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Aufzugsanlagen

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Aufzugsanlagen und zugehörige Systeme

Aufzugsanlagen und zugehörige Systeme

Die Betreiberpflichten für Aufzugsanlagen und zugehörige Systeme umfassen alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den sicheren Betrieb von Personen- und Lastenaufzügen zu gewährleisten. Dies schließt üblicherweise Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Bauaufzüge, Fahrtreppen, Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster) und Treppenschrägaufzüge sowie spezielle Anlagen wie Feuerwehraufzüge ein. Ebenfalls einbezogen sind die Notruf- und Kommunikationssysteme in den Aufzügen und deren Schnittstellen zum Gebäude, etwa Brandmeldeanlagen, Rauch- und Druckbelüftung sowie Notstrom. Grundlage der Betreiberpflichten sind nationale und europäische Rechtsvorschriften (z. B. BetrSichV, ÜAnlG), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), und Normen (DIN EN 81-Reihe, VDI 4705/6017, VDE 0833, DIN 14675-1, VDMA 24186-5 u.a.). Die übergreifenden Prinzipien sind stets die Sicherheit der Benutzer und Beschäftigten, Rechtssicherheit und Prüfprotokollierung aller Maßnahmen sowie kontinuierliche Verbesserung und Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Tätigkeiten. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung einschließlich Lasten- und Bauaufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen. Dabei sind auch Paternoster und andere Umlaufaufzüge zu betrachten – ihr Betrieb ist gesetzlich besonders geregelt. Der Betreiber ist verpflichtet, für jede Aufzugsanlage einen Notfallplan zu erstellen und ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem zu installieren, das rund um die Uhr mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist.

Die Betreiberpflichten für Aufzugsanlagen in Deutschland fassen alle sicherheitsrelevanten Vorgaben aus gesetzlichen und normativen Regelwerken zusammen. Der Betreiber muss für vorschriftsmäßige Prüfung, Wartung, Dokumentation und Unterweisung sorgen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Dabei geht es um Benutzer- und Personenschutz, rechtliche Absicherung und Nachvollziehbarkeit aller Maßnahmen. Wesentlich sind lückenlose Dokumentation, transparente Verantwortlichkeiten und schnelle Reaktionsstrukturen. Die Einhaltung dieser Pflichten schützt Menschenleben, minimiert Haftungsrisiken und gewährleistet einen störungsarmen Betrieb. Ein konsequentes Risikomanagement mit kontinuierlicher Verbesserung (z. B. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung und der Notfallpläne) rundet das Betreiberkonzept ab.

Governance und Zuständigkeiten

Als Betreiber (Arbeitgeber) einer Aufzugsanlage gilt der Eigentümer oder derjenige, der die Anlage dauerhaft nutzt. Der Betreiber übernimmt die Gesamtverantwortung für die Sicherheit und muss alle erforderlichen Prüfungen, Wartungen und Kontrollen veranlassen oder durchführen lassen. Er kann hierfür fachkundige Personen und beauftragte Personen (etwa Aufzugswärter) festlegen. Eine fachkundige Person ist in der Regel eine geprüfte Aufzugsfachkraft mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung. Ein beauftragter Aufzugswärter führt insbesondere tägliche Sichtkontrollen durch (siehe Abschnitt 6.5). Der Betreiber ernennt auch einen Verantwortlichen (Notdienst-Beauftragten), der im Notfall für die Rettung aus Aufzügen zuständig ist. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV oder Dekra führen behördliche Prüfungen (Inbetriebnahme- und wiederkehrende Prüfungen) durch. In Verträgen mit Dienstleistern (Wartung, Notrufservice etc.) sind Umfang, Intervalle, Meldewege und Verantwortlichkeiten klar festzulegen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle beteiligten Personen – eigene Mitarbeiter wie Fremdfirmen – angemessen unterwiesen und geschult sind. Schnittstellen zu anderen technischen Systemen im Gebäude (Brandmeldeanlage, Rauchabzug, Druckbelüftung, Notstromversorgung u.v.m.) sind zu definieren und zu koordinieren, damit diese Systeme im Bedarfsfall korrekt mit dem Aufzug zusammenarbeiten. Für jede Betriebsänderung oder Eigentümerwechsel gelten Übergabe- und Dokumentationspflichten, um lückenlose Informationen sicherzustellen .

Verhaltenskodex bei Notrufmeldungen (StGB § 145) – Aufzug-Notrufeinrichtungen

Nach § 145 StGB ist der Missbrauch von Notrufen strafbar. Der Aufzugsbetreiber muss daher Maßnahmen ergreifen, um Fehlalarme oder vorsätzlichen Missbrauch der Notruftaster zu verhindern. Dazu gehören deutliche Kennzeichnungen in der Kabine („Notruf nur im Notfall!“), regelmäßige Unterweisungen des Personals und Nutzerhinweise auf das Fehlverhalten. Falschmeldungen sind zu dokumentieren und intern auszuwerten. Der Betreiber hat eine Protokollierung aller Notrufe im Notrufsystem vorzusehen sowie bei Wiederholungsfällen Strafanzeige zu erwägen. In Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst oder Notdienstleister sollten Alarmauslösungen plausibilisiert werden, um mutwillige Fehlalarme frühzeitig zu erkennen und durch Massnahmen (z. B. Sperrfunktionen bei Vandalismus) zu unterbinden. Ein effektives Meldemangement erhöht die Akzeptanz und schützt Rettungskräfte vor unnötigen Einsätzen. (Eigene rechtliche Beratung kann ergänzend erforderlich sein.)

Grundlegendes Sicherheitsmanagement unter BetrSichV – Aufzüge

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass alle Aufzugsanlagen vor dem Betrieb sicher sein müssen. Der Betreiber hat gemäß § 15 BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen einen sachkundigen Prüfer zu beauftragen (ZÜS). Seit 2015 gilt die Erstinbetriebnahme-Prüfung verbindlich für alle Aufzüge mit Personenbeförderung. Ebenso müssen nach § 16 BetrSichV regelmäßige Prüfungen erfolgen: Hauptprüfungen alle zwei Jahre, dazwischen nach einem Jahr eine Zwischenprüfung (bei Personenaufzügen). Alle Prüfungen, ob Erstinbetriebnahme, Wiederkehr oder außerordentliche Prüfungen, dürfen nur von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden .

  • Inbetriebnahme-/Wiederinbetriebnahmeprüfung: Vor der Inbetriebnahme und nach Änderungen (z.B. Modernisierung, Änderung der Traktion oder Steuerung) ist zwingend ein Prüfbericht durch ZÜS zu erstellen. Der Betreiber stellt sicher, dass alle Unterlagen (Technische Dokumentation, Schaltpläne, etc.) bereitliegen, und gewährt dem Prüfer uneingeschränkten Zugang.

  • Wiederkehrende Prüfungen: Nach BetrSichV §16 Abs.1 müssen Aufzüge in festgelegten Abständen geprüft werden. Der Betreiber plant die Termine in Abstimmung mit dem Prüfintervall und der Nutzungshäufigkeit. Festgestellte Mängel aus den Prüfungen sind innerhalb vorgegebener Fristen zu beheben, andernfalls ist der Aufzug außer Betrieb zu nehmen. Prüfberichte sind lückenlos aufzubewahren.

  • Prüfplakette (BetrSichV §17): Jede Aufzugkabine muss eine dauerhafte Prüfplakette tragen, die den Monat und das Jahr der nächsten Hauptprüfung angibt. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die Plakette bei jeder Prüfung aktualisiert wird.

  • Zweiweg-Kommunikation & Notdienst (BetrSichV §6 i.V.m. Anhang1 Nr.4.1): Gemäß EU-Aufzugsrichtlinie und BetrSichV ist jeder Personenaufzug mit einem Zwei-Wege-Notrufsystem auszustatten, das rund um die Uhr mit einer ständig besetzten Notrufzentrale verbunden ist. Der Betreiber stellt sicher, dass dieses System jederzeit funktionsfähig ist (Stromversorgung, Leitung). Er veranlasst, dass Notrufe innerhalb kürzester Zeit angenommen werden. Der Betreiber benennt einen Notdienst (z. B. Lift-Notdienstanbieter), der 24/7 erreichbar ist und zu einer definierten Reaktionszeit (typisch ≤ 30 Minuten) zur Personenbefreiung ausrückt.

  • Notfallplan & Rettungseinrichtungen (BetrSichV §6 i.V.m. Anhang1 Nr.4.1): Für jede Aufzugsanlage ist ein schriftlicher Notfallplan zu erstellen. Dieser Plan beschreibt die Vorgehensweise bei Einsätzen (z.B. Einschaltdaten, Zugangsdaten, Fluchtwege) und listet die Einsatzkräfte bzw. interne Rettungshelfer mit Kontaktdaten auf. Der Notfallplan muss der Notrufzentrale zugänglich sein; bei interner Notruf-Weiterleitung außerdem in der Nähe des Aufzugs angebracht werden . Zusätzlich wird in der Nähe des Aufzugs eine Rettungsanleitung (Notbefreiungsanleitung) sichtbar angebracht (z.B. im Treppenhaus oder nahe dem Notrufknopf), die das Bedienpersonal im Ernstfall stützt .

  • Wartungsmaßnahmen (BetrSichV §6 Abs.1 i.V.m. Anhang1 Nr.4.2 & §10): Der Betreiber stellt sicher, dass die Wartung durch geschulte Fachkräfte in Nutzung entsprechenden Intervallen erfolgt . Die Wartungsintervalle richten sich nach Herstellerangaben, Nutzungsintensität und Betriebserfahrung und werden im Wartungsplan festgelegt. Vor Wartungsbeginn ist vom Betreiber auf besondere Gefährdungen hinzuweisen (z.B. Explosionsschutzbereich, Gefahrstofftransport im Aufzug, Staplerverkehr im Maschinenraum) . Jeder Wartungseinsatz wird dokumentiert und anschließend geprüft (Übergabeprotokoll).

  • Sichere Umgebung (BetrSichV §6 Abs.1 i.V.m. Anhang1 Nr.4.3): Der Betreiber sorgt dafür, dass im unmittelbaren Umfeld des Aufzugs keine weiteren Gefahrenquellen existieren, die Betrieb und Personen gefährden könnten. Dazu gehört, dass keine gefährlichen Stoffe oder Maschinenabgase in die Schächte gelangen und dass Zugänge (Maschinenraum, Schachtgruben) stets frei von Fremdgegenständen sind .

  • Paternoster (BetrSichV §6 Abs.1 i.V.m. Anhang1 Nr.4.4): Umlaufaufzüge (Paternoster) dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten genutzt werden. Der Betreiber trifft hierfür Vorkehrungen: Er veranlasst regelmäßige Unterweisungen der berechtigten Personen und weist andere Anwender (Fremdfirmen, Besucher) darauf hin, dass sie die Anlage nicht verwenden dürfen. Entsprechende Sicherheitshinweise werden gut sichtbar angebracht. In den Behördenauflagen wurde festgelegt, dass Paternoster nur durch geschultes Personal bedient werden dürfen.

  • Sicht- und Funktionskontrollen (BetrSichV §6 Abs.1 i.V.m. Anhang1 Nr.4.6 und §4 Abs.5 S.3): Vor jedem Schichtbeginn oder in festgelegten Intervallen (häufig wöchentlich) führt eine vom Betreiber benannte Person eine Sichtprüfung durch. Sie kontrolliert vor allem, ob der Fahrkorb korrekt funktioniert und ob Zugänge ungehindert sind. Dazu gehört z.B. die Überprüfung, dass Tragmittel und Bremsen keine offensichtlichen Schäden aufweisen, Türen und Sensoren betriebsbereit sind, der Notruf im Fahrkorb funktioniert und die vorgeschriebenen Freiräume (z.B. 0,1 m Freiraum bei Aufzügen ohne Falttüren) eingehalten sind. Festgestellte Unregelmäßigkeiten werden sofort gemeldet; bei sicherheitsrelevanten Defekten wird der Aufzug bis zur Behebung abgeschaltet. Die Kontrollen werden protokolliert (Kontrollbuch) .

Nach TRBS 1201 Teil 4 müssen alle Aufzugsanlagen von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden . Dies umfasst:

  • Inbetriebnahmeprüfung (TRBS 1201-4 §3.3 Abs.2 Nr.1): Vor dem erstmaligen Betrieb (und nach prüfpflichtigen Änderungen).

  • Zwischen-/Nachprüfung (Abs.2 Nr.2): Vor der Wiederinbetriebnahme nach nennenswerten Änderungen.

  • Hauptprüfung (Abs.2 Nr.3): Alle wiederkehrenden Prüfungen (zwei- bzw. jährlich).

  • Außerordentliche Prüfungen (Abs.2 Nr.4): Auf behördliche Anordnung oder nach bestimmten Ereignissen (Fehlfunktion, Unfall).

Der Betreiber muss hierfür den Zugang sicherstellen und erforderliche Dokumente (Prüfanleitungen, Schaltpläne, Aufzugshandbuch) bereithalten .

Technische Regeln TRBS 3121 – Betrieb, GBU, Dokumentation, Kontrollen

  • Eignung und Gefährdungsbeurteilung (GBU): Der Betreiber prüft vor Nutzung, ob jede Aufzugsanlage für die örtlichen Einsatzbedingungen geeignet ist und den Schutzanforderungen entspricht . Er erstellt eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß ÜAnlG, in der auch alle Schnittstellen des Aufzugs zum Gebäude berücksichtigt werden (z.B. Tragwerksplanung, Brandschutzanforderungen) . Die GBU muss vor Inbetriebnahme und bei Änderungen rechtzeitig aktualisiert werden.

  • Zugang, Schlüssel und Mängelbeseitigung: Der Betreiber sorgt dafür, dass Schlüssel und Zugänge zu Maschinenräumen, Bedienfeldern, Notentriegelungen usw. nur befugten Personen zur Verfügung stehen (z.B. Wartungsfirmen, Prüfstellen, Feuerwehr) . Es wird sichergestellt, dass im Notfall sofort eine Zugangsmöglichkeit (Außenschlüssel, Aufzugsplan) vorhanden ist. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu melden und nach den Fristen des Überwachungsanlagen-Gesetzes zu beheben . Betriebliche Vorgaben legen fest, wie und innerhalb welcher Frist Mängel behoben werden. Bis zur Beseitigung kritischer Mängel darf der Aufzug nicht benutzt werden.

  • Bereitstellung technischer Unterlagen: Gemäß TRBS 3121 (§3.2) müssen sämtliche relevanten technischen Unterlagen stets verfügbar sein. Dazu zählen insbesondere: Schalt- und Hydraulikpläne, Prüf- und Inbetriebnahmeanleitungen, Sicherheitsunterlagen der Bauteile, Bedienungsanleitung, EG-/EU-Konformitätserklärung, Anlagenbeschreibung und das Errichterprotokoll. Außerdem wird eine Übersicht aller externer Sicherheitseinrichtungen (z.B. Brandschutzeinrichtungen, Notstromanlagen) mit Rechtsgrundlagen und Prüffristen geführt. Ein aktueller Notfallplan inkl. Rettungsanleitung gehört ebenso dazu und muss in der Nähe der Notausstiegselemente verfügbar sein. Bei Betreiberwechsel ist der vorherige Betreiber gesetzlich verpflichtet, alle diese Unterlagen vollständig zu übergeben.

  • Bestimmungsgemäße Verwendung und Unterweisung: Der Betreiber stellt sicher, dass der Aufzug gemäß Hersteller-Anleitung und Gefährdungsbeurteilung bedient wird. Eine Betriebsanweisung / Gebrauchsanleitung informiert die Bediener über zulässige Nutzungen und Verhaltensregeln. Insbesondere wird in Betriebsanweisungen festgelegt, dass beispielsweise beim Betrieb in einer Aufzugsanlage mindestens ein Benutzer im Kabinensteuerungsbereich anwesend sein muss und im Notfall Notbremse und Notruf bedient werden kann. Beschäftigte erhalten beim Einstieg in den Aufzugsbetrieb und danach regelmäßig Schulungen (Erstinweisung, Auffrischung). Fremdfirmen (Reinigungs-, Wartungspersonal) sind vor Betreten von Schächten und Maschinenräumen über spezifische Gefahren zu informieren. Bedienungs- und Warnhinweise (Maximalbelastung, Notfallnummer) sind an den Steuerfeldern bzw. im Fahrkorb gut lesbar angebracht.

  • Regelmäßige Kontrollen und Eskalation: Nach TRBS 3121 sind Aufzugsanlagen mindestens wöchentlich auf offensichtliche Mängel und korrekte Funktion zu kontrollieren. Dies geschieht durch eine bestellte Person (Aufzugswärter). Prüfmittel sind einfache Sichtprüfung, Funktionsprobe (Auf/Zu der Türen, Notstoppschalter, Notrufgespräch testen) und Infrastruktur-Check. Dokumentiert werden Datum und Ergebnis der Kontrolle (Kontrollbuch). Stellt die beauftragte Person Mängel fest, informiert sie unverzüglich den Vorgesetzten. Dringende Gefahrenquellen führen sofort zum Außerbetriebnehmen des Aufzugs, bis die Instandhaltung (TRBS 3121 §3.4) den sicheren Zustand wiederhergestellt hat.

  • Instandhaltung (Wartung): Gemäß TRBS 3121 §3.4.1 darf Instandhaltung nur durch qualifiziertes Aufzugsfachpersonal erfolgen. Die Wartungsintervalle richten sich nach der Aufzugstechnik, Alter und Häufigkeit der Nutzung. Der Betreiber erstellt einen Wartungsplan, der alle Komponenten (Triebwerk, Seile, Türen, Sicherheitskomponenten) umfasst. Bei Auftrag an einen Wartungsdienstleister informiert der Betreiber dieses vor Arbeitsbeginn über besondere Gefährdungen (z.B. Explosionsgefährdung, Chemikalientransport im Schacht). Nach jeder Wartung prüft der Betreiber bzw. eine fachkundige Person die ordnungsgemäße Ausführung.

  • Prüfungen durch ZÜS: Der Betreiber sorgt dafür, dass die gesetzlich geforderten Prüfungen (Inbetriebnahme, Zwischen-, Haupt- und außerordentliche Prüfungen) fristgerecht durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen. Er gewährt den Prüfern vollen Zugang und stellt die erforderlichen technischen Unterlagen bereit. Etwaige Feststellungen der ZÜS (Mängel) werden dokumentiert und zügig beseitigt.

  • Notfallplanung und Personenrettung: Der Betreiber stellt sicher, dass für jede Anlage ein Notfallplan vorliegt (siehe 4.5). Eine Organisation wird etabliert, um in einem Entrisssituationen die Rettung innerhalb kurzer Zeit einzuleiten. Insbesondere werden zuständige interne oder externe Mitarbeiter (Notdienstbeauftragte) benannt und geschult. Die Betroffenen (z.B. Aufzugsbenutzer) werden im Notfall mittels des Notrufs aufmerksam gemacht und aus der Kabine informiert. Gemäß TRBS 3121 muss jeder Rettungseinsatz auf Grundlage der Notfallanleitung durchgeführt werden. Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen bereitstehen (z.B. Nottüröffner-Schlüssel, mobile Leitern oder Hebebühnen und persönliche Schutzausrüstung). Nach erfolgter Personenbefreiung darf der Aufzug erst wieder freigegeben werden, wenn die Störungsursache fachmännisch behoben und der sichere Betrieb erneut geprüft wurde.

  • Feuerwehraufzüge und Schnittstellen (TRBS 3121 Anhänge): Für Feuerwehraufzüge (Aufzüge nach DIN EN 81-72) gelten zusätzliche Anforderungen aus TRBS 3121 Anhang 3. Diese umfassen unter anderem die Dokumentation von Prüfergebnissen (z.B. Prüfung der Feuerwehrrufannahme) und die Sicherstellung gültiger Betriebsanweisungen für Feuerwehreinsatz (Anhang 3 Nr.3.1–3.2). Anhang 4 der TRBS 3121 legt fest, dass Betreiber an den Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude (etwa Steueranbindung an Brandmeldeanlage oder Notstrom) geeignete Nachweise vorhalten müssen (z.B. Prüfberichte und Bedienungsdokumente für Baustoffe und Brandschutzsysteme). Der Betreiber koordiniert regelmäßige Tests der Schnittstellenfunktionen und sorgt für gültige, zugängliche Dokumente.

  • Treppenlifte (DIN EN 81-40): Für elektrisch betriebene Treppenschrägaufzüge und Plattformliftanlagen nach DIN EN 81-40 sind Inbetriebnahmetests gefordert sowie empfohlene regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Wartungen. Die Norm fordert beispielsweise Funktionsprüfungen nach Einbau und entsprechende Wartungsverträge.

  • Feuerwehraufzüge (DIN EN 81-72): Nach DIN EN 81-72 (Anwendungsfall Feuerwehraufzug) sind geplante Wartungs- und Funktionsprüfungen vorgeschrieben. Anlagebetreiber müssen regelmäßig Dokumentationen für die Feuerwehreinsatzbereitschaft liefern (z.B. gemäß Annex J Prüfprotokolle). Die Wartung soll speziell die Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerwehrschlüsselschalter, Direktsteuerung) umfassen.

  • Bestandsaufzüge (DIN EN 81-80): Für bestehende Aufzugsanlagen enthält DIN EN 81-80 Empfehlungen zur Risikobeurteilung und notwendigen Nachrüstungen. Die Norm dient als anerkannter Leitfaden für Gefährdungsbeurteilungen an Bestandsaufzügen und zur Priorisierung von Sicherheits-Maßnahmen. Betreiber verwenden sie, um Mängel zu identifizieren und in Abhängigkeit von der Gefährdung Grad und Dringlichkeit von Nachrüstungen festzulegen (z.B. Vernetzung mit Notruf, Nachrüstung von Lichtgittern, Türschutzprofilen usw.).

  • Alarmorganisation und Dokumentation (DIN 14675-1 §10.1): Der Betreiber hält eine aktuelle Brandfall- bzw. Feueralarmordnung vor und stellt sicher, dass alle für den Feuerwehr-Einsatz relevanten Unterlagen (z.B. Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrlaufkarten) regelmäßig geprüft und aktualisiert werden.

  • Wartung und Kettenprüfungen (DIN 14675-1 §§11.1–11.5): Die Brandmeldeanlage wird nach DIN 14675-1 und VDE 0833 in festgelegten Intervallen gewartet. Dabei ist insbesondere die sogenannte Kettenprüfung durchzuführen: Vom Auslösen eines Melders bis zum Ansprechen der Alarmierung (z.B. Richtfunk, Aufzugsteuerung) ist die Signalübertragung zu überprüfen. Brandmelder selbst werden nach Norm ausgetauscht oder getestet (häufig alle 6 Jahre). Störungen der BMA sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, zu beseitigen, um Ausfallzeiten zu minimieren.

  • Brandfallsteuerung (VDI 6017 §7.3.1–7.3.3): Bei einem Feueralarm müssen Aufzüge kontrolliert in die vorgeschriebene Solllage fahren (Rufvorstellung, meist ein festgelegtes Stockwerk). Die Funktion der „Brandfallsteuerung“ (auch Evakuierungsfahrt) wird nach VDI 6017 regelmäßig durch geeignete Fachleute überprüft. Ein sogenannter „Brandfallabschalter“ im Feuerwehrbedienfeld muss vorhanden sein, um die automatische Evakuierungsfahrt deaktivieren zu können (z.B. für Wartungszwecke). Der Betreiber stellt sicher, dass alle dabei aktiven Komponenten (Signalgeber, Steuergeräte) nach Wartung und Reparatur wieder in den ursprungsbedingten Zustand zurückgeführt werden. Brandfallhinweisschilder („Aufzug im Brandfall nicht benutzen“) werden an allen Stockwerken angebracht.

Einbruch- und Gefahrenwarnsysteme (VDE 0833-1/-3) – Schnittstelle zum Aufzug

Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldesysteme oder andere sicherheitsrelevante Meldesysteme werden vom Betreiber nur durch unterwiesene Personen bedient. Die verantwortliche Person hält Kenntnisse zu Funktionsumfang und Abläufen auf dem aktuellen Stand. Betriebliche Inspektionen (z.B. regelmäßige Kontrollgänge) erfassen sichtbare Schäden an Detektoren, Steuerungseinheiten und Sirenen. Fehler in Alarmmeldekette werden sofort einem Fachbetrieb gemeldet. Wartungsintervalle und Störungsbeseitigung orientieren sich an VDE 0833. Bei größeren Anlagen kann ein Betriebsbuch (Protokollführung) erforderlich sein. Alle relevanten Alarme und Störungen werden dokumentiert, um später Auswertungen zu ermöglichen.

Gasmeldeanlagen in Explosionsgefährdeten Bereichen

  • BetrSichV §16 (Anhang 2 Nr.3.5 – Ex-Zonen): In Ex-Bereichen müssen alle sicherheitsrelevanten Anlagen in festgelegten Abständen geprüft werden, um den gefahrfreien Zustand sicherzustellen. Werden in der Nähe des Aufzugs Lösemittel, Kraftstoffe oder brennbare Gase genutzt, ist eine geeignete Gaswarnanlage (z.B. für Methan, Propan o.ä.) zu installieren.

  • DGUV-I 213-056 (Gaswarnanlagen): Vor der ersten Inbetriebnahme von Gaswarnanlagen sind Abnahmeprüfungen und schriftliche Betriebsanweisungen erforderlich. Die Anlage ist nach Herstellerangaben regelmäßig zu kalibrieren und zu testen. Fällt die Gaswarnanlage aus, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen (z.B. verstärkte Lüftung, Zugangssperrung), bis die Anlage instandgesetzt ist.

  • VDE 0400-2 §11.2.1/§11.3.2: Der Betreiber legt ein Prüfschema für Gasmeldeanlagen fest. Hierzu gehören regelmäßige Funktionskontrollen (z.B. Simulation von Gaszuführung, Messergebnisse dokumentieren) und eine lückenlose Wartungsdokumentation. Reparaturen und Justierungen dürfen nur durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen. Alle Ergebnisse werden protokolliert.

Aufzugnotruf und Personenbefreiung – VDI 4705 / BetrSichV

Der Betreiber stellt sicher, dass Notrufe aus dem Aufzug zuverlässig entgegengenommen werden und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Er benennt eine stets erreichbare Person bzw. Stelle (Notdienst) für die schnelle Personenbefreiung. Entsprechend der Aufzugsrichtlinie wird ein detaillierter Notfallplan erstellt (siehe Abschnitt 6.8) und die beauftragten Helfer werden speziell geschult. Notrufe müssen rund um die Uhr mit Priorität behandelt werden. Nach einer Rettungsaktion wird die Anlage – wie in Abschnitt 6.8 beschrieben – erst wieder in Betrieb genommen, wenn die Ursache beseitigt ist. Als Hilfestellung kann der Betreiber sich an der VDI 4705 orientieren.

VDMA 24186-5 – Wartungskatalog Elektrotechnischer Systeme

Zur ganzheitlichen Instandhaltung empfiehlt sich der VDMA‑Wartungskatalog 24186-5. Dieser beschreibt einen systematischen Wartungsumfang für elektrotechnische Gebäudesysteme (inkl. Aufzugsteuerung, Notruftechnik, Videoüberwachung, Zutrittskontrolle, Gasmelder, Brandfallsteuerung etc.). In Serviceverträgen können Leistungsverzeichnis, Intervalle und Abnahmekriterien für diese Systeme auf Basis des VDMA-Katalogs festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass alle relevanten Komponenten und Schnittstellen in der Wartung erfasst sind.

(Die folgende Tabelle ist ein nicht bindendes Beispiel. Die tatsächlichen Inhalte und Intervalle sind an den jeweiligen Standort anzupassen.)

System / Rechtsgrundlage

Aktivität

Auslöser / Intervall

Verantwortlich

Nachweise

Aufzug – BetrSichV §15

Abnahmeprüfung (ZÜS)

Vor Erstnutzung bzw. nach Änderung

Betreiber + ZÜS

Prüfbericht der ZÜS, Prüfplakette

Aufzug – BetrSichV §16

Wiederkehrende Prüfung (ZÜS)

Nach Wartungsplan (min. alle 2 Jahre)

Betreiber + ZÜS

Prüfbericht der ZÜS

TRBS 3121 §3.3.2

Regelmäßige Sichtkontrolle auf Mängel

Wöchentlich oder dienstags

Beauftragter (Aufzugswärter)

Kontrolldatenbuch/-liste

Aufzug-Notruf – BetrSichV/VDI 4705

Funktionstest 2-Wege-Kommunikation

Täglich (System-Check)

Notdienst / FM-Team

Testprotokoll, Rufprotokoll

Brandfallsteuerung – VDI 6017

Test der Evakuierungsfahrt

Bei BMA-Wartung

Brandschutz-Fachfirma

Prüfprotokoll Brandmeldeanlage

Gasmeldeanlage

Kalibrierung / Funktionstest

Alle 6 Monate

Ex-fachkundiger Betrieb

Kalibrierungsnachweis

Dokumentation

Betriebsbuch pflegen

Fortlaufend

Betreiber/Fachkraft

Betriebsbuch, Änderungsprotokoll

Dokumentation und Aufzeichnungen

Der Betreiber führt ein Betriebsbuch oder digitales Wartungs- und Prüfungsarchiv, in dem alle sicherheitsrelevanten Ereignisse dokumentiert sind: Protokolle von Prüfungen (ZÜS), Wartungsberichte, Funktionskontrollen, Inbetriebnahmen und Außerbetriebnahmen, Störungsmeldungen, Alarmhistorie sowie Begehungen und Unterweisungen. Bei Brand- und Einbruchmeldeanlagen ist das Führen eines Benutzerhandbuchs gemäß VDE 0833-2 vorgeschrieben. Alle Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt (z.B. gemäß BetrSichV §25 für Prüfberichte). Es besteht eine Versionskontrolle für Dokumente (z.B. Betriebsanleitung, Notfallplan) und sie sind sicher aufzubewahren. Bei Betreiberwechsel oder wesentlichen Anlagenänderungen aktualisiert der Betreiber die Dokumentation umgehend und sorgt für Übergabe an Nachfolger bzw. Prüfer .

Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und sicheres Umfeld

Die GBU wird regelmäßig überprüft und an geänderte Bedingungen angepasst (z.B. neue Risiken durch Umnutzung des Gebäudes). Die ermittelten Gefährdungen werden priorisiert, zum Beispiel mit Hilfe von DIN EN 81-80, und geeignete Schutzmaßnahmen implementiert (z.B. Installation von Lichtgittern, Geschwindigkeitsbegrenzern oder Sicherheitsverbauten). Der Betreiber stellt im Schachtraum und Maschinenraum saubere Umgebungsbedingungen sicher (keine Öltropfen, keine Abgase, klare Bodenflächen) und hält Verkehrsflächen frei. Bei Paternostern werden zusätzlich technische Schutzvorrichtungen geprüft (z.B. Abschaltung bei Überlast) oder abgeschlossene Betriebsabschnitte vorgesehen.

Notfallplanung, Rettung und Wiederinbetriebnahme

Der Betreiber hat für den Ernstfall einen Notfallplan entwickelt, der Vorgehensweise, Zuständigkeiten und Kontaktadressen klar regelt. Dazu gehören auch regelmäßige Übungsszenarien (z.B. Rescue-Drills) für internes Personal und Rettungsdienste, um Reaktionszeiten zu optimieren. Ziel ist es, eine Person innerhalb der im Service-Level-Agreement definierten Zeit (< 30 Minuten) zu befreien. Nach einem Rettungseinsatz wird – wie in Abschnitt 6.8 beschrieben – die technische Prüfung durchgeführt und die Anlage erst wieder freigegeben, wenn die Fehlerursache dauerhaft behoben ist.

Auftragnehmer-Management und Koordination

Bei der Vergabe von Wartungs- und Prüfaufträgen definiert der Betreiber Qualifikationsanforderungen (Zertifizierung der Wartungsfirma, Schulungsnachweise), Leistungsumfang und Reaktionszeiten (z.B. Störungsannahme binnen 15 Minuten, Einsatzbeginn binnen 1 Stunde). Schnittstellen zu anderen Gewerken (Brandschutz, Elektrik, mechanische Instandhaltung) werden durch Koordinationsmeetings oder Bauleitertreffen besprochen. Insbesondere bei Umbauten oder Instandsetzungen werden organisatorische Ersatzmaßnahmen geplant (z.B. temporäre Notaufzüge, Verkehrslenkungen), um die Betriebsbereitschaft kritischer Anlagen bestmöglich aufrechtzuerhalten. Anlagenstillstände werden rechtzeitig der Gebäudenutzung kommuniziert.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten wird über Kennzahlen überwacht, beispielsweise:

KPI

Definition

Zielwert

Datenquelle

Prüfcompliance

Anteil fristgerecht durchgeführter ZÜS-Prüfungen

100 %

Prüfberichte der ZÜS

Störungsreaktionszeit

Zeit von Störungsmeldung bis Vor-Ort-Beginn

≤ 60 Min. (gebäudespezifisch)

Notdienst-Protokoll

Personenbefreiungszeit

Zeit von Notruf bis Befreiung abgeschlossen

≤ geplante SLA

Notfall- und Einsatzaufzeichnungen

Anlagenverfügbarkeit

prozentuale Verfügbarkeit (Betriebszeit)

≥ vereinbartes Limit

CMMS / Service-Log

Dokumentationsqualität

Keine kritischen Lücken oder veralteten Unterlagen

0

interne Auditberichte

Kommunikation, Schulung und Benutzerinformation

Mitarbeiter werden im sicheren Verhalten im Aufzug unterwiesen: dazu gehören das richtige Verhalten bei Störungen (Notrufbetätigung, Ruhe bewahren), Verbot, Maschinenräume unbefugt zu betreten, sowie Hinweise auf § 145 StGB zur Strafbarkeit von Fehlalarmen. Fremdfirmen erhalten vor Arbeitsbeginn eine Sicherheitsunterweisung, insbesondere wenn sie (z.B. für Montage, Reinigung) in Schächte oder Maschinenräume müssen. Aufzüge tragen gut sichtbare Piktogramme und Beschriftungen: Kabinen-ID, Notrufnummer, Verhalten im Brandfall und das Missbrauchsverbot. Jeder Aufzug ist mit Standortangaben (Gebäude-Ecke, Etagenbereich) gekennzeichnet, um Helfern und Rettungskräften die Zuordnung zu erleichtern. Bei Paternostern wird durch Aushänge deutlich gemacht, dass nur geschultes Personal Zutritt hat und wie im Notfall vorzugehen ist.