungen, Materialien und Preise im Vergabeverfahren. Im Rahmen des Vergabeprozesses nach VgV und VOB/A dient das Angebot als Basis für die Vertragsgestaltung und Kostenkontrolle. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV, VOB/A 2019, DIN 276 (Leistungsbeschreibung), HOAI |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung mit Mengengerüst gemäß DIN 276 |
| Verantwortlich | Bieter/Fachfirma Aufzugstechnik |
| Praxis‑Hinweise | Das Angebot ist Grundlage für die Vergabeentscheidung, den Vertragsabschluss und die spätere Nachtragsprüfung. Es sollte nachvollziehbar dokumentiert und zusammen mit den Vergabeunterlagen archiviert werden. |
Erläuterung
Das Angebotsdokument ist Teil der Vergabeunterlagen und dient im Facility Management der Kosten‑ und Leistungsprüfung. Es ermöglicht den Vergleich der angebotenen Leistungen mit den Anforderungen der Ausschreibung und legt die Basis für den Bauvertrag. Die VDI‑Richtlinie 3810 betont, dass für einen rechtssicheren Betrieb eine strukturierte Dokumentationsrichtlinie und klare Vertragsgestaltung erforderlich sind. Im Vergabeverfahren sollten deshalb alle relevanten Informationen, Preise und technischen Spezifikationen vollständig und transparent dargestellt werden.
Anlagenbeschreibung – Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenbeschreibung für hydraulische Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der technischen Funktion, Systemarchitektur und Komponenten der Aufzugsanlage als Bestandteil der Ausführungsplanung. Sie dient als Grundlage für die spätere Wartung und den sicheren Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 81‑20, DIN EN 81‑21 (bei Nachrüstungen), VDI 3810 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Hydraulikaggregats, des Zylinders und der Steuerung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA/Fördertechnik |
| Praxis‑Hinweise | Die Anlagenbeschreibung ist Grundlage für Wartungs‑, Betriebs‑ und Sicherheitsunterlagen. Sie sollte während des Lebenszyklus aktuell gehalten werden, um Modernisierungen und Schulungen zu erleichtern. |
Erläuterung
Die Anlagenbeschreibung dokumentiert Aufbau und Funktion der Aufzugsanlage und ist essenziell für die technische Nachvollziehbarkeit. In der Richtlinie VDI 3810 wird betont, dass ein rechtssicherer Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen eine umfassende und strukturierte Informationsbasis erfordert. Informationen müssen über den gesamten Lebenszyklus in geeigneten Formaten bereitgestellt werden; hierzu zählen geometrische Informationen, alphanumerische Daten und aggregierte Dokumente. Die Anlagenbeschreibung bildet daher einen integralen Bestandteil des digitalen Anlagenmodells und unterstützt Betreiber bei Instandhaltung, Modernisierung und Schulung des Betriebspersonals.
Betriebs‑ und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenbuch/Asset Book für hydraulische Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Erfassung und Verwaltung aller technischen Komponenten, Prüfungen und Instandhaltungen über den gesamten Lebenszyklus der Anlage. Es dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung, der termingerechten Prüfungen und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6070‑1 (Raumbuch/Anlagenbuch), VDI‑MT 3810‑1, DIN 32835‑1 |
| Schlüsselelemente | • Anlagenkennzeichnung und eindeutige Identifikationsnummer |
| Verantwortlich | Betreiber/Facility Manager |
| Praxis‑Hinweise | Das Anlagenbuch ist Grundlage für die Betreiberhaftung, die Instandhaltungsplanung und die Integration in CAFM‑Systeme. Die VDI 6070 definiert das Anlagenbuch als Dokumentation aller relevanten Planungsdaten, Betriebsparameter und Prüfungen im Lebenszyklus einer technischen Anlage. |
Erläuterung
Das Anlagenbuch ermöglicht eine vollständige Dokumentation der Lebenszyklusdaten der Aufzugsanlage. Es dient als zentrales Nachweisdokument für Behörden, Auditoren und Versicherungen. Die VDI‑Richtlinie 3810 weist darauf hin, dass ein rechtssicherer Betrieb nur durch eine geeignete Informationsstruktur und eine lückenlose Dokumentation gewährleistet werden kann. Betreiber müssen ihre Pflichten kennen und Gefährdungen vorausschauend erkennen; Fachkunde und Zuverlässigkeit sind nur durch regelmäßige Fortbildungen und sorgfältige Erfüllung der Aufgaben gegeben. Das Anlagenbuch hilft dabei, diese Sorgfaltspflichten nachzuweisen.
Anlagendokumentation – AwSV‑Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagendokumentation für AwSV‑pflichtige Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Errichtung, des sicheren Betriebs und der Überwachung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere Hydraulikölen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV, BetrSichV, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62, TRBS 1201 Teil 4 |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Öle |
| Verantwortlich | Betreiber (Anlagenbetreiber gemäß § 62 WHG), Fachbetrieb nach § 62 AwSV |
| Praxis‑Hinweise | Hydraulische Aufzüge verwenden Hydrauliköl, das zu den wassergefährdenden Flüssigkeiten gehört. Nach dem WHG müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so errichtet und betrieben werden, dass Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Die AMEV‑Empfehlung weist darauf hin, dass hydraulische Aufzüge dem Geltungsbereich der AwSV unterliegen; sie sollten mit seitlich angeordneten Hubzylindern geplant werden, die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu überwachen, und Schacht‑ sowie Maschinenraumböden sind ölbeständig auszukleiden. |
Erläuterung
Die AwSV‑Dokumentation stellt sicher, dass hydraulische Systeme umwelt‑ und wasserrechtlich abgesichert betrieben werden. Der Betreiber muss nach § 62 WHG dafür sorgen, dass die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sodass eine nachteilige Veränderung der Gewässer ausgeschlossen ist. Die Dokumentation umfasst Stoffdatenblätter, Dichtheitsnachweise, Protokolle der Prüfungen und Wartungen sowie Notfall‑ und Alarmpläne. Ferner ist nach AwSV eine Fachbetriebspflicht vorgeschrieben; nur zertifizierte Unternehmen dürfen Errichtung, Wartung oder Stilllegung vornehmen. Die regelmäßige Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und der Einsatz biologisch abbaubarer Öle tragen zum Gewässerschutz bei.
Systemdokumentation – Aufzugsanlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Systemdokumentation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige technische Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Komponenten, Einstellungen und Betriebsparameter der Aufzugsanlage. Sie dient als Nachweis der Konformität mit der Aufzugsrichtlinie und der BetrSichV und als Grundlage für den Betrieb, die Instandhaltung und die Prüfplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑20, DIN EN 81‑21, BetrSichV § 15, TRBS 1201 Teil 4 |
| Schlüsselelemente | • Montage‑ und Prüfunterlagen |
| Verantwortlich | Hersteller/Errichter, Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Systemdokumentation ist Bestandteil der Übergabe‑ und Revisionsunterlagen und muss bei Änderungen aktualisiert werden. Nach BetrSichV muss bei der Prüfung vor Inbetriebnahme geprüft werden, ob die technischen Unterlagen vorhanden sind und plausibel sind. TRBS 1201 Teil 4 enthält eine Beispielliste prüfpflichtiger Änderungen; nach solchen Änderungen darf die Anlage erst nach Prüfung durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person wieder in Betrieb gehen. |
Erläuterung
Die Systemdokumentation ist ein zentrales Nachweisdokument zur Einhaltung der europäischen Aufzugsrichtlinie und der BetrSichV. Sie enthält alle sicherheitsrelevanten Unterlagen, Prüfberichte und Zertifikate. Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme prüft die ZÜS unter anderem, ob EG‑Konformitätserklärung und Notfallplan vorhanden sind und ob die elektrische Anlage und die Notrufweiterleitung vorschriftsmäßig funktionieren. Auch die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden festgelegt. Änderungen an der Anlage, die die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen, gelten als prüfpflichtig und erfordern eine erneute Prüfung. Eine aktuelle und vollständige Systemdokumentation ermöglicht es dem Betreiber, diese Anforderungen zu erfüllen und gegenüber Behörden und Versicherern nachzuweisen.
Anlageregister – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlageregister gemäß ÜAnlG |
| Zweck & Geltungsbereich | Registrierung aller überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen bei der zuständigen Behörde. Das Register dient der Überwachung der sicherheitstechnischen Zustände und bildet die Grundlage für wiederkehrende Prüfungen und behördliche Aufsichtsberichte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) § 11, BetrSichV § 16 |
| Schlüsselelemente | • Standort‑ und Betreiberangaben |
| Verantwortlich | Betreiber, Landesbehörde, zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Praxis‑Hinweise | Das ÜAnlG verpflichtet die Länder zur Einrichtung eines Anlagenkatasters; die ZÜS haben dem Kataster Standort‑, Betreiber‑ und Sicherheitsdaten sowie Prüfergebnisse zu übermitteln. Die Kosten des Katasters tragen die Überwachungsstellen. Wiederkehrende Prüfungen müssen gemäß BetrSichV vom Betreiber veranlasst werden; die ZÜS melden den Prüfstatus an das Kataster. Ein Betreiber, der festgestellte Mängel nicht zur Nachprüfung anmeldet, riskiert behördliche Maßnahmen. |
Erläuterung
Das Anlageregister ist Pflichtbestandteil der Betreiberdokumentation und dient der behördlichen Überwachung der sicherheitstechnischen Zustände. Im ÜAnlG wird geregelt, dass die Länder eine Datei führende Stelle (Anlagenkataster) einrichten und die ZÜS Standort‑, Betreiber‑ und sicherheitstechnische Daten sowie Prüfergebnisse übermitteln. Die Daten werden erhoben, gespeichert und verwendet, um die Zulassungsbehörde und die Aufsichtsbehörden bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Betreiber müssen Gefährdungsbeurteilungen durchführen und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten; das Ergebnis ist zu dokumentieren. Die BetrSichV schreibt wiederkehrende Prüfungen vor.
Technische Ausführungs‑ und Visualisierungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Systemschema/Funktionsschema hydraulische Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Funktionsweise, Steuerungslogik und hydraulischen Energieflüsse einer hydraulischen Aufzugsanlage. Das Schema erleichtert das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen und dient der Schulung, Fehlersuche und Wartung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026‑1 (Dokumentation in der TGA), DIN EN 81‑20, DIN EN 81‑21, AMEV‑Empfehlungen |
| Schlüsselelemente | • Darstellung von Antrieb, Hydraulikaggregat, Zylinder, Steuerung und Notablass |
| Verantwortlich | Errichter/Fachfirma Aufzugstechnik |
| Praxis‑Hinweise | Das Systemschema ist Bestandteil der Übergabeunterlagen und dient zur Ausbildung des Wartungspersonals sowie zur Fehleranalyse. In den AMEV‑Empfehlungen zur Gebäudeautomation wird betont, dass eine vollständige und aktualisierte Dokumentation der gesamten TGA und des GA‑Systems Voraussetzung für einen rechtssicheren Betrieb ist; Vorgaben zur Übergabe von Unterlagen können der VDI 6026 entnommen werden. |
Erläuterung
Das Systemschema nach VDI 6026 visualisiert die hydraulischen und elektrischen Abläufe der Anlage und unterstützt die technische Nachvollziehbarkeit. Es stellt die Funktionsweise des Hydraulikaggregats, der Ventile und der Steuerung dar und zeigt die sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Überdruckventile, Notabsenkung und Notrufsystem. Eine strukturierte Dokumentationsrichtlinie mit digitaler und papiergebundener Übergabe ist laut AMEV‑Empfehlung Voraussetzung für die Abnahme und den Betrieb der TGA. Das Systemschema sollte daher frühzeitig erstellt und während des Lebenszyklus aktualisiert werden, um Wartungs‑, Störungs‑ und Modernisierungsarbeiten effizient durchführen zu können.
Anlagenzeichnung (LPH 7)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Anlagenzeichnung – Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Förderanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der technischen Ausführung, der Platzierung der Komponenten und der Montageplanung im Rahmen der HOAI‑Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung). |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV), DIN EN 81‑20/50. |
| Schlüsselelemente | • Grundrisse, Schnitte, Schacht‑ und Maschinenraumdarstellung. |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter (Aufzugsunternehmen). |
| Praxis‑Hinweise | Die Zeichnung ist Bestandteil der Montageplanung und bildet die Grundlage für Abnahme, Prüfung und spätere Wartungsunterlagen. |
Erläuterung
Die Anlagenzeichnung dient als technische Umsetzungsgrundlage für die hydraulische Aufzugsanlage. Sie wird nach DIN 18385 im Zuge der Montagefreigabe erstellt. Zusammen mit Schaltplänen und Prüfanleitungen muss sie nach TRBS 3121 am Betriebsort vorliegen, damit Prüfpersonal elektrisches und hydraulisches System, Sicherheitsbauteile und Konformitätserklärungen vollständig nachvollziehen kann. Die Zeichnung bildet den Kern der späteren Revisionsdokumentation im Facility‑Management‑System.
Antrag auf behördliche Genehmigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Antrag auf behördliche Genehmigung – Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Formeller Antrag zur Erlangung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Betrieb der Aufzugsanlage. Der Antrag enthält alle Unterlagen zur Prüfung nach § 15 BetrSichV und der jeweiligen Landesbauordnung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 4–5: Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung), Landesbauordnung (z. B. HBauO), BetrSichV § 15. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Anlage. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA sowie Bauherr/Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Der Antrag ist Teil des Genehmigungsverfahrens und Voraussetzung für die Inbetriebnahme nach Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). |
Erläuterung
Der Genehmigungsantrag wird während der HOAI‑Leistungsphasen 4–5 erstellt. Er dokumentiert die Übereinstimmung der Anlage mit bau‑, sicherheits‑ und umweltrechtlichen Anforderungen. Neben den Anlagenzeichnungen gehören Sicherheitsnachweise, Berechnungen und Bestätigungen der Fachunternehmen dazu. Die komplette Dokumentation muss der Überwachungsstelle und den Behörden vor Inbetriebnahme vorgelegt werden.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Antrag auf Ausnahme von Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung. |
| Zweck & Geltungsbereich | Beantragung technischer Ausnahmen oder Erleichterungen für bestehende oder spezielle Aufzugsanlagen, wenn die Einhaltung der Standardanforderungen technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (z. B. Anhang 2 Abschnitt 2), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der abweichenden technischen Lösung. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber (Arbeitsschutzverantwortlicher). |
| Praxis‑Hinweise | Wird bei Modernisierungen oder Sonderanlagen eingesetzt; die Ausnahme bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde und ist zeitlich zu befristen. |
Erläuterung
Die Unterlage wird erforderlich, wenn bauliche oder technische Besonderheiten eine Abweichung von der BetrSichV erfordern. Gemäß TRBS 1111 sind Gefährdungen systematisch zu identifizieren und zu bewerten; anschließend sind Maßnahmen festzulegen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Ausnahmegenehmigung gewährleistet rechtliche Absicherung und Nachweisführung bei Sonderanlagen oder Modernisierungen.
Sicherheits‑ und Betriebsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Notrufannahme‑/Antwortprotokoll – Aufzugsnotrufsystem. |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der funktionalen und organisatorischen Einrichtung des Notrufsystems zur Befreiung eingeschlossener Personen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑28; BetrSichV Anhang 1 Punkt 4.1. |
| Schlüsselelemente | • Funktionsbeschreibung des Zweiwege‑Kommunikationssystems. |
| Verantwortlich | Befreiungsorganisation/Aufzugsnotrufzentrale. |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Betreiberpflichten nach § 12 BetrSichV und des Notfallmanagements; das Protokoll ist revisionssicher im CAFM/DMS zu hinterlegen. |
Erläuterung
Gemäß DIN EN 81‑28 und Anhang 1 Punkt 4.1 der BetrSichV muss im Fahrkorb eines jeden Personen‑ oder Lastenaufzugs ein wirksames Zweiwege‑Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist. Das Notrufsystem muss permanent funktionsfähig sein und täglich automatisch getestet werden. Das Notrufprotokoll belegt die Funktionssicherheit, die Reaktionszeiten und die organisationsbezogenen Abläufe. Es dient gegenüber Behörden und Versicherern als Nachweis der ordnungsgemäßen Personenbefreiung.
Verzeichnis der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Liste der Verjährungsfristen für Mängelansprüche – Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Verwaltung und Nachweis der Gewährleistungsfristen für technische Anlagenkomponenten und Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Grundleistungen und Haftung), Bürgerliches Gesetzbuch § 634a. |
| Schlüsselelemente | • Auflistung der Gewährleistungszeiträume für Komponenten und Bauwerke. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Facility Manager. |
| Praxis‑Hinweise | Dient der strukturierten Gewährleistungsüberwachung und als Nachweis für Auditierungen; sollte im CAFM‑System mit Erinnerungsfunktionen hinterlegt werden. |
Erläuterung
Das Verzeichnis dokumentiert die rechtlich relevanten Fristen für Mängelansprüche aus Werkverträgen. Nach § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB verjähren Ansprüche bei einem Bauwerk und bei Planungs‑ oder Überwachungsleistungen hierfür in fünf Jahren; bei der Herstellung oder Wartung einer beweglichen Sache gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Für Facility Manager ist dieses Verzeichnis wesentlich, um Gewährleistungsansprüche fristgerecht zu verfolgen und zu dokumentieren.
Messprotokolle – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Messprotokolle für hydraulische Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller technischen Messungen (z. B. Druck, Temperatur, Geschwindigkeit) zur Sicherstellung der Funktionalität und Sicherheit der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 81‑20, TRBS 1201. |
| Schlüsselelemente | • Prüfparameter und Messpunkte. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfingenieur, Wartungsfirma. |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Inbetriebnahme‑ und Wartungsnachweise; Protokolle sollten regelmäßig aktualisiert und im DMS hinterlegt werden. |
Erläuterung
Messprotokolle dokumentieren die funktions‑ und sicherheitstechnischen Prüfungen der hydraulischen Komponenten. Nach TRBS 3121 müssen dem Prüfpersonal elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen und Nachweise zur Verfügung stehen. Die Messprotokolle sind Teil dieser Unterlagen und belegen die Betriebsparameter der Anlage. Im Facility‑Management dienen sie als Grundlage für Betriebssicherheit, Energieeffizienz und vorbeugende Instandhaltung.
Restgefährdungsnachweis – Bestehende Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Dokumentation verbleibender Gefährdungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung von Restrisiken bei bestehenden Aufzügen nach Modernisierungen oder wiederkehrenden Prüfungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑80 (Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen‑ und Lastenaufzüge). |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsanalyse und Risikobewertung nach Gefahrenstufen. |
| Verantwortlich | Betreiber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. ZÜS. |
| Praxis‑Hinweise | Das Dokument ist bei wiederkehrenden Prüfungen zu aktualisieren; dient der Risikominderung und erhöht die Sicherheit im Bestand. |
Erläuterung
Die Restgefährdungsbewertung gemäß DIN EN 81‑80 bildet die Grundlage für den sicheren Weiterbetrieb älterer Anlagen. Die Norm listet 74 typische Gefährdungen und stellt eine Checkliste zur Identifizierung der Gefahren bereit; sie enthält Beispiele für Maßnahmen, Prioritäten und Zeitpläne zur Umsetzung. Im Facility‑Management ist der Nachweis verbleibender Gefährdungen und ihrer Bewertung ein zentrales Element der Betreiberverantwortung.
Prüfaufzeichnungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfaufzeichnungen und Ergebnisse – Aufzugsanlagen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis regelmäßig durchgeführter Prüfungen und deren Ergebnisse zur Erfüllung der Betreiberpflichten und zur Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3121, AMEV Aufzug 2022, BetrSichV § 16. |
| Schlüsselelemente | • Prüfart (Erst‑, Wiederkehrende‑, Zwischenprüfung). |
| Verantwortlich | Betreiber/Aufzugswärter/ZÜS. |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtnachweis für ZÜS‑Prüfungen; die Unterlagen müssen während der gesamten Verwendungsdauer der Anlage am Betriebsort bereitstehen. |
Erläuterung
Die TRBS 3121 verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass technische Unterlagen wie Schaltpläne, Prüfanleitungen, Konformitätserklärungen und die Beschreibung des Aufzugs dem Prüfpersonal zur Verfügung stehen. Prüfaufzeichnungen dokumentieren Art und Umfang der Prüfungen, Messergebnisse und Abweichungen. Sie werden von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) und befähigten Personen erstellt und müssen während der gesamten Verwendungsdauer der Anlage verfügbar sein. Im CAFM‑System bilden sie die Grundlage für Instandhaltungsplanung, Auditierungsfähigkeit und Haftungssicherheit.
Aufzeichnungen zu Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und Austauschintervallen hydraulischer Schlauchleitungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Aufzeichnungen über Prüfintervalle und Austauschfristen hydraulischer Schlauchleitungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung und Nachweis der Prüffristen, Prüfarten und Austauschintervalle für sicherheitsrelevante Hydraulikleitungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV‑Regel 113‑020, insbesondere Abschnitt 4.4 (Prüffristen); BetrSichV § 14 (Aufzeichnungspflicht) |
| Schlüsselelemente | • Prüfplan mit Art, Umfang und Fristen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer, zur Prüfung befähigte Person gemäß DGUV‑Regel 113‑020 und BetrSichV |
| Praxis‑Hinweise | Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu dokumentieren; bei Änderungen der Einsatzbedingungen sind diese anzupassen. |
Erläuterung
Gemäß der DGUV‑Regel 113‑020 müssen Hydraulikschlauchleitungen nach Inbetriebnahme und während der Nutzung wiederkehrend geprüft werden. Die Festlegung der Prüffristen ist Teil der Gefährdungsbeurteilung; sie soll sicherstellen, dass Abweichungen vom sicheren Zustand rechtzeitig erkannt warden. Abhängig von Beanspruchung und Umgebungsbedingungen empfiehlt die DGUV‑Regel Richtwerte von zwölf Monaten bei normaler Belastung und sechs Monaten bei erhöhter Belastung. Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über Art, Umfang und Ergebnis jeder Prüfung führen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
Prüfaufzeichnungen über die Kontrolle von Schutzmaßnahmen (überwachungsbedürftige Anlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfprotokolle Schutzmaßnahmen – Aufzugsanlage mit Hydraulikantrieb |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen an überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen im Sinne des ÜAnlG und der BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG (Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen), BetrSichV §§ 16 und 17 (wiederkehrende Prüfungen und Prüfaufzeichnungen) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der geprüften Schutzmaßnahmen (Notablass, Fangvorrichtungen, Absperrungen); |
| Verantwortlich | Betreiber, zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder befähigte Person nach BetrSichV |
| Praxis‑Hinweise | Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. |
Erläuterung
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzügen schreibt § 16 BetrSichV wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen vor. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist gemäß § 17 BetrSichV aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen unter anderem Angaben zur Anlagenidentifikation, zum Prüfdatum, zur Art der Prüfung, zu Prüfgrundlagen und Prüfumfang sowie zur Eignung der technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten. Sie sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Aufzugsbuches.
Prüfprotokolle – Arbeitsmittel und Betriebseinrichtungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Aufzeichnungen der Prüfungen von Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller durchgeführten Prüfungen an Arbeitsmitteln, die für Betrieb, Wartung oder Instandsetzung eingesetzt werden, um den sicheren Zustand festzustellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln) und TRBS 1201 Abschnitt 4.2 (Aufzeichnungen) |
| Schlüsselelemente | • Arbeitsmitteltyp und Seriennummer; |
| Verantwortlich | Befähigte Person, Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Aufzeichnungen müssen Datum, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen, Ergebnisse, Bewertung von Mängeln und Aussagen zum Weiterbetrieb enthalten und können elektronisch geführt werden. |
Erläuterung
§ 14 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme sowie wiederkehrend prüfen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die TRBS 1201 konkretisiert, dass der Arbeitgeber festlegt, ob und wie das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet wird, und führt Mindestangaben wie Datum, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen, Prüfungsergebnis und Bewertung auf. Diese Unterlagen dienen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung von Instandhaltungsmaßnahmen.
Prüfprotokolle – Hydraulikschlauchleitungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfprotokoll hydraulische Schlauchleitungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der durchgeführten Sicht‑, Druck‑ und Dichtheitsprüfungen an hydraulischen Schlauchleitungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV‑Regel 113‑020 (Prüfung und Auswechseln von Hydraulikschlauchleitungen); BetrSichV § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln) |
| Schlüsselelemente | • Identifikationsnummer und Einsatzort; |
| Verantwortlich | Zur Prüfung befähigte Person, Wartungsfirma |
| Praxis‑Hinweise | Prüffristen richten sich nach Beanspruchung und Betriebsbedingungen; bei hohen Anforderungen empfiehlt die DGUV‑Regel halbjährliche Prüfintervalle. Aufzeichnungen sind Bestandteil des Hydraulikwartungsplans. |
Erläuterung
Die DGUV‑Regel 113‑020 schreibt vor, dass Hydraulikschlauchleitungen vor der Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen sowie wiederkehrend geprüft werden müssen. Die Festlegung der Prüffristen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu treffen und zu dokumentieren; Richtwerte sind zwölf Monate bei normalen Anforderungen und sechs Monate bei erhöhter Beanspruchung. Das Prüfprotokoll muss die Identifikation der Schlauchleitung, die Prüfergebnisse, das Austauschdatum und die Unterschrift der befähigten Person enthalten. Die Dokumentation ermöglicht die Nachverfolgung im Schadensfall und unterstützt eine proaktive Instandhaltungsplanung.
Prüfprotokolle – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfprotokoll elektrische Geräte und Anlagenkomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Geräte im Aufzugsbetrieb zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN VDE 0701 (Prüfung nach Reparatur), DIN VDE 0702 (Wiederholungsprüfung), DGUV‑Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“), DGUV‑Information 203‑070/071 (Prüfanforderungen) |
| Schlüsselelemente | • Gerätedaten und Prüfintervall; |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft, Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Prüfungen sind regelmäßig nach DGUV‑Vorschrift 3 durchzuführen; das Ergebnis ist zu dokumentieren und bei Aufsichts- oder Unfallversicherungsprüfungen vorzulegen. |
Erläuterung
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel basiert auf der DGUV‑Vorschrift 3 und den Normen DIN VDE 0701 und 0702. Sie umfasst Messungen der Schutzleiter‑, Berührungs‑ und Ableitströme sowie eine Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen. Der Betreiber muss die Prüfergebnisse aufzeichnen; die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung entsprechen und Angaben zu Datum, Art der Prüfung, Prüfergebnissen und Bewertung festgestellter Mängel enthalten. Prüfungen können in elektronischen Systemen dokumentiert werden, sofern die Datensicherheit gewährleistet ist.
System‑ und Herstellungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Aufzugsbuch |
| Zweck & Geltungsbereich | Zentrale Sammlung aller Prüf‑, Wartungs‑ und Betriebsaufzeichnungen der Aufzugsanlage; dient der Nachweisführung gegenüber Behörden, Versicherungen und dem Betreiber. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑20 und DIN EN 81‑22 (Sicherheitsregeln für Aufzüge), BetrSichV § 17 (Prüfaufzeichnungen), TRBS 3121 (Anlagendokumentation am Betriebsort) |
| Schlüsselelemente | • Anlagendaten und Identifikation; |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstbereitstellung), Betreiber (Fortführung und Aktualisierung) |
| Praxis‑Hinweise | Das Aufzugsbuch muss sich dauerhaft am Betriebsort der Aufzugsanlage befinden und den Prüfern der zugelassenen Überwachungsstellen sowie beauftragten Personen zugänglich sein. |
Erläuterung
Das Aufzugsbuch bildet das zentrale Dokumentationsinstrument für den Betreiber. TRBS 3121 verpflichtet den Betreiber, die beim Inverkehrbringen vorgeschriebene Dokumentation und alle Prüfberichte am Betriebsort bereitzuhalten und dem Prüfpersonal zugänglich zu machen. Das Aufzugsbuch enthält alle Prüf‑ und Wartungsnachweise, Mängellisten sowie die Betriebsanleitung des Herstellers. Bei Betreiberwechsel sind die vollständigen Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben. Dieses Dokument unterstützt die Erfüllung der Betreiberpflichten aus der BetrSichV und dient als Grundlage für behördliche Kontrollen.
Baumusterprüfbescheinigung – Aufzugskomponenten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Baumusterprüfbescheinigung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Aufzugskomponenten den sicherheitstechnischen Anforderungen der harmonisierten Normen und der Aufzugsrichtlinie entsprechen; Grundlage für das Inverkehrbringen von Komponenten |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑50 (Prüfgrundlagen für Aufzugskomponenten), Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU (Konformitätsbewertung) |
| Schlüsselelemente | • Identifikation des geprüften Bauteils; |
| Verantwortlich | Hersteller, benannte Prüfstelle |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der technischen Anlagendokumentation; erforderlich bei Instandhaltung, Modernisierung oder dem Austausch von Komponenten, um die Konformität zu belegen. |
Erläuterung
Die Baumusterprüfbescheinigung bestätigt, dass ein Aufzugsteil die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie erfüllt und nach harmonisierten Normen geprüft wurde. Bei Ersatz oder Modernisierung von Bauteilen muss der Facility Manager sicherstellen, dass für das jeweilige Ersatzteil eine gültige Bescheinigung vorliegt. Im Aufzugsbuch und in der Bestandsdokumentation sind diese Zertifikate abzulegen, um die Konformität der Anlage dauerhaft nachzuweisen.
Planungs‑ und Ausschreibungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Ausschreibungszeichnung Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Grundlage zur Leistungsbeschreibung, Angebotsbewertung und Vergabeentscheidung bei der Planung und Errichtung von hydraulischen Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI Leistungsphasen 6–7 (Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe) sowie DIN 18385 (VOB/C – „Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen“) |
| Schlüsselelemente | • Technische und funktionale Anforderungen; |
| Verantwortlich | Fachplaner der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) |
| Praxis‑Hinweise | Die Ausschreibungsunterlagen sollen neutral und leistungsorientiert formuliert sein. Nach AMEV‑Empfehlung „Aufzug 2022“ ist die Leistungsbeschreibung anhand des GAEB‑StLB „Aufzüge“ zu erstellen und die DIN 18385 als Vertragsgrundlage zu beachten. |
Erläuterung
Gemäß HOAI werden die Ausschreibungszeichnungen in den Leistungsphasen 6 und 7 erstellt. Sie dienen der exakten Definition der technischen Anforderungen und bilden die Grundlage für die wirtschaftliche Vergleichbarkeit der Angebote. Die VOB/C‑ATV DIN 18385 enthält spezifische Anforderungen an die Erstellung der Pläne und die Montage‑ und Werkstattzeichnungen für Aufzugsanlagen. Die AMEV‑Empfehlung „Aufzug 2022“ weist darauf hin, dass die Leistungsbeschreibung unter Verwendung des Standardleistungsbuches (StLB‑Bau) zu erstellen ist und dass die Energieeffizienzklasse der Anlage eindeutig zu definieren und vom Montagebetrieb nachzuweisen ist. Eine vollständige Bestandsdokumentation der Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme ist vertraglich einzufordern.
Konstruktionspläne – Technische Ausrüstung (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Konstruktionspläne für hydraulische Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der technischen und baulichen Ausführungsdetails, um den hydraulischen Aufzug in das Gebäude zu integrieren. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 5–7, Technische Ausrüstung), DIN 18202 (Maßtoleranzen), DIN EN 81‑20 (Sicherheitsregeln für Personen‑ und Lastenaufzüge). |
| Schlüsselelemente | • Schacht‑ und Maschinenraumpläne |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Technischer Zeichner |
| Praxis‑Hinweise | Die Pläne sind Basis für Ausführungsplanung, Montagekoordination und spätere Revisionsunterlagen. Änderungen im Bauablauf sind in der Bestandsplanung fortzuschreiben. |
Erläuterung
Die Konstruktionspläne dokumentieren die technische Umsetzung des Aufzugsprojekts innerhalb der HOAI‑Leistungsphasen 5 bis 7. In diesen Phasen werden die Ausführungspläne erstellt, die Vergabe vorbereitet und die Ausführung überwacht. Für das Facility Management bilden diese Pläne die Grundlage zur Wartungsplanung, zur technischen Bestandsdokumentation und für spätere Modernisierungen. Sie ermöglichen die Beurteilung von Tragfähigkeit, Lastverteilung und Schnittstellen zu anderen Gewerken (Elektro‑, Sanitär‑ und Brandschutztechnik).
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 3)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Berechnung und Auslegung der Aufzugsanlage (Entwurfsplanung – Leistungsphase 3) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dimensionierung der hydraulischen Komponenten und Systemparameter in der Entwurfsphase, um Varianten zu vergleichen und Kostenschätzungen zu erstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (TGA LPH 3), DIN EN 81‑2 (hydraulisch betriebene Personen‑ und Lastenaufzüge – ersetzt durch EN 81‑20/50), VDI 3810 Teil 6 (Betreiben und Instandhalten von Aufzügen). |
| Schlüsselelemente | • Auslegung des Hydraulikzylinders, der Pumpe und des Aggregats |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Die Berechnungsergebnisse fließen in die Ausführungsplanung (LPH 5) ein. Sie sind Grundlage für Kostenschätzungen, Variantenvergleiche und erste energieeffiziente Betrachtungen. |
Erläuterung
In der Entwurfsplanung wird die hydraulische Antriebs‑ und Sicherheitstechnik dimensioniert. Ziel ist es, ein technisch und wirtschaftlich optimales System auszuwählen. Dabei werden Lastannahmen, Fahrdynamik, Förderhöhe und Gebäudeintegration berücksichtigt. Für das Facility Management ist dieses Dokument wichtig, da es die Nachvollziehbarkeit der Auslegung gewährleistet und Energiekennwerte liefert, die später im Betrieb zur Bewertung des Energieverbrauchs dienen.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 5)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Berechnung und Auslegung der Aufzugsanlage (Ausführungsplanung – Leistungsphase 5) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Berechnungen zur technischen Umsetzung und zur Abstimmung der Ausführungsdetails. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (TGA LPH 5), DIN EN 81‑20 (Personen‑ und Lastenaufzüge), DIN 18202. |
| Schlüsselelemente | • Hydraulikschemata und detaillierte Leitungspläne |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Diese Auslegungsunterlagen werden für die Freigabe der Montageplanung herangezogen und bilden die Grundlage der Bauüberwachung und der späteren Abnahme durch den Betreiber. |
Erläuterung
Die Ausführungsplanung konkretisiert die technische Konfiguration des Aufzugs. Sie beinhaltet detaillierte Hydraulik‑ und Schaltpläne, Steuerungsprogramme, Berechnungen der Fahrdynamik und Nachweise der Sicherheitseinrichtungen gemäß den Normen der EN 81‑Reihe. Diese Unterlagen sind essenziell für die Montagefreigabe, die Bauüberwachung, die technische Abnahme und die Übergabe an das Facility Management. Sie geben Aufschluss über den Energiebedarf, die Sicherheitsfunktionen und den zu erwartenden Wartungsaufwand.
Betriebs‑ und Benutzerhandbuch – Hydraulische Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Betriebs‑ und Benutzerhandbuch für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für den sicheren Betrieb sowie die Wartung und Instandhaltung der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026 Blatt 1 (Dokumentation von Planungs‑ und Betriebsunterlagen), DIN EN 81‑20, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). |
| Schlüsselelemente | • Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise |
| Verantwortlich | Errichter / Aufzugsunternehmen |
| Praxis‑Hinweise | Das Handbuch ist Bestandteil der Übergabedokumentation. Es muss am Aufzugsstandort zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden. |
Erläuterung
Gemäß VDI 6026 müssen die Betriebsunterlagen strukturiert und vollständig sein. Das Handbuch bündelt alle für den sicheren Betrieb wichtigen Informationen – von der Bedienung bis zu Notfallmaßnahmen. Nach BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet, Arbeitsmittel so bereitzustellen und zu benutzen, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Für das Facility Management dient das Handbuch als Grundlage für Unterweisungen, Notfallplanung und als Nachweis gegenüber Prüfstellen.
Betriebsanleitung – Aufzugsnotrufsystem
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Betriebsanleitung Aufzugsnotrufsystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der Funktionen und der Bedienung des Notrufsystems zur Personenbefreiung bei Störungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑28 (Fern‑Notruf für Personen‑ und Lastenaufzüge), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121), BetrSichV. |
| Schlüsselelemente | • Systembeschreibung und Funktion |
| Verantwortlich | Hersteller des Notrufsystems |
| Praxis‑Hinweise | Die Anleitung ist Teil der Sicherheitsdokumentation. Personal muss eingewiesen und das Notrufsystem mindestens jährlich geprüft werden. |
Erläuterung
Die Norm DIN EN 81‑28 legt fest, dass Personen‑ und Lastenaufzüge mit einem Fern‑Notrufsystem ausgestattet sein müssen. Die Betriebsanleitung beschreibt die Funktionsweise, die regelmäßigen Prüfungen und die Wartung. TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen aus der BetrSichV für den Betrieb von Aufzugsanlagen. Im Facility Management wird dieses Dokument zur Funktionsprüfung des Notrufsystems und zur Schulung des Bedienpersonals genutzt.
Bestellung von prüfberechtigten Personen (Befähigte Personen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Bestellung befähigter Personen zur Prüfung von Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Bestellung fachkundiger Personen zur Durchführung interner Prüfungen und Kontrollen gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068‑1 (zur Prüfung befähigte Personen), BetrSichV, DGUV Vorschrift 3. |
| Schlüsselelemente | • Qualifikationsnachweis |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Bestellung ist mindestens jährlich zu überprüfen. Sie dokumentiert interne Prüfkompetenzen und überträgt Aufgaben und Haftung. |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert die befähigte Person als jemand mit Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit, der über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Der Prüfumfang umfasst Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen, wenn Arbeitsmittel schadenverursachenden Einflüssen unterliegen. TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen: Die Person muss eine entsprechende Ausbildung, praktische Erfahrung und aktuelle Tätigkeit im Umfeld der Prüfung nachweisen. Für das Facility Management ist die Bestellung dieser Personen zentral, um interne Prüfungen rechtskonform zu organisieren, die Verantwortung zu delegieren und die Auditfähigkeit sicherzustellen.
Benutzer‑ und Sicherheitsinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Benutzerinformation für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Information der Nutzer über die Bedienung, die zulässige Traglast und das Verhalten im Aufzug. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑22 (elektrisch betriebene Aufzüge mit geneigter Fahrbahn), BetrSichV. |
| Schlüsselelemente | • Betriebsanweisungen im Fahrkorb |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Benutzerinformation muss im Aufzug gut sichtbar angebracht sein. Bei Sicherheitsinspektionen wird die Aktualität der Hinweise geprüft. |
Erläuterung
Die Benutzerinformationen gewährleisten, dass Nutzer über sichere Verhaltensweisen und Notrufmöglichkeiten informiert sind. Gemäß BetrSichV müssen Arbeitgeber Arbeitsmittel so bereitstellen, dass Gefährdungen minimiert werden und die Nutzer ordnungsgemäß unterwiesen werden. Die Kennzeichnung der Traglast und der maximalen Personenzahl dient dem Schutz vor Überlastung, während der Hinweis auf das Notrufsystem die schnelle Hilfe bei Störungen ermöglicht. Im Facility Management fallen die Aktualisierung und Kontrolle der Benutzerinformationen in die Betreiberverantwortung.
Benutzerinformationen – Maschinenrichtlinie
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Sicherheits‑ und Benutzerinformation gemäß EU‑Maschinenrichtlinie |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung sicherheitsrelevanter Informationen für Aufzugsaggregate und Steuerungseinheiten gemäß EU‑Recht. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN ISO 12100 (Allgemeine Gestaltungsleitsätze für Maschinensicherheit), EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. |
| Schlüsselelemente | • Identifikation der Maschine (Typenschild, CE‑Kennzeichnung) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der CE‑Dokumentation; bei Audits oder Modernisierungen muss der Betreiber diese Information vorlegen können. |
Erläuterung
Die Norm DIN EN ISO 12100 legt Strategien zur Risikobeurteilung und ‑minderung fest, wobei zunächst eine inhärent sichere Konstruktion, anschließend technische Schutzmaßnahmen und zuletzt Benutzerinformationen vorgesehen sind. Die EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verfolgt das Ziel, ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten. In Verbindung mit der Aufzugsrichtlinie fordert sie, dass Maschinen und Sicherheitsbauteile mit einer CE‑Kennzeichnung versehen sind und dem Stand der Technik entsprechen. Für das Facility Management bilden diese Informationen die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Nachweise im Rahmen von Audits.
Berechnung und Auslegung – Technische Ausrüstung (LPH 7: Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Berechnungsunterlagen und Auslegungsergebnisse (Ausschreibungsstand) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Eignung der angebotenen Aufzugssysteme im Rahmen der Ausschreibung. Hierzu zählen Berechnungen und Auslegungen der hydraulischen Komponenten sowie der Vergleich mit den planseitig geforderten Parametern. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“), DIN 18379 (VOB/C ATV) für allgemeine technische Vertragsbedingungen. |
| Schlüsselelemente | – Vergleich der vorgesehenen und angebotenen Leistungsparameter |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. spezialisierter Aufzugsplaner |
| Praxis‑Hinweise | Diese Unterlagen bilden die Grundlage für Vergabeentscheidungen. Im Facility Management dienen sie als Nachweis für die Anlageneffizienz und ermöglichen die Prognose der Lebenszykluskosten. |
Erläuterung
In dieser Phase werden die Bieterangebote mit der Planung verglichen. Die Berechnungen umfassen Druck‑ und Volumenstromauslegung der Hydraulikaggregate, die Dimensionierung der Zylinder sowie die Energiebedarfsanalyse. Durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung lassen sich Varianten hinsichtlich Investition, Energieverbrauch und Wartung vergleichen. Eine nachvollziehbare Dokumentation stärkt die Transparenz gegenüber Investoren und bildet die Basis für langfristige Budgetentscheidungen.
Lebenszykluskostenberechnung – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Lebenszykluskostenberechnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der langfristigen Wirtschaftlichkeit hydraulischer Aufzugssysteme unter Berücksichtigung aller Kostenfaktoren während der Nutzungsdauer. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 60300‑3‑3 zur Zuverlässigkeitstechnik. |
| Schlüsselelemente | – Investitionskosten einschließlich Montage |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber bzw. Facility Manager |
| Praxis‑Hinweise | Dient dem Kostenvergleich verschiedener Antriebskonzepte (Hydraulik vs. Seilaufzug) und ist Grundlage für Budgetplanung und Nachhaltigkeitsberichte. |
Erläuterung
Die Lebenszykluskostenberechnung bildet ein zentrales Instrument der strategischen Betriebsführung. Neben den Anschaffungskosten fließen Energieverbrauch (inklusive Energieverluste durch den hydraulischen Wirkungsgrad), Wartungsintervalle, Austauschzyklen von Öl, Pumpen und Dichtungen sowie Modernisierungsmaßnahmen ein. Facility Manager können so Szenarien für steigende Energiekosten oder veränderte Wartungsanforderungen simulieren und deren Auswirkungen auf die Gesamtkosten bewerten.
Beschreibung der Brandfallsteuerung – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Beschreibung der Brandfallsteuerung |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Funktionsweise der Aufzugssteuerung im Brandfall sowie der Schnittstellen zu Brandschutz‑ und Sicherheitssystemen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6017, DIN EN 81‑72 (Feuerwehraufzüge) und DIN EN 81‑73 (Brandfallsteuerung allgemein). |
| Schlüsselelemente | – Steuerungslogik für Brandfall und Evakuierung |
| Verantwortlich | Montagebetrieb bzw. Aufzugshersteller in Abstimmung mit Brandschutzplaner |
| Praxis‑Hinweise | Das Dokument dient als Prüfgrundlage für Feuerwehrabnahmen und als Nachweis der sicherheitstechnischen Integration. Es muss an die Brandmelde‑ und Sicherheitszentrale angebunden sein. |
Erläuterung
Die Brandfallsteuerung stellt sicher, dass sich der Aufzug bei Brandalarm automatisch in einen sicheren Zustand begibt. Nach VDI 6017 und DIN EN 81‑72/73 fährt der Aufzug unmittelbar zur nächstgelegenen sicheren Haltestelle und öffnet die Türen, damit keine Personen im Fahrkorb eingeschlossen sind. Gleichzeitig wird eine Weiterfahrt verhindert, bis die Feuerwehr das System wieder freigibt. Bei Feuerwehraufzügen ist eine spezielle Steuerung vorgesehen, die die Nutzung durch Einsatzkräfte ermöglicht und eine verstärkte Energieversorgung sowie Kommunikationsmittel fordert. Für Facility Manager sind diese Beschreibungen notwendig, um die Schnittstellen zwischen Aufzugssteuerung, Brandmeldeanlage und Evakuationskonzept zu verstehen und regelmäßige Prüfungen zu planen.
Bestandsaufnahme, grafische Darstellung und Nachberechnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Bestandsaufnahme, grafische Darstellung und Nachberechnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des Ist‑Zustands der hydraulischen Aufzugsanlage nach Errichtung und Nachberechnung der maßgeblichen technischen Werte. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 81‑20 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion), VDI 6026‑1 (Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung). |
| Schlüsselelemente | – Hydraulikplan mit Zylinder, Ventilen und Ölkreisläufen |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfsachverständiger für Aufzugsanlagen |
| Praxis‑Hinweise | Diese Unterlagen sind Grundlage für Betrieb, Modernisierung und Gewährleistung. Sie müssen in das CAFM‑System eingepflegt und bei Prüfungen verfügbar sein. |
Erläuterung
Die Bestandsunterlagen gewährleisten die technische Nachvollziehbarkeit der Anlage. Die grafische Darstellung zeigt die Lage der Komponenten im Schacht, im Maschinenraum und im Gebäude. Nachberechnungen dienen der Überprüfung, ob die tatsächlich eingebauten Komponenten den geplanten Leistungsdaten entsprechen und ob sicherheitsrelevante Grenzwerte eingehalten werden. Facility Manager nutzen diese Dokumente für Wartungsplanung, zur Identifikation von Modernisierungspotenzialen und als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Bestellung von Koordinatoren (SiGeKo/GefStoff‑Koordinatoren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Bestellung von Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) bzw. Gefahrstoff‑Koordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Benennung fachkundiger Personen zur Überwachung des Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffmanagements und der Sicherheit während Errichtung, Instandhaltung und Modernisierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV‑Information 215‑830 „Fremdfirmenkoordination“, Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). |
| Schlüsselelemente | – Schriftliche Benennung der Koordinatoren und Beschreibung ihrer Aufgaben |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber der Aufzugsanlage |
| Praxis‑Hinweise | Die Bestellung ist verpflichtend, wenn mehrere Firmen beteiligt sind. Im Facility Management dient sie als Organisationsnachweis und zur Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten. |
Erläuterung
Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkoordinatoren (SiGeKo) sorgen dafür, dass bei Bau‑ oder Wartungsarbeiten alle Beteiligten über bestehende Gefährdungen informiert sind, Maßnahmen abstimmen und deren Umsetzung überwachen. Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Hydrauliköl) sind zusätzlich Gefahrstoffkoordinatoren zu benennen. Für Facility Manager bedeutet dies eine organisatorische Aufgabe: Sie müssen die Koordinatoren auswählen, mit Entscheidungsbefugnissen ausstatten und deren Unterweisungen dokumentieren. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt jedoch beim jeweiligen Arbeitgeber; der Koordinator nimmt eine koordinierende und überwachende Rolle ein.
Betriebs‑ und Bedienungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Betriebsanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für den sicheren Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der hydraulischen Aufzugskomponenten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung“). |
| Schlüsselelemente | – Bedienungs‑ und Wartungsanweisungen |
| Verantwortlich | Hersteller der Komponenten in Zusammenarbeit mit dem Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Anleitung bildet die Grundlage für Unterweisungen nach § 12 BetrSichV. Sie muss am Einsatzort verfügbar sein und in deutscher Sprache vorliegen. |
Erläuterung
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 durchgeführt wurde und die Nutzer über die Bedienungsanleitung unterwiesen wurden. Die Anleitung beschreibt, wie die hydraulischen Aggregate sicher gestartet, betrieben und abgeschaltet werden, welche Schutzvorrichtungen vorhanden sind und welche persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich sind. Außerdem legt sie fest, in welchen Intervallen Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind und wie die Ergebnisse zu dokumentieren sind.
Betriebsanleitung – Aufzugsanlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Betriebsanleitung Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige Betriebs‑ und Wartungsdokumentation der hydraulischen Aufzugsanlage gemäß Hersteller‑ und Normanforderungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026‑1, DIN EN 81‑20 (allgemeine Sicherheitsregeln), DIN EN 81‑70 (Barrierefreiheit), DIN EN 81‑72 (Feuerwehraufzüge), Richtlinie 2014/33/EU und 12. ProdSV (Aufzugsverordnung). |
| Schlüsselelemente | – Funktionsbeschreibung der Anlage, einschließlich hydraulischem Antrieb und Steuerungslogik |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Montageunternehmen in Abstimmung mit dem Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Betriebsanleitung ist Bestandteil der Übergabedokumentation. Sie muss im Aufzugsbuch und im CAFM‑System archiviert werden. Grundlage für wiederkehrende Prüfungen nach § 16 BetrSichV. |
Erläuterung
Diese Dokumentation fasst sämtliche Anforderungen aus den einschlägigen Normen zusammen und beschreibt detailliert, wie die Anlage zu bedienen und zu warten ist. Sie enthält Informationen zu barrierefreien Ausstattungen (DIN EN 81‑70), zur Brandfall‑ und Feuerwehraufzugsteuerung (DIN EN 81‑72) und zu den Sicherheitsanforderungen nach Richtlinie 2014/33/EU. Für Facility Manager bildet sie den Kern der Betreiberdokumentation; sie dient der Personalunterweisung, der Koordination der Wartungsarbeiten und als Nachweis bei Audits.
Betriebsanleitung – Maschinen (Hydraulikaggregate und Pumpen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Betriebsanleitung für Maschinen (Hydraulikaggregat) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherheitstechnische Anleitung zur Verwendung der hydraulischen Maschinenkomponenten unter Berücksichtigung der EU‑Maschinenverordnung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 809 (Pumpen), DIN EN 1012‑1 (Kompressoren), DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung von Maschinen), Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung), 9. ProdSV (Maschinenverordnung Deutschland). |
| Schlüsselelemente | – Funktionsbeschreibung der Maschine inklusive Hydraulikpumpe, Motor, Ventile und Ölbehälter |
| Verantwortlich | Hersteller der Maschine |
| Praxis‑Hinweise | Dient dem Nachweis der CE‑Konformität gemäß Maschinenverordnung und muss mit der Gesamtdokumentation des Aufzugs übergeben werden. |
Erläuterung
Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 und die zugehörigen Normen fordern, dass Hersteller für jedes Hydraulikaggregat eine umfassende Risikobeurteilung durchführen und eine digitale oder gedruckte Betriebsanleitung bereitstellen. Darin müssen alle Gefährdungen (z. B. Drucküberschreitung, Überhitzung, Leckagen) und die entsprechenden Schutzmaßnahmen beschrieben werden. Neu ist die Einbeziehung von Cyber‑Sicherheitsanforderungen bei digital vernetzten Steuerungen. Für Facility Manager ist es wichtig, diese Anleitungen zu kennen und in die Instandhaltungsprozesse einzubeziehen.
Betriebsanweisung – Maschinen (Hydraulische Aufzugsanlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Maschinen (Hydraulische Aufzugsanlage) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt den sicheren Betrieb, die Wartung und den Notbetrieb der hydraulischen Antriebseinheiten des Aufzugs. Sie beschreibt das Verhalten bei bestimmungsgemäßer Verwendung, Störungen und Notfällen gemäß BetrSichV und EU‑Maschinenverordnung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑2 bzw. EN 81‑20/50 (Sicherheitsregeln für hydraulische Aufzüge); DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung); DIN EN 13015 (Instandhaltung); 9. ProdSV (Umsetzung der EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG); EU‑Verordnung 2023/1230; VDI 6026‑1. |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsanalyse des hydraulischen Antriebs; |
| Verantwortlich | Hersteller (erstellt die Anweisung und liefert sie mit der Maschine); Betreiber (stellt die Anweisung bereit, integriert sie in die Gefährdungsbeurteilung und unterweist das Personal). |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtdokument gemäß Maschinenverordnung; muss im Maschinenraum zugänglich sein. Die TRBS 3121 verlangt, dass Schaltpläne und Betriebsanleitungen bei Prüfungen bereitliegen. |
Erläuterung
Diese Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die sichere und normgerechte Nutzung hydraulischer Antriebe. Sie erfüllt die Anforderungen der EU‑Maschinenverordnung und der Aufzugsrichtlinie, indem sie eine Risikobeurteilung umfasst, Schutzmaßnahmen beschreibt und Wartungsvorgaben festlegt. Im Facility Management dient sie als verbindliche Unterlage für Unterweisungen, Inspektionen und Gefährdungsbeurteilungen und ist Bestandteil der CE‑Konformitätserklärung.
Betriebsanweisung und Sicherheitsinformationen – Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung und Sicherheitsinformationen für elektrische Ausrüstungen von Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert den sicheren Umgang mit den elektrischen Steuer‑ und Sicherheitssystemen der Aufzugsanlage, einschließlich Spannungsversorgungen, Steuerungen und Sicherheitskreisen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 1. ProdSV (Maschinenverordnung); Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) für elektrische Betriebsmittel; DIN EN 60204‑1 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Allgemeine Anforderungen); DIN EN 81‑20/50 (elektrische Ausrüstung von Aufzügen); DIN EN 12693. |
| Schlüsselelemente | • Definition von Spannungsbereichen, Schutzklassen und Isolationsanforderungen; |
| Verantwortlich | Hersteller (erstellt die technische Dokumentation); Betreiber bzw. Elektrofachkraft (führt Prüfungen durch und sorgt für die Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen). |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der technischen Dokumentation; bei Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen müssen elektrische Schaltpläne und Sicherheitsnachweise vorliegen. |
Erläuterung
Elektrische Ausrüstungen sind sicherheitsrelevante Komponenten hydraulischer Aufzüge. Die Niederspannungsrichtlinie verpflichtet Hersteller, sichere Betriebsmittel bereitzustellen. Die DIN EN 60204‑1 legt Anforderungen an Schutzklassen, Isolationsmessungen und Not‑Halteinrichtungen fest; regelmäßige Prüfungen nach DGUV V3 gewährleisten den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Ausrüstung. Die Betriebsanweisung stellt den Bezug zwischen Herstellerangaben, Wartungspflichten und gesetzlichen Betriebspflichten her.
Interdisziplinäre Betriebsanweisungen – Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Interdisziplinäre Betriebsanweisung für die technische Gebäudeausrüstung (TGA) |
| Zweck & Geltungsbereich | Verknüpft die Betriebsanweisungen der Aufzugsanlage mit anderen gebäudetechnischen Systemen wie Brandschutz, Energieversorgung, Lüftung und Notstromversorgung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) – Leistungsphasen 6–9; VDI 6026‑1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Schnittstellen zwischen Aufzug, Brandmeldeanlage, Stromversorgung und Lüftung; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Betreiber (koordinieren die Schnittstellen und stellen die Unterlagen bereit). |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der übergeordneten Betriebsstrategie; gewährleistet koordinierte Notfallmaßnahmen und eine sichere Gesamtbetriebsführung. Die VDI‑Richtlinie 6026 weist darauf hin, dass Dokumentationsunterlagen frühzeitig im Planungsprozess festgelegt werden müssen, um spätere Konflikte zu vermeiden. |
Erläuterung
In Gebäuden mit komplexer technischer Infrastruktur müssen Aufzüge mit anderen Gewerken abgestimmt werden. Die interdisziplinäre Betriebsanweisung stellt sicher, dass im Notfall (z. B. Brand, Stromausfall) eindeutige Abläufe und Abhängigkeiten definiert sind. Sie integriert die Dokumentation in CAFM/BIM‑Systeme und erfüllt die Anforderungen der VDI 6026‑1 an eine vollständige und strukturierte TGA‑Dokumentation.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Arbeitsmittel (Aufzugsanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert den sicheren Umgang mit dem Aufzug als Arbeitsmittel gemäß BetrSichV. Sie beschreibt Bedienung, Wartung und Verhalten bei Störungen und Unfällen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 5, 12); Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); DGUV‑Information 209‑053 (Tätigkeiten an Aufzugsanlagen). |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber (erstellt die Anweisung und unterweist die Beschäftigten). |
| Praxis‑Hinweise | Die DGUV‑Information 209‑053 definiert die Betriebsanweisung als arbeitsplatz‑ und tätigkeitsbezogene schriftliche Anordnung des Arbeitgebers zum Schutz vor Unfall‑ und Gesundheitsgefahren. Sie muss am Arbeitsplatz (z. B. Maschinenraum oder Bedienfeld) aushängen und regelmäßig aktualisiert werden. |
Erläuterung
Diese Betriebsanweisung stellt sicher, dass alle Beschäftigten, die den Aufzug als Arbeitsmittel nutzen oder instand halten, über die Gefährdungen informiert sind. Sie basiert auf der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und legt Schutzmaßnahmen fest. Nach DGUV 209‑053 müssen Arbeitsmittel erst verwendet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Die Anweisung bildet die Grundlage für Unterweisungen und die Dokumentation des Arbeitsschutzes.
Betriebsanweisung – AwSV‑Anlagen (hydraulische Systeme)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Hydrauliksysteme) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von hydraulischen Systemen unter Berücksichtigung des Gewässerschutzes. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV; Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Hydraulikflüssigkeiten und ihrer Wassergefährdungsklasse (WGK); |
| Verantwortlich | Betreiber und Umweltbeauftragter (führen die Dokumentation, überwachen den Zustand und veranlassen Prüfungen). |
| Praxis‑Hinweise | Hydraulische Aufzüge fallen in der Regel unter die AwSV, weil Hydrauliköle wassergefährdend sind und das Volumen von 0,22 m³ meist überschritten wird. Vor der Inbetriebnahme muss eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die Anlage prüfen; Leckagen sind unverzüglich zu beheben und zu melden. |
Erläuterung
Hydrauliköl gilt als wassergefährdender Stoff. Nach AwSV unterliegen hydraulische Aufzüge bereits ab geringen Mengen der Prüf‑ und Dokumentationspflicht. Die Betriebsanweisung legt fest, wie Leckagen vermieden und erkannt werden, wie Auffangsysteme bemessen sind und wie die Anlage klassifiziert wird. Sie unterstützt den Betreiber bei der Einhaltung der Prüfpflichten (§ 46 AwSV) und beim Schutz von Gewässern und Böden.
Betriebsanweisung – Hydraulikflüssigkeiten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für den Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Handhabung, Lagerung und Entsorgung von Hydraulikölen zur Vermeidung von Gesundheits‑ und Umweltrisiken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV‑Regel 113‑020 "Hydraulik‑Schlauchleitungen und Hydraulik‑Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz". |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsanalyse (hoher Druck, Verspritzen von Flüssigkeiten, Gesundheits‑ und Umweltrisiken, Brand‑ und Rutschgefahr); |
| Verantwortlich | Arbeitgeber und Sicherheitsfachkraft (erstellen die Anweisung, sorgen für Unterweisung und persönliche Schutzausrüstung). |
| Praxis‑Hinweise | Die DGUV‑Regel 113‑020 beschreibt typische Gefährdungen (Verspritzen von Hydraulikflüssigkeiten, Umwelt‑ und Brandgefahren) und gibt konkrete Maßnahmen für Auswahl, Einbau, Prüfung und Entsorgung von Hydraulik‑Schlauchleitungen vor. Die Betriebsanweisung ergänzt die Sicherheitsdatenblätter und wird in die Gefährdungsbeurteilung integriert. |
Erläuterung
Bei Hydraulikflüssigkeiten bestehen Gefahren durch Hochdruck, toxische Dämpfe, Hautkontakt, Umweltverschmutzung und Brand. Die DGUV‑Regel 113‑020 fordert Maßnahmen zur Auswahl geeigneter Schläuche, zur Vermeidung von Torsion, Abrieb und Zugbelastungen sowie zur regelmäßigen Prüfung und zum Austausch. Die Betriebsanweisung legt fest, wie Hydrauliköl sicher gehandhabt, gelagert, transportiert und entsorgt wird, und wie Beschäftigte im Notfall zu handeln haben. Sie bildet einen Bestandteil der Arbeitsschutz‑ und Umweltmanagementdokumentation (z. B. ISO 14001).
Betriebs‑ und Wirtschaftsdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsjournal für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Laufende Dokumentation der Betriebszustände, Wartungen, Prüfungen und Störungen der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI‑Richtlinienreihe 3810 (Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen), insbesondere Blatt 6 (Aufzüge); TRBS 3121 fordert die Bereitstellung von Wartungs‑ und Prüfprotokollen. |
| Schlüsselelemente | • Erfassung von Betriebsstunden und Lastzyklen; |
| Verantwortlich | Betreiber / Facility Manager (führt das Journal, kontrolliert die Einträge und stellt es bei Prüfungen zur Verfügung). |
| Praxis‑Hinweise | Das Betriebsjournal ist Bestandteil der Anlagenakte. Es dokumentiert den tatsächlichen Zustand der Anlage und dient als Grundlage für Audits, Versicherungs‑ und Betreiberkontrollen. Die Ermittlung der Wartungsintervalle nach BetrSichV, DIN EN 13015 und VDI 3810 verlangt eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung. |
Erläuterung
Die regelmäßige Aufzeichnung von Betriebsdaten unterstützt das Facility Management bei der Planung von Wartungen, der Fehleranalyse und der Risikobeurteilung. Nach BetrSichV § 10 sind Betreiber verpflichtet, Aufzüge in sicherem Zustand zu halten; Instandhaltung umfasst Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Das Betriebsjournal dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben und ermöglicht eine nachvollziehbare Lebenszyklusanalyse.
Betriebskostenberechnung – Technische Gebäudeausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebskostenberechnung für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Wirtschaftliche Analyse und Zuordnung der Betriebskosten (Wartung, Energie, Prüfungen, Modernisierung) während des gesamten Lebenszyklus der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen zur Kostenplanung); DIN 18960 – Nutzungskosten im Hochbau. Die Norm gliedert die Nutzungskosten in Objektmanagementkosten (KG 200), Betriebskosten (KG 300) und Instandsetzungskosten (KG 400). |
| Schlüsselelemente | • Kostenstruktur nach DIN 18960: Betriebskosten (KG 300) umfassen Versorgung, Entsorgung, Reinigung, Wartung, Sicherheits‑ und Überwachungsdienste sowie Steuern und Abgaben; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Facility Manager (erstellen und aktualisieren die Kostenberechnung, stimmen sie mit dem Controlling ab). |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Lebenszyklusplanung; dient der Kostenoptimierung und Entscheidungsfindung. Die Datengrundlage kann aus dem Betriebsjournal, Wartungsverträgen und Energieabrechnungen gewonnen werden. |
Erläuterung
Die DIN 18960 definiert die Systematik zur Erfassung und Gliederung der Nutzungskosten im Hochbau. Betriebskosten (KG 300) umfassen die Kosten für Versorgung, Entsorgung, Reinigung, Wartung und Sicherheit. Durch eine strukturierte Kostenanalyse können Betreiber die Wirtschaftlichkeit der Aufzugsanlage bewerten, Modernisierungsvorhaben planen und die Budgetierung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten vornehmen. Dies unterstützt das Facility Management beim Controlling und bei der Erfüllung kaufmännischer Pflichten.
Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Sicherheitsbewertung – Systeme mit Überwachungspflicht |
| Zweck & Geltungsbereich | Beurteilung der sicherheitstechnischen Eignung von Aufzugsanlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Die Bewertung umfasst die erstmalige Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen (§ 16 BetrSichV). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (Anhang 2 Abschnitt 2), TRBS 1201, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Prüfumfang und Prüffristen (Hauptprüfung alle zwei Jahre, Zwischenprüfung nach einem Jahr), Möglichkeit der Fristverkürzung durch die ZÜS; |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, DEKRA, GTÜ) und Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Die Sicherheitsbewertung ist Voraussetzung für die Betriebserlaubnis. Prüfberichte dürfen elektronisch archiviert werden. Alle Prüfungen sind von einer unabhängigen ZÜS durchzuführen; ein Notfallplan ist zu erstellen. Dokumente sind im Prüfbuch und im CAFM‑System zu hinterlegen. |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet zwischen überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsmitteln. Personen‑ und Lastenaufzüge sind überwachungsbedürftig und müssen vor Inbetriebnahme und periodisch durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Die Prüffristen betragen maximal zwei Jahre für die Hauptprüfung und ein Jahr für die Zwischenprüfung; kürzere Intervalle können von der ZÜS festgelegt werden. Betreiber müssen ihre Dokumentation an die neu strukturierte BetrSichV anpassen; Prüfberichte können elektronisch archiviert werden. Die TRBS 3121 fordert eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung, individuelle Notbefreiungsanleitungen, die Berücksichtigung der Cybersicherheit und regelmäßige Sichtkontrollen. Eine umfassende Dokumentation aller Unterlagen und Maßnahmen gehört zu den Pflichten des Betreibers. Im FM‑Betrieb dienen Sicherheitsbewertung und Prüfprotokolle als Auditnachweis und Grundlage für die Instandhaltungsplanung.
Brandschutzmatrix / Brandfall- und Feuerwehrsteuerungsmatrix
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Brandschutzmatrix / Feuerwehrsteuerungsmatrix |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Steuerungslogik und Funktionsverknüpfungen zwischen Aufzug, Brandmeldeanlage (BMA), Rauch‑/Wärmeabzugsanlage (RWA) und Gebäudetechnik im Brandfall. Die Matrix beschreibt, wann und wie der Aufzug in die Brandfallhaltestelle fährt und wie Entrauchung und Notstromversorgung koordiniert werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 5/7), VDI 3819‑3, DIN EN 81‑73 („Verhalten von Aufzügen im Brandfall“), VDI 6017, Landesbauordnungen, Berliner Merkblatt „Brandfallsteuerung von Aufzügen“. |
| Schlüsselelemente | • Brandfallsteuerung (dynamisch, erweiterte statische oder statische Steuerung) mit Rückzugsfahrt in eine definierte Haltestelle; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Elektro/Brandschutz), Brandschutzsachverständige, Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Für Sonderbauten (z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten) ist eine Brandfallsteuerung vorgeschrieben. Die Art der Steuerung wird im Brandschutzkonzept festgelegt. Dynamische Steuerungen erfordern eine BMA, überwachen alle Geschosse und führen den Aufzug immer in die Brandfallhaltestelle; statische Steuerungen werden manuell oder über Einzelmelder ausgelöst. Die Matrix ist Bestandteil der Brandschutzplanung, der Feuerwehrlaufkarten und der Inbetriebnahmeunterlagen. |
Erläuterung
Gemäß den Landesbauordnungen müssen bauliche Anlagen so geplant und instand gehalten werden, dass im Brandfall die Rettung von Personen möglich ist. Aufzüge dürfen im Brandfall grundsätzlich nicht benutzt werden. Brandfallsteuerungen haben die Aufgabe, den Aufzug bei Brandalarm automatisch in eine definierte Haltestelle zu fahren und stillzulegen, damit keine Personen eingeschlossen werden. Eine dynamische Brandfallsteuerung nutzt eine Brandmeldeanlage, überwacht alle Geschosse und fährt den Aufzug immer in die vorher festgelegte Brandfallhaltestelle; bei Auslösung im Brandgeschoss wird das nächsthöhere rauchfreie Geschoss angefahren. Die erweiterte statische bzw. statische Steuerung überwacht nur die Brandfallhaltestelle oder arbeitet mit Handtastern und führt den Aufzug ebenfalls in eine festgelegte Haltestelle. Die Art der Steuerung ist im Brandschutzkonzept festzulegen und muss im Rahmen der Ausführungsplanung dokumentiert werden. Die Brandschutzmatrix stellt die logischen Verknüpfungen zwischen Aufzugssteuerung, Brandmeldesystem, Rauchabzug und Notstromversorgung dar und ermöglicht die Funktionsprüfung sowie die Freigabe durch Sachverständige.
Planungsunterlagen – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Lösungsdarstellung – Technische Ausrüstung (Stand LPH 5) |
| Zweck & Geltungsbereich | Visualisierung der technischen Lösungen und der Systemintegration für hydraulische Aufzugsanlagen in der Ausführungsplanung. Die Unterlage zeigt, wie Hydraulik, Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen in das Gebäude eingebunden werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 5), DIN EN 81‑20/81‑50 (Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen). |
| Schlüsselelemente | • Anlagen‑ und Hydraulikschema (Darstellung von Zylinder, Aggregat, Ventilen und Leitungen); |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Elektro‑/Maschinenbau), Architekt, Prüfsachverständiger. |
| Praxis‑Hinweise | Die Lösungsdarstellung dient als Freigabeunterlage für den Auftraggeber und für Prüfingenieure. Sie bildet die Grundlage für Werk‑ und Montagepläne, Herstellerunterlagen und behördliche Genehmigungen. Sie wird in der digitalen Anlagenakte für spätere Umbauten und Modernisierungen archiviert. |
Erläuterung
Im Rahmen der Leistungsphase 5 der HOAI werden die technischen Lösungen detailliert ausgearbeitet. Für hydraulische Aufzugsanlagen umfasst die Lösungsdarstellung das hydraulische Schema, die Positionierung des Aggregats, den Fahrkorb, den Maschinenraum sowie die Anbindung an Notstrom‑ und Brandschutzsysteme. Sie zeigt die Interaktion der Komponenten und weist nach, dass die Anforderungen aus DIN EN 81‑20/50 an Tragfähigkeit, Schachtgestaltung, Sicherheitsabstände und Notbefreiung erfüllt sind. Im Facility‑Management erleichtert diese Unterlage die technische Nachvollziehbarkeit und dient als Basis für Wartungs‑ und Modernisierungskonzepte.
Lösungsbeschreibung (LPH 7)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Lösungsbeschreibung – Technische Ausrüstung (Stand LPH 7) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der endgültigen technischen Lösung auf Basis der Ausschreibungsergebnisse und Vergabeunterlagen. Die Unterlage fixiert verbindliche Leistungen, Qualitätsstandards und Abgrenzungen zwischen den Gewerken. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (LPH 7), DIN 18381 (Sanitär‑, Heizungs‑ und Gas‑Anlagen), DIN 18379 (Raumlufttechnische Anlagen), VOB/C. |
| Schlüsselelemente | • Technische Funktionsbeschreibung der Aufzugsanlage mit Angaben zu Antrieb, Steuerung, Lastaufnahmen und Sicherheitsfunktionen; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Auftraggeber, Rechts‑/Vergabestelle. |
| Praxis‑Hinweise | Die Lösungsbeschreibung ist Bestandteil des Vertrags und dient der Qualitätssicherung während der Bauausführung. Sie erleichtert die Abnahme, die Bearbeitung von Nachträgen und die spätere Betreiberdokumentation im CAFM‑System. |
Erläuterung
Während der Vergabephase müssen alle technischen Festlegungen schriftlich fixiert werden, um eine eindeutige Grundlage für den Bauvertrag zu schaffen. Die Lösungsbeschreibung beschreibt detailliert die Leistungspflichten des Auftragnehmers, grenzt Schnittstellen ab und listet Materialien sowie normative Anforderungen (z. B. nach DIN 18381 und DIN 18379) auf. Dadurch wird die Ausführungsqualität definiert, die Nachvollziehbarkeit von Änderungen ermöglicht und die Grundlage für Gewährleistungsansprüche gelegt. Im Facility‑Management dient die Lösungsbeschreibung als Teil der Planungs‑ und Vergabehistorie.
Datenerhebung, Analyse‑ und Optimierungsergebnisse
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Ergebnisse von Datenerhebung, Analysen und Optimierungsprozessen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Effizienz‑ und Zuverlässigkeitsbewertung technischer Anlagen während Planung und Betrieb. Dokumentiert werden Mess‑ und Betriebsdaten, die energetische Performance und Ergebnisse von Optimierungsmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN ISO 50001 (Energiemanagement). |
| Schlüsselelemente | • Mess‑ und Betriebsdaten (Fahrzyklen, Lastprofile, Energieverbrauch); |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber, Energiemanagement‑Beauftragte. |
| Praxis‑Hinweise | Die Analyseergebnisse dienen als Grundlage für Energie‑ und Effizienzberichte, interne Audits und Nachhaltigkeitszertifizierungen (z. B. DGNB). In CAFM‑Systemen werden die Daten historisch gespeichert, um Trends zu erkennen und Wartungsintervalle zu optimieren. |
Erläuterung
Für hydraulische Aufzugsanlagen sind Energiekosten und Verfügbarkeit zentrale Wirtschaftlichkeitsfaktoren. Eine kontinuierliche Datenerhebung ermöglicht die Überwachung von Fahrzyklen, Betriebsstunden und Stromverbräuchen. Die Auswertung dieser Daten nach DIN EN ISO 50001 unterstützt die Identifikation von Energieeinsparpotenzialen, etwa durch den Einsatz effizienterer Pumpen oder durch Rückspeisungssysteme. In Kombination mit der Wartungsdokumentation können so optimierte Wartungszyklen und eine hohe Verfügbarkeit erreicht werden. Die Ergebnisse werden in Form von Analysen und Optimierungsberichten dokumentiert und sind Bestandteil des Energiemanagementsystems.
Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsunterlagen – Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung aller Wartungs‑ und Instandhaltungsinformationen zur Erfüllung der Betreiberpflichten. Die Unterlagen unterstützen die sichere und ordnungsgemäße Wartung gemäß den Vorgaben der DIN EN 13460 und der BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13460 (Dokumente für die Instandhaltung), BetrSichV, EN 60300‑3‑14. |
| Schlüsselelemente | • Wartungsanweisungen und Checklisten für den hydraulischen Antrieb, Sicherheitsgeräte und Steuerung; |
| Verantwortlich | Hersteller und Wartungsunternehmen; Betreiber (Bereitstellung und Archivierung). |
| Praxis‑Hinweise | Die DIN EN 13460 fordert, dass die technischen Unterlagen spätestens vor der Inbetriebnahme bereitgestellt werden, um die Wartung zu unterstützen. Die Dokumentation muss den Informationsfluss im Unternehmen sicherstellen und sowohl in Papier‑ als auch in elektronischer Form verfügbar sein. Wartungsberichte und Prüfergebnisse sind vor Ort bereitzuhalten und bei behördlichen Prüfungen vorzulegen. |
Erläuterung
Die europäische Norm EN 13460:2009 definiert die erforderliche Dokumentation für die Instandhaltung von technischen Anlagen. Sie verlangt, dass die zum Betrieb notwendigen Unterlagen vom Lieferanten bereitgestellt werden, bevor das Gerät in Betrieb genommen wird. Die Norm betont einen geeigneten Informationsfluss zwischen den Organisationsbereichen und nennt wesentliche Dokumente wie Arbeitsanweisungen, Wartungspläne und Ersatzteillisten. Für Aufzugsanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass diese Unterlagen im Prüfintervall aktualisiert und verfügbar sind. Nach BetrSichV ist eine regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine beauftragte Person vorgeschrieben; dabei müssen Schulungen und Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Wartungsdokumente dienen als Nachweis der ordnungsgemäßen Betriebsführung und sind Grundlage für behördliche Prüfungen und Auditierungen.
Dokumentation von Dämm‑ und Brandschutzarbeiten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Dokumentation der Dämm‑ und Brandschutzarbeiten |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der fachgerechten Ausführung aller Dämm‑ und Brandschutzmaßnahmen an technischen Anlagen (z. B. Dämmung von Hydraulikleitungen, Brandschutzabschottungen an Schächten). Die Dokumentation dient der Erfüllung der Anforderungen der VOB/C und der Landesbauordnungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ATV DIN 18421 (VOB/C), VDI 3819‑3, DIN 4102 bzw. EN 13501 (Brandverhalten von Baustoffen), Landesbauordnungen. |
| Schlüsselelemente | • Art, Lage und Dicke der Dämmstoffe; |
| Verantwortlich | Ausführendes Unternehmen, Fachbauleiter, Sachverständiger für Brandschutz. |
| Praxis‑Hinweise | Die Dokumentation ist Bestandteil der Abnahmeunterlagen und wird zur Nachweisführung gegenüber Bauaufsicht und Brandschutzbehörde benötigt. Für spätere Umbauten und Modernisierungen liefert sie wichtige Informationen zu verwendeten Materialien und Ausführungsdetails. Im CAFM‑System sollte ein Verweis auf die Positionen im Gebäude (z. B. Geschoss, Schachtbereich) hinterlegt werden. |
Erläuterung
Die ATV DIN 18421 legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Dämm‑ und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen fest. Sie verlangt, dass für alle verwendeten Dämm‑ und Brandschutzsysteme die Materialeigenschaften, insbesondere das Brandverhalten, dokumentiert werden. In Verbindung mit VDI 3819‑3 wird gefordert, dass Abschottungen an Leitungsdurchführungen und Aufzugsschächten den geforderten Feuerwiderstand aufweisen. Die vollständige Dokumentation ermöglicht den Nachweis, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden. Im Facility‑Management dient sie als Grundlage für wiederkehrende Brandschutzbegehungen und für die Planung von Modernisierungen.
Dokumentation der AwSV‑Anlagenteile
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Dokumentation der AwSV‑Anlagenteile |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung, Überwachung und Wartung von Anlagenteilen, die wassergefährdende Stoffe enthalten (z. B. Hydrauliköl, Auffangwannen). Gilt für hydraulische Aufzüge mit einer Ölmenge ≥ 0,22 m³ oder bei Anlagen in Wasser‑ oder Heilquellenschutzgebieten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62, TRBS 1201, DIN EN 1610 (Dichtheitsprüfung). |
| Schlüsselelemente | • Verzeichnis der eingesetzten Stoffe und deren Wassergefährdungsklasse (WGK); |
| Verantwortlich | Betreiber (Erstellung, Aktualisierung und Vorhaltung der Unterlagen), Fachbetriebe nach WHG, Zugelassene Überwachungsstellen (Prüfung). |
| Praxis‑Hinweise | Hydraulikaufzüge gelten im Normalfall als AwSV‑Anlage. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist eine ZÜS‑Prüfung erforderlich und es muss eine dichte Schachtgrube mit ölbeständigem Anstrich oder Auffangwanne vorhanden sein. Während des Betriebs hat der Betreiber regelmäßig sicherzustellen, dass keine Leckagen auftreten und dass die Sicherheitseinrichtungen funktionieren. Bei unterirdischen Anlagen ist alle fünf Jahre eine AwSV‑Prüfung durch eine ZÜS durchzuführen. Die Unterlagen werden für Umwelt‑ und Gewässerschutzprüfungen benötigt und sollten im CAFM‑System geführt werden. |
Erläuterung
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schützt Oberflächen‑ und Grundwasser vor Verunreinigungen. Hydraulische Aufzugsanlagen fallen regelmäßig unter diese Verordnung, da sie in der Regel mehr als 0,22 m³ Hydraulikflüssigkeit enthalten. Vor der Inbetriebnahme müssen der Triebwerksraum und die Schachtgrube ölbeständig beschichtet oder mit einer Auffangwanne ausgerüstet sein, und Durchführungen von Hydraulikleitungen sind zusätzlich abzudichten. Die AwSV schreibt eine ständige Überwachung des Erdschutzrohrs vor und verpflichtet den Betreiber, regelmäßig zu kontrollieren, dass keine Leckagen vorliegen und die Sicherheitsvorrichtungen funktionieren. Bei wesentlichen Änderungen oder Stilllegung ist die Anlage erneut durch eine ZÜS zu überprüfen. Diese Dokumentation bildet einen wesentlichen Bestandteil von Umwelt‑ und Compliance‑Audits im Facility‑Management.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren (BetrSichV)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens nach BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Anwendung eines vereinfachten Prüfverfahrens bei Arbeitsmitteln (insbesondere Aufzugsbestandteile). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, insbesondere §10; TRBS 1201 (Bestimmung des Prüfungsumfangs) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des vereinfachten Verfahrens. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer (Betreiber der Aufzugsanlage). |
| Praxis‑Hinweise | Das vereinfachte Verfahren ist nur anwendbar, wenn die Gefährdungsbeurteilung ein geringes Risiko ergibt. Änderungen oder Erweiterungen an der Anlage erfordern eine erneute Bewertung und gegebenenfalls den Übergang zum vollständigen Prüfverfahren. |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung ermöglicht dem Arbeitgeber bei geringgefährdenden Arbeitsmitteln ein vereinfachtes Prüfverfahren. Voraussetzung ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, die das geringe Risiko belegt. Die Dokumentation dieses Verfahrens stellt sicher, dass der reduzierte Prüfpflichtenrahmen nachvollziehbar festgelegt ist und dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel (Hydraulikaufzüge) |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Ermittlung und Bewertung aller Risiken bei Betrieb, Wartung und Instandsetzung von Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§3 und §10), ArbSchG §5, TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1201 (Ermittlung von Prüfart und -intervall). |
| Schlüsselelemente | • Identifizierte Gefährdungen (mechanisch, hydraulisch, elektrisch, ergonomisch). |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer, unterstützt durch eine Sicherheitsfachkraft und ggf. den Betriebsarzt. |
| Praxis‑Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Erstinbetriebnahme zu erstellen und regelmäßig sowie anlassbezogen (z. B. bei Änderungen der Anlage oder der Nutzung) zu aktualisieren. Sie ist Bestandteil des Sicherheitsmanagementsystems und Grundlage für Betriebs‑, Wartungs‑ und Notfallanweisungen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet das Kernstück des Arbeitsschutzes. Gemäß §3 BetrSichV muss der Arbeitgeber alle Gefährdungen der Beschäftigten durch Arbeitsmittel ermitteln und Schutzmaßnahmen ableiten. Die TRBS 1111 liefert die methodische Grundlage zur Durchführung, während TRBS 1201 den Umfang und die Intervalle der Prüfungen konkretisiert. Eine vollständige, schriftliche Dokumentation ist Pflicht und dient der Audit‑ und Nachweissicherung.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung von Risiken und Schutzmaßnahmen an überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen, insbesondere für Hydrauliksysteme, Druckspeicher und Steuerungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG, BetrSichV (Anhang 2 Abschnitt 2), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen). |
| Schlüsselelemente | • Identifikation kritischer Komponenten und potenzieller Fehlfunktionen. |
| Verantwortlich | Betreiber, befähigte Person, ggf. zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für periodische Prüfungen nach §16 BetrSichV; beim Betrieb sind die TRBS 3121 zu beachten. Die Gefährdungsbeurteilung ist bei behördlichen Prüfungen vorzulegen und regelmäßig zu aktualisieren. |
Erläuterung
Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen besonderen Prüfpflichten. TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen für den sicheren Betrieb von Personen‑ und Lastenaufzügen. Dazu gehört die Vorhaltung technischer Unterlagen (Schaltpläne, Konformitätserklärungen, Errichterprotokolle) sowie ein Notfallplan und Notbefreiungsanleitung. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert die Sicherheitsmaßnahmen und bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit mit der zugelassenen Überwachungsstelle.
Eignungsfeststellung – AwSV‑Anlagen (WHG)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Eignungsfeststellung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Hydrauliksysteme) |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfung, ob Hydraulikaggregate und Auffangsysteme den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Nutzung wassergefährdender Hydraulikflüssigkeiten sicher gestaltet ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere §63; Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) §§62–65. |
| Schlüsselelemente | • Technische Beschreibung der Hydraulikanlage und ihrer Komponenten. |
| Verantwortlich | Betreiber, Wasserrechtsbehörde; ggf. Fachfirma mit Sachverständigen nach AwSV. |
| Praxis‑Hinweise | Die Eignungsfeststellung ist vor Inbetriebnahme zu beantragen. Sie wird Teil der Betreiberakte und des Umweltmanagements. Bei Änderungen der Anlage oder der verwendeten Flüssigkeiten ist eine erneute Prüfung erforderlich. |
Erläuterung
Hydrauliksysteme von Aufzügen enthalten häufig wassergefährdende Stoffe. Gemäß WHG §63 dürfen Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen nur betrieben werden, wenn ihre Eignung behördlich festgestellt wurde. Die AwSV regelt die Anforderungen an Bau, Dichtheit, Rückhaltung und Überwachung. Die Dokumentation der Eignungsfeststellung schützt den Betreiber vor Haftungsrisiken und sichert die Umweltverträglichkeit der Anlage.
Bautagebuch – Dokumentation des Bauablaufs
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bautagebuch / Baudokumentation |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung des täglichen Baufortschritts, der Ausführung, der Witterungsbedingungen, der Abweichungen und der relevanten Prüfungen bei der Errichtung der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 8 – Objektüberwachung), VOB/B. |
| Schlüsselelemente | • Datum, beteiligte Firmen und verantwortliche Personen. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Bauleitung. |
| Praxis‑Hinweise | Das Bautagebuch ist Bestandteil der Grundleistungen der Leistungsphase 8 und muss strukturiert und lückenlos geführt werden. Es dient als Nachweis gegenüber Auftraggebern, Behörden und Versicherern und erleichtert spätere Gewährleistungs‑ oder Nachtragsprüfungen. |
Erläuterung
Die HOAI schreibt die systematische Zusammenstellung der Bau‑ und Ausführungsdokumentation vor. Das Bautagebuch bildet dabei ein wesentliches Instrument zur Qualitätssicherung. Eine sorgfältige Führung ermöglicht die Rekonstruktion des Bauablaufs und dient als Grundlage für Abnahmen, Abrechnungen und Gewährleistungsansprüche. Für Facility Manager ist es ein bedeutendes Referenzdokument im Lebenszyklus der Aufzugsanlage.
Ausschreibungs‑ und Vergabedokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vergabeakte / Ausschreibungsdokumentation |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die rechtssichere und transparente Durchführung des Ausschreibungs‑ und Vergabeverfahrens für Bau‑ und Wartungsleistungen im Zusammenhang mit der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019, Vergabeverordnung (VgV) §8, Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), HOAI. |
| Schlüsselelemente | • Veröffentlichung der Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen. |
| Verantwortlich | Öffentlicher Auftraggeber / Vergabestelle, unterstützt durch den Fachplaner TGA. |
| Praxis‑Hinweise | Die Vergabeunterlagen sind revisionssicher zu archivieren; je nach Förder‑ oder Zuschussgeber können Aufbewahrungsfristen bis zu zehn Jahre betragen. Eine lückenlose Dokumentation dient der Rechts‑ und Wirtschaftlichkeitsprüfung und bildet die Grundlage für eventuelle Nachprüfungsverfahren. |
Erläuterung
Das Vergaberecht verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur durchgehenden Dokumentation des gesamten Beschaffungsprozesses. Gemäß VgV §8 ist der Ablauf von der Bedarfsfeststellung über die Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung textlich festzuhalten. Die Vergabeakte muss alle Entscheidungen, Wertungen und Begründungen enthalten. Diese Transparenz schützt vor Vergaberechtsverstößen, ermöglicht Nachprüfungen und stellt den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel sicher.
Nachweis der Eignung – Bieter / Dienstleister
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Eignungsnachweis Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfung der technischen, personellen und wirtschaftlichen Eignung der Bieter gemäß dem Vergaberecht, um sicherzustellen, dass nur geeignete Unternehmen für die Aufzugsinstallation und -wartung beauftragt werden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019 §6, §6a, §6b (Eignungsnachweise und Nachweisführung), ergänzend GWB §122 ff. und VgV §33. |
| Schlüsselelemente | • Angaben zum Umsatz der letzten drei Jahre für vergleichbare Leistungen. |
| Verantwortlich | Bieter/ Auftragnehmer zur Vorlage der Nachweise; prüfende Vergabestelle zur Bewertung der Eignung. |
| Praxis‑Hinweise | Der Auftraggeber kann bei Aufträgen bis zu 10 000 Euro auf bestimmte Angaben verzichten, wenn Art und Umfang des Auftrags dies rechtfertigen. Die Eignungsprüfung schützt den Auftraggeber vor unzuverlässigen oder ungeeigneten Unternehmen und ist Bestandteil der Vergabeakte. PQ‑Nachweise können im Präqualifikationsverzeichnis abgerufen werden und vereinfachen die Dokumentation. |
Erläuterung
Die VOB/A verpflichtet Auftraggeber, die Eignung der Bieter zu prüfen. §6a benennt die erforderlichen Angaben, darunter Umsatz, Referenzen, Personalzahlen und Unternehmenszuverlässigkeit. §6b regelt die Mittel der Nachweisführung, wobei Präqualifikationsverzeichnisse und Eigenerklärungen zulässig sind. Die sorgfältige Eignungsprüfung minimiert Risiken hinsichtlich Qualität, Termintreue und Zuverlässigkeit im späteren Facility‑Management‑Betrieb.
Einbauerklärung– Unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Einbauerklärung für unvollständige Maschine |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass eine unvollständige Maschine (z. B. Hydraulikaggregat oder Steuerungseinheit) die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt und für den Einbau in eine vollständige Aufzugsanlage bestimmt ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG Art. 2 g (Definition „unvollständige Maschine“), Anhang II Teil 1 B (Einbauerklärung); DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung). |
| Schlüsselelemente | • Name und Anschrift des Herstellers und ggf. des Bevollmächtigten; |
| Verantwortlich | Hersteller des Hydraulikaggregats bzw. der Steuerungseinheit. |
| Praxis‑Hinweise | Die Einbauerklärung ist Bestandteil der CE‑Konformitätsbewertung. Facility Manager prüfen sie vor der Integration der Komponente in eine Aufzugsanlage. Ohne Einbauerklärung ist die endgültige CE‑Kennzeichnung nicht zulässig. |
Erläuterung
Die Maschinenrichtlinie definiert eine unvollständige Maschine als eine Gesamtheit, die allein keine spezifische Funktion erfüllen kann und zum Einbau in andere Maschinen vorgesehen ist. Der Hersteller darf solche Komponenten nur in Verkehr bringen, wenn sie der Richtlinie entsprechen und eine Einbauerklärung ausstellen. Diese Erklärung verpflichtet den Hersteller, sicherzustellen, dass das Aggregat nur in einer vollständigen Anlage betrieben wird und dass die technischen Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden. Im Facility Management dient die Einbauerklärung als rechtssicherer Nachweis gegenüber Behörden und zugelassenen Überwachungsstellen, dass sicherheitsrelevante Komponenten korrekt dokumentiert sind.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 3 – Entwurfsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Funktions‑ und Strangschema – Entwurfsplanung |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der hydraulischen, elektrischen und sicherheitstechnischen Funktionen der Aufzugsanlage in der Entwurfsphase. Grundlage zur technischen Abstimmung mit anderen Gewerken (Statik, Brandschutz, Elektro). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI § 33 (LPH 3 – Entwurfsplanung), VDI 6026‑1 (Dokumentationsanforderungen). |
| Schlüsselelemente | • Schematische Darstellung des Hydrauliksystems und der Ansteuerung (Zylinder, Pumpen, Ventile); |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Versorgungs‑ und Ausrüstungstechnik). |
| Praxis‑Hinweise | Dieses Schema bildet die Grundlage für Genehmigungs‑ und Ausführungsplanung. Im Facility Management dient es zur Risikobewertung, zur Abstimmung mit Brandschutz und zur Definition der Wartungsbereiche. |
Erläuterung
VDI 6026‑1 legt fest, welche Dokumente für Planungs‑ und Ausführungsphasen der Technischen Gebäudeausrüstung bereitzustellen sind und wie ihre Inhalte strukturiert warden. Das Funktionsschema der Leistungsphase 3 beschreibt das Funktionsprinzip der hydraulischen Aufzugsanlage und bildet die Grundlage für Genehmigungen und Kostenplanung. Facility Manager verwenden es, um technische Risiken zu identifizieren und Schnittstellen mit anderen Gewerken zu koordinieren.
Funktions‑ und Strangschema (LPH 5 – Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Funktions‑ und Strangschema – Ausführungsplanung |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung der Systemverknüpfungen, Steuerlogik und Auslegung der hydraulischen Leitungsstränge im Rahmen der Ausführungsplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI § 33 (LPH 5 – Ausführungsplanung), VDI 6026‑1. |
| Schlüsselelemente | • Detailauslegung der Hydraulikleitungen, Ventile und Steuerungslogik; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA. |
| Praxis‑Hinweise | Dieses Schema ist Bestandteil der Revisionsunterlagen. Es wird bei der technischen Freigabe, Ausführung und später bei Wartung und Störungsanalyse herangezogen. |
Planungs‑ und Mengenunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Mengenermittlung – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Ermittlung der relevanten Mengen und Kostengrößen für Ausschreibungen und Kostenplanung sowie für die Lebenszyklus‑Budgetierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 3/4), DIN 276 (Kostenstruktur). |
| Schlüsselelemente | • Stücklisten der Komponenten (Hydraulikzylinder, Pumpen, Ventile, Steuergeräte, Leitungen); |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA bzw. Kostenplaner. |
| Praxis‑Hinweise | Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Ausschreibung, den Kostenanschlag und die spätere Nachkalkulation. Im Facility Management unterstützt sie die Budgetierung für Wartung, Ersatzteile und Lebenszykluskosten. |
Erläuterung
Die Mengenermittlung nach HOAI und DIN 276 erfasst alle relevanten Komponenten und Leistungen der Aufzugsanlage. Sie dient als verbindliche Grundlage für Ausschreibungen und Kostenkontrolle. Facility Manager nutzen die Mengenansätze für Wartungsbudgets, Ersatzbeschaffung und Lebenszyklusanalysen.
Empfangsbestätigung – Notrufverbindung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Empfangsbestätigung für den Aufzugsnotruf |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Zweiwege‑Kommunikationssystem (Notruf) der Aufzugsanlage ordnungsgemäß aktiviert, mit einer ständig besetzten Stelle verbunden und überwacht wurde. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑28, TRBS 3121 Kapitel 3.7, BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.1. |
| Schlüsselelemente | • Identifikation der Anlage (Anlagennummer, Standort, Betreiber); |
| Verantwortlich | Befreiungsdienst/Notrufleitstelle bzw. Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Die TRBS 3121 fordert, dass die Meldung aus dem Fahrkorb über eine fest installierte Zweiwege‑Kommunikation an eine ständig besetzte Stelle geleitet wird. Der Notdienst muss den Standort erkennen, die Meldung dokumentieren und sicherstellen, dass spätestens nach einer halben Stunde ein Hilfeleistender an der Anlage ist. Die Empfangsbestätigung dient als Nachweis für die Inbetriebnahme und muss regelmäßig aktualisiert werden. |
Erläuterung
Gemäß TRBS 3121 muss im Fahrkorb ein Zweiwege‑Kommunikationssystem fest installiert sein, das auch bei Stromausfall funktioniert. Dieses System ermöglicht die Sprachkommunikation zwischen eingeschlossenen Personen und dem Notdienst. Der Notdienst muss jederzeit erreichbar sein und nach Eingang der Meldung die Rettungsmaßnahmen einleiten. Die Zeit von der Meldung bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden soll eine halbe Stunde nicht überschreiten. Im Facility Management ist die Empfangsbestätigung wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsakte und wird bei Inbetriebnahme sowie im Rahmen wiederkehrender Prüfungen vorgelegt.
Festlegung der Prüfanforderungen und Prüffristen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der erforderlichen Prüfungen (Erstprüfung, wiederkehrende Haupt‑ und Zwischenprüfungen, außerordentliche Prüfungen) sowie der Prüffristen gemäß BetrSichV und TRBS 1201. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 14–16 und Anhang 2, insbesondere § 3 Abs. 6; TRBS 1201 Teil 4 (Prüfungen von Aufzugsanlagen); TRBS 3121. |
| Schlüsselelemente | • Prüfarten: Erstprüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV), wiederkehrende Prüfungen (Haupt‑ und Zwischenprüfung) und Prüfungen nach Änderungen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber; zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen die Prüfungen durch, der Betreiber legt Fristen und Prüfumfang fest. |
| Praxis‑Hinweise | Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Die TRBS 1201 konkretisiert die Prüfungen für Aufzugsanlagen und listet detaillierte Prüfpunkte. Facility Manager sollten Prüffristen in Abstimmung mit der ZÜS dokumentieren und in das CAFM‑System aufnehmen. |
Erläuterung
Die Prüfstrategie für Aufzugsanlagen basiert auf den §§ 14–16 BetrSichV und deren Anlagen. § 3 Abs. 6 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, die Prüffristen so festzulegen, dass die Anlage bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann und dass Höchstfristen nicht überschritten werden. Die TRBS 1201 Teil 4 unterscheidet zwischen Erstprüfung, wiederkehrender Hauptprüfung und Zwischenprüfung. Die Hauptprüfung umfasst eine umfangreiche Liste von Funktions‑ und Sicherheitsprüfungen, darunter Notrufsystem, Notfallplan, Haltegenauigkeit, Sicherheits- und Steuerungseinrichtungen, Tragmittel und speziell das hydraulische System (Druckbegrenzungsventile, Rohrbruchsicherung, Dichtheit). Betreiber müssen Prüfergebnisse dokumentieren und Mängel unverzüglich beheben, um Betriebssicherheit und Konformität zu gewährleisten.
Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen, die Personen erfüllen müssen, um Prüfungen an Aufzugsanlagen durchzuführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 2 Abs. 6 (Definition „zur Prüfung befähigte Person“); TRBS 1203 Abschnitt 2. |
| Schlüsselelemente | • Festlegung durch den Arbeitgeber: Er muss bestimmen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen und die Befähigung der Schwierigkeit der Prüfaufgabe anpassen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer; er trägt die Verantwortung für Auswahl, Beauftragung und Qualifikationsnachweis der befähigten Personen. |
| Praxis‑Hinweise | Bei der Auswahl von befähigten Personen sollte auf nachweisbare Schulungen (z. B. elektrisches und hydraulisches Fachwissen), praktische Erfahrung an Aufzugsanlagen und regelmäßige Auffrischungskurse geachtet werden. Facility Manager sollten interne Qualifikationsakten führen und externe Dienstleister sorgfältig prüfen. |
Erläuterung
TRBS 1203 konkretisiert, dass der Arbeitgeber ermitteln muss, welche Qualifikation für Prüfpersonen erforderlich ist. Die befähigte Person muss die Prüfaufgabe entsprechend dem Stand der Technik zuverlässig durchführen können. Sie muss Abweichungen feststellen, Gefährdungen beurteilen und geeignete Prüfverfahren anwenden. Dies setzt eine technische Ausbildung, einschlägige Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit voraus. Bei komplexen Anlagen kann der Arbeitgeber mehrere befähigte Personen mit unterschiedlichen Schwerpunkten einsetzen, bleibt jedoch für die Gesamtprüfung verantwortlich. Ein systematischer Nachweis der Qualifikation unterstützt Auditfähigkeit und Rechtssicherheit.
Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Nachweis der Fachkunde für Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Qualifikation der Personen, die Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV für Aufzugsanlagen durchführen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 6 (Dokumentationspflicht). |
| Schlüsselelemente | • Nachweise einer entsprechenden Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Bereich Arbeitsschutz und Aufzugsanlagen; |
| Verantwortlich | Bildungsträger für Schulungsnachweise; Arbeitgeber für die Auswahl und Beauftragung fachkundiger Personen. |
| Praxis‑Hinweise | Die BetrSichV verlangt, dass Gefährdungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. „Fachkundig“ ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; dazu zählen entsprechende Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie kontinuierliche Weiterbildung. Facility Manager sollten daher Qualifikationsnachweise systematisch erfassen und regelmäßig prüfen, ob die Fachkunde aktualisiert wurde. |
Erläuterung
§ 3 Abs. 3 BetrSichV schreibt vor, dass Gefährdungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden dürfen. Fachkunde erfordert gemäß § 2 Abs. 5 eine geeignete Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit, die durch Schulungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Der Arbeitgeber muss bei fehlender eigener Fachkunde externe Experten hinzuziehen. Die Dokumentation der Fachkunde bildet einen wesentlichen Bestandteil der Personalakte und wird bei internen Audits sowie behördlichen Prüfungen herangezogen.
Funktions‑ und Strangschema – technische Ausrüstung (Leistungsphase 7: Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Funktions‑ und Strangschema (Ausschreibungsergebnisse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der funktionalen Zusammenhänge zwischen hydraulischen Komponenten (Pumpe, Zylinder), Steuerungs‑ und Sicherheitsventilen sowie der Energieversorgung entsprechend den Ausschreibungsergebnissen und der Bieterabstimmung. |
| Relevante Regelwerke | DIN 18379 und DIN 18381 (VOB/C ATV) für technische Gebäudeausrüstung, HOAI § 55 ff. (Leistungsphase 7) und VDI 6026‑1 für die Struktur und den Inhalt von TGA‑Dokumenten. |
| Schlüsselelemente | • Hydraulikschaltplan mit Pumpen, Zylindern und Ventilen; |
| Verantwortlich | Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) bzw. Aufzugsplaner |
| Praxis‑Hinweise | Das Dokument dient als Referenz während des Vergabeverfahrens, um technische Angebote zu prüfen und freizugeben. Im Facility Management bildet es die Grundlage für spätere Ausführungsplanung, Abnahme und technische Nachvollziehbarkeit bei Optimierungen oder Modernisierungen. |
Erläuterung
Das Funktions‑ und Strangschema ist das zentrale technische Nachweisdokument für die Ausschreibungsphase. Es stellt sicher, dass die geplante Funktion der hydraulischen Aufzugsanlage mit den Angebotsinhalten der Bieter übereinstimmt und ermöglicht den Abgleich zwischen Planung, Ausführung und Betrieb. Für das Facility Management ist dieses Schema notwendig, um spätere Betriebsoptimierungen, Umbauten oder Modernisierungen technisch nachvollziehen zu können.
Funktionsschema (Prinzipschaltbild) – technische Ausrüstung (Leistungsphase 2: Vorplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Funktionsschema / Prinzipschaltbild (Vorplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Visualisierung der grundlegenden Funktionsbeziehungen und Energieflüsse einer hydraulischen Aufzugsanlage in der frühen Planungsphase (Leistungsphase 2 HOAI). Das Schaltbild dient der technischen Machbarkeitsbewertung und der Abstimmung mit anderen Fachdisziplinen. |
| Relevante Regelwerke | HOAI (Leistungsbild TGA, LPH 2), VDI 6026‑1 (Dokumentationsstruktur) |
| Schlüsselelemente | • Grundlegender Energie‑ und Steuerungsfluss; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Das Prinzipschaltbild dient der Abstimmung mit Architekt, Statiker und Brandschutzplaner. Es bildet die Grundlage für die technische Machbarkeitsbewertung und für Kosten‑ und Energieeffizienzanalysen im Rahmen des Facility Managements. |
Erläuterung
In der Vorplanungsphase werden die grundlegenden Funktionsbeziehungen und Energieflüsse der hydraulischen Anlage definiert. Das Schema ermöglicht die frühzeitige Identifikation technischer Risiken und unterstützt die Koordination mit anderen Gewerken. Für das Facility Management dient es als technisches Basisdokument, das den Energieverbrauch und die Steuerungsarchitektur nachvollziehbar macht und somit die Grundlage für das Energiemanagement bildet.
Hersteller‑ und Produktunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Gebrauchsanweisung (Produktunterlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicheren Verwendung, Montage, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung hydraulischer Aufzugsprodukte. Die Gebrauchsanweisung gehört zu jeder in Verkehr gebrachten Aufzugsanlage und muss in deutscher Sprache vorliegen. |
| Relevante Regelwerke | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Die deutsche 12. ProdSV (Aufzugsverordnung) verpflichtet Hersteller und Installationsunternehmen, eine verständliche Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation und technische Daten; |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Inverkehrbringer der Aufzugsanlage |
| Praxis‑Hinweise | Die Gebrauchsanweisung muss dem Betreiber bei Übergabe übergeben werden. Sie bildet die Basis für Mitarbeiter‑Schulungen und Unterweisungen und gehört zur Betreiberdokumentation nach BetrSichV. Änderungen und Ergänzungen sind vom Hersteller aktuell zu halten. |
Erläuterung
Die Bereitstellung einer Gebrauchsanweisung ist nach ProdSG und der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) zwingend. Die Richtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass die Betriebsanleitung in deutscher Sprache verfügbar sein und sämtliche Sicherheits‑ und Notfallinformationen enthalten muss. Im Facility Management ist die Gebrauchsanweisung Teil der Betreiberdokumentation und wird zur Schulung von Bedien‑ und Wartungspersonal verwendet. Sie dient zudem als rechtliche Grundlage für die Betreiberhaftung.
Gebrauchsanweisung / Produkte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Gebrauchsanweisung (Produktunterlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicheren Verwendung, Montage, Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung hydraulischer Aufzugsprodukte. Die Gebrauchsanweisung gehört zu jeder in Verkehr gebrachten Aufzugsanlage und muss in deutscher Sprache vorliegen. |
| Relevante Regelwerke | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU. Die deutsche 12. ProdSV (Aufzugsverordnung) verpflichtet Hersteller und Installationsunternehmen, eine verständliche Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation und technische Daten; |
| Verantwortlich | Hersteller bzw. Inverkehrbringer der Aufzugsanlage |
| Praxis‑Hinweise | Die Gebrauchsanweisung muss dem Betreiber bei Übergabe übergeben werden. Sie bildet die Basis für Mitarbeiter‑Schulungen und Unterweisungen und gehört zur Betreiberdokumentation nach BetrSichV. Änderungen und Ergänzungen sind vom Hersteller aktuell zu halten. |
Erläuterung
Die Bereitstellung einer Gebrauchsanweisung ist nach ProdSG und der Aufzugsverordnung (12. ProdSV) zwingend. Die Richtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass die Betriebsanleitung in deutscher Sprache verfügbar sein und sämtliche Sicherheits‑ und Notfallinformationen enthalten muss. Im Facility Management ist die Gebrauchsanweisung Teil der Betreiberdokumentation und wird zur Schulung von Bedien‑ und Wartungspersonal verwendet. Sie dient zudem als rechtliche Grundlage für die Betreiberhaftung.
Herstellerinformationen für die Instandhaltung (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung spezifischer Wartungs‑ und Sicherheitsvorgaben zu den hydraulischen Komponenten (Arbeitsmittel) einer Aufzugsanlage. Diese Informationen bilden die Grundlage für Instandhaltungs‑ und Prüfpläne, welche der Betreiber nach BetrSichV umzusetzen hat. |
| Relevante Regelwerke | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111/1112. Die BetrSichV verpflichtet Hersteller, Wartungshinweise mitzuliefern; TRBS 1111 unterstützt Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung, während TRBS 1112 den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln konkretisiert. |
| Schlüsselelemente | • Wartungsintervalle, Verschleißteile und Ersatzteilanforderungen; |
| Verantwortlich | Hersteller (Bereitstellung der Unterlagen) und Betreiber (Integration in die Wartungsplanung) |
| Praxis‑Hinweise | Die Informationen sind in die Gefährdungsbeurteilung und in das Computer‑Aided‑Facility‑Management‑System (CAFM) zu integrieren. Sie bilden die Grundlage für die termin‑ und sachgerechte Wartungsplanung, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Komponenten wie Steuerung, Hydraulikaggregat und Sicherheitsventilen. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV müssen Hersteller dem Betreiber Informationen zur sicheren Verwendung und Instandhaltung bereitstellen. Diese Unterlagen unterstützen den Betreiber bei der Planung von Wartungszyklen und der Auswahl geeigneter Ersatzteile. Für das Facility Management sind sie unerlässlich, um Wartungs‑ und Prüfpläne zu erstellen, Gefährdungen zu minimieren und die Verfügbarkeit der Aufzugsanlage zu gewährleisten.
Informationen zur Gefährdungsbeurteilung (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Informationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung sicherheitsrelevanter Daten zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Aufzugsanlagen. Diese Beurteilung ist erforderlich, wenn der Betreiber als Arbeitgeber fungiert. Sie berücksichtigt alle Gefährdungen, die sich aus dem Betrieb der Aufzugsanlage ergeben. |
| Relevante Regelwerke | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die BAuA weist darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV nur erforderlich ist, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmern den Aufzug zur Verfügung stellt; Vermieter ohne Beschäftigte sind nicht verpflichtet. |
| Schlüsselelemente | • Identifikation von Gefährdungen (Hydraulikdruck, elektrische Gefährdungen, Schachtzugang, eingeschlossene Personen); |
| Verantwortlich | Betreiber / Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. dem Betriebsarzt |
| Praxis‑Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist Teil der Sicherheitsakte und muss regelmäßig aktualisiert werden. Sie bildet die Grundlage für die Betriebszulassung und für die Organisation von Unterweisungen. Empfehlungen und Meldungen von Beschäftigten sollten berücksichtigt werden, wie dies in TRBS 1111 gefordert wird. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Sie soll Gefahren bei der Nutzung von Aufzugsanlagen ermitteln, bewerten und angemessene Schutzmaßnahmen festlegen. Laut BetrSichV sind nur Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen; eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Angestellte ist davon ausgenommen. Im Facility Management dient die Gefährdungsbeurteilung der rechtssicheren Organisation von Prüfungen, Wartung und Mitarbeiterschutzmaßnahmen. Das Ergebnis muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und auf neue technische oder organisatorische Änderungen angepasst werden.
Informationen über Notfallmaßnahmen (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Informationen über Notfall‑ und Rettungsmaßnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Maßnahmen, Zuständigkeiten und Abläufe bei Notfällen im Zusammenhang mit Aufzugsanlagen, insbesondere bei eingeschlossenen Personen oder technischen Störungen. |
| Relevante Regelwerke | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Norm DIN EN 81‑28 zur Fernnotrufkommunikation. Die novellierte BetrSichV verlangt einen Notfallplan für jede Aufzugsanlage sowie einen 24‑h‑Notruf und legt fest, dass die Rettung eingeschlossener Personen binnen 30 Minuten nach Alarm erfolgen soll. |
| Schlüsselelemente | • Evakuierungsabläufe und Notrufverfahren (Fernnotruf, Handmelder); |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer (Betreiber) |
| Praxis‑Hinweise | Der Notfallplan ist Teil der betrieblichen Sicherheitsorganisation. Er muss für die Notdienstzentrale und die Rettungskräfte jederzeit zugänglich sein. Laut TRBS 3121 sollen eingeschlossene Personen innerhalb von 30 Minuten nach Meldung des Notrufs befreit werden. Der Notfallplan ist zu aktualisieren, wenn sich Ansprechpartner oder Zugangsdaten ändern. |
Erläuterung
Die BetrSichV definiert hydraulische Personen‑ und Lastenaufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen. Seit 2015 müssen Betreiber einen Notfallplan erstellen, der neben den technischen Daten der Anlage auch die Rettungswege, die Notbefreiungsanleitung und die Kontaktdaten der verantwortlichen Personen enthält. Laut TRBS 3121 ist sicherzustellen, dass eingeschlossene Personen innerhalb von 30 Minuten nach Absetzen des Notrufes befreit werden können. Im Facility Management dient dieses Dokument als Audit‑Nachweis für Arbeitsschutz und Betriebssicherheit und wird bei ZÜS‑Prüfungen vorgelegt.
Wartungsanleitung – Systeme nach EU‑Aufzugsrichtlinie
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsanleitung nach DIN EN 13015 |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Verfahren, Intervalle und Verantwortlichkeiten für die Wartung und Inspektion von Aufzugsanlagen. Die Anleitung gibt dem Betreiber Anweisungen, wie Wartungs‑ und Reparaturarbeiten durchzuführen sind, um die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Energieeffizienz der Anlage sicherzustellen. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 13015 (Ermittlung von Instandhaltungsanweisungen für Aufzüge), EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, BetrSichV und TRBS 3121. |
| Schlüsselelemente | • Wartungsumfang für mechanische, elektrische und hydraulische Komponenten; |
| Verantwortlich | Montage‑ und Wartungsunternehmen bzw. Aufzugsunternehmen, das die Wartung erbringt; der Betreiber überwacht die ordnungsgemäße Durchführung |
| Praxis‑Hinweise | Die Wartungsanleitung ist verpflichtender Bestandteil der technischen Dokumentation. Sie wird im Aufzugsbuch geführt und dient als Grundlage für die Prüfungen durch die ZÜS (Hauptprüfung alle zwei Jahre, Zwischenprüfung jährlich). Im Facility Management unterstützt sie die Pflichtenüberwachung und bildet die Basis für Leistungsbeschreibungen bei Wartungsverträgen. |
Erläuterung
DIN EN 13015 definiert die Mindestanforderungen an die Wartungsanleitung für Aufzüge. Sie schreibt vor, dass mechanische, elektrische und hydraulische Bauteile regelmäßig geprüft werden müssen, dass Wartungsintervalle festzulegen sind und dass die durchgeführten Maßnahmen dokumentiert werden. In Verbindung mit der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und der BetrSichV muss der Betreiber sicherstellen, dass die Wartung nur durch qualifizierte Unternehmen durchgeführt wird und dass Sicherheits‑ und Umweltanforderungen eingehalten werden. Die Wartungsanleitung ist damit ein zentrales Instrument zur sicheren und rechtskonformen Instandhaltung im Facility Management.
Gewerke‑Matrix (Gewerke‑ und Schnittstellenkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Gewerke‑Matrix / Trade Relationship Matrix |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht über Schnittstellen, Verantwortlichkeiten und funktionale Abhängigkeiten zwischen allen beteiligten Gewerken (Elektro, TGA, Statik, Brandschutz, Gebäudeautomation). Die Matrix wird im Rahmen des Inbetriebnahmemanagements nach VDI 6039 eingesetzt, um einen reibungslosen Übergang von der Planung zur Betriebsphase sicherzustellen. |
| Relevante Regelwerke | VDI 6039 (Facility Management – Inbetriebnahme für Gebäude, Methoden und Vorgehensweise für gebäudetechnische Anlagen) und HOAI (Leistungsbild TGA). |
| Schlüsselelemente | • Auflistung aller beteiligten Gewerke und deren Aufgaben; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA und Bauleitung / Inbetriebnahme‑Manager |
| Praxis‑Hinweise | Die VDI 6039 definiert die Gewerkebeziehungsmatrix als visuelle Darstellung der funktionalen Abhängigkeiten verschiedener Systeme zueinander und liefert Beispiele zur Ausgestaltung. Die Matrix dient der interdisziplinären Projektkoordination und hilft, Schnittstellenkonflikte frühzeitig zu identifizieren und zu beheben. Im Betrieb ermöglicht sie die Nachverfolgung von Gewährleistungen, Störungen und Zuständigkeiten. |
Erläuterung
Das Inbetriebnahmemanagement gemäß VDI 6039 betrachtet die Inbetriebnahme als integrierten Gesamtprozess. Die Gewerke‑Matrix stellt hierbei die funktionalen Abhängigkeiten der verschiedenen Systeme dar und unterstützt die Koordination aller Beteiligten. Eine Stadt‑ oder Kommunalverwaltung weist darauf hin, dass die Gewerke‑Matrix die visuelle Veranschaulichung der funktionalen Abhängigkeiten verschiedener Systeme darstellt und dass Beispiele in der VDI 6039 zu finden sind. Im Facility Management gewährleistet die Matrix eine klare Verantwortungsstruktur und erleichtert das Störungs‑ und Eskalationsmanagement.
Wartungsanweisungen – Systeme nach EU‑Maschinenrichtlinie
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanweisung für Systeme nach EU‑Maschinenrichtlinie |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die standardisierten Verfahren zur Wartung hydraulischer Aufzugsanlagen gemäß EU‑Maschinenrichtlinie und 9. ProdSV. Sie beschreibt, wie die Anlage so instand gehalten wird, dass das CE‑Kennzeichen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bestehen bleiben und dass die Inbetriebnahme und der Betrieb nur mit intakten Sicherheitsbauteilen erfolgen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015 (qualifizierte Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen), DIN EN 13306 (Begriffe der Instandhaltung), 9. ProdSV (Maschinenverordnung), EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Verordnung (EU) 2023/1230. |
| Schlüsselelemente | • Festlegung von Wartungsintervallen und -verfahren gemäß Herstellerangaben; nur sachkundige und qualifizierte Aufzugsfirmen dürfen die Wartung ausführen. |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung der Anweisung und Übermittlung an Betreiber), Wartungsunternehmen (fachgerechte Durchführung und Dokumentation), Betreiber (Beauftragung, Überwachung und Archivierung). |
| Praxis‑Hinweise | Die Wartungsanweisung ist Bestandteil der CE‑Konformitätsdokumentation und Grundlage für den Wartungsvertrag. Betreiber müssen sicherstellen, dass das beauftragte Unternehmen einen Wartungsplan ausarbeitet, der Ausfallzeiten minimiert. Das Personal ist über Inhalt und Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen. |
Erläuterung
Die EU‑Maschinenrichtlinie schreibt vor, dass nur ordnungsgemäße und vorbeugende Wartung durch kompetentes Personal einen sicheren Betrieb gewährleistet. Die Wartungsanweisung konkretisiert diese Vorgaben für hydraulische Aufzüge und ist im Facility Management als operativer Leitfaden einzusetzen.
Wartungsanweisungen – Sicherheitsbauteile von Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsanweisung für Sicherheitskomponenten |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die regelmäßige Prüfung, Wartung und Instandhaltung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Fangvorrichtungen, Türverriegelungen, Druckbegrenzungsventile und hydraulische Sicherheitsventile. Sie dient der Erfüllung der gesetzlichen Betreiberpflichten gemäß BetrSichV §15 und der TRBS 1201. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015; BetrSichV §15; TRBS 1201 Teil 4 (Art, Umfang und Tiefe der Prüfungen). |
| Schlüsselelemente | • Funktionsprüfung der Fangvorrichtung, des Geschwindigkeitsbegrenzers und des Notablasses nach Vorgaben der TRBS 1201. |
| Verantwortlich | Hersteller (Anleitung), ZÜS/Wartungsunternehmen (Prüfung und Bescheinigung), Betreiber (Kontrolle, Behebung festgestellter Mängel). |
| Praxis‑Hinweise | Die Einhaltung der vorgeschriebenen Prüfintervalle ist prüfrelevant für die ZÜS‑Bescheinigung. Abweichungen müssen in Absprache mit der ZÜS genehmigt werden. |
Erläuterung
Die Wartungsanweisung für Sicherheitskomponenten ist essenziell für die gesetzeskonforme Erfüllung der Betreiberpflichten. Sie wird bei Audits, Versicherungsprüfungen und internen QM‑Kontrollen herangezogen und dient dem Nachweis, dass alle sicherheitsrelevanten Bauteile ordnungsgemäß funktionieren und geprüft wurden.
Wartungshandbuch – Aufzüge und Fahrtreppen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungshandbuch für Aufzüge und Fahrtreppen |
| Zweck & Geltungsbereich | Das Handbuch bündelt sämtliche technischen Informationen zur Wartung der Anlagenkomponenten und beschreibt Intervalle, Zuständigkeiten und Methoden. Es dient als zentrale Informationsquelle für Facility Manager, Wartungsteams und Prüfstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13015; DIN EN 13306 (Begriffe und Gliederung der Instandhaltung); BetrSichV; TRBS 1201. |
| Schlüsselelemente | • Übersicht über alle Wartungsverfahren, einschließlich präventiver und zustandsorientierter Maßnahmen. |
| Verantwortlich | Hersteller (Grundinformationen), Wartungsdienstleister (Erstellung und Aktualisierung), Facility Manager (Freigabe und Bereitstellung). |
| Praxis‑Hinweise | Das Handbuch ist Grundlage für interne Schulungen und regelmäßige Prüfungen. Es sollte im CAFM‑System hinterlegt werden, damit alle Beteiligten auf aktuelle Informationen zugreifen können. |
Wartungsplan – Lebenszyklusplanung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsplan für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Plant und koordiniert sämtliche Wartungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten und der Anlagenverfügbarkeit. Der Plan legt fest, wann welche Maßnahme durchgeführt wird, und verknüpft präventive und zustandsorientierte Strategien. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 15331 (Anforderungen an die Erbringung von Instandhaltungsleistungen in Gebäuden); DIN EN 13306. |
| Schlüsselelemente | • Festlegung von Wartungsstrategien (präventiv, zustandsorientiert oder prädiktiv). |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur (Erstellung), Facility Manager (Freigabe und Überwachung), Betreiber (Vertragliche Absicherung). |
| Praxis‑Hinweise | Der Wartungsplan dient als Grundlage für Serviceverträge, Audits und Budgetplanung. Er sollte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um Änderungen in Vorschriften oder technischen Entwicklungen zu berücksichtigen. |
Erläuterung
Der Wartungsplan ist das zentrale Steuerungsinstrument der Instandhaltung. Er stellt sicher, dass Maßnahmen wirtschaftlich geplant und fristgerecht umgesetzt werden. Durch die Lebenszyklusbetrachtung wird die Effizienz der Anlage verbessert und ein Optimum aus Kosten und Verfügbarkeit erreicht.
Wartungstermine – Prüf‑ und Interventionskalender
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungs‑ und Prüfkalender |
| Zweck & Geltungsbereich | Stellt eine terminliche Übersicht über alle geplanten Wartungs‑, Prüf‑ und Inspektionsmaßnahmen dar. Er bildet die Grundlage für eine fristgerechte Durchführung und dient als Nachweis gegenüber Behörden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13306; BetrSichV; TRBS 1201 Teil 4 (Anforderungen an Vorab‑ und Wiederholungsprüfungen). |
| Schlüsselelemente | • Terminplanung für wiederkehrende Prüfungen (Hauptprüfung alle zwei Jahre, Zwischenprüfung jährlich). |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur (Planung), Betreiber (Überwachung). |
| Praxis‑Hinweise | Der Kalender ist Bestandteil des CAFM‑Systems und dient bei Behörden- und ZÜS‑Prüfungen als Nachweis. Fristversäumnisse können haftungsrelevant sein; daher sind Terminänderungen zu dokumentieren und begründen. |
Wartungsbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungsbericht (Maintenance Report) |
| Zweck & Geltungsbereich | Er dient als rechtsverbindlicher Nachweis über Art, Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Wartungsmaßnahmen und dokumentiert den Zustand der Anlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13306; BetrSichV; TRBS 1201. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Uhrzeit und Ort der Wartung. |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur/Instandhaltungsdienstleister (Erstellung und Übergabe), Betreiber (Archivierung). |
| Praxis‑Hinweise | Der Bericht ist im Original zu archivieren und elektronisch im CAFM‑System zu hinterlegen. Er dient als Grundlage für ZÜS‑Prüfungen, Versicherungsfälle und interne Audits. |
Bestandsliste / Inventarliste
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Inventar- bzw. Bestandsliste der Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und strukturierte Auflistung aller wesentlichen Komponenten und Bauteile der Aufzugsanlage. Die Liste bildet die Basis für Wartung, Ersatzteilbeschaffung und Kostenplanung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13306; DIN EN 15331. |
| Schlüsselelemente | • Komponenten- und Seriennummern, Standort und Baujahr. |
| Verantwortlich | Facility Manager und Instandhaltungsleiter (Erstellung und Aktualisierung). |
| Praxis‑Hinweise | Die Liste ist regelmäßig zu aktualisieren, z. B. nach Austausch von Komponenten. Sie unterstützt die Lebenszyklusplanung, das Ersatzteilmanagement und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage. |
Interventionsplan – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Interventionsplan für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die Notfallmaßnahmen bei Ausfällen, Störungen und zur Personenbefreiung. Der Plan stellt sicher, dass im Störfall unverzüglich, koordiniert und rechtskonform reagiert wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §10 (Notfallplanung), TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen), VDI 4705 (Notrufmanagement). |
| Schlüsselelemente | • Definition von Zuständigkeiten und Kommunikationswegen: Erreichbarkeit der Notrufzentrale, beauftragte Personen und Wartungsfirmen; Ansprechpersonen im Facility Management. |
| Verantwortlich | Betreiber/Facility Manager (Erstellung und Unterweisung), Notrufzentrale (operative Durchführung), Wartungsdienstleister (technische Interventionsbereitschaft). |
| Praxis‑Hinweise | Der Interventionsplan ist Teil der Betreiberpflicht gemäß BetrSichV §10. Er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und mit den betroffenen Stellen abgestimmt werden. Die Notrufanlage und der Plan sind regelmäßig zu testen; dabei ist sicherzustellen, dass Zugang zum Gebäude und zum Maschinenraum jederzeit möglich ist. |
Erläuterung
Die schnelle Befreiung eingeschlossener Personen erfordert klar definierte Prozesse. VDI 4705 weist darauf hin, dass ein Notrufgerät allein nicht ausreicht; vielmehr müssen organisatorische und technische Abläufe koordiniert sein, damit die Rettung rechtzeitig erfolgen kann. Der Interventionsplan gewährleistet eine strukturierte Reaktion und dient der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Planungs‑ und Nachweisdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Aufgabenklärung (Ergebnisse) – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Planung der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 1–3), DIN EN 81‑20/50 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen) |
| Schlüsselelemente | • Projektziel und Anwendungsbereich |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Gebäudeausrüstung (TGA – Elektro/Maschinenbau), Bauherr |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für Leistungsphase 2 (Vorplanung) nach HOAI; dokumentiert alle wesentlichen Projektparameter und Planungsentscheidungen. |
Erläuterung
Die Aufgabenklärung bildet den strategischen Startpunkt der Projektplanung. Sie legt Projektziele, funktionale Anforderungen und Schnittstellen zu angrenzenden Gewerken fest und berücksichtigt genehmigungsrechtliche Bedingungen und normative Vorgaben. Im Facility Management dient sie als Referenzdokument für Nachträge, Abnahmen und Betreiberverantwortung und unterstützt die technische Nachvollziehbarkeit über den gesamten Lebenszyklus.
Kostenschätzung / Kostenberechnung / Kostenermittlung (HOAI)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenermittlung – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Finanzielle Bewertung der Aufzugsanlage über die Planungsphasen gemäß HOAI, einschließlich Investition, Betrieb und Rückbau. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 2–4), DIN 276 (Kosten im Bauwesen – Kostengruppen), insbesondere KG 460/461 für Förderanlagen |
| Schlüsselelemente | • Ermittlung der Investitionskosten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für Wirtschaftlichkeitsanalysen, Förderanträge und Vertragsentscheidungen; dient als Basis für Lebenszyklus‑Kostenberechnungen und Projektcontrolling im Facility Management. |
Erläuterung
Die Kostenunterlagen dokumentieren die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Budgetkontrolle des Projekts. DIN 276 klassifiziert die Aufzugskosten in Kostengruppe 461 und erleichtert die Vergleichbarkeit mit anderen Gewerken. Im Facility Management werden diese Daten für Lebenszykluskostenberechnungen (LCC), Investitionsentscheidungen und Budgetanpassungen genutzt.
Leistungs‑ und Funktionsprüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Leistungs‑ und Funktionsprüfprotokolle – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit und normgerechten Funktion der Aufzugsanlage vor Abnahme und im Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 81‑20/50, TRBS 1201 (Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen), BetrSichV, ggf. ISO 18738 (Fahrkomfort‑ und Geräuschmessung) |
| Schlüsselelemente | • Prüfparameter (Fahrzeit, Anfahr‑/Bremskomfort, Energieverbrauch, Hydraulikdichtigkeit, Geräuschpegel) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Prüfingenieur, zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Abnahme‑ und Übergabedokumentation; Grundlage für die Betriebsfreigabe, Wartungsplanung und die regelmäßigen Sicherheitsprüfungen. |
Erläuterung
Leistungs‑ und Funktionsprüfungen dienen als technische Basis für die behördliche Abnahme und Versicherungseinstufung. Sie umfassen Messungen zu Fahrkomfort, Energieeffizienz, Lärmemissionen und Sicherheitsfunktionen. Die Ergebnisse werden im Prüfprotokoll dokumentiert und sind für die regelmäßigen Prüfungen nach TRBS 1201 und BetrSichV sowie als Referenz für künftige Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich.
EU‑Konformitätserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | EU‑Konformitätserklärung / Leistungserklärung – Maschinen (Hydraulikaggregat, Antriebseinheit) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Aufzugsmaschine den Anforderungen der EU‑Maschinenrichtlinie und der deutschen 9. ProdSV bzw. ab 20. Januar 2027 der EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 entspricht. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG, 9. ProdSV (Maschinenverordnung), Verordnung (EU) 2023/1230, DIN EN 81‑20/50 |
| Schlüsselelemente | • Hersteller‑ und Typenangaben |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer der Maschine |
| Praxis‑Hinweise | Obligatorisch bei Inbetriebnahme; Teil der technischen Anlagenakte; bildet mit anderen Herstellerunterlagen die Grundlage für die CE‑Kennzeichnung der Gesamtanlage. |
Erläuterung
Die EU‑Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bescheinigt, dass die Antriebs‑ und Hydraulikkomponenten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Mit Inkrafttreten der EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 am 20. Januar 2027 werden zusätzliche Anforderungen wie digitale Dokumentation und Cybersicherheit relevant. Diese Erklärung ist ein verpflichtendes Dokument für die CE‑Kennzeichnung und wird im Rahmen der ZÜS‑Abnahme überprüft.
EU‑Konformitätserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | EU‑Konformitätserklärung – Aufzugsanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Gesamtanlagensicherheit und Einhaltung der EU‑Aufzugsrichtlinie für die fertig montierte Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie), 12. ProdSV (Aufzugsverordnung), DIN 18385 VOB/C ATV (Aufzugsanlagen), VDI 6211 (Richtlinie für Lüftung und Rauchabzug in Aufzugsschächten) |
| Schlüsselelemente | • Aufzugskennzeichnung und Typnummer |
| Verantwortlich | Montagebetrieb / Errichter / Hersteller |
| Praxis‑Hinweise | Voraussetzung für die Inbetriebnahme; wird von der zugelassenen Überwachungsstelle geprüft; muss mit der Bau‑ und Ausführungsdokumentation übereinstimmen. |
Erläuterung
Die Konformitätserklärung nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU bestätigt die Sicherheit der gesamten Aufzugsanlage und umfasst die Integration aller sicherheitsrelevanten Komponenten. DIN 18385 regelt die Leistungsbeschreibung und die Abnahmebedingungen, während die VDI 6211 Richtlinie (seit 2024) Anforderungen an Lüftung und Rauchabzug von Aufzugsschächten berücksichtigt, um den erhöhten Dichtheitsanforderungen im modernen Hochbau zu begegnen. Die Konformitätserklärung ermöglicht die CE‑Kennzeichnung der Gesamtanlage und ist Grundlage der ZÜS‑Prüfung.
Merkblatt – Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (AwSV‑Systeme)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Informationsblatt zu Betriebs‑ und Verhaltensvorschriften für Heizölverbraucheranlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterrichtung des Betreibers über Pflichten und Verhaltensregeln beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Hydrauliköl). |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (§§ 46, 47), Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62, AwSV‑Anlage 3 – Merkblatt, AwSV‑Anlage 4 |
| Schlüsselelemente | • Betreiberpflichten (regelmäßige Dichtheitskontrolle, Wartung, Dokumentation) |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachbetrieb nach WHG und AwSV |
| Praxis‑Hinweise | Das Merkblatt muss gut sichtbar an der Anlage ausgehängt oder digital hinterlegt werden; Bestandteil des Umwelt‑ und Gefahrenstoffmanagements; dient der Schulung des Personals und der Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen. |
Erläuterung
Hydraulische Aufzüge enthalten häufig öliges Wassergefährdungspotenzial. Das Informationsblatt nach AwSV‑Anlage 3 unterweist Betreiber und Personal über Pflichten zur Dichtheitskontrolle, das Verhalten bei Leckagen und die Meldung an Behörden. Es ergänzt die internen Notfall‑ und Wartungspläne und unterstützt den Umweltschutz und die Einhaltung wasserrechtlicher Bestimmungen.
Zusammenfassende Übersicht der wirtschaftlichen Nachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Kostenfeststellung – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der tatsächlich entstandenen Projektkosten zur Endabrechnung nach Abschluss der Bauausführung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphase 8 – Objektüberwachung und Dokumentation), DIN 276 |
| Schlüsselelemente | • Abgleich Plan‑ / Ist‑Kosten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Auftraggeber |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Abschlussunterlagen; dient als Grundlage für die Übergabe ins Facility Management, für die Budgetüberwachung, Förderabrechnung und spätere Nachkalkulationen sowie für Gewährleistungsansprüche. |
Erläuterung
Die Kostenfeststellung nach HOAI‑Leistungsphasen 8–9 bildet die finanzielle Endbilanz des Projekts. Sie dokumentiert Abweichungen zwischen Planungsansatz und tatsächlich angefallenen Kosten und liefert einen Referenzwert für FM‑Budgetierung, Nachkalkulation und Optimierung des Lebenszyklus.
Planungskonzept – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Planungskonzept für Aufzugsanlagen (hydraulischer Antrieb) |
| Zweck & Geltungsbereich | Strategische und technische Darstellung der Systemkonzeption, Funktionen und Einbindung der Anlage in das Gebäudekonzept. |
| Relevante Regelwerke / Normen | HOAI (Leistungsphasen 1–3), VDI 3810‑1 |
| Schlüsselelemente | • Systemaufbau und Leistungsanforderungen |
| Verantwortlich | Fachplaner Technische Ausrüstung (TGA) |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für die Entscheidungsfindung in der Entwurfs‑ und Ausführungsplanung und für die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Fachplaner. |
Erläuterung
Das Planungskonzept beschreibt die technischen Grundentscheidungen und Zielvorgaben für die Aufzugsanlage. In der Vorplanung muss der Fachplaner alternative Lösungen untersuchen, die Wirtschaftlichkeit betrachten und die Integration der Anlage in die Objektplanung abstimmen. VDI 3810 Blatt 6 weist darauf hin, dass Betreiber für den sicheren Betrieb von Aufzügen eine Risikoanalyse, regelmäßige Prüf‑ und Wartungsintervalle und eine umfassende Dokumentation benötigen. Das Planungskonzept dient im Facility‑Management als Leitfaden für spätere Ausschreibungen, Energieanalysen und den nachhaltigen Betrieb.
Preisliste – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Preisliste / Leistungsverzeichnis Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Aufstellung der zu kalkulierenden Leistungspositionen als Teil der Vergabeunterlagen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | HOAI (Anlage 15, LPH 6 – 7), DIN 276, VOB/A |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Das Leistungsverzeichnis bildet die Grundlage für Ausschreibungen, Kostenkontrolle und Vertragsmanagement. Es muss während der Bauphase angepasst werden. |
Erläuterung
In der Vorbereitung der Vergabe (HOAI LPH 6) ermittelt der Fachplaner die Mengen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis. Er stellt die Vergabeunterlagen mit Leistungsverzeichnissen auf, stimmt Schnittstellen ab und ermittelt die Kosten. In der Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) holt er Angebote ein, prüft und wertet sie, erstellt Preisspiegel und wirkt bei der Vergabeempfehlung mit.
DIN 276 ordnet die Kosten technischen Anlagen in Kostengruppen; Aufzugsanlagen sind der Kostengruppe 461 innerhalb der Förderanlagen (KG 460) zugeordnet. Die Preisliste gemäß HOAI‑Leistungsphase 6 – 7 bildet somit die wirtschaftliche Basis für Vergabeentscheidungen. Im Facility‑Management dient sie dazu, die Investitionskosten und Lebenszykluskosten der Aufzugsanlage nachzuvollziehen.
Hersteller‑ und Produktnachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Produktkennzeichnung (Typenschild, CE‑Kennzeichnung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Konformität der Aufzugsanlage und ihrer sicherheitsrelevanten Komponenten mit der EU‑Aufzugsrichtlinie. |
| Relevante Regelwerke / Normen | EU‑Richtlinie 2014/33/EU, 12. ProdSV (Aufzugsverordnung), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Schlüsselelemente | • Herstellerangaben |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis‑Hinweise | Die Kennzeichnung muss dauerhaft im Fahrkorb angebracht sein und in der technischen Dokumentation wiedergegeben werden. |
Erläuterung
Die EU‑Richtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile vor dem Inverkehrbringen mit einer CE‑Kennzeichnung versehen werden müssen und dass die Kennzeichnung im Fahrkorb sowie auf jedem Sicherheitsbauteil oder auf einer fest angebrachten Plakette angebracht sein muss. Die 12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz definiert die CE‑Kennzeichnung als Zeichen, mit dem der Hersteller erklärt, dass der Aufzug die geltenden EU‑Vorschriften erfüllt. Für das Facility‑Management ist die Produktkennzeichnung wichtig, weil sie die Konformität bescheinigt, bei Wartungen und Ersatzteilmanagement hilft und gegenüber Behörden und Versicherern als Nachweis dient.
Protokoll zur Mängelbeseitigung nach Abnahme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Protokoll zur Mängelbeseitigung nach Abnahme |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der festgestellten und behobenen Mängel im Rahmen der technischen Abnahme der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke / Normen | HOAI (LPH 8), VOB/B §13 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Mangels |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Auftragnehmer |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Abnahmedokumentation; Nachweis für den Beginn der Gewährleistungsfrist und die Betreiberfreigabe. |
Erläuterung
Gemäß § 13 VOB/B hat der Auftragnehmer die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Tritt während der Verjährungsfrist ein Mangel auf, muss der Auftragnehmer ihn auf seine Kosten beseitigen, wenn der Auftraggeber dies innerhalb der Frist verlangt. Das Mängelbeseitigungsprotokoll dokumentiert die ordnungsgemäße Behebung dieser Mängel und dient dem Betreiber dazu, Gewährleistungsansprüche nachzuhalten und Haftungsrisiken auszuschließen. Es ist Bestandteil der technischen Dokumentation nach VDI 6026‑1 und bildet die Grundlage für die Übergabe an den Betrieb.
Protokoll zur Einweisung der beauftragten Mitarbeiter (ehem. Aufzugswärter)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Einweisungsprotokoll für beauftragte Mitarbeiter |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Schulung und Einweisung des vom Betreiber benannten Aufzugswärters oder Bedienpersonals. |
| Relevante Regelwerke / Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV), BetrSichV, TRBS 3121 |
| Schlüsselelemente | • Teilnehmerliste |
| Verantwortlich | Montage‑ / Wartungsunternehmen |
| Praxis‑Hinweise | Das Protokoll ist im Betriebsraum aufzubewahren; Bestandteil der Betreiberpflichten gemäß BetrSichV. |
Erläuterung
Die Technische Regel TRBS 3121 beschreibt die organisatorischen und technischen Anforderungen für den sicheren Betrieb von Aufzügen. Der Betreiber muss eine beauftragte Person benennen, die die Anlage überwacht, regelmäßige Kontrollen durchführt und im Notfall Personen befreit. Diese Person muss theoretisch und praktisch auftrags‑ sowie anlagenspezifisch geschult werden. Laut TRBS 3121 müssen dafür u. a. Schalt‑ und Stromlaufpläne, Prüfungs‑ und Instandhaltungsanweisungen sowie ein Notfall‑ und Rettungsplan am Aufzugsstandort zur Verfügung stehen.
Das Einweisungsprotokoll dokumentiert, dass das Betriebspersonal (ehemals „Aufzugswärter“) die erforderlichen Kenntnisse besitzt und ist bei Sicherheitsprüfungen und Betriebsübergaben nach BetrSichV vorzulegen.
Protokoll über besondere Unterweisungen (Arbeitsmittel)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Protokoll über besondere Unterweisungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicherheitsbezogenen Schulung von Beschäftigten im Umgang mit Arbeitsmitteln wie Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §12) |
| Schlüsselelemente | • Teilnehmer |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis‑Hinweise | Die Unterweisung ist bei Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich zu wiederholen; Nachweisdokumentation wird bei internen und behördlichen Audits geprüft. |
Erläuterung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein, vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen sowie bei Änderungen der Aufgabe oder neuen Arbeitsmitteln und regelmäßig wiederholt werden.
Im Facility‑Management dient das Unterweisungsprotokoll dem Nachweis der erfüllten Arbeitsschutzpflichten und ist Teil des internen Arbeitsschutzmanagementsystems.
Protokoll zur Unterweisung von Betriebspersonal (AwSV‑Anlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Unterweisungsprotokoll – AwSV‑Anlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Schulung von Betriebsangehörigen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Aufzugsanlagen mit Öl‑/Hydrauliksystemen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | AwSV, Wasserhaushaltsgesetz (WHG) |
| Schlüsselelemente | • Schulungsinhalte (Leckage, Notfallmanagement) |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Besonders relevant für hydraulische Aufzüge mit Öltanks; wird von Behörden regelmäßig geprüft. |
Erläuterung
§ 44 AwSV schreibt vor, dass das Betriebspersonal vor Beginn der Tätigkeit und regelmäßig (mindestens jährlich) gemäß der Betriebsanweisung zu unterweisen ist; die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren. Zweck ist es, Umweltschäden durch austretende Flüssigkeiten zu vermeiden und im Notfall richtig zu handeln. Im Facility‑Management ist dieses Protokoll Teil des Umwelt‑ und Sicherheitsmanagements.
Prüf‑ und Überwachungsdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfaufzeichnung (überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Durchführung und Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). |
| Relevante Regelwerke / Normen | TRBS 1201, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Prüfperson / ZÜS / Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Die Prüfaufzeichnung ist über die gesamte Lebensdauer der Anlage zu archivieren. Grundlage für wiederkehrende Prüfungen und behördliche Kontrollen. |
Erläuterung
TRBS 1201 verlangt, dass die Art und der Umfang der Prüfungen, deren Ergebnisse sowie Name und Unterschrift der befähigten Person in einer Dokumentation festgehalten werden. Diese Dokumentation muss bis zur nächsten Prüfung und über die gesamte Lebensdauer der Anlage aufbewahrt werden. Die Prüfaufzeichnung bildet im Facility‑Management einen zentralen Bestandteil der Betreiberpflichten und ist Voraussetzung für den rechtssicheren und fortlaufenden Betrieb der Aufzugsanlage.
Merkblatt zu Betriebs‑ und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Merkblatt zu Betriebs‑ und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung von Beschäftigten über die sachgemäße Handhabung, Lagerung und Entsorgung wassergefährdender Stoffe (z. B. Hydrauliköl) in hydraulischen Aufzügen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV, § 62 WHG, DGUV‑Regel 109‑001. |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsbeurteilung der eingesetzten Stoffe – insbesondere Einstufung des Hydrauliköls als wassergefährdend gemäß AwSV. |
| Verantwortlich | Betreiber/Facility Manager/Umweltbeauftragter |
| Praxis‑Hinweise | Das Merkblatt muss im Technikraum oder in unmittelbarer Nähe der Aufzugsanlage ausgehängt sein. Beschäftigte sind jährlich zu unterweisen; Unterweisungen sind zu dokumentieren. |
Erläuterung
Gemäß der AwSV sind Betreiber verpflichtet, für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Personal über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterrichten. Hydraulikaufzüge gelten aufgrund des Einsatzes von Hydrauliköl als HBV‑Anlagen, weshalb Arbeits‑ und Umweltschutzmaßnahmen (Leckageerkennung, Dichtheitsprüfungen, ordnungsgemäße Entsorgung) nach den Bestimmungen der AwSV und des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden müssen.
Montageanleitung – Aufzugskomponenten (DIN EN 12016)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für Baugruppen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung zur sicheren und normgerechten Montage, Einstellung und Inbetriebnahme von Aufzugskomponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 12016, DIN EN 60204‑1. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Montageverfahren, Werkzeuge und Anzugsdrehmomente. |
| Verantwortlich | Hersteller/Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der technischen Unterlagen. Der Errichter muss die Anleitung vor Inbetriebnahme prüfen und archivieren; sie dient als Grundlage für spätere Wartungen. |
Erläuterung
Die Montageanleitung ist Teil der Produktsicherheitsdokumentation. Sie gewährleistet, dass die Montage der Baugruppen gemäß den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 12016 erfolgt. Die Norm legt die Prüfschärfegrade und Prüfbedingungen für elektromagnetische Verträglichkeit fest und verlangt, dass Montage und Verkabelung so ausgeführt werden, dass elektrische Störungen minimiert werden.
Montageanleitung – unvollständige Maschinen (Hydraulikaggregat, Steuerungseinheit)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montageanleitung für teilweise fertiggestellte Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Technische Anleitung für Integration, Anschluss und Gefährdungsbewertung unvollständiger Maschinen (z. B. Hydraulikaggregat, Steuerungseinheit) in die Gesamtanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, DIN EN 809, Verordnung (EU) 2023/1230. |
| Schlüsselelemente | • Montagebedingungen und Abfolge der Arbeitsschritte zur Integration in die Gesamtanlage. |
| Verantwortlich | Hersteller/Lieferant |
| Praxis‑Hinweise | Die Anleitung bildet die Grundlage für die CE‑Konformität der Gesamtanlage. Der Errichter muss sie in die Gesamtdokumentation aufnehmen und die Konformität der Schnittstellen sicherstellen. |
Erläuterung
Gemäß der EU‑Maschinenrichtlinie sind Hersteller unvollständiger Maschinen verpflichtet, eine Montageanleitung zu erstellen. Diese enthält Angaben zur Montage, zum Anschluss und zu den Sicherheitsfunktionen sowie zur Risikobewertung. Die Konformität der Gesamtanlage wird durch die Integration aller Teilkomponenten und die anschließende Prüfung nach der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 sichergestellt.
Nachweise der Bauphysik und Statik – Wärmedämm‑ und Brandschutzarbeiten (TGA)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauphysikalische Nachweise – Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der normgerechten Ausführung von Dämm‑ und Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Aufzugsschächten und Technikräumen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18421 (VOB/C ATV), DIN 4102, Muster‑Leitungsanlagen‑Richtlinie (MLAR). |
| Schlüsselelemente | • Materialzertifikate und Zulassungen für verwendete Dämm‑ und Brandschutzmaterialien; Klassifizierung der Baustoffe nach DIN 4102. |
| Verantwortlich | Ausführendes Unternehmen, Fachbauleiter |
| Praxis‑Hinweise | Die Unterlagen sind Bestandteil der Revisionsunterlagen und müssen bei Bauabnahmen und Betreiberprüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Die Norm DIN 18421 definiert die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Wärmedämm‑ und Brandschutzarbeiten an betriebstechnischen Anlagen. Zusammen mit der DIN 4102 und der MLAR dienen diese Nachweise als Beleg für die ordnungsgemäße Ausführung, die energetische Qualität und die Einhaltung der Brandschutzanforderungen. Sie sind wichtig für Bauabnahmen, Gewährleistungsansprüche und die Betreiberhaftung.
Notfall‑ und Betriebssicherheitsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall‑ und Rettungsplan für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung organisatorischer und technischer Maßnahmen im Falle einer Betriebsstörung oder Personenbefreiung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4705, TRBS 3121, BetrSichV, AMEV Aufzug 2022. |
| Schlüsselelemente | • Ablaufbeschreibung für Notrufe, inkl. Auslösung des Alarms, Kontaktaufnahme mit der Notdienstzentrale und Einleitung der Befreiungsmaßnahmen. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Der Notfallplan muss am Aufzugsstandort ausgehängt und regelmäßig überprüft werden. Er ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und muss mit der Notrufanlage abgestimmt werden. |
Erläuterung
Die VDI 4705 versteht Notrufmanagement als Summe aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung eines Notrufs und zur Personenbefreiung. Die Richtlinie bietet einen Leitfaden, um auf Basis der BetrSichV einen Notfallplan zu erstellen, Prozesse zu definieren und die Beteiligten (Betreiber, Planer, Wartungsfirmen) in die Lage zu versetzen, ihre Maßnahmen zu überprüfen. TRBS 3121 konkretisiert die Betreiberpflichten: Der Arbeitgeber muss u. a. sicherstellen, dass technische Unterlagen (z. B. Schaltpläne, Konformitätserklärungen, Notfallplan) am Betriebsort vorliegen, die Notrufeinrichtung funktioniert und regelmäßige Funktionskontrollen durchgeführt werden. Eine Personenbefreiung soll spätestens 30 Minuten nach Eingang des Notrufs beginnen.
Notrufsystem – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des Notrufsystems |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Installation, Funktionsfähigkeit und Wartung des Notrufsystems zur Personenbefreiung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 81‑28, VDI 4705. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Notrufanlage und der Zweiwege‑Kommunikationseinrichtung; Aufnahme der Anschlussdaten und der Schnittstelle zur Notrufzentrale. |
| Verantwortlich | Betreiber, Serviceanbieter |
| Praxis‑Hinweise | Das Notrufsystem muss dauerhaft betriebsbereit sein. Ergebnisse der automatischen Testanrufe sind im Aufzugsbuch zu dokumentieren und im Rahmen der Inaugenscheinnahme nach TRBS 3121 zu überprüfen. |
Erläuterung
DIN EN 81‑28 „Fernnotruf für Personen‑ und Lastenaufzüge“ fordert, dass Aufzüge mit einem Fernnotrufsystem ausgestattet sind, das eine ständige Zweiwege‑Kommunikation zu einer ständig besetzten Stelle ermöglicht. Der Betreiber ist verpflichtet, die Funktionalität durch automatische Prüfungen sicherzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren. In Verbindung mit der VDI 4705 wird empfohlen, für Aufzüge Notrufanlagen mit externer Notrufzentrale zu betreiben und das System regelmäßig zu testen, um eine schnelle Personenbefreiung sicherzustellen.
Objektbegehungsbericht – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Objektbegehungsbericht (Hydraulikaufzugsanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation des Ist‑Zustands der Anlage, Erfassung technischer Mängel sowie Ableitung von Instandhaltungsmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsbild Technische Ausrüstung), DIN 31051. |
| Schlüsselelemente | • Zustandsbewertung der Anlage; Erfassung von Verschleiß, Korrosion und Dichtheit von Hydraulikkomponenten. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Facility Manager |
| Praxis‑Hinweise | Der Bericht bildet die Grundlage für Budgetplanung, Sanierungsentscheidungen und die langfristige Lebenszyklusbewertung. Er ist regelmäßig (z. B. jährlich) zu aktualisieren. |
Anschlusspläne für angelieferte Geräte und Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anschluss‑ und Schnittstellenplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der mechanischen, hydraulischen und elektrischen Anschlusspunkte der gelieferten Maschinen und Komponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsbild Technische Ausrüstung), DIN EN 60204‑1. |
| Schlüsselelemente | • Anschlussdaten wie Spannung, Leistung, Hydraulikdruck und Nennstrom. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Anschlusspläne dienen der eindeutigen Systemintegration und der Fehlersuche. Sie sind Bestandteil der technischen Bestandsunterlagen und müssen bei Änderungen aktualisiert werden. |
Anschlusspläne für angelieferte Geräte und Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anschluss‑ und Schnittstellenplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der mechanischen, hydraulischen und elektrischen Anschlusspunkte der gelieferten Maschinen und Komponenten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsbild Technische Ausrüstung), DIN EN 60204‑1. |
| Schlüsselelemente | • Anschlussdaten wie Spannung, Leistung, Hydraulikdruck und Nennstrom. |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Errichter |
| Praxis‑Hinweise | Anschlusspläne dienen der eindeutigen Systemintegration und der Fehlersuche. Sie sind Bestandteil der technischen Bestandsunterlagen und müssen bei Änderungen aktualisiert werden. |
Prüfbericht – AwSV‑Anlagen (Hydrauliksysteme)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfbericht AwSV‑Anlage (Hydrauliksystem) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Dichtheit und Sicherheit von Anlagenteilen, die wassergefährdende Stoffe (Hydrauliköl) enthalten. Insbesondere für unterirdische hydraulische Aufzüge gilt eine Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend. |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV, Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG), Verordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS), ggf. regionale Merkblätter der Wasserbehörden. |
| Schlüsselelemente | • Dichtheitsprüfung von Behältern und Leitungen |
| Verantwortlich | Sachverständige nach AwSV bzw. zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) in Abstimmung mit dem Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Hydraulische Aufzüge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind prüfpflichtig. Unterirdische Anlagen sind vor der Inbetriebnahme und anschließend in der Regel alle 5 Jahre zu prüfen; in Wasserschutzgebieten verkürzt sich das Intervall auf 2,5 Jahre. Das Prüfdokument ist Teil der Umweltschutz‑ und Sicherheitsakte und bildet die Grundlage für behördliche Kontrollen. |
Erläuterung
Hydraulisch betriebene Aufzüge enthalten Hydrauliköl und fallen damit unter die Vorschriften der AwSV. Betreiber müssen vor der ersten Inbetriebnahme eine Sachverständigenprüfung durchführen lassen; danach sind regelmäßige Dichtheitsprüfungen erforderlich. Insbesondere unterirdische Aufzüge mit Schutzrohr müssen gemäß AwSV alle fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten alle zweieinhalb Jahre, durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. Die Prüfberichte bescheinigen den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage, dokumentieren Mängel und dienen als Nachweis gegenüber den Wasserbehörden und Versicherern im Falle von Audits oder Schadensereignissen.
Prüfbescheinigung – Überwachungsbedürftige Anlagen (ZÜS‑Prüfung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfbescheinigung für überwachungsbedürftige Anlagen (Aufzugsanlage) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bescheinigung der sicherheitstechnischen Prüfung gemäß BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS). Erforderlich für Personen‑, Lasten‑ und Bauaufzüge sowie Fahrkörbe mit Personenbeförderung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 Teil 4), BetrSichV, VDI 6211, ggf. Ländervorschriften. |
| Schlüsselelemente | • Angabe von Prüflart und ‑umfang (Haupt‑ oder Zwischenprüfung) |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstellen (TÜV, DEKRA, GTÜ) führen die Prüfung durch; der Betreiber bleibt verantwortlich für die Organisation und Umsetzung der Maßnahmen. |
| Praxis‑Hinweise | Spätestens alle zwei Jahre ist eine Hauptprüfung durch eine ZÜS erforderlich; in der Mitte des Zweijahreszeitraums erfolgt eine Zwischenprüfung. Erst nach bestandener Prüfung darf die Anlage betrieben werden. Der Prüfbericht ist im Aufzugsbuch aufzubewahren; zusätzlich muss eine Prüfplakette mit dem Datum des nächsten Prüftermins im Aufzug angebracht werden. |
Erläuterung
Hydraulische Aufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach der BetrSichV. Vor der ersten Inbetriebnahme ist eine Ordnungs‑ und Betriebsprüfung durch eine ZÜS durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen (Hauptprüfungen) müssen spätestens alle zwei Jahre erfolgen; dazwischen ist eine Zwischenprüfung erforderlich. Die TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert die Anforderungen an Prüfumfang und ‑tiefe und unterscheidet Prüfarten vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach Änderungen sowie außerordentliche Prüfungen. Die Prüfbescheinigung dokumentiert den sicheren Zustand der Anlage und bildet die Grundlage für den rechtssicheren Betrieb.
Prüfbuch – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüfbuch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 (DGUV V3) und BetrSichV; relevant für Schaltanlagen, Steuerungen, Antriebe und Sicherheitssysteme der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 3 („Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“), BetrSichV, DIN VDE 0105‑100 (Betrieb von elektrischen Anlagen), ggf. TRBS 1201 Teil 4 (Prüfungen an Aufzugsanlagen). |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum• Prüfdatum, Prüfer und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Betreiber, verantwortliche Elektrofachkraft oder beauftragte Prüforganisation. |
| Praxis‑Hinweise | Die DGUV V3 verlangt regelmäßige Prüfungen elektrischer Anlagen; der Betreiber muss sicherstellen, dass elektrische Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden. Die Prüffristen sind auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen; für ortsfeste Anlagen werden in der Praxis Prüffristen von ein bis vier Jahren angewandt. Das Prüfbuch ist Bestandteil der Sicherheitsakte und kann elektronisch im CAFM‑System geführt werden. |
Erläuterung
Elektrische Komponenten eines hydraulischen Aufzugs – etwa Motoren, Steuerungen oder Notrufanlagen – unterliegen der DGUV Vorschrift 3. Die Richtlinie schreibt vor, dass elektrische Anlagen nur in ordnungsgemäßem Zustand betrieben werden dürfen und dass regelmäßige Prüfungen durch qualifizierte Fachkräfte erforderlich sind. Das Prüfbuch dokumentiert die Ergebnisse dieser Prüfungen, geplante Wiederholungsintervalle sowie festgestellte Mängel und deren Beseitigung. Für Facility Manager ist es ein zentraler Nachweis für die Einhaltung der Betreiberpflichten im Bereich Elektrosicherheit.
Planungs‑ und Ausführungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Raumbuch (Allgemeiner Teil) |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht über alle Aufzugsräume (Maschinenraum, Schacht, Grube, Technikräume), deren Nutzung und technische Ausstattung sowie Flächenzuordnung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6070‑1, VDI 3810‑2 / VDI 6023‑3, VDI‑MT 3810‑1 |
| Schlüsselelemente | • Raumbezeichnung und Nutzung |
| Verantwortlich | Objektplaner und Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung (TGA). |
| Praxis‑Hinweise | Das Raumbuch bildet die Grundlage für Flächenmanagement und Betriebssicherheitsplanung. Es muss regelmäßig aktualisiert werden und sollte als maschinenlesbares Dokument im CAFM‑/BIM‑System geführt werden. |
Erläuterung
Die VDI 6070 definiert das Raumbuch als Instrument zur strukturierten Erfassung alphanumerischer Informationen über Räume und deren Ausstattung über den gesamten Lebenszyklus. Es dient als zentrales Datenmodell, das die Raumbezeichnungen, Nutzungen, technischen Anlagen und Schnittstellen beschreibt und regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Richtlinie sieht vor, dass das Raumbuch maschinenlesbar sein soll, entweder als eigenständige Datenbank oder integriert in ein BIM‑Modell. Für das Facility Management ermöglicht der allgemeine Teil des Raumbuchs eine transparente Flächenbewertung, unterstützt die Instandhaltungsplanung und liefert die Grundlage für die Betriebsorganisation.
Raumbuch – Technischer Teil (LPH 2 – Vorplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Technischer Teil des Raumbuchs (Vorplanung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der technischen Anforderungen an Aufzugsräume in der Vorplanung (Leistungsphase 2 der HOAI). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Leistungsphasen 1–3), DIN 1988‑200 (Technische Gebäudeausrüstung, Druck-, Förder‑ und Hydrauliksysteme) |
| Schlüsselelemente | • Anforderungen an technische Installationen (Stromversorgung, Hydraulikaggregat, Ölrückhaltesysteme) |
| Verantwortlich | Fachplaner der TGA (Hydraulik, Elektrotechnik, Brandschutz) |
| Praxis‑Hinweise | Der technische Teil ist Grundlage für die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) und die spätere Ausführung. Er sollte im Planungsmanagementsystem dokumentiert werden und allen beteiligten Gewerken zugänglich sein. |
Erläuterung
Gemäß HOAI müssen Leistungen im Rahmen der technischen Ausrüstung systematisch in Leistungsphasen gegliedert werden. Die Vorplanung (LPH 2) dient dazu, ein technisch und wirtschaftlich abgestimmtes Konzept zu erarbeiten. Der technische Teil des Raumbuchs stellt sicher, dass alle Anforderungen an Medienanschlüsse, Brandschutz, Barrierefreiheit und Schnittstellen zu anderen Gewerken frühzeitig definiert werden. Damit schafft er die Grundlage für den Planungsabgleich zwischen TGA, Architektur und Statik und ermöglicht eine reibungslose Umsetzung in den weiteren Leistungsphasen.
Audit‑ und Qualitätsdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Auditdokumente (Qualitäts‑ und Nachweisunterlagen für Aufzugsanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung aller prüfrelevanten Unterlagen für technische und sicherheitstechnische Audits. Sie dient der internen und externen Qualitätskontrolle sowie der Vorbereitung auf Zertifizierungen (z. B. ISO 9001). |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026‑1, ISO 9001, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Checklisten der technischen Nachweise (Prüfberichte, Zertifikate) |
| Verantwortlich | Betreiber, Qualitätsmanagementbeauftragte und zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) |
| Praxis‑Hinweise | Auditunterlagen sind im Rahmen interner und externer Audits vorzuhalten. Sie bilden die Basis für behördliche Prüfungen, ISO‑Zertifizierungen und die kontinuierliche Verbesserung des FM‑Systems. |
Erläuterung
Die VDI 6026 beschreibt den Inhalt und die Beschaffenheit der Dokumentationsunterlagen über den gesamten Lebenszyklus einer TGA‑Anlage und bietet eine Struktur, um Planungs‑, Ausführungs‑ und Revisionsunterlagen systematisch zu dokumentieren. Sie baut auf bestehenden Instrumenten wie der VOB und der HOAI auf und schafft keine neuen Pflichten, sondern konkretisiert die bestehenden Regelungen. Durch die frühzeitige Integration der VDI 6026 in TGA‑Verträge lassen sich Konflikte zwischen den Beteiligten vermeiden und Projekte beschleunigen. Für das Facility Management bedeuten Auditunterlagen die Zusammenführung aller sicherheits‑ und qualitätsrelevanten Dokumente. Sie gewährleisten die Kontinuität des Qualitätsmanagements und sind essenziell für Behördenprüfungen, interne Audits und Zertifizierungen.
Berechnung der Schadstoffemissionen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Schadstoffemissionsberechnung |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Aufzugsanlage – insbesondere Energieverbrauch, Hydraulikölverluste und Lärmemissionen – zur Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen und gesetzlichen Berichtspflichten (z. B. ESG‑Reporting). |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI (Vorgaben zur Energie‑ und Umweltbilanzierung), DIN EN ISO 14064 (Treibhausgasbilanzierung), Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) bzw. LEED‑Systeme. |
| Schlüsselelemente | • Erhebung von Energie‑ und Verbrauchsdaten (kWh, Hydraulikölmenge) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Energieberater oder Nachhaltigkeitsbeauftragte. |
| Praxis‑Hinweise | Die Emissionsberechnung ist Teil der Nachhaltigkeitsdokumentation (DGNB, LEED). Die Daten sollten in einem CAFM‑ oder Energiemanagementsystem erfasst werden, um eine kontinuierliche Überwachung und Optimierung des Anlagenbetriebs zu ermöglichen. |
Erläuterung
Die ökologische Bewertung hydraulischer Aufzugsanlagen erfordert die Erfassung von Energieverbrauch, CO₂‑Emissionen und Medienverlusten. Die Norm DIN EN ISO 14064 liefert eine anerkannte Grundlage für die quantifizierte Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen. Im Facility Management unterstützt die Emissionsberechnung die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien, ermöglicht den Vergleich verschiedener Anlagentechnologien und dient als Nachweis bei Zertifizierungen wie DGNB oder LEED.
Schlitz‑ und Durchbruchspläne – LPH 5 (Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schlitz‑ und Durchbruchspläne (Technische Ausrüstung) – Status LPH 5 |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Darstellung aller notwendigen Wand‑, Boden‑ und Deckenöffnungen zur Aufnahme des Aufzugsschachtes, der Hydraulikzylinder sowie der Führungs‑ und Versorgungsleitungen. Grundlage für die bauliche Vorbereitung und Koordination zwischen Aufzugsbauer, Rohbauer und Elektrogewerken. |
| Relevante Regelwerke / Normen | Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), insbesondere Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung); Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes; brandschutzrechtliche Vorgaben (F90‑Schachtabschlüsse). |
| Schlüsselelemente | • genaue Positionen und Maße der Durchbrüche; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA (Fördertechnik) sowie Tragwerksplaner. |
| Praxis‑Hinweise | Die Pläne dienen als Schnittstellen‑Werkzeug, um Kollisionen zu vermeiden. Sie werden im BIM‑Modell verknüpft und in Abstimmung mit der Bauleitung freigegeben. |
Erläuterung
Schlitz‑ und Durchbruchspläne bilden die Grundlage für die korrekte Einbindung des hydraulischen Aufzuges in die Gebäudehülle. Da die HOAI LPH 5 die detaillierte Ausführungsplanung umfasst, müssen alle Öffnungen, Befestigungspunkte und Schnittstellen zu anderen Gewerken festgelegt werden. Brandschutzanforderungen (F90‑Schachtabschlüsse) sind zu berücksichtigen, um den Feuerwiderstand der Schachtwände nicht zu beeinträchtigen.
Schlitz‑ und Durchbruchspläne – LPH 7 (Ausschreibungsergebnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schlitz‑ und Durchbruchspläne – Status LPH 7 |
| Zweck & Geltungsbereich | Aktualisierung der Öffnungen und Leitungsführungen nach der Vergabe. In LPH 7 koordiniert der Planer das Vergabeverfahren und vergleicht die Ausschreibungsergebnisse mit den Leistungsbeschreibungen. Die Pläne werden angepasst, um die beauftragte Ausführung abzubilden. |
| Relevante Regelwerke / Normen | HOAI LPH 7; DIN 18379 (VOB/C ATV für Lüftungstechnik), DIN 18381 (ATV für heizungs‑ und Raumlufttechnik); VDI 6026 Blatt 1: Die Richtlinie legt den Informationsgehalt von Planungs‑ und Revisionsunterlagen fest und fordert eine sukzessive Dokumentation der TGA‑Phasen. |
| Schlüsselelemente | • Anpassung der Öffnungsmaße an die beauftragten Aufzugs‑ und Hydraulikkomponenten; |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Bauleitung. |
| Praxis‑Hinweise | Diese Pläne sind Prüfunterlagen für die Bauabnahme. Sie werden in den Revisionsunterlagen nach VDI 6026 erfasst und dienen der Abstimmung mit der ausführenden Aufzugsfirma. |
Erläuterung
Nach Abschluss der Ausschreibung (LPH 7) werden die Schlitz‑ und Durchbruchspläne finalisiert. Die überarbeitete Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 betont, dass TGA‑Prozesse durch eine frühzeitige und angemessene Dokumentation standardisiert werden sollen. Die endgültigen Pläne enthalten die durch die Ausschreibung festgelegten Leistungen und dienen als verbindliche Grundlage für die Bauausführung.
Schnittstellenkatalog – TGA
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schnittstellenkatalog / Interface Catalogue |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert sämtliche technischen, organisatorischen und funktionalen Schnittstellen zwischen dem Aufzugssystem und den angrenzenden Gewerken (Elektro, HLK, Tragwerksplanung, Brandschutz). |
| Relevante Regelwerke / Normen | VDI 6039 "Inbetriebnahmemanagement für Gebäude"; VDI 6026 Blatt 1 – Dokumentation der technischen Gebäudeausrüstung; DIN EN 81346 für Strukturierungs‑ und Kennzeichnungsprinzipien; VDI 6041 für Anlagenkennzeichnung. |
| Schlüsselelemente | • Gewerkeabgrenzungen und Verantwortungsbereiche; |
| Verantwortlich | TGA‑Koordinator, ggf. BIM‑Koordinator. |
| Praxis‑Hinweise | Der Schnittstellenkatalog dient als Kommunikationsinstrument. Er sollte frühzeitig erstellt und während der Bau‑ und Inbetriebnahmephase fortgeschrieben werden. |
Erläuterung
Die Richtlinie VDI 6026 Blatt 1 beschreibt, dass die Dokumentation der TGA die Schnittstellen zwischen den Gewerken aufzeigen und die Voraussetzung für jede Dokumentationsphase darstellen muss. Ein Schnittstellenkatalog ist unerlässlich, um Konflikte zwischen Fördertechnik, Baukonstruktion, Elektro‑ und Brandschutzgewerken zu vermeiden. Er legt Übergabepunkte und Verantwortlichkeiten fest und bildet die Grundlage für ein BIM‑gestütztes Datenmanagement.
Stromlaufpläne – LPH 5 (Ausführungsplanung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Stromlaufplan / Circuit Diagram für Aufzugsanlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der elektrischen Schalt‑ und Steuerverbindungen der Aufzugsanlage, einschließlich der Sicherheits‑, Steuer‑ und Leistungsstromkreise. |
| Relevante Regelwerke / Normen | HOAI LPH 5; DIN EN 61082‑1 (VDE 0040‑1) – allgemeine Regeln für Dokumente der Elektrotechnik; DIN EN 60617 für grafische Symbole; DIN EN 81346 für Referenzkennzeichnungen; DGUV Vorschrift 3 für Prüfungen von elektrischen Anlagen. |
| Schlüsselelemente | • Darstellung der Steuer‑ und Hauptstromkreise, Not‑ und Sicherheitskreise (Türverriegelung, Endabschalter); |
| Verantwortlich | Fachplaner Elektrotechnik (TGA), Hersteller. |
| Praxis‑Hinweise | Gemäß der im Leitfaden zur Erstellung der EMR‑Dokumentation genannten Regeln muss die Dokumentation den VDE‑Bestimmungen, harmonisierten EN‑Normen und IEC‑Empfehlungen entsprechen. Der Stromlaufplan ist Bestandteil der Revisionsunterlagen und wird für Wartung, Fehlersuche sowie die Wiederholungsprüfung nach DGUV V3 benötigt. |
Erläuterung
Die DIN EN 61082‑1 legt allgemeine Regeln für die Erstellung elektrotechnischer Dokumente fest. Die EMR‑Dokumentation soll alle für Planung, Genehmigung und sicheren Betrieb notwendigen Unterlagen umfassen. Dazu gehören funktionsbezogene Dokumente wie Übersichtsschaltpläne und Stromlaufpläne. Bei hydraulischen Aufzügen ist zudem die Integration der Hydraulikpumpen‑Steuerung und der Sicherheitsabschaltungen zu dokumentieren.
Übersichtsschaltplan – Status LPH 8 (Bauausführung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersichtsschaltplan nach DIN EN 61082‑1 |
| Zweck & Geltungsbereich | Gesamtübersicht über Energieversorgung, Steuerung, Notstromversorgung und Kommunikationsverbindungen des Aufzugs. Dient als übergeordnete Darstellung für Instandhaltung und Gefährdungsanalysen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | VDI 6026 Blatt 1 (Revisionsunterlagen); DIN EN 61082‑1; DIN EN 81346. |
| Schlüsselelemente | • Schaltübersicht der Unterverteilungen, Steuergeräte und Hydraulikaggregate; |
| Verantwortlich | Errichter / Installateur. |
| Praxis‑Hinweise | Der Übersichtsschaltplan ist Bestandteil der Revisionsdokumentation. Laut EMR‑Leitfaden sollen funktionsbezogene Dokumente wie Übersichtsschaltpläne erstellt werden. Änderungen an der Anlage sind im Plan zu dokumentieren und mit Datum zu versehen. |
Erläuterung
Der Übersichtsschaltplan bildet die Systemarchitektur der Aufzugsanlage ab und ist insbesondere für den Notfall (z. B. Notabschaltung, Evakuierung) von Bedeutung. Er verknüpft Energiepfade und Kommunikationssysteme und erleichtert die Fehlersuche. Gemäß VDI 6026 müssen solche Pläne in den Revisionsunterlagen enthalten sein und bei jeder Anlagenänderung aktualisiert werden.
Sicherheits‑ und Arbeitsschutzunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept für Arbeitsmittel (Aufzugsanlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen für die Nutzung des Aufzugs als Arbeitsmittel. |
| Relevante Regelwerke / Normen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1111 – Gefährdungsbeurteilung; TRBS 1115 – Sicherheitsrelevante Mess‑, Steuer‑ und Regeleinrichtungen; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). |
| Schlüsselelemente | • Identifizierung von mechanischen, hydraulischen und elektrischen Gefährdungen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber; Fachkraft für Arbeitssicherheit; ggf. befähigte Person nach TRBS 3121. |
| Praxis‑Hinweise | Gemäß TRBS 1111 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und das Ergebnis zu dokumentieren. Aufzugsanlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen; eine vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV ist nicht zulässig. Das Schutzkonzept muss regelmäßig überprüft und bei Änderungen fortgeschrieben werden. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept ist integraler Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Die TRBS 1111 beschreibt die Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung und fordert, dass Arbeitgeber die Gefahren systematisch ermitteln und dokumentieren. Da Aufzüge überwachungsbedürftige Anlagen sind, müssen neben den technischen Schutzmaßnahmen auch organisatorische Maßnahmen festgelegt werden, wie regelmäßige Schulungen des Aufzugwärters (beauftragte Person), Notruforganisation und Prüfintervalle nach BetrSichV.
Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht (Incident Report) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Unfällen, Beinaheereignissen und Schäden im Betrieb der Aufzugsanlage. Dient der Analyse von Ursachen und der Ableitung von Präventionsmaßnahmen. |
| Relevante Regelwerke / Normen | BetrSichV; TRBS 3151 / TRGS 751 – Maßnahmen bei Betriebsstörungen; Arbeitsschutzgesetz; ggf. Melderegelungen der Berufsgenossenschaft. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Ort und beteiligte Personen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter; Betreiber. |
| Praxis‑Hinweise | Der Bericht ist Bestandteil der arbeitsrechtlichen Dokumentationspflicht und wird bei Audits als Nachweis herangezogen. Er dient als Grundlage für die Überarbeitung des Schutzkonzepts und für Schulungsmaßnahmen. |
Herstellervorgaben zur Risikobeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Risikobeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der sicherheitstechnischen Basisdaten durch den Hersteller, damit der Betreiber seine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchführen kann. |
| Relevante Regelwerke / Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; BetrSichV; DIN EN 81‑20/50 (Aufzugnormen) für Sicherheitsanforderungen; VDI 6026 Blatt 1 (Dokumentationsanforderungen). |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsanalyse des Aufzugs (mechanische, hydraulische, elektrische Gefährdungen); |
| Verantwortlich | Hersteller / Vertrieb. |
| Praxis‑Hinweise | Die Herstellerunterlagen werden bei Lieferung übergeben und müssen den Normen entsprechend strukturiert sein (z. B. gemäß VDI 6026). Sie sind Grundlage für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung und dürfen vom Betreiber nicht abgekürzt werden. |
Erläuterung
Der Hersteller ist verpflichtet, gemäß der EU‑Maschinenrichtlinie eine Risikobeurteilung durchzuführen und alle sicherheitsrelevanten Funktionen sowie Restgefahren zu dokumentieren. Diese Unterlagen bilden die Schnittstelle zwischen Herstellerverantwortung und Betreiberpflicht und sind ein zentrales Element der Sicherheitsunterlagen. Der Betreiber muss die Angaben in seine Gefährdungsbeurteilung und sein Schutzkonzept übernehmen und ergänzen.
Dokumente für behördliche Abnahmen und Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Dokumentation zu behördlichen Abnahmen und Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Abnahme und Funktionsprüfung der Aufzugsanlage nach Montage und vor Inbetriebnahme. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C ATV), BetrSichV § 15–17 |
| Schlüsselelemente | • Prüf‑ und Messprotokolle |
| Verantwortlich | Auftragnehmer/Errichter, ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) |
| Praxis‑Hinweise | Diese Unterlagen werden in der Anlagenakte archiviert und sind bei jeder wiederkehrenden Prüfung vorzulegen. |
Erläuterung
Die Abnahmeunterlagen belegen die ordnungsgemäße Errichtung, Prüfung und Abnahme der Aufzugsanlage gemäß DIN 18385. Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass Prüfberichte und Abnahmeprotokolle am Betriebsort aufbewahrt und den Prüfern der zugelassenen Überwachungsstelle zugänglich gemacht werden. Für Betreiber dienen sie als Rechtsnachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und als Grundlage für Gewährleistungs‑ und Betriebssicherheitsnachweise. Die Aufzeichnungen müssen Prüfstempel, Messprotokolle und die Unterschriften aller Beteiligten enthalten. Im Facility‑Management werden sie in der Anlagenakte geführt und bei jeder wiederkehrenden Prüfung vorgelegt; sie dokumentieren den Zustand der Anlage bei der förmlichen mängelfreien VOB‑Abnahme und unterstützen die Nachverfolgung von Mängeln und Nachbesserungen.
Dokumentation für die Durchführung von Prüfungen – AwSV‑Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Prüf‑ und Überwachungsdokumentation gemäß AwSV |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Prüfungen und Überwachungen wassergefährdender Anlagenteile (z. B. Hydraulikaggregate, Öltanks). |
| Relevante Regelwerke/Normen | AwSV (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe), WHG § 62 |
| Schlüsselelemente | • Prüfergebnisse zur Dichtheit und Leckagesicherheit |
| Verantwortlich | Betreiber, AwSV‑zertifizierter Fachbetrieb |
| Praxis‑Hinweise | Dokument muss regelmäßig aktualisiert und bei Audits (Umweltprüfung, ISO 14001) vorgelegt werden. |
Erläuterung
Hydraulisch betriebene Aufzüge gelten aufgrund der verwendeten Hydraulikflüssigkeit als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und unterliegen der AwSV. Bereits ab einer Ölmenge von 0,22 m³ greift die Verordnung. Vor der Inbetriebnahme müssen der Triebwerks‑ und Schachtgrubenboden eine dreischichtige, ölbeständige Beschichtung erhalten oder es muss eine Auffangwanne vorhanden sein. Die Verrohrung durch Wanddurchbrüche ist zusätzlich zu umhüllen, und die Anlage ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle auf Dichtheit zu prüfen. Während des Betriebs hat der Betreiber sich nach AwSV § 46 regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die zur Freisetzung wassergefährdender Stoffe führen können. Die Prüfdokumentation umfasst Messprotokolle, Zertifikate des AwSV‑Fachbetriebs, eingestufte Gefährdungsstufen sowie Wartungsintervalle. Für das Facility‑Management ist sie unerlässlich, um bei Umweltaudits oder ISO 14001‑Zertifizierungen eine lückenlose Nachweisführung zu gewährleisten.
Technische Unterlagen für teilweise fertiggestellte Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Technische Unterlagen – teilweise fertiggestellte Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Sicherheit und technischen Eignung von vormontierten Maschinenkomponenten (z. B. Hydraulikaggregate, Fahrkörbe, Steuerung). |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Maschine / Baugruppen |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtbestandteil der CE‑Dokumentation; vom Montagebetrieb in die Gesamtdokumentation aufzunehmen. |
Erläuterung
Gemäß der EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen Hersteller von unvollständigen Maschinen für jede Baugruppe eine technische Teildokumentation erstellen, die die Konstruktion, die Risikobeurteilung und die angewandten Normen beschreibt. Diese Unterlagen bilden einen Teil der CE‑Konformitätserklärung und müssen dem Betreiber zur Verfügung stehen. Für das Facility‑Management sind sie relevant, weil sie den Nachweis der technischen Eignung und Sicherheit der vormontierten Komponenten liefern. Insbesondere bei Nachrüstungen oder Änderungen dienen sie als Grundlage, um die Auswirkungen auf das Gesamtsystem zu bewerten und die Einhaltung der aktuellen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Technische Unterlagen – Aufzugsanlagen (BetrSichV / TRBS 3121)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Technische Dokumentation gemäß TRBS 3121 und BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicherheitstechnischen Organisation, Wartung und Unterweisung für Aufzugsanlagen im Betrieb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3121, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsbeurteilung |
| Verantwortlich | Betreiber / Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis‑Hinweise | Zentrale Grundlage für ZÜS‑Prüfungen und Behördenaudits; muss stets aktuell und zugänglich sein. |
Erläuterung
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 3121 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung für den Betrieb von Aufzugsanlagen. Der Betreiber erfüllt die Anforderungen des § 4 bzw. § 12 BetrSichV, wenn er eine Anlage bereitstellt, die für die örtlichen Bedingungen geeignet ist und bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet. Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht bei Aufbewahrung und Aktualisierung der Anlagendokumentation: Die beim Inverkehrbringen vorgeschriebene Dokumentation (Betriebsanleitung, Prüfberichte, Schaltpläne) muss am Betriebsort verfügbar sein und den Prüfern der zugelassenen Überwachungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Die TRBS 3121 verlangt außerdem, dass beauftragte Personen (früher „Aufzugswärter“) unterwiesen und deren Unterweisung dokumentiert wird; die Liste der unterwiesenen Personen ist am Betriebsort aufzubewahren.
Zur technischen Dokumentation gehören somit die Gefährdungsbeurteilung und deren regelmäßige Überprüfung, Unterweisungsnachweise, Wartungs‑ und Notfallpläne sowie Aufzeichnungen über Prüfungen, Störungen und durchgeführte Kontrollen. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Ohne diese Unterlagen darf die Anlage nach wesentlichen Veränderungen oder nach Außerbetriebnahme nicht wieder in Betrieb genommen werden. Im Facility‑Management bilden diese Dokumente den Kern des Sicherheitsmanagements, dienen als Nachweis bei Betriebsstörungen oder Arbeitsunfällen und sind für Behörden‑ und Versicherungsprüfungen unerlässlich.
Ausschreibungsunterlagen mit Leistungsverzeichnis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Ausschreibungsunterlagen – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Grundlage zur Angebotsabgabe und Vergabeentscheidung für Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, VOB/A 2019 |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Auftraggeber |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für wirtschaftliche Vergabe und Nachtragsprüfung; Bestandteil der Projektakte gemäß HOAI Leistungsphase 7. |
Erläuterung
Die Ausschreibungsunterlagen definieren die technischen und kaufmännischen Anforderungen an die Aufzugsanlage und bilden die Basis für die Angebotsabgabe. Die AMEV‑Empfehlung „Aufzug 2022“ betont, dass für einen fairen Wettbewerb insbesondere die DIN 18385 (VOB/C ATV) und die Leistungsbeschreibung des Standardleistungskatalogs GAEB einzuhalten sind. In der Praxis müssen Leistungsbeschreibung, Mengengerüste, Vertragsbedingungen (VOB/B und VOB/C) sowie Eignungsnachweise der Bieter enthalten sein. Für das Facility‑Management dienen diese Unterlagen als Instrument zur Kostenkontrolle, zur Bewertung von Nachträgen und zur Dokumentation der Vergabeentscheidung. Sie sind Teil der Projektakte in Leistungsphase 7 der HOAI („Mitwirkung bei der Vergabe“) und sind während der gesamten Gewährleistungsphase aufzubewahren.
Vergabevorschlag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Vergabevorschlag – Technische Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der eingegangenen Angebote und Empfehlung zur Auftragserteilung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, VOB/A 2019 |
| Schlüsselelemente | • Angebotsübersicht |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA / Bauherr |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Vergabeakte; sichert Nachvollziehbarkeit und Transparenz bei Prüfungen öffentlicher Auftraggeber. |
Erläuterung
Der Vergabevorschlag dokumentiert die objektive Auswahlentscheidung des Auftraggebers. Er enthält eine vergleichende Darstellung der Angebote, die Bewertung von Preis und Leistung sowie eine Begründung, warum ein bestimmter Anbieter ausgewählt wird. Im Rahmen des öffentlichen Vergaberechts muss der Vorschlag transparent und nachvollziehbar sein, damit er bei Prüfungen durch Rechnungshöfe oder Aufsichtsbehörden Bestand hat. Für das Facility‑Management ist der Vergabevorschlag ein wichtiges Instrument der rechtssicheren Beschaffung und dient als Nachweis im Falle von Nachprüfungsverfahren oder bei Streitigkeiten über die Vergabeentscheidung.
Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Aktualität und Wirksamkeit der Gefährdungsbeurteilung für Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5 und § 6) |
| Schlüsselelemente | • Bewertung der Gefährdungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis‑Hinweise | Wird mindestens jährlich überprüft; Nachweis für Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften. |
Erläuterung
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der Gefährdungen zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. § 6 ArbSchG schreibt vor, dass der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen muss, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sindDie TRBS 3121 betont, dass bei Nutzungsänderungen die sicherheitstechnische Bewertung und die Prüffristen anzupassen sind.
Im Facility‑Management ist die Gefährdungsbeurteilung ein lebendes Dokument: Sie wird mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Anlage überprüft. Die Dokumentation enthält eine Bewertung der identifizierten Gefährdungen, die umgesetzten Schutzmaßnahmen, das Datum der Prüfung und die Unterschrift des Prüfers sowie Handlungsempfehlungen für die nächste Periode. Diese Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften und Versicherungen und sind Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Sie zeigen, dass der Betreiber seiner Pflicht zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitssicherheit nachkommt.
Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Lieferantenverpflichtung – Arbeitsschutz |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Zulieferer und Nachunternehmer alle relevanten Arbeitsschutzvorgaben einhalten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ |
| Schlüsselelemente | • Erklärung zur Einhaltung von DGUV‑, ArbSchG‑ und BetrSichV‑Vorgaben |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Bauherr |
| Praxis‑Hinweise | Pflichtnachweis bei sicherheitsrelevanten Fremdleistungen; Bestandteil der Lieferantenqualifikation im FM‑System. |
Erläuterung
Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt, mindestens aber jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Bei der Vergabe von Aufträgen hat der Unternehmer dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz maßgeblichen Vorgaben zu beachten. Ferner muss der Auftraggeber mit Fremdfirmen Einvernehmen darüber herstellen, wer die Aufsicht über Tätigkeiten mit besonderen Gefahren führt und sicherstellen, dass alle Beteiligten angemessene Anweisungen erhalten.
Im Facility‑Management wird daraus eine Lieferantenverpflichtung abgeleitet: Jeder Zulieferer oder Nachunternehmer muss schriftlich erklären, dass er die geltenden Vorschriften (DGUV, Arbeitsschutzgesetz, BetrSichV) einhält, einen Sicherheitsverantwortlichen benennt und über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die unterzeichnete Verpflichtungserklärung wird in die Vergabeakte aufgenommen und dient als Nachweis bei Audits, Ausschreibungen und bei der Beauftragung sicherheitsrelevanter Fremdleistungen.
Wartungs‑ und Instandhaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsanweisung |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der technischen, sicherheitsrelevanten und organisatorischen Anforderungen für die Wartung von hydraulischen Aufzugsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6026‑1, DIN EN 13015 |
| Schlüsselelemente | • Definition von Wartungsintervallen und –inhalten |
| Verantwortlich | Errichter/Installateur, Wartungsunternehmen |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Übergabedokumentation; dient als verbindliche Grundlage für Serviceverträge und die Betreiberpflichten nach der BetrSichV. |
Erläuterung
Die Wartungsanweisung beschreibt alle notwendigen Maßnahmen und Prüfschritte für den sicheren Betrieb eines hydraulischen Aufzugs. Sie basiert auf der VDI‑Richtlinie 6026‑1, die die Anforderungen an die technische Gebäudeausrüstungs‑Dokumentation definiert, sowie auf der DIN EN 13015, welche den strukturierten Inhalt von Wartungsanweisungen für Aufzüge festlegt. In der Facility‑Management‑Praxis dient die Wartungsanweisung als technischer Leitfaden zur Organisation und Dokumentation von Inspektionen, Wartungen und sicherheitsrelevanten Kontrollen.
Wartungsdokumentation – VDMA 24186
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsdokumentation nach VDMA 24186‑0 |
| Zweck & Geltungsbereich | Standardisierte Erfassung aller Wartungsleistungen an technischen Anlagen zur Sicherstellung einer vergleichbaren Leistungsbeschreibung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDMA 24186‑0, DIN 31051 |
| Schlüsselelemente | • Anlagendaten (Typ, Standort, Betriebsstunden) |
| Verantwortlich | Wartungsingenieur, Facility Manager |
| Praxis‑Hinweise | Die VDMA‑konforme Wartungsdokumentation erleichtert Ausschreibungen, Leistungsvergleiche und Qualitätskontrollen in der Betriebsphase. |
Erläuterung
Die VDMA‑Richtlinie 24186 stellt eine Systematik zur Dokumentation und Leistungsbeschreibung von Wartungsarbeiten bereit. Im Anwendungsbereich der Richtlinie werden die notwendigen Wartungsleistungen beschrieben, um den Soll‑Zustand der Anlagen zu erhalten. Sie fordert außerdem, dass Wartungsleistungen umfassend dokumentiert werden und der Auftraggeber den Erhalt der Dokumentation schriftlich bestätigt. Diese strukturierte Dokumentation ermöglicht die Erstellung vergleichbarer Leistungsverzeichnisse, erleichtert Ausschreibungen und dient als Nachweis bei Audits.
Wartungsheft – Aufzugsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsheft |
| Zweck & Geltungsbereich | Fortlaufende Aufzeichnung aller Wartungs‑ und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Funktionsprüfungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN 18385 (VOB/C), Richtlinie 2014/33/EU |
| Schlüsselelemente | • Datum, Prüfer, ausgeführte Arbeiten |
| Verantwortlich | Montagebetrieb, Wartungsunternehmen |
| Praxis‑Hinweise | Das Wartungsheft ist dauerhaft am Aufzug zu hinterlegen; Bestandteil des Aufzugsbuchs gemäß BetrSichV. |
Erläuterung
Die EU‑Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU schreibt vor, dass jedem Aufzug eine Betriebsanleitung und ein Wartungsheft beizugeben sind. Die Betriebsanleitung muss Anleitungen, Pläne und Diagramme für Betrieb, Wartung und Notfälle enthalten; das Wartungsheft dient zur Eintragung von Reparaturen und regelmäßigen Überprüfungen. Bei der Endabnahme füllt die notifizierte Stelle die entsprechenden Seiten des Wartungshefts aus. Das Wartungsheft ist somit ein zentrales Element der Betreiberdokumentation; es gewährleistet Transparenz über die Wartungshistorie und bildet die Grundlage für eine rechtssichere Betreiberverantwortung.
Der AMEV‑Leitfaden Aufzug 2022 empfiehlt zusätzlich, ein Aufzugsbuch zu führen, in dem neben den Prüfaufzeichnungen auch Abnahmeunterlagen, Wartungsunterlagen, Notbefreiungsanleitungen, technische Dokumentation, Notfallplan, Gefährdungsbeurteilung sowie Wartungs‑ und Kontrollberichte enthalten sind. Dieses Aufzugsbuch ist zusammen mit dem Entriegelungsschlüssel am Betriebsort der Anlage bereitzuhalten.
Wartungsplanung und Organisation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wartungsplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Strategische Planung und Koordination der Wartungsmaßnahmen über den Lebenszyklus der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 13306, DIN 31051 |
| Schlüsselelemente | • Wartungsstrategie (präventiv / zustandsorientiert) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Facility Manager |
| Praxis‑Hinweise | Grundlage für FM‑Vertragsgestaltung, Budgetplanung und Betreiberhaftung; wird regelmäßig in CAFM‑Systemen gepflegt. |
Erläuterung
Die HOAI weist die Planung und Organisation von Wartungsleistungen ausdrücklich als besondere Leistung aus. Gemäß Anlage 15 der HOAI gehört es zu den besonderen Leistungen, die Wartungsplanung und ‑organisation zu erarbeiten und bei Bedarf Wartungsleistungen auszuschreiben. Die Norm DIN 31051 definiert die grundlegenden Tätigkeiten der Instandhaltung – Inspektion, Wartung und Verbesserung – und bildet die Basis für alle weiteren Instandhaltungsnormen. DIN EN 13306 standardisiert die Terminologie der Instandhaltung, um eine einheitliche Kommunikation und präzise Dokumentation zu gewährleisten.
In der FM‑Praxis bedeutet dies, dass Wartungspläne auf die spezifischen Nutzungskategorien und Betriebsstunden der Aufzugsanlagen abgestimmt werden. Das Maintenance‑Planungsdokument legt präventive oder zustandsorientierte Strategien fest, definiert die Intervalle gemäß Herstellerangaben, gesetzlichen Vorgaben und Betriebsbedingungen und berücksichtigt Ressourcen‑ sowie Kostenaspekte. Eine kontinuierliche Pflege der Wartungspläne in CAFM‑Systemen unterstützt die Budget‑ und Betreiberhaftung.
Planungs‑ und Wirtschaftlichkeitsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Wirtschaftlichkeitsnachweis |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der Kosten‑Nutzen‑Relation über die gesamte Lebensdauer der Aufzugsanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN EN 60300‑3‑3 |
| Schlüsselelemente | • Lebenszykluskosten |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA, Betreiber |
| Praxis‑Hinweise | Bestandteil der Planungsunterlagen der Leistungsphasen 2 bis 3; dient der Entscheidungsfindung über Modernisierung oder Neubeschaffung. |
Erläuterung
Der Wirtschaftlichkeitsnachweis dient der Beurteilung, ob der Betrieb oder die Modernisierung einer hydraulischen Aufzugsanlage wirtschaftlich sinnvoll ist. Grundlage bilden die Lebenszykluskosten (LCC), die alle Anschaffungs‑, Betriebs‑, Energie‑ und Instandhaltungskosten über die erwartete Nutzungsdauer berücksichtigen. Die HOAI fordert in den frühen Leistungsphasen einen Vergleich von Alternativen, einschließlich Energieverbrauch und Wirtschaftlichkeit. Die Norm DIN EN 60300‑3‑3 liefert hierfür einen Anwendungsleitfaden für Lebenszykluskostenanalysen.
Grafische Darstellungen – Technische Ausrüstung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/‑typ | Grafische Darstellungen der technischen Ausrüstung |
| Zweck & Geltungsbereich | Visualisierung des Anlagendesigns, der Funktion und der Einbausituation in den jeweiligen Planungsphasen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI, DIN 18379, DIN 18381 |
| Schlüsselelemente | • Funktionsschema (Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung) |
| Verantwortlich | Fachplaner TGA |
| Praxis‑Hinweise | Pläne sind nach den Leistungsphasen der HOAI zu aktualisieren; Bestandteil der Revisions‑ und Betreiberunterlagen. |
Erläuterung
Grafische Darstellungen sind entscheidend, um das technische Konzept einer hydraulischen Aufzugsanlage transparent darzustellen. Funktionsschemata und Prinzipschaltbilder dokumentieren die hydraulischen und elektrischen Zusammenhänge, während Ausführungspläne die konkrete Umsetzung abbilden und Ausschreibungspläne für die Leistungsvergabe dienen. Nach Abschluss der Arbeiten sind Revisionszeichnungen mit Kennzeichnung von Abweichungen vom Entwurf zu erstellen. Diese Pläne sind während des gesamten Lebenszyklus für Umbauten, Wartungen und das Bestandsmanagement von hoher Bedeutung.
