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Aufzugsanlagen: Inbetriebnahme

Facility Management: Aufzugsmanagement » Strategie » Inbetriebnahme

Rechtssicherer, betriebsfähiger und dokumentierter Start in den Anlagenbetrieb gemäß BetrSichV, TRBS und DIN EN 81

Rechtssicherer, betriebsfähiger und dokumentierter Start in den Anlagenbetrieb gemäß BetrSichV, TRBS und DIN EN 81

Die Inbetriebnahme einer Aufzugsanlage ist kein rein technischer Vorgang – sie ist ein rechtlich regulierter, sicherheitsrelevanter und organisatorisch komplexer Prozess, der eine Vielzahl von Vorschriften, Beteiligten und Prüfschritten umfasst. Erst mit der Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) darf eine Aufzugsanlage in Betrieb genommen und im Personen- oder Lastbetrieb genutzt werden. Der Betreiber trägt die Verantwortung für die sichere Nutzung ab dem ersten Betriebstag – einschließlich Gefährdungsbeurteilung, Notruforganisation und technischer Dokumentation. Die strukturierte Vorbereitung und Durchführung der Inbetriebnahme ist daher ein zentraler Schritt für den rechtssicheren und wirtschaftlichen Betrieb der Aufzugsanlage.

Die Inbetriebnahme ist der Übergang vom Bau in den Betrieb – sie muss systematisch vorbereitet, dokumentiert und durch eine ZÜS abgenommen werden. Nur so ist der Betreiber haftungsfrei und die Anlage sicher nutzbar.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

  • Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 2 Abs. 30

  • § 15: Pflicht zur Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS

  • § 3: Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme des Betriebs erforderlich

  • § 4: Bereitstellung und Nutzung nur in sicherem Zustand erlaubt

Technische Regeln (TRBS):

  • TRBS 3121: Nutzungssichere Bereitstellung von Aufzugsanlagen

  • TRBS 1201 Teil 2: Prüfungen von Aufzugsanlagen – Anforderungen, Prüfumfang

Produktsicherheitsrecht:

  • Konformitätserklärung nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU

  • CE-Kennzeichnung durch Hersteller / Errichter

DIN EN 81-Reihe (z. B. EN 81-20 / -50):

  • Bau- und Sicherheitsanforderungen an Aufzüge

  • Notrufsystem, Fangvorrichtungen, Beleuchtung, Zugänglichkeit

Beteiligte und ihre Aufgaben

Beteiligter

Aufgabe

Errichter / Hersteller

Technische Fertigstellung, CE-Kennzeichnung, Übergabedokumentation

Betreiber

Erstellung Gefährdungsbeurteilung, Bestellung Notruf, Inbetriebsetzung

ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA)

Prüfung vor Inbetriebnahme, Ausstellung Prüfbericht

Facility Management

Koordination des Prozesses, Bereitstellung technischer Informationen

Sicherheitsbeauftragter

Mitwirkung bei Beurteilung, Notfallplanung

Voraussetzungen für die Inbetriebnahme - Technische Fertigstellung durch Errichter:

  • Abschluss der Montage

  • Funktion aller Sicherheitseinrichtungen

  • CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung

  • Technische Dokumentation vollständig (z. B. Aufzugsbuch, Pläne, Bedienungsanleitung)

Gefährdungsbeurteilung durch Betreiber:

  • Dokumentation gemäß BetrSichV § 3

  • Berücksichtigung von: Nutzergruppen (z. B. mobilitätseingeschränkt)

  • Lage der Anlage (z. B. Tiefgarage, Krankenhaus, Hochhaus)

  • Evakuierungskonzepte

  • Wartung, Reinigung, Notbefreiung

Bestellung Notrufeinrichtung:

  • Verbindung zu ständig besetzter Stelle (24/7)

  • Gegensprechanlage, Prüfprotokoll, Funktionstest

  • Organisation der Personenbefreiung (eigenes Personal oder Dienstleister)

Abnahme durch ZÜS:

  • Durchführung der Prüfung vor Inbetriebnahme

  • Inhalt der Prüfung: Sichtprüfung

  • Funktionsprüfung

  • Probefahrt

  • Prüfung der Notrufeinrichtung

  • Ausstellung Prüfbericht (ggf. mit Auflagen)

  • Erstprüfung wird im Aufzugsbuch dokumentiert

Dokumentation und Betreiberpflichten - Aufzugsbuch:

  • Muss am Aufzug oder digital verfügbar sein

  • Enthält: Prüfberichte

  • Wartungsprotokolle

  • Dokumentation der Inbetriebnahme

  • Informationen zur Personenbefreiung

Interne Ablage:

  • Gefährdungsbeurteilung

  • Notrufvertrag / Interventionsvertrag

  • Nachweis Schulung der befreienden Personen

  • Instandhaltungsvertrag

Digitale Systeme:

  • Integration in CAFM oder Anlagenregister

  • Dokumentation der Prüfungstermine, Wartungsintervalle, Mängelverfolgung

  • Nutzung für Betreiberverantwortungsnachweis

Besonderheiten bei Sonderfällen - Aufzüge mit Brandschutzfunktion (Feuerwehraufzug):

  • Abnahme auch durch Brandschutzprüfer erforderlich

  • Rückführung bei Brandalarm muss geprüft werden

  • Steuerung über BMA muss nachgewiesen sein

Aufzüge mit mehreren Haltestellen / Hochhäuser:

  • Prüfung der Sprachverständlichkeit auf allen Etagen

  • Evakuierungswegplanung besonders berücksichtigen

Aufzüge mit Sondersteuerung (z. B. Bettenaufzüge):

  • Bedienlogik auf Anforderung der Nutzenden abstimmen

  • Notbetriebsszenarien mit dem Betrieb erproben