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Grundlagen des KPI-Managements im Aufzugsbetrieb

Grundlagen des KPI-Managements im Aufzugsbetrieb

Aufzüge sind sicherheitsrelevante und betriebsnotwendige Anlagen in nahezu allen größeren Immobilien. Ihr zuverlässiger und wirtschaftlicher Betrieb erfordert eine systematische Überwachung, die über gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen hinausgeht. In modernen Facility-Management-Strukturen kommen daher Key Performance Indicators (KPIs) zum Einsatz, um Leistung, Sicherheit, Verfügbarkeit und Kosten von Aufzugsanlagen kontinuierlich zu bewerten und zu steuern.

Das Fazit vorweg: Ohne belastbare Kennzahlen ist ein professionelles Aufzugsmanagement nicht möglich. KPIs ermöglichen es Betreibern, Wartungsqualität, Störhäufigkeit und Verfügbarkeit objektiv zu bewerten, Optimierungspotenziale zu identifizieren und Dienstleister steuerbar zu machen. Gleichzeitig dienen sie als Nachweis der Betreiberverantwortung gegenüber Behörden, Nutzern und Versicherern. Ihre Definition, Erhebung und Bewertung muss jedoch normkonform, transparent und datenbasiert erfolgen.

Rechtlicher und normativer Rahmen

Der rechtssichere Betrieb von Aufzügen ist durch verschiedene Vorschriften geregelt.

Die wichtigsten sind:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelmäßige Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere: TRBS 3121 – Nutzungssichere Bereitstellung von Aufzugsanlagen, TRBS 1111 – Gefährdungsbeurteilung

  • DIN EN 13015: Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen; Leistungskennzahlen

  • DIN EN 81-Reihe: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen

  • DGUV Vorschrift 3: Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Die Anwendung von KPIs unterstützt die Einhaltung dieser Vorgaben, ersetzt aber keinesfalls die gesetzlichen Prüfpflichten. Vielmehr ergänzt sie diese um ein systematisches Controlling.

Wichtige KPI im Aufzugsmanagement

Die Auswahl geeigneter KPIs richtet sich nach Zielsetzung, Anlagentyp, Nutzung und Betreiberanforderung.

Wichtige Kennzahlen sind:

  • Verfügbarkeit (%): Verhältnis der tatsächlichen Betriebszeit zur Sollbetriebszeit

  • Störungshäufigkeit (Anzahl p. a.): Anzahl erfasster Störungen pro Anlage und Zeitraum

  • Durchschnittliche Stillstandszeit (h): Dauer vom Eingang der Störungsmeldung bis zur Wiederherstellung

  • Wartungstermine eingehalten (%): Anteil der fristgerecht durchgeführten Wartungen

  • Kosten pro Betriebseinheit (€): Instandhaltungs-, Reparatur- und Betriebskosten pro Nutzungseinheit

  • Anzahl Wiederholungsstörungen: Wiederauftreten gleicher Fehler trotz Wartung oder Reparatur

  • First-Time-Fix-Rate (%): Anteil der Störungen, die beim ersten Techniker-Einsatz vollständig behoben wurden

Diese Kennzahlen dienen auch als Grundlage für Service-Level-Agreements (SLA) mit Wartungsfirmen.

Einsatz im Facility Management - Im praktischen Betrieb ermöglicht der Einsatz von KPIs:

  • Transparenz über den technischen Zustand und die Verlässlichkeit einzelner Aufzugsanlagen

  • Objektive Bewertung von Wartungsdienstleistern auf Basis vertraglich definierter SLAs

  • Benchmarking über mehrere Objekte hinweg zur Identifikation ineffizienter Anlagen

  • Früherkennung von Instandhaltungsbedarf oder Überlastung einzelner Aufzüge

  • Ableitung von Investitionsentscheidungen (z. B. Ersatzinvestition bei hoher Störquote)

Digitale CAFM- und IoT-Systeme unterstützen die automatisierte Erfassung und Auswertung dieser Daten in Echtzeit.

Dokumentation und Nachweisführung - Die KPI-Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Betreiberdokumentation. Zu dokumentieren sind:

  • Kennzahlenverlauf über definierte Zeiträume

  • Abweichungsanalysen und Maßnahmenpläne

  • Vergleich mit SLA-Vorgaben

  • Relevante Prüfberichte, Wartungsprotokolle und Störungsmeldungen

  • Regelmäßige Berichte an interne Stakeholder oder Behörden

Die strukturierte KPI-basierte Steuerung erhöht nicht nur die Betriebssicherheit und Kundenzufriedenheit, sondern ist auch ein effektives Mittel zur Wahrung der Betreiberverantwortung im Sinne der TRBS 3121 und der BetrSichV.