Betrieb und Instandhaltung Aufzugsanlagen
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Leistungsbeschreibung: Technische Betriebsführung und Instandhaltung von Aufzugsanlagen
Die Aufzugsanlagen in unseren Industrie- und Verwaltungsgebäuden sind essenzielle Bestandteile für die vertikale Erschließung, den internen Warenfluss und die barrierefreie Personenbeförderung. Ihre sichere Verfügbarkeit und einwandfreie Funktionsfähigkeit haben oberste Priorität, da Ausfälle oder Unfälle nicht nur den Betriebsablauf und die Nutzbarkeit der Gebäude erheblich stören, sondern auch Sicherheits- und Haftungsrisiken mit sich bringen können. Im Rahmen einer Total Technical Service (TTS) Vergabe soll daher die technische Betriebsführung und Instandhaltung der Aufzüge ganzheitlich und professionell sichergestellt werden.
Diese Leistungsbeschreibung formuliert ausführlich alle erforderlichen Leistungen und Anforderungen, um einen gesetzeskonformen, sicheren und störungsfreien Betrieb sämtlicher Aufzugsanlagen zu gewährleisten
Leistungsbeschreibung Betriebskonzept Aufzugsanlagen
- Leistungsumfang
- Gesetzlich vorgeschriebene
- Vorbeugende Instandhaltung
- Optimierung
- Entstörungsdienst
- Dokumentation sämtlicher
- Übernahme der Betreiberpflichten
- Normative Grundlagen
- Arbeitsschutzgesetz
- Zugelassene Überwachungsstellen
- SLA
- KPIs
- Vergabeanforderungen
- Leistungszeitraum
- Anforderungen an die Fachkunde
Leistungsumfang und Aufgabenbeschreibung
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen dieses Vertrags die vollständige technische Betriebsführung und Instandhaltung aller im Vertrag erfassten Aufzugsanlagen des Auftraggebers. Dies umfasst sämtliche Aufgaben, die notwendig sind, um einen sicheren, rechtskonformen und möglichst unterbrechungsfreien Betrieb der Aufzüge sicherzustellen. Insbesondere gehören dazu die planmäßige Wartung, die Durchführung aller gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen, die Störungsbeseitigung und Instandsetzung bei ungeplanten Ausfällen, die Optimierung und Modernisierung der Anlagen bei Bedarf sowie das fortlaufende Dokumentenmanagement und die Übernahme von Betreiberpflichten.
Die Leistungsbeschreibung gliedert sich in mehrere Teilbereiche, die im Folgenden eindeutig beschrieben werden. So wird zunächst der Umfang der regelmäßigen Wartungsarbeiten dargestellt, gefolgt von den gesetzlich erforderlichen Prüfleistungen. Im Weiteren werden vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen und eventuelle Modernisierungsschritte erläutert. Darüber hinaus umfasst der Leistungsumfang einen 24/7-Entstörungsdienst inklusive Notruf- und Rettungsservice, die vollständige Dokumentation aller Maßnahmen sowie die Sicherstellung der Betreiberverantwortung im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Sämtliche genannten Leistungen sind integraler Bestandteil des Auftrags und vom Auftragnehmer im Rahmen eines Loses zu erbringen.
Regelmäßige Wartung
Die planmäßige regelmäßige Wartung der Aufzugsanlagen bildet einen Kernbestandteil der übertragenen Aufgaben. Der Auftragnehmer hat ein vorausschauendes, herstellerkonformes Wartungsprogramm zu entwickeln und umzusetzen, das auf den Betriebsanleitungen der Aufzüge, den einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 13015) sowie den Erfahrungswerten aus dem Betrieb basiert. Ziel der Wartung ist es, den Soll-Zustand der Anlagen langfristig zu erhalten, vorzeitigen Verschleiß zu verhindern und die Betriebssicherheit sowie Verfügbarkeit kontinuierlich sicherzustellen. Durch fachgerechte Wartung soll das Risiko ungeplanter Stillstände minimiert und die Lebensdauer der Aufzüge maximiert werden.
Wartungsarbeiten sind in der Regel in vom Hersteller empfohlenen Intervallen (z. B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich und jährlich) durchzuführen, angepasst an die Nutzungshäufigkeit und Beanspruchung der jeweiligen Aufzugsanlage. Alle Wartungsintervalle und -inhalte sind im Vorfeld in Abstimmung mit dem Auftraggeber festzulegen. Während der Wartung hat die Sicherheit oberste Priorität: Aufzugsanlagen müssen für Wartungszwecke außer Betrieb genommen und gegen Benutzung gesichert werden (Absicherung gegen unbefugte Inbetriebnahme, Kennzeichnung mit "Wartung" etc.), und das Wartungspersonal muss die einschlägigen Arbeitsschutzregeln einhalten (PSA tragen, bei Arbeiten in Schachthöhe Absturzsicherung verwenden etc.).
Ergebnis der regelmäßigen Wartung ist ein kontinuierlich betriebssicherer und ordnungsgemäß justierter Aufzug. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten und festgestellten Befunde werden dokumentiert, und etwaige festgestellte Mängel werden entweder sofort behoben oder dem Auftraggeber gemeldet mit Vorschlag zur Instandsetzung.
Leistungsinhalte der Wartung im Einzelnen:
Wartungsplanung: Für jede Aufzugsanlage ist ein individueller Wartungsplan zu erstellen, der alle vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle und -arbeiten enthält. Typische Intervalle (z. B. monatliche Funktionskontrollen, vierteljährliche Inspektionen, jährliche Wartungen) sind unter Berücksichtigung der Anlagenart, Nutzungsintensität und Bauart festzulegen. Die Planung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, um Wartungszeiten möglichst außerhalb kritischer Betriebszeiten zu legen (z. B. früh morgens oder abends in Verwaltungsgebäuden). Der Wartungsplan bedarf der Freigabe durch den Auftraggeber und wird bei Bedarf – etwa nach Störungen oder Änderungen im Nutzungsverhalten – vom Auftragnehmer fortgeschrieben.
Durchführung der Wartungsarbeiten: Sämtliche im Wartungsplan vorgesehenen Arbeiten sind fachgerecht und termingerecht durch qualifiziertes Personal des Auftragnehmers durchzuführen. Dazu gehören gründliche Inspektionstätigkeiten zur Zustandsfeststellung aller relevanten Komponenten sowie Servicearbeiten wie Reinigung des Schacht- und Maschinenraum-Bereichs (Entfernen von Staub, Schmutz, Öl etc.), Schmierung und Ölung beweglicher Teile (z. B. Führungsschienen, Türmechanismen, Seilscheiben), Einstellung und Kalibrierung von Bremsen, Türschließern und Endschaltern, Nachziehen von Schraubverbindungen, Funktionsprüfungen aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z. B. Fangvorrichtung, Türkontakte, Notbremse) und allgemeine Funktionskontrollen. Es ist sicherzustellen, dass alle mechanischen, elektrischen und hydraulischen Komponenten der Aufzüge regelmäßig gewartet und Verschleißteile rechtzeitig justiert oder ausgetauscht werden. Besonderes Augenmerk liegt auf sicherheitskritischen Teilen wie Tragseilen bzw. -ketten, Seilbefestigungen, Treibscheiben, Fang- und Bremssystemen, Türschließvorrichtungen und Puffer: Deren Zustand ist fortlaufend zu überwachen, Verschleißmaße sind zu messen und bei Erreichen vorgegebener Grenzwerte sind diese Komponenten proaktiv zu ersetzen.
Abstimmung mit Herstellervorgaben: Der Auftragnehmer hat die aktuellen Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller aller Aufzugsanlagen zu berücksichtigen. Etwaige darin geforderte Spezialprüfungen oder -wartungen (z. B. Austausch bestimmter sicherheitsrelevanter Bauteile nach einer definierten Anzahl Betriebszyklen, vorgeschriebene Ölwechselintervalle bei hydraulischen Aufzügen, Kalibrierung von elektronischen Bremssystemen, Software-Updates für Steuerungen) sind verbindlicher Bestandteil der Leistung. Die Verwendung von vom Hersteller freigegebenen Ersatzteilen, Schmiermitteln und Hilfsstoffen ist sicherzustellen, um die Gewährleistung und die Betriebssicherheit nicht zu gefährden. Sofern für bestimmte Anlagen vom Hersteller autorisierte Service-Techniker oder spezielle Diagnosetools benötigt werden, koordiniert der Auftragnehmer dies entsprechend (einschließlich ggf. Kooperation mit dem Hersteller oder Bezug von Service-Software), sodass die Wartung stets sachgerecht erfolgt.
Vermeidung von Betriebsunterbrechungen: Die Wartungsarbeiten sind so zu organisieren, dass Betriebsunterbrechungen minimiert werden. Wo möglich, sollen Wartungs- und Inspektionstermine außerhalb der Hauptnutzungszeiten stattfinden. Der Auftragnehmer stimmt sich hierzu eng mit dem Auftraggeber ab. Treten im Rahmen der Wartung Anzeichen für sich abzeichnende Störungen auf (z. B. ungewöhnliche Geräusche, erhöhter Verschleiß an Bremsbelägen, Alterungsrisse an Hydraulikschläuchen), ergreift der Auftragnehmer vorbeugende Maßnahmen, um ungeplante Stillstände zu vermeiden – beispielsweise der präventive Austausch eines Bauteils kurz vor Ende seiner prognostizierten Lebensdauer. Auf diese Weise werden Stillstandszeiten planbar in geplanten Wartungsfenstern gebündelt, anstatt als unvorhergesehene Ausfälle aufzutreten.
Sicherheitsmaßnahmen während der Wartung: Während sämtlicher Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Auftragnehmer geeignete Arbeitssicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die jeweilige Aufzugsanlage ist für die Dauer der Arbeiten gegen unbefugte oder irrtümliche Benutzung zu sichern (z. B. durch Abschalten über den Hauptschalter, Verriegeln der Steuerung, Aushängen oder Verdecken der Rufknöpfe, Absperren der Zugänge und Anbringen von Warnschildern "Außer Betrieb – Wartung"). Mitarbeiter des Auftragnehmers müssen persönliche Schutzausrüstung (PSA) entsprechend der Tätigkeit tragen (Helm, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, bei Arbeiten im Schacht Geschirr zur Absturzsicherung etc.) und die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes strikt einhalten. Ist die Arbeit in engen Räumen oder Höhen notwendig (z. B. Arbeiten auf dem Fahrkorb oder im Schachtkopf), sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wie Absicherung gegen Absturz und ggf. zweite Person zur Absicherung vorzusehen.
Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
Neben der laufenden Wartung fallen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Aufzugsanlagen in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Diese Prüfungen sind unabdingbar, um die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und sonstiger Rechtsvorschriften zu erfüllen und die Sicherheit der Anlagen nachweislich zu gewährleisten. Der Auftragnehmer übernimmt die vollständige Organisation, Vorbereitung, Begleitung und Dokumentation aller erforderlichen Prüfungen durch zugelassene Stellen. Insbesondere sind folgende Prüfarbeiten im Leistungsumfang enthalten:
Dazu zählen insbesondere:
Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme: Für jeden neuen Aufzug – oder nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage – ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung gemäß § 14 BetrSichV durchzuführen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass diese Erstprüfung von einer hierzu befugten Stelle vorgenommen wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist dabei bei überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen (im Sinne der BetrSichV alle Personenaufzüge sowie vergleichbare Anlagen) die Beteiligung einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). Der Auftragnehmer klärt frühzeitig die Zuständigkeiten und beauftragt rechtzeitig die entsprechende Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA oder eine andere ZÜS) zur Durchführung der Abnahme. Im Rahmen der Abnahmeprüfung sind sämtliche sicherheitstechnischen Funktionen des Aufzugs zu überprüfen, die korrekte Installation und Montage zu bestätigen sowie meist eine Belastungsprobe mit Nennlast durchzuführen. Die erfolgreiche Abnahme ist durch ein Abnahmeprüfprotokoll bzw. Zertifikat zu belegen. Der Auftragnehmer übergibt das Abnahmeprotokoll an den Auftraggeber und trägt die Abnahme in das Aufzugs-Prüfbuch der Anlage ein. Ohne erfolgreiche Abnahme darf eine neue oder umgebaute Aufzugsanlage nicht in Betrieb gehen.
Wiederkehrende Prüfungen (Haupt- und Zwischenprüfungen): Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle Aufzugsanlagen den regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden, wie sie gesetzlich gefordert sind. Gemäß BetrSichV müssen Personenaufzüge mindestens alle 2 Jahre einer Hauptprüfung durch eine ZÜS unterzogen werden, und dazwischen (also spätestens nach einem weiteren Jahr) eine sogenannte Zwischenprüfung erfolgen. Diese Intervalle können durch die Gefährdungsbeurteilung oder Anordnung der ZÜS auch verkürzt werden, wenn dies aufgrund besonderer Beanspruchung oder Befunde nötig erscheint. Der Auftragnehmer führt einen Prüfplan und ein Fristenmanagement, das sämtliche Prüftermine aller Aufzüge enthält, und erinnert rechtzeitig an bevorstehende Prüfungen. Er übernimmt die Terminabstimmung mit der ZÜS und organisiert die Durchführung. Im Vorfeld der Prüfung sorgt der Auftragnehmer dafür, dass die Anlage in prüffähigem Zustand ist (z. B. Reinigung des Schachts, Bereitstellung etwaiger Prüflasten, Abschaltung für Prüflauf). Während der Prüfung stellt der Auftragnehmer Fachpersonal zur Bedienung der Anlage nach Weisung des Prüfers und begleitet die Prüfung inhaltlich.
Die Hauptprüfung beinhaltet eine umfassende Überprüfung der Anlage auf ihren sicheren Gesamtzustand. Der Umfang dieser zweijährlichen Prüfung umfasst mindestens: Sicht- und Funktionsprüfung aller sicherheitsrelevanten Komponenten (Tragmittel, Treibscheibe, Fangvorrichtung, Bremse, Türen und Türverriegelungen, Endschalter, Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer, Notrufsystem, Antrieb und Steuerungstechnik) auf ordnungsgemäßen Zustand, Verschleiß oder Schäden; Prüfung der Wirksamkeit der Bremse und Fangvorrichtung (ggf. Fahrkorbfangprobe); Kontrolle der Schacht- und Fahrkorbtüren auf Schließkraft und Schließsicherheit (einschließlich Funktionsprüfung der Lichtschranken oder Sensoren); elektrische Prüfung der Steuerungsanlage und Sicherheitsschaltungen gemäß den Anforderungen der TRBS/DGUV (Isolationstest, Auslösen der Sicherheitsschalter, Prüfung Notstromversorgung falls vorhanden); sowie Überprüfung der Dokumentation (Vollständigkeit des Prüfbuchs, Aushang der Prüfplakette, Vorhandensein eines aktuellen Notfallplans).
Die Zwischenprüfung nach jeweils einem Jahr dient insbesondere der Überprüfung der wirkungsbezogenen Sicherheitseinrichtungen des Aufzugs. Hierbei werden mindestens die korrekte Funktion des Fang- und Bremssystems in Leerfahrt, die Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers, die Türkontakte und Schachtendschalter sowie das Notrufsystem getestet. Umfang und Tiefe der Zwischenprüfung richten sich nach den technischen Regeln (TRBS 1201 Teil 4) – wesentlich ist, dass die sicherheitsrelevanten Systeme jedes Jahr zumindest einmal von unabhängiger Stelle geprüft werden. Auch die Zwischenprüfung wird ausschließlich durch eine ZÜS durchgeführt. Sollten im Rahmen der Haupt- oder Zwischenprüfung Mängel oder Beanstandungen festgestellt werden, so koordiniert der Auftragnehmer umgehend deren Behebung und organisiert erforderlichenfalls eine Nachprüfung durch die ZÜS innerhalb der gesetzten Fristen.
Außerordentliche Prüfungen: Über die regelmäßigen Intervalle hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass nach besonderen Ereignissen eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder aus Sicherheitsgründen angezeigt ist. Gemäß BetrSichV und TRBS 3121 ist eine Prüfung durch eine ZÜS oder befähigte Person z. B. dann erforderlich, bevor eine Aufzugsanlage nach einem Unfall, längerer Stilllegung oder größeren Instandsetzungsarbeiten wieder in Betrieb genommen wird. Der Auftragnehmer erkennt solche Situationen und leitet sofort die notwendigen Schritte ein (d.h. Anlage außer Betrieb lassen, Prüfbedarf mit ZÜS abstimmen, Nachprüfung veranlassen).
Solche Ereignisse sind insbesondere:
Unfälle oder sicherheitsrelevante Zwischenfälle: Wenn es zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden im Zusammenhang mit dem Aufzug kommt (z. B. Absturz der Kabine, Einklemmen von Personen in Türen, Versagen der Fangvorrichtung) oder ein Beinahe-Unfall mit potenzieller Gefährdung, muss die Anlage sofort außer Betrieb genommen und eine außerordentliche Sicherheitsprüfung veranlasst werden. Der Auftragnehmer meldet den Vorfall unverzüglich dem Auftraggeber und unterstützt bei der Unfalluntersuchung. Erst nach positiver Begutachtung durch eine ZÜS und Freigabe darf der Aufzug wieder genutzt werden.
Auslösen von Sicherheitseinrichtungen: Auch wenn ohne Unfall ein sicherheitsrelevantes System aktiviert hat (z. B. hat die Fangvorrichtung den Fahrkorb gehalten, der Geschwindigkeitsbegrenzer ausgelöst, ein Puffer wurde beansprucht), gilt dies als außergewöhnliches Ereignis. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass vor Wiederinbetriebnahme eine entsprechende Prüfung stattfindet und die Ursache aufgeklärt sowie behoben ist.
Größere Instandsetzungen oder Komponententausch: Nach umfangreichen Reparaturen, insbesondere am Antrieb, der Steuerung oder sicherheitsrelevanten Teilen (z. B. Ersatz der gesamten Aufzugssteuerung, Wechsel der Tragseile, Umbau des Antriebssystems), ist je nach Art der Änderung eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme erforderlich. Der Auftragnehmer bewertet im Rahmen seiner Betreiberverantwortung, ob eine Veränderung als „wesentliche Änderung“ im Sinne der BetrSichV einzustufen ist, und zieht gegebenenfalls eine ZÜS für eine Abnahmeprüfung hinzu. Selbst wenn formal keine ZÜS-Prüfung vorgeschrieben ist, führt der Auftragnehmer zur Sicherheit eine zusätzliche Funktions- und Sicherheitsprüfung mit einer befähigten Person durch, um den ordnungsgemäßen Zustand zu bestätigen.
Längere Stilllegung: Sollte eine Aufzugsanlage über längere Zeit stillgelegt gewesen sein (z. B. mehrere Monate oder Jahre außer Betrieb), so veranlasst der Auftragnehmer vor der Wiederinbetriebnahme eine eingehende Prüfung. Bei Stillstand über 1 Jahr ist gemäß TRBS eine Überprüfung durch eine befähigte Person nötig; bei über 2 Jahren Stillstand wird in der Regel eine ZÜS-Hauptprüfung wie bei Neuanlage gefordert. Der Auftragnehmer plant diese Prüfungen ein und führt ggf. zuvor eine Wiederinbetriebsetzungs-Wartung durch, damit die Anlage sicher geprüft werden kann.
Durch diese umfassende Organisation der gesetzlich geforderten Prüfungen stellt der Auftragnehmer sicher, dass zu jedem Zeitpunkt die Betriebserlaubnis der Aufzüge aufrechterhalten wird. Kein Aufzug wird ohne gültige Prüfplakette oder überzogene Prüftermine betrieben. Sollte dennoch eine Prüffrist versäumt werden (z. B. durch höhere Gewalt), hat der Auftragnehmer den Aufzug sofort stillzusetzen und den Prüfstatus umgehend durch eine ZÜS klären zu lassen, um Rechtskonformität wiederherzustellen.
Vorbeugende Instandhaltung
Über die turnusmäßige Wartung und die vorgeschriebenen Prüfungen hinaus umfasst der Leistungsumfang auch eine proaktive, vorbeugende Instandhaltung der Aufzugsanlagen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer ein zustandsorientiertes Instandhaltungskonzept verfolgt und kontinuierlich den Anlagenzustand überwacht, um Störungen vorzubeugen, bevor sie auftreten, sowie Optimierungspotenzial zu erkennen.
Vorbeugende Instandhaltung schließt z. B. regelmäßige Anlageninspektionen ein, die über den reinen Wartungsplan hinausgehen. Der Auftragnehmer führt in definierten Abständen zusätzliche Zustandskontrollen durch – etwa vierteljährliche Begehungen aller Anlagen, bei denen er die Funktionsfähigkeit im laufenden Betrieb prüft, Fahrkorbfahrten durchführt und auf ungewöhnliche Geräusche, Vibrationen oder Verzögerungen achtet. Auch werden dabei z.B. Türlaufzeiten gemessen, der Fahrkomfort bewertet (Ruckfreiheit, Genauigkeit im Halt) und die Steuerungsdiagnose ausgelesen (Fehlerspeicher der Aufzugssteuerung auf hinterlegte Störungsmeldungen prüfen).
Ziel ist es, Trends und beginnenden Verschleiß frühzeitig zu erkennen. Der Auftragnehmer nutzt dazu moderne Methoden wie Vibrations- und Temperaturmessungen an Motor/Getriebe, Ölzustandsanalysen bei hydraulischen Aufzügen oder regelmäßige Überprüfung der Seilspannungen. Erkenntnisse aus diesen Inspektionen fließen in ein präventives Maßnahmenkonzept ein: Sollte sich abzeichnen, dass z. B. eine Antriebskomponente ungewöhnliche Verschleißspuren zeigt, wird deren Austausch schon in einer geplanten Betriebspause vorgenommen, bevor es zu einem Ausfall kommt.
Des Weiteren verfolgt der Auftragnehmer einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP). Er wertet sämtliche Störungs- und Instandhaltungsdaten statistisch aus, identifiziert Schwachstellen oder wiederkehrende Problemstellen einzelner Aufzüge und schlägt dem Auftraggeber Verbesserungsmaßnahmen vor. Dies können z. B. konstruktive Verbesserungen sein (etwa der Einbau optimierter Türschließdämpfer, wenn häufig Türstörungen auftreten) oder prozessuale Änderungen (z. B. Wartungsintervalle anpassen, intensivere Schulung des Bedienpersonals falls Fehlbedienungen auftreten). Der Auftragnehmer ergreift von sich aus Initiativen, um Stillstandszeiten zu reduzieren, die Sicherheit zu erhöhen und die Energieeffizienz der Aufzüge zu verbessern.
Wichtige Aspekte der proaktiven vorbeugenden Instandhaltung sind:
Zustandsüberwachung und regelmäßige Zusatzinspektionen: Über die planmäßigen Wartungen hinaus führt der Auftragnehmer gezielte Inspektionsrundgänge durch. Dabei werden beispielsweise Abnutzungsgrad von Bremsbelägen gemessen, Ölstände und Ölqualität in hydraulischen Antrieben geprüft, Temperatur der Motoren nach längerer Laufzeit kontrolliert und ähnliches. Diese Kontrollen erfolgen in definierten Abständen und erzeugen Messwerte, die eine Bewertung der Entwicklung ermöglichen (Trendüberwachung).
Früherkennung durch Datenanalyse: Die Steuerungssysteme moderner Aufzüge bieten Diagnosefunktionen (Fehlercodes, Fahrtenzähler, Türzyklenzähler etc.). Der Auftragnehmer liest periodisch die Diagnosedaten aus und wertet sie aus. Anhand der Häufigkeit bestimmter Fehlermeldungen oder statistischer Daten (z. B. Anzahl der Türöffnungen, Fahrstrecke der Kabine) kann er auf Wartungsbedarfe schließen. Beispielsweise kann eine steigende Anzahl von Türstörungen darauf hindeuten, dass Türschließkontakte gereinigt oder Türantriebe überholt werden müssen, bevor ein Totalausfall erfolgt. Durch solche datengestützten Analysen werden Wartungsmaßnahmen noch gezielter und bedarfsgerecht angesetzt.
Geplante präventive Erneuerungen: Der Auftragnehmer führt einen Lebenszyklusplan für wesentliche Komponenten jeder Aufzugsanlage. Darin ist vermerkt, welche Bauteile typischerweise nach einer gewissen Betriebsdauer erneuert werden sollten (z. B. Tragseile nach x Jahren oder y Fahrten, Puffer nach z Jahren, Austauschempfehlungen laut DIN EN 81-80 für ältere Aufzüge). Anhand dieses Plans schlägt er rechtzeitig präventive Austauschaktionen vor, um ungeplanten Stillständen zuvorzukommen. Diese Arbeiten werden idealerweise mit geplanten Modernisierungsmaßnahmen kombiniert, um Synergien zu nutzen.
Kontinuierliche Optimierung: Die vorbeugende Instandhaltung beinhaltet auch, dass der Auftragnehmer laufend Optimierungspotenziale identifiziert. Beispielsweise kann er empfehlen, bei älteren Aufzügen bestimmte Bauteile nachzurüsten oder zu verbessern (z. B. Einbau eines elektronischen Türlichtvorhangs anstelle mechanischer Schaltkontakte, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen). Solche Verbesserungsvorschläge werden dem Auftraggeber unterbreitet und bei Freigabe entsprechend umgesetzt. Auch organisatorische Verbesserungen – z. B. Anpassungen im Notfallmanagement oder Verbesserungen in der Kommunikation mit den Nutzern im Störungsfall – werden kontinuierlich gesucht.
Durch diese präventiven und proaktiven Maßnahmen erhöht der Auftragnehmer die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit der Aufzüge über das Maß der reinen Grundwartung hinaus. Ungeplante Störungen sollen so weit wie möglich vermieden werden, und unvermeidliche Ausfälle werden zumindest antizipiert und planbar gemacht.
Modernisierung und Optimierung
Zum Leistungsbild gehört ebenfalls die Begleitung von Modernisierungs- und Optimierungsmaßnahmen an den Aufzugsanlagen im Bestand. Im Rahmen eines TTS-Vertrags wird der Auftragnehmer einerseits verpflichtet, den vorhandenen Anlagenbestand bestmöglich zu betreiben und instand zu halten, andererseits aber auch, den Auftraggeber proaktiv auf erforderliche Modernisierungen hinzuweisen und diese bei Bedarf durchzuführen. Ziel ist es, die Aufzüge technisch auf dem aktuellen Stand zu halten, Sicherheitsstandards und Normen einzuhalten sowie die Anlagen hinsichtlich Energieeffizienz und Zuverlässigkeit zu optimieren.
Der Auftragnehmer beobachtet daher den Alterungszustand und technischen Stand der Aufzugsanlagen und erstellt bei Vertragsbeginn und regelmäßig während der Vertragslaufzeit Modernisierungsempfehlungen. Diese umfassen z. B. den Austausch veralteter Steuerungsanlagen (wenn Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind oder neue Normen dies nahelegen), die Nachrüstung von Sicherheitseinrichtungen (etwa Abgrenzungen gemäß EN 81-80, z. B. Lichtvorhänge, Absturzsicherungen am Kabinendach), die Erneuerung verschlissener Kabinenausstattungen oder Antriebe sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung (z. B. Umrüstung auf LED-Beleuchtung mit Abschaltautomatik, Einbau von Regenerationsmodulen bei frequenzgeregelten Antrieben, Schlafmodus für Displays etc.).
Umfangreiche Modernisierungen (wie der Komplettaustausch von Anlagenteilen: Steuerung, Antrieb, Kabine) werden vom Auftragnehmer geplant und dem Auftraggeber als separates Projekt vorgeschlagen. Hierbei übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch die gesamte Abwicklung: Konzepterstellung, Auswahl geeigneter Technik, ggf. Ausschreibung von Komponenten, Koordination von Lieferanten, Einbau und Inbetriebnahme. Diese größeren Maßnahmen sind in der Regel nicht pauschal im laufenden Wartungspreis enthalten, sondern werden nach Beauftragung gesondert vergütet. Im Vertrag können hierfür Rahmenbedingungen und Preisformeln festgelegt werden (z. B. separate Vergütung für den Austausch einer kompletten Aufzugsteuerung oder eines Treibscheibenmotors).
Kleinere Optimierungsmaßnahmen, die direkt dem Erhalt und der Verbesserung der Betriebsqualität dienen, sind hingegen Bestandteil des laufenden Leistungsumfangs. Beispielsweise kann der Auftragnehmer ohne zusätzliche Vergütung Software-Updates einspielen, kleinere technische Verbesserungen vornehmen (wie Austausch eines Relais gegen ein verbessertes Modell) oder Verschleißverbesserungen umsetzen. Die Grenze zwischen Instandhaltung und Modernisierung wird vertraglich definiert, um Klarheit über die Leistungspflichten zu haben.
Wichtig ist, dass der Auftragnehmer in jedem Fall die Rolle eines beratenden Experten einnimmt: Er informiert den Auftraggeber frühzeitig über absehbare Notwendigkeiten (etwa wenn in absehbarer Zeit Normenverschärfungen kommen oder Komponenten ans Lebensende gelangen) und unterbreitet Lösungsvorschläge, inklusive einer Prioritäten- und Kostenabschätzung. Damit unterstützt er den Auftraggeber dabei, Investitionen vorausschauend zu planen und rechtzeitig zu tätigen, bevor es zu Ausfällen oder behördlichen Auflagen kommt.
Entstörungsdienst und Instandsetzung
Trotz sorgfältiger Wartung kann es im Betrieb von Aufzügen zu Störungen oder technischen Defekten kommen, die einen schnellen und kompetenten Einsatz erfordern. Gerade bei Personenaufzügen kann ein plötzlicher Ausfall kritische Auswirkungen haben – insbesondere, wenn Personen im Fahrkorb eingeschlossen sind. Daher ist ein umfassender Entstörungsdienst Teil des Leistungsumfangs, der sicherstellt, dass im Störungsfall rasch reagiert wird und die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb geht.
Der Auftragnehmer richtet hierzu eine ständig verfügbare Störungsannahme ein und stellt qualifiziertes Personal in Rufbereitschaft, um 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche auf Meldungen reagieren zu können. Geht eine Störungsmeldung oder ein Notruf ein, so muss unverzüglich die Fehleranalyse beginnen. Viele moderne Anlagen verfügen über Ferndiagnosemöglichkeiten – der Auftragnehmer nutzt diese (z. B. Fernauslesen der Steuerung über eine Telemetrieeinheit), um bereits aus der Ferne den Fehler einzugrenzen und, wenn möglich, telefonisch Hilfestellung zu geben (z. B. dem Hausmeister einfache Schritte zur Rückstellung anleiten, falls dies ohne Sicherheitsrisiko möglich ist). Lässt sich die Störung nicht sofort beheben oder handelt es sich um einen sicherheitsrelevanten Defekt, wird umgehend ein Servicetechniker vor Ort entsendet.
Besondere Priorität hat die Notbefreiung eingeschlossener Personen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei einem Notruf aus dem Fahrstuhl (durch Passagierbetätigung des Notrufknopfs) unverzüglich eine Reaktion erfolgt: Das eingebaute Notrufsystem verbindet den Fahrgast mit einer rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale des Auftragnehmers (oder eines von ihm beauftragten Notdienstes). Innerhalb von Sekunden stellt ein Mitarbeiter die Sprechverbindung her, beruhigt die eingeschlossenen Personen und mobilisiert sofort einen Notdienst-Techniker, der zur Aufzugsanlage fährt. Vertragsziel ist es, eine im Aufzug eingeschlossene Person in möglichst kurzer Zeit (z. B. innerhalb von 30 Minuten) zu befreien. Entsprechende personelle und logistische Vorkehrungen sind vom Auftragnehmer zu treffen (Vorhaltung von Notdienst-Technikern im regionalen Umkreis, Ausrüstung mit Schlüsselgewalt für die Aufzugsräume etc.).
Auch bei sonstigen Störungen (ohne Personeneinschluss) gilt es, schnelle Reaktionszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer kategorisiert Störungsmeldungen nach Dringlichkeit: Kategorie A (kritisch) – Aufzugsanlage ausgefallen, Personen eventuell eingeschlossen oder Gebäudezugang wesentlich beeinträchtigt (z. B. einziger behindertengerechter Zugang); Kategorie B (hoch) – Anlage ausgefallen, keine Personen in Gefahr, aber Betriebsablauf wird behindert (z. B. Warenaufzug in Lager, alternativ andere Routen möglich); Kategorie C (moderat) – Teilausfall oder Komforteinschränkung (z. B. einer von mehreren Aufzügen gestört, restliche funktionsfähig). Entsprechend dieser Kategorien legt der Auftragnehmer Einsatzfristen fest: Bei kritischen Störungen ist innerhalb sehr kurzer Zeit (z. B. < 1 Stunde) ein Techniker vor Ort, bei hoch priorisierten Störungen innerhalb weniger Stunden, und bei moderaten spätestens am nächsten Werktag. Diese Vorgaben werden im Service-Level-Agreement konkret vereinbart.
Vor Ort führt der Servicetechniker eine fachkundige Instandsetzung durch. Ziel ist es, die Aufzugsanlage sofort wieder betriebsbereit zu machen, zumindest vorläufig bis zur endgültigen Reparatur. Der Auftragnehmer hat dafür typische Ersatzteile und Verschleißkomponenten vorrätig (im Servicefahrzeug oder im regionalen Lager), um häufige Fehler (wie defekte Türkontakte, Relais, Sicherungen, Antriebsriemen, kleinere Elektronikmodule) direkt zu beheben. Sollte sich herausstellen, dass ein größerer Defekt vorliegt, der nicht umgehend behoben werden kann (z. B. Motorschaden, gebrochene Aufzugskette, komplexer Elektronikfehler), informiert der Techniker unverzüglich den Auftraggeber über Umfang und voraussichtliche Stillstandsdauer. Der Auftragnehmer ergreift Übergangsmaßnahmen, soweit möglich: Bei einem Mehr-Aufzugs-Gruppe kann z. B. durch Umverteilung der Verkehrsströme die Auswirkung reduziert werden; ist ein Ersatzteil mit Lieferzeit nötig, beschleunigt der Auftragnehmer die Bestellung (Eilbestellung, Expressversand) und prüft, ob temporäre Lösungen möglich sind (z. B. Austauschkomponente aus anderer Anlage übergangsweise einsetzen). In jedem Fall werden alle Schritte unternommen, um die Ausfallzeit so gering wie möglich zu halten.
Nach der Instandsetzung wird die Anlage ausgiebig getestet, um sicherzustellen, dass der Fehler behoben ist und keine Folgeschäden bestehen. Der Auftragnehmer dokumentiert die Störungsursache und die durchgeführten Maßnahmen detailliert im Prüfbuch und im Störungsbericht. Falls die Störung auf äußere Umstände oder Fehlbedienung zurückzuführen war (z. B. Überlast durch unsachgemäße Beladung, mutwillige Beschädigung), teilt er dies dem Auftraggeber mit und gibt – sofern sinnvoll – Hinweise, wie solche Ereignisse künftig vermieden werden können (Benutzerschulung, Beschilderung etc.).
Insgesamt gewährleistet der Entstörungsdienst, dass Aufzugsausfälle schnellstmöglich behoben und die Auswirkungen minimiert werden. Durch die klare Regelung von Rufbereitschaft, Reaktionsfristen und Instandsetzungsabläufen im Vertrag wird der Auftraggeber vor längeren Ausfallzeiten geschützt und behält die Kontrolle über den Prozess der Störungsbeseitigung.
Anforderungen und Leistungen in diesem Bereich sind:
24/7-Rufbereitschaft und Notdienst: Der Auftragnehmer stellt eine ständig erreichbare Hotline bzw. Störungsannahmestelle zur Verfügung (telefonisch und ggf. elektronisch), die an 24 Stunden pro Tag besetzt ist. Außerhalb der normalen Arbeitszeiten wird eine Rufbereitschaft vorgehalten, sodass auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen eingehende Meldungen umgehend bearbeitet werden. Das Personal in der Leitstelle disponiert die Einsätze und leitet alle erforderlichen Maßnahmen ein. Die Kontaktdaten dieser Störungsstelle (Telefonnummer etc.) sind dem Auftraggeber und ggf. dem Wachpersonal auszuhändigen; außerdem werden sie in den Aufzugskabinen im Notfallplan und an den Meldeeinrichtungen hinterlegt.
Sofortige Notrufbetreuung und Personenbefreiung: Sobald ein Personen-Notruf aus einem Fahrkorb eingeht, muss unverzüglich reagiert werden. Der Auftragnehmer garantiert eine sehr kurze maximale Reaktionszeit für die Notrufzentrale (z. B. innerhalb von 30 Sekunden meldet sich ein Mitarbeiter beim Eingeschlossenen). Parallel wird ein Notdiensttechniker alarmiert, der umgehend zur Anlage fährt. Die vertragliche Zielvorgabe ist es, eine eingeschlossene Person innerhalb von z. B. 30 Minuten nach Notrufeingang aus dem Aufzug zu befreien. Falls die örtlichen Gegebenheiten schwierig sind (großes Werksgelände, abgelegener Standort), können etwas längere Fristen individuell vereinbart werden, jedoch muss die Sicherheit und Beruhigung der Person stets gewährleistet sein. Der Auftragnehmer schult sein Personal spezifisch für Aufzugsnotbefreiungen und stellt sicher, dass immer ausreichend Techniker mit Schlüsselzugang und Befreiungs-Know-how verfügbar sind.
Schnelle Störungsanalyse und -behebung: Bei Eingang einer Störungsmeldung ohne Personengefährdung analysiert der Auftragnehmer zunächst die gemeldeten Symptome. Soweit möglich versucht er, durch telefonische Anleitung an den Auftraggeber (oder dessen Vertreter vor Ort) einfache Maßnahmen durchzuführen (z. B. Reset der Steuerung mittels Hauptschalter, sofern bereits entsprechende Freigaben bestehen). Zeigt dies keinen Erfolg oder ist die Fehlerursache unklar, wird umgehend ein Servicetechniker vor Ort entsendet. Dieser beginnt spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Arbeit an der Anlage. Vor Ort erfolgt eine systematische Fehlersuche anhand der Diagnoseanzeigen, Fehlerspeicher der Steuerung und Prüfung der Baugruppen. Nach Identifikation der Ursache wird die defekte Komponente instand gesetzt oder ersetzt. Der Techniker hat hierbei gängige Ersatzteile sofort verfügbar oder greift auf ein schnelles Ersatzteillogistik-System zurück (z. B. Nachtlager, Kurierdienst). Ist die Störung behoben, testet er alle Funktionen des Aufzugs und nimmt ihn wieder in Betrieb.
Ersatzteilvorhaltung und Beschaffung: Der Auftragnehmer hält ein umfangreiches Ersatzteillager an üblichen Verschleiß- und Ersatzteilen vor, um im Störfall sofort reagieren zu können. Dazu zählen z. B. Türkontakte, Sensoren, Relais, Frequenzumrichter-Ersatzmodule, Lampen, Sicherungen, Dichtungen für Hydraulikzylinder, Öle usw. Für herstellerspezifische Bauteile, die nicht lagernd sein können, hat der Auftragnehmer Kooperationsvereinbarungen mit den relevanten Herstellern oder Lieferanten, um Lieferzeiten minimal zu halten (z. B. Express-Lieferung innerhalb 24 Stunden). Sollte ein nicht vorrätiges Teil benötigt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort über die voraussichtliche Lieferzeit und trifft, falls möglich, überbrückende Maßnahmen (z. B. vorübergehende Stilllegung nur der betroffenen Kabine bei Doppelliftanlagen, Weiterbetrieb mit reduzierter Geschwindigkeit falls zulässig, etc.).
Zusammenarbeit mit Spezialfirmen/Herstellern: Falls im Rahmen einer Störungsbehebung Spezialwissen oder -geräte erforderlich sind (z. B. eine proprietäre Diagnose-Software eines Herstellers), koordiniert der Auftragnehmer die Einbindung solcher Ressourcen. Er kann z. B. den Hersteller für Remote Support hinzuziehen oder einen Unterauftrag an den Hersteller vergeben, falls ein bestimmter Fehler nur vom Originalhersteller behoben werden kann (dies ist selten, aber z. B. bei komplexen Steuerungsproblemen möglich). In jedem Fall bleibt der Auftragnehmer der Hauptansprechpartner für den Auftraggeber und übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Störung schnellstmöglich beseitigt wird.
Kommunikation und Bericht im Störungsfall: Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber bzw. dessen benannten Ansprechpartner während einer größeren Störungsbehebung laufend informiert. Insbesondere bei Verzögerungen oder ungeplant längeren Ausfallzeiten meldet der Auftragnehmer unverzüglich die Gründe und stimmt Notfallpläne ab (z. B. falls ein Aufzug längere Zeit außer Betrieb ist, Unterstützung für mobilitätseingeschränkte Personen anbieten, alternativen Transport organisieren etc., soweit zumutbar). Nach Abschluss der Reparatur erhält der Auftraggeber einen Störungsbericht, der die Ursache, die durchgeführten Maßnahmen, die Ausfallzeit und ggf. Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle enthält.
Dokumentation sämtlicher Maßnahmen
Eine lückenlose Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen ist integraler Bestandteil der technischen Betriebsführung. Sie dient mehreren Zwecken: dem Nachweis der erfüllten Betreiberpflichten (gegenüber Aufsichtsbehörden, ZÜS-Prüfern, Unfallversicherungsträgern), der transparente Information des Auftraggebers über Zustand und Historie der Anlagen, sowie der Wissenssicherung für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen.
Der Auftragnehmer etabliert daher ein robustes Dokumentationssystem, das alle relevanten Vorgänge rund um die Aufzüge erfasst. Sämtliche Wartungsarbeiten, Prüfungen, Störungen, Reparaturen und Modernisierungen müssen zeitnah, nachvollziehbar und vollständig dokumentiert werden. Die Dokumentation kann elektronisch erfolgen, sofern dies den gesetzlichen Anforderungen genügt – z. B. anerkannte elektronische Prüfbücher – oder klassisch in Papierform, je nach Wunsch des Auftraggebers. Wichtig ist, dass die Informationen jederzeit verfügbar und gegen Verlust gesichert sind. Der Auftragnehmer sorgt auch für eine IT-technische Anbindung seiner Dokumentationsplattform an die Systeme des Auftraggebers, falls gewünscht, oder stellt zumindest regelmäßige Datenuploads/Berichte bereit.
Alle vorgeschriebenen Dokumente, wie das Prüfbuch (Aufzugsbuch) je Anlage, Wartungsprotokolle, Prüfprotokolle der ZÜS, Störungs- und Reparaturberichte etc., werden vom Auftragnehmer geführt und aktualisiert. Bei behördlichen Prüfungen oder Audits kann der Auftragnehmer so umgehend nachweisen, dass allen Pflichten nachgekommen wurde.
Der Auftragnehmer stellt ein Dokumentationssystem sicher, das mindestens folgende Anforderungen umfasst:
Führen des Aufzugs-Prüfbuchs: Für jede Aufzugsanlage ist ein Prüfbuch (auch "Aufzugsbuch" genannt) zu führen, in dem alle relevanten Angaben und Vorgänge eingetragen werden. Dies umfasst die Stammdaten der Anlage, die Ergebnisse jeder wiederkehrenden Prüfung (mit Datum, Prüfungsart, Prüfer, wesentlichen Feststellungen), alle Mängel und deren Behebung, die durchgeführten Wartungen (Datum, Tätigkeiten, besondere Feststellungen) sowie jede Störung/Reparatur (Datum, Fehlerursache, getroffene Maßnahmen). Das Prüfbuch wird bei Prüfungen durch die ZÜS vorgelegt und muss stets auf aktuellem Stand sein. Der Auftragnehmer führt dieses Buch sorgfältig und verwahrt es zugriffssicher am Einsatzort oder digital.
Digitale Wartungs- und Serviceberichte: Der Auftragnehmer nutzt ein IT-gestütztes System zur Erfassung sämtlicher Serviceeinsätze. Jede Wartung und jeder Reparatureinsatz wird durch den Techniker in einem Servicebericht festgehalten (inkl. Checklisten, Messwerte, ausgetauschte Teile). Diese Berichte werden dem Auftraggeber elektronisch zur Verfügung gestellt, z. B. über ein Web-Portal oder per E-Mail, und im System archiviert. So ist der Auftraggeber stets über die neuesten Arbeiten informiert.
Termin- und Fristenmanagement: Das Dokumentationssystem umfasst ein Wartungs- und Prüfkalender mit allen Soll-Terminen (Wartungen, ZÜS-Prüfungen, ggf. anstehende Modernisierungen). Der Auftragnehmer überwacht diese Termine und dokumentiert die Einhaltung. Bei jeder Wartung wird vermerkt, ob sie fristgerecht stattfand oder mit welcher Abweichung (KPI Termintreue). Ebenso werden Prüftermine und deren Ergebnisse festgehalten. Das System generiert rechtzeitig Erinnerungen an bevorstehende Prüffristen, sodass Fristüberschreitungen vermieden werden.
Mängelberichte und Maßnahmenverfolgung: Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, die nicht sofort behoben werden (z. B. ein Bauteil, das demnächst getauscht werden muss, oder leichte Schäden an der Kabine), so werden diese in einem Mängelprotokoll erfasst. Dieses Protokoll wird dem Auftraggeber periodisch übermittelt oder im Portal einsehbar gemacht. Es enthält Priorität und empfohlene Frist zur Behebung je Mangel. Der Auftragnehmer verfolgt offen stehende Mängel nach (Tracking) und erinnert an deren Abarbeitung – sei es durch ihn selbst oder durch den Auftraggeber, je nach Zuständigkeit.
Regelmäßiges Berichtswesen: Der Auftragnehmer erstellt in vereinbarten Intervallen Zusammenfassungsberichte über die erbrachten Leistungen und den Zustand der Aufzüge. Üblich sind Monats- oder Quartalsberichte, die z. B. enthalten: Anzahl und Art der durchgeführten Wartungen, Übersicht der Störungen (mit Ausfallzeiten, Ursachen), Einhaltung der SLA (Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten), anstehende Prüfungen und Wartungen im nächsten Zeitraum, ggf. besondere Vorkommnisse oder Empfehlungen. Dieses Berichtswesen ermöglicht dem Auftraggeber, einen transparenten Überblick über die Leistung und den Anlagenzustand zu behalten, ohne jedes Detail einzelner Serviceeinsätze verfolgen zu müssen.
IT-Schnittstellen und Zugänge: Um den Austausch von Informationen zu erleichtern, richtet der Auftragnehmer auf Wunsch Schnittstellen zu den IT-Systemen des Auftraggebers ein. Beispielsweise kann der Auftragnehmer sein Instandhaltungssystem mit dem CAFM-System des Auftraggebers koppeln, sodass Meldungen und Berichte automatisiert übertragen werden. Alternativ wird ein Web-Portal zur Verfügung gestellt, in dem der Auftraggeber alle Dokumentationen einsehen und herunterladen kann (Wartungspläne, Berichte, Prüfprotokolle etc.). Der Auftraggeber erhält dabei angemessene Zugriffsrechte, um die Datenhoheit zu gewährleisten. Sämtliche Daten werden regelmäßig gesichert und vertraulich behandelt.
Notfallplan und Anlagendokumentation: Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Vorhaltung und Aktualisierung aller anlagenspezifischen Dokumente. Dazu zählt insbesondere der vorgeschriebene Notfallplan für jede Aufzugsanlage (inkl. Kontaktdaten der Notdienstpersonen, Vorgehensweise bei Befreiung etc.): Sollte sich hier etwas ändern (z. B. andere Notdienstfirma, geänderte Zugangsvoraussetzungen), weist der Auftragnehmer auf die Notwendigkeit der Anpassung hin und hilft bei der Umsetzung. Ebenso verwaltet der Auftragnehmer die technische Dokumentation der Anlagen (Schaltpläne, Handbücher, baurechtliche Unterlagen) im Rahmen seiner Tätigkeit – fehlende Unterlagen meldet er dem Auftraggeber und hilft bei der Beschaffung von Duplikaten beim Hersteller, damit im Bedarfsfall alle Informationen vorliegen.
Durch diese umfassende Dokumentation ist gewährleistet, dass jederzeit Auskunft über den Zustand, die Historie und die Wartung der Aufzüge gegeben werden kann. Der Auftraggeber kann im Fall einer Revision oder eines Audits nachweisen, dass er seinen Betreiberpflichten nachgekommen ist, und der Auftragnehmer hat alle Informationen zur Hand, um die Betreuung der Anlagen effektiv und sicher zu gestalten.
Übernahme der Betreiberpflichten gemäß deutschem Recht
Eine zentrale Anforderung dieser Leistungsbeschreibung ist, dass der Auftragnehmer die Betreiberpflichten im Zusammenhang mit den Aufzugsanlagen weitgehend übernimmt und im Namen des Auftraggebers erfüllt. In Deutschland obliegen dem Betreiber (Auftraggeber) umfangreiche Pflichten, die sich aus Gesetzen und Verordnungen wie der BetrSichV, dem Arbeitsschutzgesetz und den technischen Regelwerken ergeben. Durch die Vergabe an einen fachkundigen Auftragnehmer sollen diese Pflichten professionell umgesetzt werden, wobei der Auftraggeber durch Auswahl und Kontrolle seinerseits die oberste Verantwortung behält.
Konkret verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Leistungen so auszuführen, dass die rechtskonforme und sichere Nutzung der Aufzugsanlagen jederzeit gewährleistet ist. Er handelt im Rahmen dieses Vertrages als verlängerter Arm des Betreibers in technischen Belangen. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller Prüfvorschriften und Fristen, die Umsetzung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen, die Organisation eines sicheren Betriebsablaufs und die Führung der vorgeschriebenen Dokumentation. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftraggeber von den operativen Betreiberpflichten entlastet wird, ohne dass die Pflichterfüllung leidet.
Konkret bedeutet dies:
Sicherstellung der Arbeitssicherheit und Rechtskonformität: Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten, Prüfungen und Betriebsmaßnahmen an den Aufzugsanlagen so aus, dass alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Er orientiert sich dabei an den Vorschriften der BetrSichV, der Technischen Regeln (TRBS 3121 etc.), den Unfallverhütungsvorschriften der BG und den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer implementiert ein eigenes Qualitäts- und Sicherheitsmanagement, sodass z. B. vor jedem Eingriff die notwendigen Abschaltungen erfolgen, Arbeiten nur von befähigtem Personal durchgeführt werden und keine Gefährdungen für Benutzer oder Dritte entstehen.
Fristenüberwachung und Behördenmanagement: Alle Prüf- und Wartungsfristen werden vom Auftragnehmer überwacht. Er stellt sicher, dass keine gesetzliche Prüffrist überschritten wird. Sollte es doch in Ausnahmefällen dazu kommen oder ein sicherheitskritischer Mangel festgestellt werden, meldet der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich und leitet eigenverantwortlich Maßnahmen ein (z. B. Außerbetriebnahme der Anlage). Falls erforderlich, nimmt er Kontakt mit der zuständigen Behörde oder ZÜS auf, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auch bei etwaigen Meldepflichten: Beispielsweise muss der Betreiber eine neue Aufzugsanlage der Aufsichtsbehörde anzeigen – der Auftragnehmer bereitet dafür die Unterlagen vor. Ebenfalls begleitet der Auftragnehmer behördliche Begehungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit den Aufzügen und steht als fachkundiger Vertreter des Betreibers zur Verfügung.
Gefährdungsbeurteilung und Notfallmanagement: Der Auftragnehmer berücksichtigt die vorhandene Gefährdungsbeurteilung für die Aufzugsanlagen und die darin festgelegten Maßnahmen. Falls eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung nicht vorliegt, bietet der Auftragnehmer an, diese in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu erstellen oder zu aktualisieren. Insbesondere im Hinblick auf Notfallmanagement (z. B. Verhalten bei Feuerwehreinsatz, Evakuierung von Personen aus Aufzügen) bringt der Auftragnehmer sein Fachwissen ein. Er sorgt dafür, dass ein Notfallplan vorhanden ist und den realen Gegebenheiten entspricht. Darin sind alle erforderlichen Informationen enthalten (Notrufkette, Befreiungsanleitung, verantwortliche Personen). Der Auftragnehmer übt auf Wunsch mit dem Personal des Auftraggebers oder der Feuerwehr die Personenbefreiung und stellt sicher, dass die Notfallorganisation funktionsfähig ist.
Information und Unterweisung des Betreiberpersonals: Soweit der Auftraggeber eigenes Personal für einfache Tätigkeiten rund um die Aufzüge einsetzt (z. B. Hausmeister zur täglichen Sichtprüfung, Evakuierungshelfer im Notfall), unterstützt der Auftragnehmer durch Schulungen und Unterweisungen. Er stellt z. B. Checklisten für die täglichen Kontrollen bereit, weist das Personal in die Bedienung der Notabsenkung (sofern zulässig) ein oder schult in der Ersten Hilfe für eingeschlossene Personen. Dadurch wird gewährleistet, dass auch die vom Auftraggeber zu verantwortenden Aufgaben fachgerecht erfolgen. Diese Unterweisungsleistungen sind Teil des Gesamtauftrags, sofern nötig, und erfolgen mindestens einmal jährlich oder bei Personalwechsel.
Vollständige Betreiberdokumentation: Der Auftragnehmer hält im Auftrag des Betreibers alle vorgeschriebenen Unterlagen aktuell. Dazu zählen neben dem bereits erwähnten Prüfbuch auch die Aushänge in den Aufzugskabinen (z. B. Prüfplakette mit nächstem Prüftermin und Prüfstelle, Hinweisschilder zur Benutzung, Notrufhinweise) und die Konformitätserklärungen. Sollte etwas fehlen oder ablaufen (z. B. Ablaufen der Notrufsystem-Zertifizierung), kümmert sich der Auftragnehmer proaktiv um Ersatz bzw. Erneuerung. Somit ist der Auftraggeber jederzeit audit-sicher aufgestellt.
Veranlassung von Maßnahmen bei Mängeln: Tritt ein sicherheitsrelevanter Mangel oder Defekt auf, der eine Gefahr darstellt, übernimmt der Auftragnehmer unverzüglich die nötigen Schritte im Sinne der Betreiberpflichten: Dies kann bedeuten, den Aufzug außer Betrieb zu nehmen, bis zur Behebung geeignete Warnhinweise anzubringen und selbstverständlich den Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Er informiert den Auftraggeber umgehend über die getroffenen Maßnahmen. Falls der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt (z. B. bauliche Probleme am Aufzugsschacht), berät der Auftragnehmer den Auftraggeber zu Gegenmaßnahmen und drängt auf zeitnahe Umsetzung, damit die sichere Nutzung wieder gewährleistet ist.
Haftungsübernahme im Rahmen der Delegation: Im Vertrag wird geregelt, dass der Auftragnehmer im Rahmen der übertragenen Pflichten auch entsprechende Haftung übernimmt, soweit rechtlich zulässig. Durch seine Versicherung ist er in der Lage, eventuelle Schäden, die aus Nichterfüllung der Betreiberpflichten resultieren, abzudecken. Der Auftragnehmer entbindet den Auftraggeber im Innenverhältnis von den operativen Risiken, soweit diese durch korrekte Aufgabenerfüllung beherrschbar sind. Der Auftraggeber bleibt allerdings in der Pflicht, den Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen und zu überwachen (VDI 3810 Blatt 6); hierzu liefert der Auftragnehmer alle notwendigen Informationen (Reports, Gesprächsangebote etc.), so dass der Auftraggeber seiner Kontrollpflicht angemessen nachkommen kann.
Es gewährleistet die Übernahme der Betreiberpflichten durch den Auftragnehmer, dass alle gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Aufzüge erfüllt werden. Der Auftraggeber wird administrativ entlastet und kann darauf vertrauen, dass ein kompetenter Partner die sicherheitsrelevanten Aufgaben ausführt. Gleichzeitig behält der Auftraggeber durch geeignete Vertragsgestaltung (Reporting, Meetings, Schlüsselpersonenfestlegung) die Oberhoheit und Übersicht über die ausgelagerte Betreiberverantwortung.
Gesetzliche und normative Grundlagen
Alle Leistungen sind auf der Basis der geltenden deutschen Gesetze, Verordnungen und technischen Regelwerke zu erbringen. Der Auftragnehmer muss diese Normen und Vorschriften kennen und einhalten. Insbesondere im Bereich Aufzugsanlagen gibt es umfangreiche rechtliche Vorgaben, die die Sicherheit und den Betrieb regeln. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundlagen aufgeführt, an denen sich die Leistungserbringung orientieren muss. Diese Aufzählung dient zur Klarstellung der Anforderungen und ist nicht abschließend – der Auftragnehmer hat sämtliche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regeln zu beachten, einschließlich zukünftiger Änderungen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung ist die zentrale Rechtsvorschrift in Deutschland für die Bereitstellung und den Betrieb von Arbeitsmitteln, wozu auch Aufzugsanlagen gehören. Sie regelt umfassend die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Prüfung solcher Anlagen. Für Aufzüge enthält die BetrSichV spezifische Anforderungen, da Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft sind. Dies bedeutet, dass besondere Prüfpflichten und Sicherheitsmaßnahmen gelten. Die BetrSichV verpflichtet den Betreiber u. a. zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen, zur Bestellung von geeigneten Prüfstellen und zur Gewährleistung einer sicheren Benutzung.
Wesentliche Vorgaben aus der BetrSichV im Kontext von Aufzügen sind z. B. die Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme (bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen), die regelmäßigen wiederkehrenden Prüfungen durch ZÜS, das Aushängen einer Prüfplakette im Aufzug, die Ausrüstung mit einem Zwei-Wege-Notrufsystem und die Erstellung eines Notfallplans. Auch schreibt die Verordnung vor, dass Aufzugsanlagen, die nicht den Anforderungen genügen oder deren Prüffrist überschritten ist, außer Betrieb zu nehmen sind, bis der sichere Zustand wiederhergestellt ist. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Der Auftragnehmer orientiert sich bei all seinen Tätigkeiten an der BetrSichV und ihren Anhängen. Er hält den Auftraggeber über relevante Änderungen der Verordnung auf dem Laufenden (z. B. wenn neue Prüfintervalle eingeführt würden oder zusätzliche Ausrüstungen verlangt werden) und passt sein Vorgehen entsprechend an.
Besonders relevant für Aufzugsanlagen sind:
Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV – Aufzugsanlagen: In diesem Abschnitt der Verordnung sind spezifische Regelungen für Aufzüge festgelegt. U. a. wird definiert, welche Anlagen als überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen gelten (im Wesentlichen alle zur Personenbeförderung bestimmten Aufzüge) und dass diese spätestens alle 2 Jahre durch eine ZÜS geprüft werden müssen (Hauptprüfung). Weiterhin wird klargestellt, dass Zwischenprüfungen nach 1 Jahr erfolgen müssen. Zudem fordert die Verordnung, dass jeder Aufzug über ein Notrufsystem verfügen und ein Notfallplan vorhanden sein muss. Diese Bestimmungen bilden einen zentralen Rahmen für die Leistungen des Auftragnehmers.
§ 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln: Dieser Paragraph verpflichtet den Betreiber, bestimmte Arbeitsmittel regelmäßig und ggf. durch befähigte Personen oder zugelassene Stellen prüfen zu lassen. Für Aufzüge konkret bedeutet das: vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen ist eine Abnahmeprüfung erforderlich; intervalmäßige Prüfungen sind durchzuführen; der Umfang der Prüfung richtet sich nach den Anhängen der Verordnung und den technischen Regeln. Der Auftragnehmer setzt diese Vorgaben um, indem er alle Prüfungen gemäß §14 initiiert und sicherstellt, dass sie korrekt ausgeführt werden.
§ 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung: Hier wird gefordert, dass der Arbeitgeber (Betreiber) für alle Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und daraus Schutzmaßnahmen ableitet. Für Aufzüge bedeutet dies u. a., mögliche Gefährdungen bei Benutzung, Wartung und Störung (Einschließen von Personen, Absturzgefahr, elektrische Risiken etc.) zu beurteilen. Der Auftragnehmer unterstützt die Umsetzung der aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen (z. B. regelmäßige Notfallübungen, Beschilderungen, organisatorische Regelungen).
§ 5 BetrSichV – Instandhaltung: In der Verordnung wird klargestellt, dass Arbeitsmittel instand zu halten sind, damit die Sicherheit während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet bleibt. Unterlassene Wartung ist demnach ein Verstoß. Diese Anforderung untermauert die Pflicht des Auftragnehmers, das in der Leistungsbeschreibung beschriebene Wartungsprogramm lückenlos durchzuführen.
(Weitere Paragraphen der BetrSichV, wie z. B. § 15 (Prüfung nach Schäden), § 19 (Meldepflicht bei Unfall) etc., könnten je nach Situation relevant werden. Der Auftragnehmer hat alle einschlägigen Passagen zu berücksichtigen.)
Darüber hinaus sind folgende Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu beachten:
TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen: Diese TRBS konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV speziell für Aufzüge. Sie enthält praxisnahe Vorgaben zum sicheren Betrieb, zur Organisation der Prüfungen, zum Notfallmanagement (z. B. Anforderungen an Notbefreiungskräfte) und zur Wartung. Zum Beispiel regelt TRBS 3121 detailliert, welche Personengruppen im Notfall Zugang zum Aufzug haben müssen, wie Instandhaltungsmaßnahmen zu planen sind und welche Qualifikationen das Wartungspersonal haben muss. Der Auftragnehmer richtet seine Betriebsführung entlang dieser Vorgaben aus.
TRBS 1201 Teil 4 – Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Aufzüge): Diese technische Regel beschreibt den Mindestumfang und die Durchführung der Prüfungen an Aufzugsanlagen im Detail. Sie ist für ZÜS-Prüfer maßgeblich, aber auch der Auftragnehmer nutzt sie als Referenz, um die Prüfungen vorzubereiten. Darin finden sich z. B. konkrete Prüfpunkte für elektrische Anlagen von Aufzügen, Mechanik und Sicherheitsfunktionen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass diese Prüfpunkte auch im Wartungsplan berücksichtigt werden (Vorprüfung) und eventuelle Abweichungen vor dem ZÜS-Termin behoben sind.
TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen: Diese Regel legt die Anforderungen an Personen fest, die Prüfungen an Arbeitsmitteln durchführen dürfen (Qualifikation, Berufserfahrung etc.). Im Aufzugskontext betrifft das vor allem befähigte Personen für die Zwischenprüfungen, falls diese nicht von ZÜS, sondern intern erfolgen (bei reinen Lastenaufzügen möglich) und für Prüfungen nach Änderungen, wenn keine ZÜS-Pflicht besteht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass entsprechendes Personal vorhanden ist, das den TRBS 1203-Kriterien entspricht (z. B. Meister oder Techniker mit mehrjähriger Erfahrung im Aufzugsbereich, spezielle Schulungen).
TRBS 2181 – Schutz vor Gefährdungen bei der Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen: Diese TRBS gibt Hinweise, wie bei Notbefreiungen Risiken minimiert werden (z. B. Absturzgefahr des Fahrkorbs während der Befreiung, elektrische Risiken beim manuellen Absenken). Sie fordert z. B., dass Befreiungen nur von geeigneten, unterwiesenen Personen durchgeführt werden und dass dafür klare Anweisungen existieren (Notfallplan). Der Auftragnehmer befolgt diese Richtlinie, indem er sein Personal entsprechend ausbildet und bei Befreiungen nach den dort genannten Sicherheitsregeln vorgeht.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und DGUV-Vorschriften
Das Arbeitsschutzgesetz als übergeordnetes Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber (Betreiber), für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Dies erstreckt sich auch auf den Betrieb von Anlagen wie Aufzügen, insbesondere wenn Beschäftigte diese nutzen oder daran arbeiten. Aus dem ArbSchG ergibt sich z. B. die Pflicht, Arbeitsmittel sicher bereitzustellen, Unterweisungen durchzuführen und geeignete Schutzausrüstung bereitzustellen. Der Auftragnehmer trägt durch seine fachgerechte Betriebsführung dazu bei, dass der Auftraggeber diesen Pflichten nachkommt. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer die Durchführung der erforderlichen Unterweisungen im technischen Bereich (z. B. für Notbefreiungskräfte) und stellt sicher, dass sein eigenes Personal nach ArbSchG geschützt arbeitet (z. B. durch Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften bei Wartung im Schacht).
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erlässt als Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften, die ebenfalls beachtet werden müssen. Für den Betrieb und die Wartung von Aufzugsanlagen sind insbesondere die folgenden Vorschriften relevant:
Die DGUV-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) konkretisieren die Pflichten im Umgang mit Aufzugsanlagen. Relevant sind vor allem:
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: Diese allgemein gültige Unfallverhütungsvorschrift formuliert Grundpflichten des Unternehmers, z. B. Organisation von Sicherheit, Benennung von Verantwortlichen, Unterweisungen, Erste Hilfe, etc. Im Kontext der Aufzugsbetreuung sorgt der Auftragnehmer dafür, dass diese Grundsätze umgesetzt werden – etwa durch Ernennung eines verantwortlichen Projektleiters für die Sicherheit, regelmäßige Sicherheitsschulungen seiner Mitarbeiter und Ausstattung mit PSA.
DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Diese Vorschrift (ehemals BGV A3) verlangt die regelmäßige Prüfung von elektrischen Anlagen und Geräten durch Elektrofachkräfte. Aufzugsanlagen haben umfangreiche elektrische Komponenten (Steuerungen, Schaltschränke, Antriebe). In der Praxis werden die Sicherheitsprüfungen dieser elektrischen Teile im Rahmen der ZÜS-Prüfungen mit abgedeckt. Der Auftragnehmer stellt dennoch sicher, dass ergänzend alle ortsfesten elektrischen Anlagen der Aufzüge (z. B. Maschinenraum-Schaltschränke) den Forderungen der DGUV V3 genügen. Sollte es separate DGUV V3-Prüfungen geben (manche Betreiber lassen zusätzlich zu ZÜS noch eine Elektroprüfung durchführen), übernimmt der Auftragnehmer auch diese Koordination und Durchführung.
(Neben diesen Kernvorschriften gibt es DGUV-Informationen und Regeln, z. B. DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen", die Hinweise zum sicheren Instandhaltungsprozess geben. Der Auftragnehmer orientiert auch seine internen Arbeitsanweisungen an solchen Regeln.)
Neben Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften sind diverse technische Normen einschlägig, welche die Beschaffenheit, Wartung und Prüfung von Aufzügen betreffen. Der Auftragnehmer muss seine Leistungen gemäß diesen Normen erbringen und etwaige Änder
DIN EN 13015 – Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen: Diese europäische Norm legt Anforderungen an die Wartung von Aufzugsanlagen fest. Sie definiert Begriffe, Grundsätze und Verfahren für die Instandhaltung, einschließlich der Qualifikation des Wartungspersonals, der Dokumentation und der zu beachtenden Sicherheitsregeln. Der Auftragnehmer richtet sein Wartungskonzept nach DIN EN 13015 aus, was bedeutet, dass z. B. bestimmte Inspektionspunkte zwingend Teil jeder Wartung sind und dass ein System zur Qualitätskontrolle der Wartungsarbeiten vorhanden ist.
DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und Prüfungen von Aufzügen: Diese Normen (seit 2017 in Kraft) regeln die technischen Sicherheitsanforderungen an neue Aufzüge (EN 81-20) und die Prüfungsanforderungen (EN 81-50). Alle neueren Aufzüge im Bestand des Auftraggebers werden nach diesen Normen gebaut sein. Für den Auftragnehmer bedeutet dies, dass er mit den technischen Eigenschaften moderner Aufzüge vertraut sein muss (z. B. neue Sicherheitsbauteile, Klemmkraftbegrenzungen der Türen, verbesserte Kabinenbeleuchtung etc.) und seine Wartung entsprechend ausführen muss. Zudem muss er bei Ersatzteilen oder Nachrüstungen darauf achten, dass diese normgerecht sind (z. B. nur zugelassene Sicherheitsbauteile einsetzen). Auch für die Vorbereitung von ZÜS-Prüfungen sind die in EN 81-50 definierten Prüfmethoden bekannt (z. B. Prüfschablonen für Türspalten, Kraftmessgeräte für Türdrücke), welche der Auftragnehmer bereithält.
DIN EN 81-28 – Fernalarm für Personen- und Lastenaufzüge: Diese Norm schreibt die Eigenschaften des Notrufsystems vor (u. a. 24/7-Verbindung, automatische Funktionsprüfung mindestens alle 3 Tage, zweikanalige Kommunikation). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Notrufsysteme in den Aufzügen den Anforderungen der EN 81-28 entsprechen. Das heißt, er überwacht z. B. die regelmäßigen automatischen Testanrufe der Notrufeinrichtungen und reagiert bei Störungen (Fehlermeldungen, ausgebliebene Testbestätigungen). Außerdem gewährleistet er, dass die in der Norm geforderten Reaktionszeiten eingehalten werden (Kontaktaufnahme innerhalb 1 Minute etc.). Sollte ein bestehendes Notrufsystem nicht EN 81-28-konform sein, berät der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Nachrüstung.
DIN EN 81-80 – Bestandsaufzüge / Verbesserungen der Sicherheit (SNEL): Diese Norm (Safety Norm for Existing Lifts) enthält Empfehlungen, wie ältere Aufzüge, die vor Einführung aktueller Normen gebaut wurden, sicherheitstechnisch nachgerüstet oder bewertet werden können. Beispielsweise listet EN 81-80 eine Reihe von Risiken (wie fehlende Kabinentür, ungesicherter Schachtzugang etc.) und Maßnahmen, diese zu beheben. Der Auftragnehmer kennt diese Empfehlungen und nimmt bei Bestandsanlagen eine Einschätzung vor, inwiefern Nachrüstbedarf besteht. Er wird dem Auftraggeber vorschlagen, bestimmte sicherheitsrelevante Modernisierungen gemäß EN 81-80 vorzunehmen, und kann diese dann auch umsetzen.
VDI 3810 Blatt 6 – Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Aufzüge: Diese Richtlinie der Vereinigung Deutscher Ingenieure gibt praxisnahe Hinweise speziell für das Betreiberhandeln bei Aufzügen. Sie benennt Pflichten, Verantwortlichkeiten und organisatorische Maßnahmen für Betreiber und Dienstleister. Darunter fallen z. B. die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung, die Pflichtenübertragung an Wartungsfirmen, Regularien zur Aufzugsaufsicht (Aufzugswärter) und ähnlich. Der Auftragnehmer orientiert sich an den Empfehlungen dieser VDI-Richtlinie, was dem Auftraggeber die Sicherheit gibt, dass anerkannte Best Practices angewandt werden. Beispielsweise wird nach VDI 3810-6 empfohlen, Aufzüge mit hoher Nutzung häufiger zu warten als das Minimum – solche Hinweise werden im Wartungskonzept berücksichtigt.
VDMA 23619 – Branchenempfehlung für Aufzugsanlagen-Service: Dieses vom Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen im VDMA herausgegebene Regelwerk (bzw. Leitfaden) enthält standardisierte Leistungsinhalte und Qualitätskriterien für Wartungsverträge von Aufzügen. Es definiert z. B. Begriffe wie Vollwartung, Teilwartung, beschreibt Musterleistungsverzeichnisse für Wartungsarbeiten und Anforderungen an Serviceberichte. Der Auftragnehmer erfüllt die in VDMA 23619 beschriebenen Kriterien an einen qualitativ hochwertigen Service. Dies bedeutet etwa: klare Leistungskataloge, definierte Reaktionszeiten, Transparenz bei Ersatzteilen, standardisierte Checklisten. Falls der Auftraggeber besondere Vertragsformen (z. B. Vollwartungsvertrag inkl. Ersatzteile) wünscht, kann man sich an den VDMA-Empfehlungen orientieren, um die Abgrenzungen und Inhalte präzise zu fassen.
Prüfungen durch Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Ein besonderer Aspekt der Rechtsgrundlagen ist die Frage, wann eine ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) eingeschaltet werden muss. Bei Aufzugsanlagen gilt grundsätzlich: Alle Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen, unterliegen den ZÜS-Prüfpflichten der BetrSichV. Das heißt, sowohl die Abnahme als auch die wiederkehrenden Prüfungen (Haupt- und Zwischenprüfung) dürfen ausschließlich von einer ZÜS durchgeführt werden. Der Auftragnehmer kann und darf diese Prüfungen nicht in Eigenregie erledigen, sondern übernimmt hier die Rolle des Organisators und des anwesenden Ansprechpartners, der die korrekte Durchführung sicherstellt.
Für reine Lastenaufzüge ohne Personenbeförderung kann es Ausnahmen geben: Solche Anlagen gelten oft nicht als "überwachungsbedürftig" im Sinne der BetrSichV, sofern Personen nicht mitfahren können. Sie müssen dann zwar ebenfalls regelmäßig geprüft werden, aber dies kann unter Umständen durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen statt durch eine ZÜS. In jedem Fall klärt der Auftragnehmer im Vorfeld bei jeder Anlage die Einordnung: Ist die Anlage ZÜS-pflichtig oder nicht? Er dokumentiert dies und richtet den Prüfplan entsprechend aus. Sollte der Betreiber unsicher sein, ob eine bestehende Hebeanlage als Aufzug im Sinne der Verordnung gilt, berät der Auftragnehmer hierzu (ggf. in Abstimmung mit der Behörde).
Im Kontext von Aufzugsanlagen gilt:
Prüfung vor Inbetriebnahme: Jeder Personenaufzug muss eine ZÜS-Abnahme vor Inbetriebnahme haben. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass ohne diese Prüfung kein Betrieb erfolgt. Bei neuen Anlagen koordiniert er mit dem Hersteller und der ZÜS den Abnahmetermin. Bei Modernisierungen klärt er, ob das Ausmaß der Änderung eine neue Abnahme erfordert, und organisiert diese gegebenenfalls analog.
Wiederkehrende Prüfungen: Wie zuvor erläutert, werden Haupt- und Zwischenprüfungen ausnahmslos von ZÜS-Prüfern vorgenommen. Der Auftragnehmer plant diese rechtzeitig vor Fälligkeit. In Absprache mit der ZÜS können mehrere Aufzüge an einem Termin geprüft werden, um effizient zu sein, sofern dies organisatorisch passt. Der Auftragnehmer stellt dem Prüfer alle notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung (z. B. Prüfgewichte für Belastungsfahrten, die meist bei Hauptprüfungen benötigt werden, Messgeräte für Fahrkorbgwichtsüberlastung etc.). Ist der Prüfer eingetroffen, durchläuft der Auftragnehmer mit ihm gemeinsam das Prüfprogramm und assistiert (z. B. Fahrkorb in bestimmte Position fahren, Notablass betätigen unter Aufsicht, Dokumente vorlegen).
Prüfplakette und Prüfberichte: Nach bestandener Prüfung bringt die ZÜS eine Plakette im Fahrkorb an, die Monat und Jahr der nächsten Hauptprüfung anzeigt. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass diese Plakette nicht beschädigt oder entfernt wird und für Nutzer sichtbar bleibt (Pflicht des Betreibers). Den Prüfbericht der ZÜS nimmt der Auftragnehmer entgegen, prüft ihn auf Inhalte (Mängelfreiheit oder Auflagen) und übergibt eine Kopie an den Auftraggeber. Er selbst behält das Original oder eine Zweitschrift im Prüfbuch. Sollte es Mängelberichte geben, so erstellt der Auftragnehmer unmittelbar einen Plan, um alle Beanstandungen fristgerecht zu beseitigen, und informiert die ZÜS nach Erledigung, bzw. vereinbart eine Nachprüfung.
Sonderfälle: Wenn Behörden zusätzlich zu den Routineprüfungen Prüfungen anordnen (z. B. eine Gutachterprüfung nach einem Unfall oder an einer besonders kritischen Anlage), unterstützt der Auftragnehmer. Die amtlichen Gebühren oder Gutachterkosten hierfür trägt in der Regel der Auftraggeber, jedoch übernimmt der Auftragnehmer alle organisatorischen Schritte und stellt dem Prüfer alle gewünschten Informationen bereit. Genauso verhält es sich, wenn etwa für öffentlich zugängliche Aufzüge (z. B. in Einkaufszentren) weitere Nachweise verlangt werden – der Auftragnehmer koordiniert dies.
Durch die enge Zusammenarbeit mit den ZÜS und die vorausschauende Planung garantiert der Auftragnehmer, dass alle gesetzlichen Prüfvorgaben erfüllt werden, ohne dass der Auftraggeber sich im Detail darum kümmern muss. Die Verantwortung für das Einhalten der Prüfzyklen wird im Rahmen dieses Vertrags voll vom Auftragnehmer getragen.
Service-Level-Vereinbarungen (SLA)
Um die Qualität und Reaktionsschnelligkeit der Leistungen messbar und vertraglich abgesichert zu machen, werden klare Service-Level-Vereinbarungen (SLA) getroffen. Diese SLA definieren quantifizierbare Leistungskennwerte, die der Auftragnehmer im laufenden Betrieb einzuhalten hat. Sie betreffen insbesondere die Verfügbarkeit der Aufzugsanlagen, die zulässigen Ausfallzeiten, sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten bei Störungen. Die SLA dienen sowohl dem Auftraggeber als Garantie für die Leistungsqualität als auch dem Auftragnehmer als Planungsgröße und Basis für ein internes Monitoring.
Typische SLA im Aufzugsbereich werden im Folgenden beschrieben. Die genauen Zielwerte und Schwellen werden in den Vertragsunterlagen festgelegt und basieren auf den Anforderungen des Auftraggebers (z. B. höhere Verfügbarkeitsanforderung bei kritischen Anlagen). Bei Nichteinhaltung der vereinbarten SLA-Werte greifen vertraglich definierte Konsequenzen (Malus-Regelungen), während im Falle einer Übererfüllung ggf. Bonusregelungen zur Anwendung kommen können, um den Auftragnehmer zu Bestleistungen zu motivieren.
Verfügbarkeitsgarantien und maximale Ausfallzeiten
Technische Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer garantiert eine Mindestverfügbarkeit der betreuten Aufzugsanlagen, typischerweise z. B. 99 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit wird definiert als Verhältnis der tatsächlich betriebsbereiten Zeit zur Soll-Betriebszeit, in Prozent ausgedrückt. Ausfälle aufgrund geplanter Wartungen (die mit dem Auftraggeber abgestimmt sind) oder durch äußere, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände (z. B. Stromausfall im Gebäude, höhere Gewalt) werden in der Berechnung nicht als Ausfall gewertet. Ein Verfügbarkeitswert von 99 % bedeutet zum Beispiel, dass pro Anlage und Jahr maximal rund 3,7 Tage ungeplante Stillstandszeit auftreten dürfen. Für besonders wichtige Aufzüge könnte ein höherer Wert gefordert werden (z. B. 99,5 %, was ca. 1,8 Tage entspricht).
Maximal zulässige Ausfallzeit pro Ereignis: Zusätzlich zur Gesamtjahresverfügbarkeit wird festgelegt, dass kein einzelnes Störungsereignis länger als eine bestimmte Höchstdauer andauern darf. Beispiel: Für kritische Personenaufzüge (z. B. behindertengerechter Hauptaufzug) darf ein individueller Ausfall nicht länger als 8 Stunden ununterbrochen bestehen, ohne dass zumindest eine Notlösung implementiert ist (z. B. alternative Beförderungsmöglichkeit, Beistellung von Personal als Tragehilfe etc.). Für weniger kritische Anlagen könnte eine höhere Grenze definiert werden (z. B. 24 Stunden). Sollte ein Ausfall diese Grenze überschreiten, muss der Auftragnehmer umgehend eskalieren (z. B. zusätzliche Ressourcen anfordern, Ersatzteile per Nachtexpress beschaffen). Im Vertrag können für solche Fälle Vertragsstrafen vorgesehen werden, falls die Überschreitung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Diese Klausel stellt sicher, dass auch in schwierigen Fällen der Auftragnehmer alles daran setzt, schnell zu lösen oder zu kompensieren.
Verfügbarkeit während definierter Kernzeiten: Falls die Aufzüge insbesondere zu bestimmten Zeiten benötigt werden (z. B. während der Geschäftszeiten Mo–Fr 7–19 Uhr), kann die Verfügbarkeitsgarantie speziell auf diese Betriebszeitenfenster bezogen werden. Dann wird vereinbart, dass die SLA-Verfügbarkeit in diesem Kernzeitraum einzuhalten ist. Ausfälle außerhalb dieses Fensters sind weniger kritisch, werden aber dennoch zeitnah behoben. Dies erlaubt, Wartungsarbeiten z. B. in die nebenzeitlichen Bereiche zu legen, ohne die Kernzeit-Verfügbarkeit zu verletzen. Die Definition der Zeitfenster erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Geplante Wartungsfenster: Im SLA wird geregelt, wie viele und wie lange geplante Wartungsstillstände erlaubt sind, ohne die Verfügbarkeitsquote zu beeinträchtigen. Üblich ist, eine gewisse Zahl Stunden pro Anlage und Jahr für Wartungen auszunehmen (z. B. "pro Aufzug sind bis zu 8 Stunden pro Quartal für planmäßige Wartung vorgesehen"). Der Auftragnehmer stimmt die genaue Lage dieser Fenster im Voraus mit dem Auftraggeber ab (z. B. an Wochenenden oder abends). Überschreitet der Auftragnehmer die geplante Dauer (d.h. die Wartung dauert länger als vorgesehen und verursacht dadurch einen zusätzlichen Nutzungsausfall), so wird diese überschreitende Ausfallzeit als ungeplante Stillstandszeit gewertet und fließt in die Verfügbarkeitsrechnung ein bzw. kann zu SLA-Malus führen.
SLA-Nichterfüllung und Bonus/Malus: Der Vertrag sieht vor, dass bei Nichterreichen der garantierten Verfügbarkeit entsprechende Malus-Regelungen greifen. Beispielsweise könnte je 0,5 % unter dem Zielwert eine prozentuale Vergütungskürzung vereinbart sein. Umgekehrt kann – falls der Auftraggeber es wünscht – ein Bonus gewährt werden, wenn die Verfügbarkeit über Plan liegt (dies soll den Auftragnehmer zu weiterer Optimierung anspornen). Alle Abweichungen werden in den SLA-Reports dokumentiert und gemeinsam ausgewertet.
Reaktionszeiten und Störungsbeseitigung (Rufbereitschaft)
Reaktionszeit bei Störungsmeldung: Die Zeit zwischen der Meldung einer Störung (sei es durch einen Nutzer, den Auftraggeber oder ein automatisches Fernüberwachungssystem) und der ersten Reaktion des Auftragnehmers wird vertraglich festgelegt. Typisch ist eine sehr kurze Reaktionszeit auf Notrufe (z. B. < 1 Minute Sprechverbindung) und eine definierte Rückmeldezeit für allgemeine Störungen (z. B. innerhalb von 30 Minuten telefonisch Kontaktaufnahme durch einen Techniker zwecks Problemanalyse). Diese Phase dient der Qualifizierung der Störung: Der Auftragnehmer versucht remote zu diagnostizieren, gibt eventuell erste Anweisungen und entscheidet dann über das weitere Vorgehen (Vor-Ort-Einsatz).
Vor-Ort-Einsatzbeginn: Wenn ein Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, innerhalb definierter Fristen einen qualifizierten Techniker an der Anlage eintreffen zu lassen. Hier können abgestufte Zeiten je nach Dringlichkeitskategorie vereinbart werden. Beispiel: Störungsklasse 1 (Personen eingeschlossen oder komplette Ausfall eines Hauptaufzugs) – Techniker < 1 Stunde vor Ort; Klasse 2 (wichtiger Aufzug ausgefallen, aber keine Gefahr) – Techniker < 3 Stunden vor Ort; Klasse 3 (geringere Priorität) – Techniker am nächsten Werktag vor Ort. Diese Zeiten sind als Maximalzeiten definiert, die in 95% der Fälle nicht überschritten werden dürfen. Der Auftragnehmer plant seine Bereitschaft so, dass auch nachts und an Wochenenden diese Vorgaben eingehalten werden können (z. B. durch Ablösungssystem, strategische Platzierung der Servicestützpunkte).
Wiederherstellungszeit (Mean Time to Repair, MTTR): Neben der reinen Ankunftszeit wird im SLA oft eine maximale bzw. durchschnittliche Reparaturdauer vereinbart. Beispielsweise könnte gefordert werden, dass 90 % aller Störungen innerhalb von 4 Stunden nach Techniker-Eintreffen behoben sein müssen. Alternativ kann ein Durchschnitt (MTTR) über alle Fälle definiert werden (z. B. Durchschnittliche Störungsbehebungszeit = 3 Stunden). Wichtig ist, dass hier realistische, aber ambitionierte Werte gesetzt werden, die der Auftragnehmer durch effiziente Prozesse erreicht. Für schwerwiegende Defekte, die eine längere Reparatur erfordern, greifen wiederum die oben genannten maximalen Ausfallzeiten und Eskalationsprozeduren.
Verfügbarkeit der Rufbereitschaft: Ein SLA-Punkt betrifft auch die Erreichbarkeit der Notruf- und Störungs-Hotline. Hier kann festgelegt sein, dass z. B. 99 % der Anrufe sofort angenommen werden (bzw. bei besetzter Leitung innerhalb 60 Sekunden ein Rückruf erfolgt). Der Auftragnehmer richtet hierfür gegebenenfalls eine redundante Erreichbarkeit ein (mehrere Mitarbeiter im Schichtdienst, Backup-Leitstelle), um diese Quote sicherzustellen. Ebenso wird vereinbart, dass Notrufe niemals auf einem Anrufbeantworter landen, sondern immer persönlich entgegengenommen werden.
Eskalationsstufen: In den SLA kann definiert werden, dass bei Überschreiten bestimmter Zeitmarken automatische Eskalationen erfolgen. Beispiel: Wenn ein Techniker nach 60 Minuten noch nicht am Einsatzort eingetroffen ist, obwohl SLA 1 Stunde vorsieht, muss der Auftragnehmer einen höheren Vorgesetzten informieren und ggf. zusätzliche Ressourcen mobilisieren (z. B. einen weiteren Techniker oder den nächstgelegenen Subunternehmer). Solche Mechanismen stellt der Auftragnehmer intern in seinem Qualitätsmanagement sicher. Für den Auftraggeber bedeutet das, dass auch bei ungewöhnlichen Umständen (etwa zwei gleichzeitigen kritischen Störungen) eine Priorisierung und ggf. Nachalarmierung erfolgt, um die SLA dennoch möglichst einzuhalten.
SLA-Reporting: Bestandteil der Vereinbarung ist, dass der Auftragnehmer regelmäßig (monatlich oder quartalsweise) einen SLA-Report vorlegt. Darin werden die Kennzahlen den Sollwerten gegenübergestellt: Anzahl der Störungen nach Kategorien, durchschnittliche Reaktionszeit, durchschnittliche Reparaturzeit, Verfügbarkeitsquote im Zeitraum etc., und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden. Abweichungen werden erläutert ("z. B. Aufzug A Verfügbarkeit 96 % wegen Motorschaden im März, siehe Bericht XY"). Dieses Reporting schafft Transparenz und ermöglicht dem Auftraggeber, die Leistung objektiv zu überwachen. Bei wiederholter Unterschreitung von SLA-Vorgaben wird gemeinsam eine Ursachenanalyse durchgeführt, und der Auftragnehmer muss Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen (z. B. zusätzliches Personal einsetzen, erweitertes Ersatzteillager, Schulung zu bestimmten Problemstellungen), um wieder in den Zielbereich zu gelangen.
Mit diesen SLA wird festgelegt, wie schnell und zuverlässig der Auftragnehmer seine Leistungen erbringen muss, insbesondere im Störungsfall. Sie schützen den Auftraggeber vor unzumutbar langen Stillständen und dienen dem Auftragnehmer als klare Zielvorgabe. Beide Parteien profitieren von den eindeutig definierten Erwartungen: Der Auftraggeber erhält eine vertraglich gesicherte Servicequalität, der Auftragnehmer kann anhand der SLA seine Ressourcen planen und seine Performance kontinuierlich messen.
Qualitätskennzahlen (KPIs)
Zur Bewertung der Leistung des Auftragnehmers und zur kontinuierlichen Verbesserung werden messbare Key Performance Indicators (KPIs) festgelegt. Diese Kennzahlen ermöglichen es, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten quantitativ zu überwachen und Trends im Anlagenbetrieb zu erkennen. Die KPIs werden eng mit den SLA verknüpft sein und regelmäßig im Reporting ausgewertet. Nachstehend sind die wichtigsten KPI im Zusammenhang mit der technischen Betriebsführung der Aufzüge aufgeführt:
Die wichtigsten KPIs in Bezug auf die Aufzugs-Betriebsführung sind:
Verfügbarkeitsquote der Aufzugsanlagen: Dieser KPI misst die tatsächliche technische Verfügbarkeit jeder Aufzugsanlage über einen definierten Zeitraum (Monat, Quartal, Jahr) in %. Berechnet wird sie gemäß SLA-Definition (Verhältnis Betriebszeit zu Ausfallzeit, bereinigt um geplante Stillstände). Zielwert ist beispielsweise ≥ 99 %. Eine hohe Verfügbarkeitsquote zeigt, dass der Auftragnehmer Störungen effektiv vorbeugt und aufgetretene schnell behebt. Im Reporting wird die Verfügbarkeit pro Anlage und als Durchschnitt aller Anlagen ausgewiesen. Abweichungen vom Zielwert sind zu kommentieren („Aufzug 2 nur 95 % Verfügbarkeit, da im Februar Getriebebruch mit 3 Tagen Ausfall – Maßnahme: Ersatzgetriebe jetzt auf Lager, um künftige Ausfallzeit zu reduzieren“).
Termintreue der Wartungen und Prüfungen: Dieser KPI gibt an, zu wie viel Prozent die planmäßigen Wartungstermine und gesetzlichen Prüftermine fristgerecht durchgeführt wurden. Das Ziel ist 100 % Einhaltung. Die Berechnung erfolgt als Anteil fristgerecht erledigter Termine an allen geplanten Terminen im Zeitraum. Beispielsweise: im Quartal waren 10 Wartungen vorgesehen, alle 10 wurden planmäßig durchgeführt = 100 %; wenn 1 Wartung um 2 Wochen überzogen wurde, dann 90 %. Besonders kritisch sind gesetzliche Prüftermine (ZÜS-Prüfungen) – diese dürfen nicht überschritten werden. Daher wird deren Einhaltung ggf. separat als KPI „Compliance-Quote“ erfasst. Dieser KPI gibt dem Auftraggeber die Sicherheit, dass der Auftragnehmer die Terminüberwachung im Griff hat und seinen planerischen Pflichten nachkommt.
Einhaltung der gesetzlichen Prüffristen (Compliance-Quote): Dieser spezielle KPI betrachtet ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen (Haupt- und Zwischenprüfungen, ggf. besondere Prüfungen). Zielwert ist hier 100 % – jede Prüfung muss innerhalb des vorgeschriebenen Intervalls erfolgen. Jeder Verstoß (also eine Fristüberschreitung) wäre ein gravierender Mangel. Daher ist im Normalfall diese Quote immer 100 %. Sollte sie auch nur geringfügig darunter liegen, müsste der Auftragnehmer unverzüglich Bericht erstatten und Korrekturmaßnahmen einleiten (inkl. Ursachenanalyse, warum es zum Verfehlen kam). Zusätzlich zur reinen Rückschau kann der Auftragnehmer hier eine vorausschauende Komponente etablieren, z. B. ein Ampelsystem für anstehende Prüfungen (grün = alles planmäßig, gelb = steht in <1 Monat an, rot = überfällig), um proaktiv zu steuern, dass kein Termin versäumt wird.
Durchschnittliche Störungsbehebungszeit: Dieser KPI misst, wie lange im Schnitt eine Störungsbeseitigung dauert, vom Eingang der Störungsmeldung bis zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (vergleichbar dem MTTR). Er wird z. B. über alle Störungen eines Quartals gemittelt. Außerdem kann er nach Kategorien ausgewertet werden (kritische vs. weniger kritische Störungen). Zielvorgaben leiten sich aus den SLA ab, z. B.: „90 % aller Störungen Klasse A in <4 Stunden behoben, Klasse B in <8 Stunden“. Ein niedriger Durchschnittswert zeigt die Effizienz des Instandsetzungsteams. Sollte ein Trend zu längeren Behebungszeiten erkennbar sein, müsste der Auftragnehmer gegensteuern (z. B. durch mehr Personal, bessere Ersatzteilhaltung).
Anzahl ungeplanter Stillstände / Störungsfrequenz: Hier wird erfasst, wie viele Störfälle pro Anlage und Zeitraum aufgetreten sind. Beispiel: "im letzten Quartal 1 Störung an Aufzug 1, 3 Störungen an Aufzug 2" etc. Daraus lässt sich erkennen, ob bestimmte Anlagen besonders störanfällig sind oder ob die Gesamtstörungszahl abnimmt/ zunimmt. Ziel ist es, die Störungsanzahl durch präventive Instandhaltung zu minimieren. Der Auftraggeber könnte z. B. als Ziel formulieren: "< X Störungen pro Aufzug und Jahr". Natürlich lassen sich Störungen nie komplett vermeiden, aber ein deutlicher Anstieg der Frequenz signalisiert Handlungsbedarf (z. B. nähert sich die Anlage dem Lebensende oder es gibt systematische Probleme). Dieser Indikator steht in engem Zusammenhang mit der Verfügbarkeit, ist aber granularer. Er hilft, auffällige Ausreißer zu identifizieren.
Nutzerzufriedenheit / Feedback-Qualität: Neben den technischen KPIs kann auch die Zufriedenheit der Nutzer und des Auftraggebers mit dem erbrachten Service als Qualitätskriterium dienen (man spricht hier auch von "XLA" – eXperience Level Agreements). Dies ist schwer direkt messbar, kann aber qualitativ erhoben werden, z. B. durch jährliche Befragungen des Auftraggebers oder der Gebäudenutzer. Aspekte könnten sein: War die Kommunikation im Störungsfall freundlich und hilfreich? Waren Berichte verständlich? Wurden Nutzerbeschwerden ernst genommen? Der Auftragnehmer sollte bereit sein, solche weichen Faktoren ebenfalls in seine Leistungsbeurteilung einzubeziehen und kontinuierlich zu verbessern (z. B. Schulung der Servicetechniker in Auftreten und Kommunikation).
Für die wichtigsten KPIs (Verfügbarkeit, Reaktions-/Reparaturzeiten, Fristeneinhaltung) werden im Vertrag konkrete Zielwerte und Schwellen definiert. Die Erfüllung wird, wie oben beschrieben, regelmäßig überprüft (SLA-Reporting). Bei Abweichungen greifen vertraglich festgelegte Mechanismen (z. B. Nachbesserungspläne, Vertragsstrafen bei Unterschreiten kritischer Schwellen, Bonus bei Überschreitung von Zielwerten).
Durch die Etablierung dieser Kennzahlen wird die Leistung transparent und steuerbar. Der Auftragnehmer richtet ein internes KPI-Monitoring ein, um die Qualität kontinuierlich zu überwachen und Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren (kontinuierlicher Verbesserungsprozess, KVP). Für den Auftraggeber sind die KPIs ein Mittel, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten objektiv nachzuhalten, ohne sich in jedes Detail der Ausführung einarbeiten zu müssen. Die KPI-Entwicklung wird typischerweise in regelmäßigen Jour Fixe-Besprechungen erörtert und ggf. werden Maßnahmen vereinbart, falls Kennzahlen vom Soll abweichen.
Losstruktur und Vergabeanforderungen
Die gesamte beschriebene Leistung wird im Rahmen dieser Ausschreibung in einem einzigen Los vergeben. Das bedeutet, ein einziger Auftragnehmer (bzw. ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft) übernimmt vollumfänglich alle Aufgaben der technischen Betriebsführung und Instandhaltung der Aufzugsanlagen, wie oben dargestellt. Durch diese Gesamtvergabe in einem Los wird eine klare Verantwortungszuweisung erreicht: Es gibt keine Überschneidungen oder Unklarheiten zwischen mehreren Dienstleistern, sondern der Auftragnehmer trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der Aufzüge. Schnittstellenprobleme werden so minimiert.
Der Bieter muss in seinem Angebot sämtliche beschriebenen Leistungen berücksichtigen und preislich einpreisen. Es ist nicht vorgesehen, die Leistungen aufgeteilt an verschiedene Anbieter zu vergeben; vielmehr sucht der Auftraggeber einen Partner, der die gesamte Leistungspalette abdecken kann (ggf. unter Einsatz von Nachunternehmern, aber in eigener Verantwortung).
Diese Losbildung stellt hohe Anforderungen an den Bieter, sowohl hinsichtlich seiner fachlichen Breite (Wartung, Prüfung, Notdienst, Modernisierung – all das muss er abdecken) als auch hinsichtlich seiner Kapazität. Die Eignungsanforderungen spiegeln dies wider, indem z. B. Referenzen für vergleichbare Gesamtverantwortungs-Aufträge verlangt werden.
Leistungsgegenstand und Umfang des Loses
Leistungsgegenstand dieses Loses ist die ganzheitliche Betreuung der Aufzugsanlagen des Auftraggebers. Dazu zählen alle Leistungen gemäß obiger Beschreibung (Wartung, Prüfungen, Instandhaltung, Störungsdienst, Dokumentation, Betreiberpflichten-Services) für sämtliche im Bestand befindlichen Aufzüge des Auftraggebers.
Der Auftrag umfasst alle Aufzugsarten im Betrieb des Auftraggebers, einschließlich (aufzählungsweise, an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen):
Personenaufzüge: Alle Personen- und Kombi-Aufzüge, die dem Transport von Menschen dienen, einschließlich solcher mit besonderen Ausstattungen (z. B. behindertengerechte Aufzüge, Bettenaufzüge in Krankenhäusern, Panoramaaufzüge, Feuerwehraufzüge sofern vorhanden). Sowohl konventionelle Aufzüge mit Maschinenraum als auch maschinenraumlose Aufzüge (MRL) fallen darunter.
Lastenaufzüge: Alle Lastenaufzüge und Güteraufzüge, sei es mit oder ohne Begleitmöglichkeit für Personen. Dazu zählen z. B. große Lastenaufzüge in Industriebetrieben, die vorrangig dem Materialtransport dienen, aber nach Bedarf auch Personen mitnehmen (mit entsprechender Zulassung), oder reine Güteraufzüge in Lagern.
Hydraulische Aufzüge: Speziell alle Aufzüge mit hydraulischem Antriebssystem (meistens geringer Förderhöhe, z. B. 2-3 Stockwerke), egal ob zur Personen- oder Lastenbeförderung. Diese Anlagen haben besondere Wartungsanforderungen (Hydraulikölpflege, Dichtungsprüfungen), die im Leistungsumfang enthalten sind.
Sonstige Aufzüge/Sonderaufzüge: Dazu gehören ggf. Kleingüteraufzüge (Speiseaufzüge) falls vorhanden, Paternosteraufzüge (historische kontinuierliche Aufzüge, die besonderer Betreuung bedürfen) oder spezielle Aufzüge wie Schrägaufzüge oder Freiluft-/Außenaufzüge an Gebäudefassaden. Auch diese Anlagen werden vom Auftragnehmer mitbetreut, sofern sie in der Anlagenliste des Auftraggebers aufgeführt sind.
Technischen Daten
Eine detaillierte Anlagenliste mit allen relevanten technischen Daten (Aufzugstyp, Tragfähigkeit, Förderhöhe bzw. Haltestellenanzahl, Baujahr, Hersteller, Standort usw.) wird den Vergabeunterlagen beigefügt. Alle dort aufgeführten Anlagen gehören zum Leistungsumfang. Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit neue Aufzugsanlagen beschaffen oder bestehende stilllegen/außer Betrieb nehmen, wird der Leistungsumfang entsprechend dynamisch angepasst. Z. B. können neu hinzugekommene Anlagen über eine vertraglich vereinbarte Preisanpassung (Einheitspreise pro Anlage oder pro Wartung) in das Vertragsverhältnis aufgenommen werden. Umgekehrt können stillgelegte oder außer Betrieb genommene Anlagen aus dem Leistungsumfang (und der Vergütung) herausgenommen werden, gemäß den im Vertrag definierten Regelungen zur Leistungsänderung (z. B. basierend auf VOB/B oder entsprechenden Anpassungsklauseln). Somit bleibt der Vertrag flexibel und kann an veränderte Bestände angepasst werden.
Durch die Vergabe in einem Los übernimmt der Auftragnehmer auch die Gesamtkoordination aller eventuell erforderlichen Subleistungen. Es obliegt ihm, ggf. Subunternehmer für Spezialaufgaben einzusetzen – beispielsweise ein autorisiertes Elektrounternehmen für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen der Elektroanlagen, falls er diese nicht selbst erbringen darf, oder einen spezialisierten Partner für die Notrufzentrale, falls er keinen eigenen Notrufservice betreibt. In jedem Fall verbleibt die Verantwortung vollständig beim Hauptauftragnehmer. Dieser muss die Einhaltung aller Anforderungen durch eingesetzte Nachunternehmer sicherstellen und regelmäßig überwachen. Der Auftraggeber hat einen einzigen Ansprechpartner (den Hauptauftragnehmer) für alle Belange rund um die Aufzüge. Die Kommunikationswege sind dadurch vereinfacht und der Auftragnehmer übernimmt auch die interne Koordination zwischen verschiedenen Gewerken (z. B. falls für eine Modernisierung ein Bauunternehmen beteiligt werden muss, steuert der Auftragnehmer dies als Teil seiner Leistung, soweit es den Aufzug betrifft).
Leistungszeitraum
Der Vertrag wird voraussichtlich für eine mehrjährige Laufzeit geschlossen, z. B. 4 Jahre mit Verlängerungsoption. Die genaue Laufzeit und mögliche Verlängerungs-/Optionszeiträume werden in den Vergabeunterlagen festgelegt. Während des Leistungszeitraums muss der Auftragnehmer die Leistungen in gleichbleibend hoher Qualität erbringen. Eine Einarbeitungsphase am Anfang (Mobilisierungsphase) und eine Abschlussphase am Ende (Demobilisierung) sind im Angebot mit zu berücksichtigen.
Zum Vertragsende ist eine geordnete Übergabe sicherzustellen, falls der Auftrag danach nicht verlängert oder an einen anderen Dienstleister vergeben wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Dokumentationen vollständig zu übergeben, offene Maßnahmen mitzuteilen und (in angemessenem Umfang) eine Einarbeitung eines Nachfolgedienstleisters zu unterstützen. Dies dient dazu, einen bruchlosen Übergang zu gewährleisten und die Betriebssicherheit der Aufzüge auch über den Vertragszeitraum hinaus zu sichern. Entsprechende Regelungen (z. B. für eine Mitarbeit des Auftragnehmers in den letzten Vertragswochen an der Datenübergabe, gemeinsame Begehung mit Nachfolger etc.) werden vertraglich getroffen.
Vergütung
Die Vergütung der Leistungen erfolgt in der Regel als Pauschalpreis (ggf. in Form einer Jahrespauschale, zahlbar in monatlichen Raten). In dieser Pauschale sind sämtliche planmäßigen Leistungen gemäß dieser Leistungsbeschreibung enthalten. Dazu zählen insbesondere alle Wartungsarbeiten, planmäßige Inspektionen, gesetzliche Prüfvorbereitungen und Begleitungen, Dokumentation, Bereitschaftsdienst etc., soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Pauschale deckt auch den üblichen Verschleißteilebedarf ab (Kleinmaterial, Schmierstoffe, Dichtungen, Schrauben etc.).
Für nicht planbare Mehrleistungen kann eine separate Vergütungsregelung vereinbart werden. Dazu zählen beispielsweise größere Instandsetzungen infolge unvorhersehbarer Defekte, der Ersatz von kostenintensiven Komponenten (z. B. Komplettaustausch der Steuerung, Erneuerung des Antriebsmotors) oder Modernisierungsmaßnahmen. Hier kann im Vertrag vorgesehen sein, dass solche Leistungen nach Aufwand (Einheitspreise oder Stundensätze) oder nach vorherigem Einzelangebot vergütet werden. Um den Umfang einzugrenzen, wird typischerweise eine Leistungsgrenze definiert – z. B. alle Einzelreparaturen bis zu einem Wert von XYZ € sind in der Pauschale enthalten, darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen einer separaten Beauftragung. Ebenso kann geregelt sein, dass Ersatzteile bis zu einem bestimmten Stückpreis inklusive sind, teurere Ersatzteile jedoch extra berechnet werden. Diese Details sind vom Bieter in seinem Angebot transparent darzustellen.
Die Pauschalvergütung sollte auch die Kosten für die Zustandsüberwachung und Erstellung von Modernisierungskonzepten enthalten – also alles, was im Sinne einer Totalservice-Vereinbarung erwartet wird. Nicht enthalten sind selbstverständlich externe Gebühren (z. B. Gebühren der ZÜS-Prüfer, behördliche Abnahmen); solche Kosten trägt der Auftraggeber direkt oder der Auftragnehmer legt sie als durchlaufende Posten weiter (je nach Vereinbarung).
Im Angebot sind vom Bieter etwaige Preisgleitklauseln zu benennen (z. B. Indexierung bei sehr langfristigen Verträgen) sowie die Konditionen für die optionalen Verlängerungsjahre. Außerdem sollte der Bieter klar angeben, welche Leistungen er als Sonderleistungen außerhalb der Pauschale ansieht, damit es im Vertragsvollzug keine Unklarheiten gibt. Grundsätzlich gilt aber: Alle Leistungen, die zum beschriebenen Betriebskonzept gehören, gelten als mit der Pauschale abgegolten, solange sie nicht explizit ausgenommen wurden.
Schnittstellen und Leistungsabgrenzung
Trotz des umfassenden Leistungsumfangs gibt es klare Abgrenzungen zu anderen Verantwortungsbereichen. Diese dienen dazu, Missverständnisse zu vermeiden und festzulegen, welche Aufgaben nicht vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Loses übernommen werden. Alles, was unmittelbar mit Wartung, Inspektion, Instandsetzung und sicherem Betrieb der Aufzüge zusammenhängt, ist Teil dieses Loses – außer es ist ausdrücklich ausgenommen. Dinge hingegen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen (z. B. Bedienung der Anlage, bauliche Infrastruktur), bleiben in der Verantwortung des Auftraggebers, wobei der Auftragnehmer hier unterstützend wirkt, aber nicht die letztliche Verantwortung trägt.
Insbesondere gelten folgende Abgrenzungen:
Bedienung der Aufzüge im Alltagsbetrieb: Die tägliche Nutzung und Bedienung der Aufzugsanlagen (durch Fahrgäste, Mitarbeiter des Auftraggebers etc.) liegt weiterhin vollständig beim Auftraggeber bzw. den Nutzern. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Anlagen betriebsbereit und sicher sind, übernimmt aber keine Bedienleistungen (wie z. B. Fahrstuhlführer o. ä.). Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Benutzer die Aufzüge ordnungsgemäß verwenden (z. B. keine Überladung, keine unsachgemäße Nutzung); der Auftragnehmer kann hierbei durch Hinweisschilder oder Empfehlungen unterstützend tätig sein, jedoch nicht durch dauernde Präsenz.
Einfache tägliche Sicht- und Funktionskontrollen: Es ist üblich, dass Verantwortliche des Betreibers (z. B. Hausmeister oder Sicherheitspersonal) in regelmäßigen Abständen einfache Kontrollen vornehmen – etwa morgens prüfen, ob die Aufzüge ordnungsgemäß in der Grundstellung stehen, Kabinenbeleuchtung funktioniert, Notruf testweise auslösen (je nach interner Regel) etc. Solche Routinekontrollen bleiben in der Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch Checklisten dafür bereitstellen und das Personal schulen, führt diese Routinechecks aber nicht selbst täglich durch (außer es wird separat vereinbart, z. B. wenn ein On-Site-Techniker des Auftragnehmers dauerhaft vor Ort ist). Wenn dem Betreiberpersonal dabei Unregelmäßigkeiten auffallen, meldet es diese an den Auftragnehmer (Stördienst). Umgekehrt informiert der Auftragnehmer das Betreiberpersonal über relevante Einschränkungen oder Vorsichtsmaßnahmen (z. B. "Aufzug 1 bis zur Reparatur nur im Notbetrieb nutzen, nicht für Publikum freigeben").
Kostenintensive Ersatzteile und Modernisierungen: Die Lieferung und Montage von Ersatzteilen ist grundsätzlich im Leistungsumfang enthalten, solange es sich um übliche Verschleiß- und Kleinteile handelt. Hochwertige oder sehr teure Ersatzteile sowie umfangreiche Modernisierungen sind dagegen ausgenommen und werden separat vergütet. Beispielsweise kann im Vertrag geregelt sein, dass der Austausch eines kompletten Antriebsmotors oder der gesamten Steuerung – sofern außerhalb der planmäßigen Modernisierungsstrategie erforderlich – als Sonderleistung gilt. Der Auftragnehmer übernimmt zwar die Planung, Beschaffung und Einbau solcher Teile (inkl. Funktionsprüfung), aber die Kosten für derart große Komponenten trägt der Auftraggeber zusätzlich, falls nicht anders vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in solchen Fällen vor der Beschaffung informieren und eine Freigabe einholen, insbesondere da meist mehrere Optionen (Reparatur vs. Neuteil, verschiedene Fabrikate) bestehen.
Neubeschaffung von Anlagen und größere Umbauten: Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit neue Aufzugsanlagen errichten (z. B. im Zuge eines Gebäudeumbaus) oder bestehende Anlagen wesentlich umbauen lassen (z. B. Austausch der gesamten Aufzuganlage, Anbau weiterer Haltestellen), so fällt dies nicht in diesen Wartungsvertrag als solches. Die Durchführung solcher Projekte (Planung, Lieferung, Montage neuer Aufzüge) ist nicht Bestandteil dieses Loses. Allerdings ist die Schnittstelle so gestaltet, dass der Auftragnehmer frühzeitig eingebunden wird: Er berät den Auftraggeber hinsichtlich Kompatibilität der neuen Anlage mit dem Wartungskonzept, übernimmt ggf. die Abnahmeprüfung der neuen Anlage und integriert sie anschließend in seinen Betreuungsumfang (gegen entsprechende Anpassung der Vergütung). Die eigentliche Projektabwicklung (Neubau/Umbau) obliegt dem Auftraggeber bzw. einem separaten Auftragnehmer; der hier beschriebene Auftragnehmer muss jedoch kooperieren, z. B. durch Abstimmung von Terminen (etwa Stromabschaltungen, Außerbetriebnahmen benachbarter Aufzüge während Bauarbeiten) und durch Bereitstellung seiner Anlagenkenntnis.
Schnittstelle zur baulichen Gebäudeinfrastruktur: Aufzugsanlagen sind in die Gebäudestruktur eingebunden (Schachtgerüst, Fahrkorbführung, Maschinenraum-Boden usw.). Die bauliche Unterhaltung des Gebäudes (z. B. Statik des Aufzugsschachts, Tragfähigkeit der Decken, Zustand der Schächte, Türöffnungen im Mauerwerk) bleibt in der Verantwortung des Auftraggebers bzw. dessen Facility Management. Der Auftragnehmer überwacht und meldet zwar auffällige Punkte (z. B. Wassereintritt in den Aufzugsschacht, Risse oder Setzungen am Schachtgerüst, unzureichende Beleuchtung im Maschinenraum), aber die Instandsetzung dieser baulichen Mängel gehört nicht zum Leistungsumfang dieses Loses. Hier muss eng zusammengearbeitet werden: Erkennt der Auftragnehmer einen baulichen Mangel, informiert er den Auftraggeber unverzüglich, der dann entsprechende Fachfirmen beauftragt. Umgekehrt informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer über geplante bauliche Prüfungen oder Änderungen, die die Aufzüge betreffen (z. B. Sanierung des Schachtenschachts, Asbestbeseitigung im Maschinenraum), damit der Auftragnehmer seine Arbeiten darauf abstimmen kann.
Behördliche Auflagen und Prüfungen außerhalb der Instandhaltung: Sollte eine Behörde zusätzliche Prüfungen oder Gutachten anordnen, die über den normalen Prüfrahmen hinausgehen (z. B. ein Sondergutachten durch einen Sachverständigen nach einem schweren Unfall, Prüfung vor Inbetriebnahme eines Aufzugs bei einer Veranstaltung durch TÜV), so unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber zwar technisch und organisatorisch, jedoch sind die amtlichen Gebühren oder Gutachterkosten dafür nicht in der Wartungspauschale enthalten. Diese Kosten trägt der Auftraggeber separat, außer der außerordentliche Prüfaufwand wurde durch einen Fehler des Auftragnehmers verursacht. Im Vertrag wird festgelegt, wie solche Fälle gehandhabt werden (i.d.R. Nachweis und Separatberechnung der Fremdkosten).
Verbleibende Betreiberpflicht des Auftraggebers (Aufsichtspflicht): Gemäß den Grundsätzen (u. a. VDI 3810) bleibt der Auftraggeber trotz Delegation in der Pflicht, einen geeigneten Auftragnehmer auszuwählen und die Leistungserbringung angemessen zu kontrollieren. Diese Verantwortung des Auftraggebers liegt naturgemäß außerhalb des Loses – aber der Auftragnehmer erleichtert die Wahrnehmung dieser Pflicht durch maximale Transparenz und Kooperation. Das heißt: regelmäßige Berichtserstattung, proaktive Kommunikation bei Problemen, Teilnahme an Kontrollgesprächen und Audits, Offenlegung der Qualifikationen etc. sind für den Auftragnehmer selbstverständlich. So kann der Auftraggeber seiner Überwachungsverantwortung nachkommen, ohne in die operative Ausführung eingreifen zu müssen.
Weitere externe Dienstleister: Falls bestimmte Leistungen bewusst aus dem Los herausgenommen wurden oder bereits durch andere Verträge abgedeckt sind, werden diese Schnittstellen klar geregelt. Zum Beispiel könnte der Auftraggeber bereits einen separaten Notrufdienstvertrag mit einem Spezialanbieter haben. In so einem Fall würde der Auftragnehmer zwar die Zusammenarbeit mit diesem Notrufanbieter sicherstellen (z. B. Austausch von Kontaktdaten, Festlegung der Zuständigkeiten bei Personenbefreiung), aber nicht selbst die Notrufzentrale stellen. Solche Konstellationen sind im Angebot anzugeben und im Vertrag festzuhalten, um Überschneidungen oder Lücken zu vermeiden. Allgemein gilt: Der Auftragnehmer soll ein Höchstmaß an integrierter Leistung bieten; sollten dennoch Überschneidungen mit anderen Gewerken (z. B. Gebäudeleittechnik, Energieversorgung) auftreten, sind diese abzugrenzen.
Leistungsabgrenzung
Die Leistungsabgrenzung wird im Vertragstext präzise beschrieben, um sicherzustellen, dass beide Parteien wissen, wer welche Aufgaben übernimmt. Prinzipiell gilt: Alles, was unmittelbar mit dem Betrieb, der Wartung, Prüfung und Instandsetzung der Aufzüge zusammenhängt, ist Teil dieses Loses, es sei denn, es wird ausdrücklich ausgenommen. Dinge, die in die Sphäre des Auftraggebers fallen (Bedienpersonal, bauliche Veränderungen, unternehmensinterne Entscheidungen), verbleiben dort, wobei der Auftragnehmer im Rahmen der Betreiberpflichten-Übernahme unterstützend mitwirkt, aber keine letztliche Entscheidungs- oder Kostentragungshoheit hat.
Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter
Angesichts der sicherheitskritischen Natur der Leistung und des erheblichen Umfangs der Verantwortung werden hohe Anforderungen an die Bieter gestellt. Jeder Interessent muss im Rahmen der Eignungsprüfung nachweisen, dass er fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig ist (gemäß den Vorschriften des Vergaberechts, z. B. §§ 122 GWB, 46/47 VgV bei öffentlichen Vergaben oder entsprechende UVgO-Regelungen). Nachfolgend sind die wesentlichen Eignungskriterien aufgeführt, die ein Bieter erfüllen muss. Diese Kriterien dienen dazu sicherzustellen, dass nur qualifizierte Fachfirmen für diesen sicherheitsrelevanten Auftrag in Betracht kommen.
Fachkunde (technische und berufliche Leistungsfähigkeit):
Erfahrungsnachweis (Referenzen): Der Bieter muss umfassende Erfahrungen im Bereich Wartung, Prüfung und Betriebsführung von Aufzugsanlagen nachweisen. Dies soll durch geeignete Referenzen belegt werden. Gefordert wird das Benennen von mindestens drei vergleichbaren Projekten/Verträgen in den letzten 3–5 Jahren, in denen der Bieter Aufzugsanlagen in Industrie- oder Verwaltungsgebäuden betreut hat. Die Referenzen sollten idealerweise den Umfang und Art der betreuten Aufzüge (Anzahl, Typen, ggf. besondere Anforderungen), den Leistungsinhalt (Wartung, Notdienst, evtl. Vollservice) und die Vertragsdauer sowie Ansprechpersonen beim jeweiligen Auftraggeber enthalten. Diese dienen der Vergabestelle zur Verifizierung, dass der Bieter bereits ähnliche Leistungen erfolgreich erbracht hat.
Qualifiziertes Personal: Der Bieter muss über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal für die Erbringung der Leistung verfügen. Mindestens eine zur Prüfung befähigte Person für Aufzugsanlagen gemäß TRBS 1203 muss im Team vorhanden sein (Nachweis z. B. durch Zertifikat oder Schulungsnachweis sowie Beschreibung der Berufserfahrung dieser Person). Zudem sind genügend Servicetechniker mit abgeschlossener relevanter Berufsausbildung einzusetzen – typischerweise Aufzugsmonteure, Mechatroniker oder Elektrofachkräfte mit Schwerpunkt Fördertechnik. Es ist anzugeben, wie viele Servicetechniker und Meister/Techniker insgesamt im Unternehmen beschäftigt sind und speziell für diesen Auftrag bereitstehen würden. Idealerweise hat der Bieter auch einen Verantwortlichen Aufzugsmeister oder Projektleiter mit nachweislicher Erfahrung, der den Auftrag federführend leitet. Die Qualifikationen (z. B. Meisterbrief im Elektrotechnik/Mechatronik, Weiterbildungen im Aufzugsbereich, Befähigungsscheine) der Schlüsselpersonen sollen dargelegt werden.
Spezielle Zusatzqualifikationen: Erwünscht – aber nicht zwingend vorausgesetzt – ist der Nachweis von speziellen Zertifizierungen oder Schulungen im Aufzugsbereich. Beispielsweise könnten dies sein: Zertifikate als Sachkundiger für Aufzugsanlagen, Teilnahmebescheinigungen an Herstellerschulungen (z. B. für Steuerungen bestimmter Fabrikate), Qualifikationen im Bereich Notbefreiung und Notruftechnik, Schulungen zu DIN EN 81-20/50 etc. Solche Nachweise würden positiv bewertet, da sie zeigen, dass der Bieter sich intensiv mit der Materie auseinandersetzt und über tiefergehendes Know-how verfügt.
Technische Ausrüstung und Ausstattung: Der Bieter soll darlegen, über welche technische Ausrüstung er für die Ausführung der Leistungen verfügt. Dazu gehören z. B. Servicefahrzeuge mit Spezialwerkzeug für Aufzugstechnik, Messgeräte (für elektrische Prüfungen, Schließkraftmessung bei Türen, Bremsmomentmessung etc.), Prüfgewichte für Belastungsprüfungen, mobile Ausrüstungen für Arbeiten in der Höhe (Leitern, Absturzsicherungen, ggf. Gerüste oder ortsveränderliche Hubarbeitsbühnen, falls für Arbeiten im Schacht erforderlich), Diagnose-Software bzw. -Hardware für die gängigen Aufzugssteuerungen, Kommunikationsmittel (z. B. mobiles Datenterminal zur Anbindung an die Firmenzentrale) und ähnliches. Diese Ausrüstung wird erwartet, um die Aufgaben fachgerecht durchführen zu können. Der Bieter sollte insbesondere sicherstellen, dass er sämtliche notwendigen Prüfmittel besitzt oder beschafft, die für die Wartung und Prüfung der Aufzüge erforderlich sind.
Ersatzteil- und Logistikkonzept: Ebenso muss der Bieter ein schlüssiges Ersatzteilkonzept aufzeigen. Er sollte angeben, ob er ein eigenes Ersatzteillager für gängige Aufzugskomponenten unterhält, welche Kooperationen mit Herstellern bestehen (z. B. ist er autorisierter Servicepartner eines großen Aufzugherstellers oder arbeitet eng mit Lieferanten zusammen). Wichtig ist darzustellen, wie der Bieter sicherstellt, kritische Ersatzteile innerhalb kurzer Zeit (z. B. < 24 Stunden) zu beschaffen. Dieses Konzept untermauert die Leistungsfähigkeit in Notfällen. Ein Bieter, der bereits häufig mit verschiedenen Fabrikaten gearbeitet hat und entsprechende Teile vorhalten kann, ist im Vorteil.
Leistungsfähigkeit (wirtschaftlich und personell):
Wirtschaftliche Stabilität: Der Bieter muss nachweisen, dass er finanziell in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen. In der Regel werden hierzu Jahresumsätze der letzten 3 Geschäftsjahre im relevanten Tätigkeitsbereich (hier: Instandhaltung/Service von Aufzügen) abgefragt. Der durchschnittliche Jahresumsatz sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen (z. B. mindestens das 1-2fache des erwarteten Jahresauftragswertes), um sicherzustellen, dass der Auftrag für den Bieter finanziell tragbar ist. Zudem kann die Vorlage von Bilanzen/Geschäftsberichten oder einer Bankerklärung gefordert werden, um die Bonität zu untermauern.
Betriebshaftpflicht-Versicherung: Der Bieter muss eine Haftpflichtversicherung vorweisen, die ausreichende Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt. Da bei Aufzügen im Schadensfall erhebliche Personen- oder Sachschäden auftreten können, sollten die Deckungssummen entsprechend hoch sein (z. B. ≥ 5 Mio. € für Personenschäden, ≥ 2 Mio. € für Sachschäden pro Schadensfall). Die Versicherung muss speziell auch Bearbeitungsschäden abdecken (Schäden, die bei der Arbeit am Aufzug entstehen könnten) sowie Umweltschäden (z. B. durch auslaufendes Hydrauliköl im Gebäude). Ein Versicherungsnachweis (Police oder Bestätigung des Versicherers) ist beizulegen.
Personalstärke und -verfügbarkeit: Der Bieter soll angeben, wie viele Mitarbeiter er für die Leistungserbringung einplant und wie er die ständige Verfügbarkeit sicherstellt. Es sollte deutlich werden, dass auch bei Urlaub oder Krankheit ausreichend Personal vorhanden ist (Redundanzplanung). Im Idealfall benennt der Bieter ein festes Serviceteam für den Auftrag, inklusive eines Projektleiters/Key Account Managers, einer bestimmten Anzahl Servicetechnikern (z. B. 3-5 je nach Anlagenzahl) und ggf. Spezialisten für Prüfungen. Er sollte darstellen, wie die 24/7-Rufbereitschaft organisiert wird (Wechselschicht, Rufdienste, Back-up-Personal). Wichtig ist auch der Hinweis, dass bei Bedarf zusätzliches Personal mobilisiert werden kann (z. B. aus benachbarten Niederlassungen) – dies zeigt die Leistungsfähigkeit im Störfall.
Standortnähe / Reaktionsfähigkeit: Ein zentrales Kriterium ist die räumliche Nähe des Bieters zum Einsatzort bzw. die Organisation seiner Servicestützpunkte. Der Bieter sollte angeben, von wo aus die Techniker eingesetzt werden (Niederlassungsadresse, Entfernung zum Objekt) und wie er garantiert, die geforderten Reaktionszeiten einzuhalten. Ein lokaler Servicestützpunkt oder eine Niederlassung in der Nähe des Auftraggebers ist von Vorteil. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss der Bieter darlegen, wie er trotzdem schnelle Reaktionen gewährleistet (z. B. durch Vorhaltung eines Servicefahrzeugs mit Teilen in der Nähe, Kooperation mit einem Partner vor Ort – letzteres allerdings nur, wenn qualitativ gleichwertig und vom Auftragnehmer voll verantwortet). Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass der Auftragnehmer im Notfall ohne Verzögerung intervenieren kann.
Zuverlässigkeit (rechtliche Zuverlässigkeit, Qualitätssicherung):
Ausschlussgründe gem. §§ 123/124 GWB: Der Bieter muss die üblichen Zuverlässigkeitsnachweise erbringen, d. h. Eigenerklärungen oder Bescheinigungen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Dazu zählen: keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Vergehen (z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, erhebliche Verstöße gegen Arbeitsschutz oder Arbeitsrecht), keine nicht beglichenen Steuern oder Sozialabgaben, kein Insolvenzverfahren etc. Gegebenenfalls wird verlangt, polizeiliche Führungszeugnisse für die Geschäftsleitung oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherung vorzulegen. Diese Punkte sichern die rechtliche Zuverlässigkeit des Bieters.
Qualitätsmanagement: Ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. nach ISO 9001) ist ein Indikator für die Prozessqualität des Bieters. Während es nicht zwingend vorgeschrieben sein mag, wird ein solches Zertifikat positiv bewertet. Der Bieter sollte beschreiben, wie er Qualität sicherstellt – etwa durch interne Audits, systematische Kundenfeedback-Auswertung, klare Dokumentationsprozesse, Eskalationsmanagement bei Problemen. Im sicherheitskritischen Bereich Aufzüge sind auch Zertifizierungen im Arbeitssicherheits- und Umweltschutzmanagement (z. B. SCC für Sicherheits-Certifikat-Contraktoren, ISO 45001 für Arbeitsschutz, ISO 14001 für Umwelt) von Vorteil. Sie zeigen, dass der Bieter strukturiert und verantwortungsbewusst arbeitet. Sollte der Bieter solche Zertifikate besitzen, sind sie dem Angebot beizufügen.
Erfahrung und Unternehmensbestand: Ein Unternehmen, das schon lange in der Aufzugswartung tätig ist, kann als zuverlässiger gelten, da es sich am Markt bewährt hat. Der Bieter soll angeben, seit wann das Unternehmen besteht und insbesondere, wie lange der Geschäftsbereich Aufzugsservice schon betrieben wird. Ein längerer Zeitraum (z. B. > 10 Jahre) im Aufzugsbereich gibt Vertrauen in die Stabilität und Erfahrung.
Personalfluktuation/Kontinuität: Der Bieter kann erläutern, wie er die Kontinuität des eingesetzten Personals gewährleistet. Da bei Aufzügen die Kenntnis der spezifischen Anlage wichtig ist, ist es vorteilhaft, wenn ein Kernteam dauerhaft für den Auftrag zuständig bleibt und nicht ständig wechselt. Der Bieter könnte z. B. anführen, dass er geringe Fluktuation hat oder vertraglich zusichert, Schlüsselpersonen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auszutauschen.
Referenzauskünfte: Der Auftraggeber behält sich vor, bei den angegebenen Referenzen Rückfragen zu stellen, um die Zufriedenheit der früheren Kunden mit dem Bieter zu erfragen. Daher sollte der Bieter Referenzen auswählen, bei denen er sicher ein positives Zeugnis erhält. Negative Auskünfte könnten zum Ausschluss führen. Dieser Aspekt motiviert den Bieter, nur realistische Leistungsversprechen zu machen und auf eine hohe Kundenzufriedenheit hinzuarbeiten.
Anforderungen
Diese Anforderungen werden in den Vergabeunterlagen detailliert aufgeführt. Die Bieter müssen entsprechende Nachweise und Erklärungen beibringen (z. B. Referenzschreiben, Zertifikate, Versicherungsbestätigung, Eigenklärungen zur Zuverlässigkeit). Die Prüfung der Angebote erfolgt u. a. anhand der Erfüllung dieser Kriterien (im Rahmen der Eignungswertung). Angebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen (z. B. keine befähigte Person im Team, unzureichende Referenzen, fehlende 24/7-Struktur), können vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Zusätzlich zur formalen Eignung kann der Auftraggeber im Rahmen der Zuschlagskriterien auch qualitative Konzepte bewerten, die der Bieter einreicht – z. B. ein erstes Wartungskonzept, eine Beschreibung der Notdienstorganisation oder Vorschläge zur Optimierung. Dies fließt dann in die Wertung ein, sofern vorgesehen, und dient der Auswahl des technisch und wirtschaftlich besten Angebots.
Nach Zuschlagserteilung muss der gewählte Auftragnehmer die in der Ausschreibung versprochene Zuverlässigkeit natürlich in der Praxis beweisen. Daher behält sich der Auftraggeber vor, bestimmte Key-Personen (z. B. den vorgesehenen verantwortlichen Aufzugs-Meister/Projektleiter) namentlich im Vertrag festzuschreiben. Ein Wechsel dieser Personen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Damit wird sichergestellt, dass nicht nach Zuschlag plötzlich unerfahrenes oder anderes Personal eingesetzt wird als im Angebot dargestellt.
Insgesamt gewährleisten die definierten Anforderungen, dass nur geeignete und seriöse Fachfirmen für diesen sicherheitsrelevanten Auftrag in Betracht kommen. Dies schützt den Auftraggeber davor, die Betreiberverantwortung in unzuverlässige Hände zu legen, und garantiert einen hohen Standard in der Betreuung der Aufzugsanlagen.
