Technische Regel für Betriebssicherheit 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen
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TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen: Betreiberverantwortung und Pflichten
Die Technische Regel TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ bietet einen umfassenden Leitfaden, um Aufzüge sicher, rechtskonform und zuverlässig zu betreiben. Für Betreiber – seien es Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Vermieter – sind daraus weitreichende Verantwortungen und Pflichten abzuleiten. Zentral ist die Erkenntnis, dass der Betreiber als diejenige Instanz angesehen wird, die die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt und daher für den sicheren Zustand und Betrieb sorgen muss. Diese Verantwortung wird ihm durch das Arbeitsschutzrecht übertragen und durch konkrete Vorgaben in der BetrSichV und TRBS präzisiert. Er muss den Aufzug technisch in Schuss halten – durch regelmäßige Wartung und schnelle Mängelbeseitigung – und durch kurzzyklische Kontrollen (Aufzugswärter) auch zwischen den Wartungen ein Auge auf den Zustand haben. Über die Notrufsysteme und Rettungsorganisation hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass bei einer Störung niemand unnötig in Gefahr gerät und Eingeschlossene zügig befreit werden (30-Minuten-Regel). Ebenso gehören Unterweisungen für Benutzer und Beteiligte, das Bereithalten aller Dokumente und das Gewährleisten von Zugang und Prüfbarkeit der Anlage zu seinen Pflichten. Die TRBS 3121 liefert hierfür detaillierte Handlungsanleitungen und Empfehlungen, von technischen Schutzmaßnahmen bis zu organisatorischen Abläufen. Die Rechtsprechung verlangt kein unmögliches „Garantieren absoluter Sicherheit“, wohl aber das Ergreifen aller nach aktuellem Stand der Technik gebotenen und zumutbaren Maßnahmen. TRBS 3121 konkretisiert, was dieser Stand der Technik im Aufzugsbetrieb ist. Indem ein Betreiber diese Regeln umsetzt, bewegt er sich auf der sicheren Seite – zum einen schützt er Leib und Leben der Nutzer bestmöglich, zum anderen schützt er sich selbst vor Haftungsansprüchen. Denn im Schadensfall wird das Gericht fragen: Wurden die einschlägigen Sicherheitsregeln eingehalten? Wenn ja, spricht vieles gegen ein Verschulden des Betreibers.
Der Rechtsrahmen im Facility Management
- Rechtsrahmen
- Gefährdungsbeurteilung
- Sicherheitstechnische
- Organisationspflichten
- Betreiberverantwortung
- Umsetzung
Rechtsrahmen und Begriffsbestimmungen

Technische Planung im Fokus
Detailgetreue Konstruktionsplanung bildet die Grundlage für verlässliche Umsetzung und termingerechte Projektabwicklung.
Die rechtlichen Pflichten beim Betrieb von Aufzugsanlagen gründen zunächst im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und konkretisieren sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber allgemein, für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen (ArbSchG § 3) und dabei den Stand der Technik zu berücksichtigen. Dieser „Stand der Technik“ wird im Arbeitsschutz durch konkretisierende Regeln definiert: Eine zentrale Verordnung ist die BetrSichV, die Anforderungen an Arbeitsmittel und insbesondere an überwachungsbedürftige Anlagen stellt. Aufzugsanlagen gelten rechtlich als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV. Die BetrSichV verlangt z.B., dass solche Anlagen nur betrieben werden dürfen, wenn ihr sicherer Zustand gewährleistet ist und keine Mängel vorliegen, durch die Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden können.
Die TRBS 3121 ist Teil des technischen Regelwerks, das auf Grundlage von § 21 BetrSichV vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben wird. TRBS konkretisieren die allgemeinen Anforderungen der BetrSichV. So präzisiert TRBS 3121 die Vorgaben der BetrSichV für den speziellen Anwendungsbereich Aufzugsanlagen und spiegelt den aktuellen Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wider. Werden die Technischen Regeln eingehalten, kann der Betreiber (Arbeitgeber) davon ausgehen, die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Wählt er alternative Lösungen, muss er mindestens gleichwertige Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. TRBS 3121 wurde im Oktober 2018 neu gefasst (GMBl 2018 Nr. 45) und zuletzt im Jahr 2025 geändert, um aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.
Anwendungsbereich der TRBS 3121:
Die TRBS 3121 gilt für alle Aufzugsanlagen im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 BetrSichV. Darunter fallen üblicherweise Personen- und Lastenaufzüge (einschließlich Sonderbauarten wie Paternoster, die als Personen-Umlaufaufzüge bezeichnet werden). TRBS 3121 beschreibt die sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen, die für einen sicheren Betrieb solcher Aufzüge zu beachten sind, um den Vorschriften der BetrSichV – und ergänzend des ÜAnlG – zu genügen. Wichtig ist: TRBS 3121 übersetzt die generellen Pflichten der BetrSichV in konkrete Handlungsanleitungen für Aufzugsbetreiber. Werden diese Anleitungen befolgt, wird die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten vermutet, d.h. es besteht eine Vermutungswirkung zugunsten des Betreibers. Umgekehrt bedeutet dies, dass Abweichungen von der TRBS nur zulässig sind, wenn nachweislich ein gleiches Sicherheitsniveau erreicht wird.
Es sei zum Rechtsrahmen angemerkt, dass neben Arbeitsschutzgesetz und BetrSichV auch weitere Normen eine Rolle spielen. So definieren DIN-Normen (insbesondere die europäische Normenreihe DIN EN 81 für Konstruktion und Bau von Aufzügen) den Stand der Technik. Neue oder wesentlich geänderte Aufzüge müssen den Produktsicherheitsanforderungen der Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU, umgesetzt im ProdSG) und damit den DIN EN 81-Normen entsprechen. Für den reinen Betrieb sind DIN-Normen zwar nicht direkt rechtlich bindend, werden aber in TRBS als beispielhafte Lösungen genannt (z.B. gilt DIN EN 81-28 als beispielhafter Standard für Notrufsysteme). Auch landesrechtliches Baurecht (z.B. Feuerwehraufzüge, Brandschutz) und sonstige Rechtsgebiete (Umweltschutz bei hydraulischen Aufzügen, s.u.) müssen beachtet werden. TRBS 3121 fordert ausdrücklich, dass der Betreiber alle notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen einschlägigen Rechtsbereichen bereithält, sofern entsprechende Einrichtungen vorhanden sind. Beispielsweise unterliegen hydraulische Aufzüge mit größeren Ölvolumina der AwSV (Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe) und müssen zusätzlich alle 5 Jahre von einer ZÜS auf Dichtheit geprüft werden. Insgesamt bildet die TRBS 3121 ein verbindliches Bindeglied zwischen den abstrakten Vorgaben der Gesetze/Verordnungen und der technischen Praxis des Aufzugsbetriebs.
Gefährdungsbeurteilung der Aufzugsanlage
Eine der ersten und grundlegendsten Pflichten des Betreibers ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (GBU) für die Aufzugsanlage. Gemäß BetrSichV § 3 und § 6 sowie TRBS 3121 muss für jede überwachungsbedürftige Anlage – also auch für jeden Aufzug – eine anlagenbezogene Gefährdungsbeurteilung vorliegen. Darin sind alle mit dem Betrieb des Aufzugs verbundenen Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Der Betreiber hat insbesondere auch die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude in den Blick zu nehmen. So können sich z.B. Gefahren aus der baulichen Umgebung ergeben (etwa ungesicherte Zugänge zum Schacht, fehlende Belüftung des Aufzugsmaschinenraums, Eindringen von Wasser in den Schacht etc.), die in der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. TRBS 3121 empfiehlt, die GBU rechtzeitig zu beginnen – etwa im Zuge der Planung oder Übernahme einer Anlage – damit alle Belange auch anderer Rechtsgebiete (z.B. Brandschutzauflagen, Barrierefreiheit) einbezogen werden können.
Wesentlicher Maßstab für die Beurteilung ist der Stand der Technik. Der Betreiber muss prüfen, ob die Aufzugsanlage unter den gegebenen betrieblichen Bedingungen bestimmungsgemäß und sicher verwendet werden kann. „Bestimmungsgemäß“ heißt hier, dass die Anlage ihrem Zweck gemäß und in Übereinstimmung mit Herstellervorgaben sowie Normen eingesetzt wird. Die Gefährdungsbeurteilung wird damit zur Grundlage dafür, ob zusätzliche Maßnahmen oder Anpassungen erforderlich sind, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Beispielsweise kann die GBU ergeben, dass bei einem älteren Aufzug ohne Innenkabinentüren organisatorische Maßnahmen (wie Hinweisschilder und Abstände für Benutzer, siehe unten) nötig sind, oder dass bei hoher Nutzungsfrequenz kürzere Wartungsintervalle angebracht sind.
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortzuschreibendes Dokument. TRBS 3121 und BetrSichV verlangen, sie anzupassen, sobald sich relevante Änderungen ergeben. Eine Überarbeitung der GBU ist etwa geboten bei: Änderungen am Stand der Technik (neue Erkenntnisse, Regeln oder Nachrüstpflichten), Nutzungsänderungen (z.B. häufiger Lastentransport, andere Nutzergruppe) oder technischen Veränderungen an der Anlage (Umbauten, Modernisierungen), die das Sicherheitsniveau beeinflussen. Beispielsweise musste in vielen Bestandsaufzügen spätestens bis Ende 2020 ein Zweiwege-Notrufsystem nachgerüstet werden – eine solche Änderung wäre in der GBU zu dokumentieren, da sie die Notfallorganisation verbessert. Die GBU dient letztlich auch als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, dass der Betreiber seine Sorgfaltspflichten proaktiv erfüllt hat.
Sicherheitstechnische Anforderungen und technische Ausstattung
Neben der organisatorischen Planung der Sicherheit durch die GBU hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass sämtliche sicherheitstechnischen Anforderungen an die Aufzugsanlage erfüllt sind. Zentral ist hier der Grundsatz, dass der Aufzug nur betrieben wird, wenn er sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet. Bereits die BetrSichV formuliert klar: Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Personen gefährdet werden können. TRBS 3121 konkretisiert diese Vorgabe: Stellt der Betreiber fest (etwa durch Prüfungen oder Meldungen), dass die Anlage einen sicherheitsrelevanten Mangel hat, muss er die Aufzugsanlage außer Betrieb nehmen. In einem solchen Fall sind unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten – z.B. Absperren der Zugänge an den Etagen, Kennzeichnung „Außer Betrieb“ und schnellstmögliche Instandsetzung. Dieser Schritt fällt unter die Betreiberverantwortung, da das unverzügliche Reagieren auf festgestellte Mängel wesentlich ist, um Schäden zu verhindern.
Sicherheitstechnische Anforderungen und technische Ausstattung
Dokumentation und technische Unterlagen: Der Betreiber muss alle erforderlichen technischen Unterlagen und Nachweise zur Anlage vorhalten und aktuellen Prüfpersonen zugänglich machen. TRBS 3121 zählt dazu insbesondere: elektrische und hydraulische Schaltpläne, Prüfanleitungen, Konformitätserklärungen (CE-Dokumente), Beschreibungen des Aufzugs, Inbetriebnahmeprotokolle, Übersichten der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen inkl. Prüfnachweise, die Betriebsanleitung des Herstellers sowie einen Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung. Diese Unterlagen müssen zum Zeitpunkt von Prüfungen gültig und vollständig sein. Sie dienen als Grundlage für Wartung, Prüfung und eventuelle Störungsbehebung. Ein Prüfer der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wird z.B. kontrollieren, ob die Dokumentation vorhanden und aktuell ist. Fehlende Unterlagen stellen selbst einen Mangel dar, da sie eine sachgerechte Instandhaltung und Prüfung erschweren könnten.
Anlagenausstattung gemäß Stand der Technik: Die TRBS 3121 verlangt, dass die Aufzugsanlage mit allen vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist und diese funktionsfähig sind. Bei Neuanlagen ergibt sich dies automatisch aus der Konformität mit den Bauvorschriften (z.B. Notbremssysteme, Fangvorrichtungen, Türschließer, Überlastwarner usw.). Im Bestand muss der Betreiber zumindest den ursprünglich vorgeschriebenen Ausrüstungsstand erhalten. Eine generelle Pflicht zur Nachrüstung alter Aufzüge auf den aktuellen Neubaustandard besteht nicht – solange der Aufzug dem technischen Standard seines Baujahrs entspricht und keine besondere Nachrüstpflicht normativ auferlegt wurde, ist der Weiterbetrieb zulässig. Allerdings fordert das Arbeitsschutzrecht, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Stand der Technik beobachtet und abwägt, ob freiwillige Nachrüstungen zur Verbesserung der Sicherheit nötig sind. So hat etwa die Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit empfohlen, Aufzüge ohne Innentüren zum Schutz vor Quetschgefahren nachträglich mit Lichtvorhängen auszurüsten – dem Betreiber obliegt es, solche Verbesserungen in Betracht zu ziehen und entweder umzusetzen oder durch andere Maßnahmen (z.B. strikte Unterweisung der Nutzer) ein gleiches Schutzniveau zu gewährleisten.
Verbindliche Nachrüstpflichten und Sicherheitsanforderungen für Aufzugsanlagen
Ein konkretes Beispiel für eine verbindliche Nachrüstpflicht war die Ausstattung aller Personenaufzüge mit einem Zweiwege-Notrufsystem bis spätestens 31. Dezember 2020. Die novellierte BetrSichV von 2015 schrieb vor, dass bis zu diesem Datum ältere Aufzüge nachgerüstet sein müssen, um sicherzustellen, dass eingeschlossene Personen zuverlässiger und schneller Hilfe erhalten können. TRBS 3121 spiegelt diese Anforderung wider: Für Personen- und Lastenaufzüge, die Personen befördern (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchst. a), gilt, dass im Fahrkorb ein fest installiertes Zweiwege-Kommunikationssystem vorhanden und funktionsfähig sein muss. Über dieses System soll eine eingeschlossene Person jederzeit einen Notruf an eine ständig besetzte Stelle absetzen können. Wichtig ist, dass es sich um ein fest mit der Aufzugsanlage verbundenes System handelt (mit Notstromversorgung für Netzausfall) – ein mitgeführtes Handy reicht ausdrücklich nicht aus. Eine Gegensprechanlage oder ein entsprechendes Notruftelefon im Kabineninneren erfüllt diese Vorgabe. Die TRBS verweist dazu exemplarisch auf DIN EN 81-28, die Anforderungen an Ferndiagnose und Notrufsysteme für Aufzüge definiert.
Es muss der Betreiber also sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und betriebsbereit sind. Dazu zählen u.a.: Notrufeinrichtung, Notbrems- und Fangsystem, Türkontaktschalter, Überlastkontrolle, ausreichende Beleuchtung (inkl. Notbeleuchtung), Notentriegelungen an Türen, und ggf. Brandschutzeinrichtungen bei Feuerwehraufzügen. Mängel an solchen Einrichtungen müssen sofort behoben oder die Anlage stillgelegt werden. Außerdem muss der Betreiber für Zugangssicherheit sorgen: Die Zugänge zum Fahrkorb, Triebwerksraum und Schacht müssen verschlossen gehalten und gegen unbefugten Zutritt gesichert sein. Schlüssel für Wartungszugänge oder Notentriegelungen dürfen nur an Befugte ausgegeben werden. Diese organisatorischen Vorkehrungen gegen Fehlbenutzung sind ebenfalls Teil der sicherheitstechnischen Anforderungen.
Organisationspflichten des Betreibers: Wartung, Prüfung und Betrieb - Wartung und Instandhaltung
Der Betreiber ist rechtlich verpflichtet, die Aufzugsanlage in regelmäßigen Abständen warten zu lassen, um ihren ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Nach § 10 BetrSichV besteht für jedes Arbeitsmittel (und somit auch für Aufzüge) eine Wartungspflicht in festgelegten Zeiträumen. TRBS 3121 konkretisiert, dass nur durch qualifizierte Instandhaltung durch fachkundiges Personal eine sichere Verwendung und hohe Verfügbarkeit der Aufzugsanlage sichergestellt werden kann. In der Praxis bedeutet dies, dass der Betreiber einen Wartungsvertrag mit einer geeigneten Aufzugsfachfirma abschließt, die in den vom Hersteller empfohlenen oder nach Nutzung erforderlichen Intervallen Inspektions- und Wartungsarbeiten durchführt. Die Intervalle richten sich nach Art, Intensität und Bedingungen der Nutzung – ein stark frequentierter Personenaufzug in einem Hochhaus benötigt z.B. häufigere Wartung als ein selten genutzter Lastenaufzug in einem Lager.
Wartungsarbeiten umfassen typischerweise das Reinigen, Schmieren, Einstellen und Prüfen aller sicherheitsrelevanten Komponenten, den Austausch verschlissener Teile sowie Funktionsprüfungen (Notbremse, Türschalter, Notruf etc.). TRBS 3121 betont, dass die vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgegebenen Wartungspläne einzuhalten sind und der Betreiber der Wartungsfirma alle nötigen Informationen über besondere Betriebsbedingungen geben muss. Beispielsweise muss er darauf hinweisen, wenn im Aufzug gefährliche Güter transportiert werden oder besondere Umweltbedingungen (Staub, Feuchtigkeit, Explosionsgefährdung) herrschen, damit die Wartung darauf eingestellt werden kann. Wartung darf nur von autorisierten und fachkundigen Personen durchgeführt werden – in der Regel sind dies die Servicetechniker des Aufzugsherstellers oder einer spezialisierten Firma.
Alle durchgeführten Wartungen, Reparaturen und auch die behördlichen Prüfungen müssen lückenlos dokumentiert werden. Üblich ist hierfür ein Prüfbuch oder Wartungsbuch im Maschinenraum oder eine digitale Anlageakte. Darin werden die Befunde und Maßnahmen festgehalten. Diese Dokumentation ist nicht nur für die eigene Kontrolle wichtig, sondern wird auch bei den wiederkehrenden Prüfungen durch die ZÜS eingesehen. Zudem kann sie im Haftungsfall belegen, dass der Betreiber seinen Wartungspflichten nachgekommen ist.
Regelmäßige Kontrolle durch beauftragte Personen (Aufzugswärter)
Neben den professionellen Wartungsintervallen schreibt die TRBS 3121 eine regelmäßige Kontrolle der Aufzugsanlage auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit durch eine beauftragte Person vor. Umgangssprachlich wird diese Aufgabe oft als Aufzugswärter bezeichnet. Gemeint ist eine vom Betreiber benannte Person, die keine umfassende Fachausbildung wie ein Aufzugstechniker haben muss, aber speziell unterwiesen ist, um einfache Sicht- und Funktionsprüfungen am Aufzug durchzuführen. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.6 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 3: Danach ist eine Aufzugsanlage „regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle“ zu unterziehen. Die TRBS 3121 stellt klar, dass Häufigkeit und Umfang dieser Kontrollen sich nach Art der Anlage und ihrer Nutzung richten müssen. In der Praxis könnten z.B. bei einem öffentlich zugänglichen Personenaufzug tägliche Sichtprüfungen ratsam sein, während bei einem kleinen Privataufzug eine wöchentliche oder monatliche Kontrolle genügt.
Inhalte der Kontrolltätigkeit: Die beauftragte Person soll den Aufzug auf leicht erkennbare sicherheitsrelevante Probleme prüfen. TRBS 3121 nennt hier exemplarisch einige Punkte, die bei jeder Sicht- und Funktionskontrolle im Fokus stehen:
Zugänglichkeit und Ordnung: Sind die Zugänge zum Fahrschacht und zum Triebwerksraum frei und sicher begehbar? Sind keine fremden Gegenstände im Schacht oder Maschinenraum abgestellt?
Schachttüren und Verriegelungen: Schließen alle Türen einwandfrei und verriegeln korrekt? Lässt sich keine Schachttür öffnen, solange sich der Fahrkorb nicht an der Haltestelle befindet (also keine Entriegelung ohne Kabine)?
Fahrkorbpositionierung: Hält der Aufzug in den Etagen planeben (ohne gefährliche Höhenversätze)? Funktioniert die Haltegenauigkeit innerhalb der erlaubten Toleranz?
Notruf und Kommunikation: Ist das Zweiwege-Kommunikationssystem (Notrufeinrichtung) funktionsbereit? Test ggf. durchführen, ob eine Sprechverbindung zur Notdienststelle zustande kommt.
Notbefreiungsmittel: Sind die Notbefreiungseinrichtungen (z.B. Handkurbel, NOT-AUS-Schalter) vorhanden und gekennzeichnet? Liegt ein aktueller Notfallplan in der Nähe der Anlage aus? (TRBS fordert das Anbringen der Notbefreiungsanleitung in der Nähe der betreffenden Elemente).
Beleuchtung: Ist die Fahrkorbbeleuchtung in Ordnung und funktioniert die Notbeleuchtung?
Beschädigungen: Gibt es Anzeichen mechanischer Beschädigungen an Kabine, Türen, Seilen oder anderen Komponenten?
Beschilderung: Sind notwendige Hinweisschilder vorhanden (z.B. Tragfähigkeitsangaben, „Im Brandfall nicht benutzen“ usw.) und lesbar?
Regelmäßige Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen gemäß TRBS 3121
TRBS 3121 empfiehlt, das Ergebnis dieser regelmäßigen Kontrollen zu dokumentieren und etwaige Feststellungen unverzüglich dem Arbeitgeber/Betreiber zu melden. Dadurch entsteht ein kontinuierlicher Überwachungsnachweis. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist – analog zur Wartung – umgehend für Abhilfe zu sorgen; bei gefährlichen Mängeln ist der Aufzug sofort außer Betrieb zu nehmen.
Die beauftragte Person muss für ihre Aufgabe ausreichend unterwiesen sein. In vielen Fällen übernimmt ein Hausmeister, Haustechniker oder Sicherheitsbeauftragter die Rolle des Aufzugswärters, oft nach Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (z.B. bieten TÜV und Dekra Seminare „Beauftragte Person nach TRBS 3121“ an). Alternativ kann der Betreiber vertraglich auch die Wartungsfirma beauftragen, zwischen den Hauptwartungen Zwischenkontrollen oder Ferndiagnose zu übernehmen – moderne Aufzüge verfügen teils über Fernüberwachungs-Systeme, die einige Funktionen (wie Notruffunktionstests oder Störungsmeldungen) automatisch durchführen und melden können. Wichtig ist, dass irgendjemand regelmäßig hinschaut: Gesetz und TRBS verlangen nicht mehr – wie früher in historischen Aufzugsordnungen – einen ständigen Aufzugsführer vor Ort, aber sehr wohl ein System, das bei planmäßiger Überprüfung etwaige Gefahren frühzeitig erkennt.
Zur Klarstellung: Ein Missverständnis der Vergangenheit war, ob ein „wärterloser“ Betrieb zulässig ist. Die heutige Rechtslage (BetrSichV) fordert keinen permanent anwesenden Aufzugsführer, solange gewährleistet ist, dass auf Notrufe in angemessener Zeit reagiert wird. Die Kombination aus ständig erreichbarem Notdienst und regelmäßigen Inspektionsrundgängen eines Aufzugswärters erfüllt diese Forderung.
Notruf und Personenbefreiung (Notbefreiung)
Eine der kritischsten Betreiberpflichten betrifft das Notfallmanagement, insbesondere das Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug. Hierzu fordert die BetrSichV in § 12 Abs. 4 (alte Fassung) ausdrücklich, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Frist reagiert und eine sachgerechte Befreiung gewährleistet werden muss.
Die TRBS 3121 hat diese Anforderung detailliert ausgearbeitet, da sie für die Sicherheit der Nutzer von zentraler Bedeutung ist:
Notrufeinrichtung: Wie oben erwähnt, muss jeder Personenaufzug über eine funktionsfähige Zweiwege-Notrufeinrichtung verfügen, die rund um die Uhr eine Verbindung zu einer besetzten Stelle ermöglicht. Der Betreiber muss sicherstellen, dass dieser Notdienst jederzeit erreichbar ist, solange der Aufzug in Betrieb ist. Dabei kann es sich um einen externen Dienstleister (z.B. eine 24/7-Notrufzentrale eines Aufzugsunternehmens) oder eine interne Stelle handeln. Wichtig ist: Der Notdienst leitet im Alarmfall sofort geeignete Maßnahmen zur Befreiung der Personen ein.
Notdienst und Hilfestellung: TRBS 3121 stellt mehrere Anforderungen, um die Eignung und Zuverlässigkeit des Notdienstes sicherzustellen. Zu den organisatorischen Vorgaben gehört z.B., dass der Notdienst einen Notfallplan vom Betreiber erhält, in dem alle relevanten Daten der Anlage und die Vorgehensweise bei einer Befreiung beschrieben sind. Dieser Notfallplan soll dem Notdienst ermöglichen, schnell die richtigen Schritte einzuleiten (z.B. Kontaktierung eines Bereitschaftstechnikers, Verständigung der Feuerwehr, falls nötig). Der Betreiber übergibt den Plan an den Notdienst und muss ihn bei Änderungen aktualisieren.
Organisation des Notdienstes gemäß TRBS 3121 für Aufzugsnotfälle
Der Notdienst selbst muss so organisiert sein, dass jede eingehende Notrufmeldung zuverlässig erkannt, bearbeitet und bis zur Befreiung nachverfolgt wird. TRBS 3121 nennt hier konkrete Kriterien: Eine Notrufmeldung muss z.B. beim Notdienst gespeichert bleiben, bis sie bearbeitet wird. Der Notdienst muss den Standort des Aufzugs erkennen können (etwa durch automatische Übermittlung oder eine Standortliste) und bei Alarm Datum/Uhrzeit dokumentieren, um die Dauer bis zum Eintreffen der Hilfe festzuhalten. Zudem ist sicherzustellen, dass der Notdienst auch bei einem Stromausfall in seiner Leitstelle funktionsfähig bleibt (Notstromversorgung). Falls der Notdienst ausfällt (technisch oder personell), muss eine Ersatzlösung greifen, die trotzdem eine Befreiung gewährleistet.
Sollte der Notdienst mehrere Systeme betreuen (Tele-Aufschaltungen auch für andere Zwecke), dürfen Aufzugnotrufe nicht in der Nachrichtenflut untergehen – sie müssen Priorität haben:
Hilfskräfte und Eintreffzeit: Der Betreiber bzw. der Notdienst muss dafür sorgen, dass eine ausreichende Anzahl von Hilfeleistenden zur Verfügung steht, um Personen aus dem Aufzug zu befreien. Diese Hilfeleistenden können sein: besonders eingewiesene Personen (z.B. Hausmeister mit spezieller Einweisung für die Aufzugsbefreiung), befähigte Personen (im Sinne der BetrSichV, d.h. fachkundige Prüfer) oder Fachkräfte von Aufzugsfirmen. Entscheidend ist, dass diese Personen in der Lage sind, Befreiungsmaßnahmen sachgerecht und ohne eigene Gefährdung durchzuführen. In der Praxis wird oft die Wartungsfirma im Notfall einen Monteur schicken; in Gebäuden mit ständigem technischem Personal können aber auch eigene Leute nach spezieller Schulung die erste Befreiung übernehmen.
Die Reaktionszeit im Notfall ist streng geregelt: Die Zeit vom Absetzen des Notrufs bis zur ersten Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein – praktisch sofort, sobald die Verbindung steht. Spätestens aber innerhalb weniger Sekunden/Minuten muss der Notdienst gegenüber dem Eingeschlossenen rückmelden („Sprechverbindung steht“), damit dieser weiß, dass Hilfe unterwegs ist. Wichtig ist hier: Die öffentliche Telefonnetz-Latenz gilt als ausreichend – d.h. es muss keine übermäßig schnellere Technik als normale Telefonie sein. Kritischer Punkt ist die Zeit bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage. Hier schreibt TRBS 3121 vor, dass diese eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Diese 30-Minuten-Vorgabe war früher explizit in TRBS 2181 genannt und wurde nun in TRBS 3121 mit Vermutungswirkung übernommen. Das bedeutet: Wenn der Helfer innerhalb von 30 Minuten vor Ort ist, gilt das Kriterium „angemessene Zeit“ als erfüllt. Längere Befreiungsdauern könnten im Ernstfall als Verstoß gegen die Betreiberpflicht gewertet werden – eine halbe Stunde ist somit als Obergrenze anzusehen.
Durchführung der Personenbefreiung: Der konkrete Befreiungsablauf sollte in der Notbefreiungsanleitung festgelegt sein, die jeder Aufzugsanlage beiliegt. TRBS 3121 verlangt, dass diese Anleitung eine sichere Befreiung entsprechend der technischen Ausführung der Anlage ermöglicht. Die beauftragten Personen müssen mit den anlagenpezifischen Vorgehensweisen vertraut sein – z.B. ob eine manuelle Notabsenkung oder das Aufkurbeln erforderlich ist, wo die Notentriegelungen der Türen sind, ob Besonderheiten (wie ein Fehlerspeicher-Reset) zu beachten sind. Der Betreiber stellt sicher, dass alle Hilfskräfte in diesen Prozeduren geschult sind (i.d.R. erfolgt dies durch die Aufzugsfirma im Rahmen von Einweisungen). Während einer Befreiungsaktion muss darauf geachtet werden, dass keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, weder für die Eingeschlossenen noch für die Helfer. Nach TRBS 3121 soll nach der Befreiung die Anlage nicht sofort wieder in Betrieb genommen werden, sondern erst wenn die Störungsursache behoben und ein sicherer Zustand verifiziert ist. Praktisch heißt das: Nach jeder Personenbefreiung sollte eine außerplanmäßige Inspektion oder zumindest Funktionsprüfung erfolgen, bevor der Aufzug wieder freigegeben wird.
Verantwortung des Betreibers für Notruf- und Rettungskonzepte im Facility Management
Insgesamt obliegt es dem Betreiber, ein funktionierendes Notruf- und Rettungskonzept zu etablieren, das 24/7 funktioniert. Viele Betreiber übertragen diese Aufgabe vollständig an externe Anbieter (Notrufzentralen), was zulässig ist – aber die Verantwortung bleibt letztlich beim Betreiber. Er muss überwachen, dass der Dienstleister seine Leistung erbringt (Vertragstreue, Einhaltung der 30-Minuten-Frist etc.). Geschieht ein Zwischenfall und es kommt heraus, dass der Aufzug zwar einen Notrufknopf hatte, dieser aber nicht besetzt oder funktionsfähig war, würde dies als klare Pflichtverletzung des Betreibers gewertet.
Unterweisung der Benutzer und beauftragten Personen
Neben der technischen Ausrüstung und Organisation muss der Betreiber dafür sorgen, dass alle Personen, die den Aufzug nutzen oder am Betrieb mitwirken, ausreichend unterwiesen sind. Zwei Zielgruppen sind hierbei zu unterscheiden: die normalen Benutzer (Fahrgäste) im Beschäftigtenkreis sowie die beauftragten Personen/Mitarbeiter, die bestimmte Aufgaben am Aufzug übernehmen.
Unterweisung der Beschäftigten (Benutzer):
Wenn ein Aufzug Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird (z.B. Mitarbeiter in einem Bürogebäude, Krankenhauspersonal in einem Klinikum), so ist dies ein Arbeitsmittel, über dessen Gebrauch zu unterweisen ist. TRBS 3121 fordert, dass die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zur Bedienung der Aufzugsanlage aus der Betriebsanleitung den Beschäftigten durch Betriebsanweisung und Unterweisung vermittelt werden. Das bedeutet: Der Betreiber muss schriftliche Anweisungen oder Aushänge erstellen, wie der Aufzug sicher zu benutzen ist, und die Beschäftigten zumindest mündlich oder durch Schulungsmaterial darüber informieren. Falls vom Hersteller eine Betriebsanleitung vorliegt, sollen deren sicherheitsrelevante Inhalte weitergegeben werden. Sollte keine detaillierte Anleitung vorhanden sein (etwa bei sehr alten Aufzügen), muss der Betreiber selbst eine kurze Betriebsanweisung erstellen.
TRBS 3121 nennt beispielhaft, welche Punkte eine solche Unterweisung/Betriebsanweisung mindestens abdecken sollte:
Kein Missbrauch des Aufzugs: Die Anlage darf nicht unsachgemäß benutzt werden (z.B. keine mutwillige Manipulation der Türen oder Notrufeinrichtungen, kein Springen im Fahrkorb).
Beladung: Der Fahrkorb bzw. Lastträger ist gleichmäßig zu belasten und nicht zu überladen. Die Tragfähigkeitsgrenze (Nennlast in kg) darf nicht überschritten werden; schwere Lasten gleichmäßig verteilen und gegen Verrutschen sichern.
Abstände einhalten: Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren (z.B. Paternoster oder einige Lastenaufzüge) muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,1 m zur Vorderkante des Fahrkorbfußbodens eingehalten werden, um Quetschgefahren an vorbeiziehenden Schachtwänden zu vermeiden.
Benutzer nicht allein lassen: Es sollte sich möglichst mindestens eine eingewiesene Person im Fahrkorb oder in Reichweite der Bedienelemente befinden, um im Gefahrenfall den Notbremsschalter zu betätigen oder über die Notrufeinrichtung Hilfe anzufordern. (Bei öffentlichen Fahrten ist das nicht immer umsetzbar, aber in betrieblichen Kontexten – etwa Transport von gefährlichen Gütern – ist eine Begleitperson sinnvoll.)
Ordnung im Schacht und Maschinenraum: Weder im Fahrkorb/Schacht noch im Triebwerks- und Rollenraum dürfen betriebsfremde Gegenstände gelagert werden. Zugänge zu diesen Bereichen sind freizuhalten und nur befugten Personen zugänglich.
Schlüsselverwaltung: Alle Zugänge und Wartungsöffnungen müssen verschlossen gehalten werden; die Schlüssel hierzu sowie für Steuerungs- und Notentriegelungseinrichtungen dürfen nur an Befugte ausgehändigt werden.
Sicherer Stillstand hydraulischer Aufzüge: Wenn hydraulische Aufzüge länger außer Betrieb genommen werden, ist der Fahrkorb in die unterste Haltestelle zu fahren und der Hauptschalter abzuschalten. Damit wird verhindert, dass der Kabinendruck abfällt und der Fahrkorb unkontrolliert absinkt.
Abstimmung mit Instandhaltung: Falls besondere Maßnahmen für die sichere Verwendung notwendig sind (z.B. temporäre Außerbetriebnahmen oder Sperrung bei Bauarbeiten, zusätzlicher Prüfschritt nach bestimmten Einsätzen), sollen diese mit dem Instandhaltungsunternehmen abgestimmt werden.
Minimierung von Gefahrenquellen in Aufzugsanlagen gemäß TRBS 3121
Die obigen Punkte aus TRBS 3121 decken viele typische Gefahrenquellen ab: Überlast, unsachgemäße Bedienung, unbefugter Zutritt, Lagerung im Schacht etc. Durch deutliche Hinweise (z.B. Piktogramme im Fahrkorb: „Nicht hüpfen“, „Kein Zutritt Unbefugter zum Maschinenraum“) und regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten können solche Risiken minimiert werden. Auch externe Benutzer (Besucher, Mieter) profitieren indirekt von solchen Maßnahmen, etwa wenn Aushänge im Aufzug für jeden sichtbar angebracht sind.
Unterweisung für beauftragte Personen (Aufzugswärter & Notbefreier)
Mitarbeiter, die vom Betreiber als beauftragte Personen eingesetzt werden – sei es für die regelmäßige Kontrolle (Aufzugswärter) oder für die Mithilfe bei Notbefreiungen – benötigen eine intensivere Unterweisung. Sie müssen mit den speziellen Gefahren und Maßnahmen vertraut sein, die ihre Aufgabe mit sich bringt. Beispielsweise lernt ein Aufzugswärter in einer Schulung, wie man eine Kabinenbefreiung einleitet (Strom abschalten, manuell kurbeln oder Notabsenkventil betätigen), welche persönliche Schutzausrüstung dabei nötig sein kann und welche Kommunikation mit dem Eingeschlossenen zu erfolgen hat. Ebenso muss er wissen, welche Prüfpunkte er beim Kontrollrundgang hat (siehe oben).
TRBS 3121 fordert, dass solche Personen besonders eingewiesen oder entsprechend befähigt sind. „Befähigte Person“ im Sinne der BetrSichV ist ein formal definierter Begriff (eine Person mit spezifischer Ausbildung, Kenntnis und Berufserfahrung, die Anlagen prüfen darf). Für den normalen Aufzugswärter ist oft keine förmliche Befähigung nötig, wohl aber eine dokumentierte Unterweisung. Unternehmen im Facility Management lassen ihr Personal häufig durch externe Kurse qualifizieren (z.B. zertifizierter „Aufzugswärter nach TRBS 3121“). Darin werden rechtliche Grundlagen, technische Kenntnisse der Aufzugsfunktion und praktische Übungen vermittelt. Für die Personenbefreiung arbeiten viele Betreiber allerdings mit der Aufzugsfirma zusammen, da diese rund um die Uhr Techniker vorhalten kann. Interne Helfer (etwa Feuerwehrleute am Standort oder Sicherheitsdienst) können aber ebenfalls vorgesehen sein, solange sie geschult sind und Zugang zur Anlage haben.
Zusammengefasst muss der Betreiber also Sicherstellen, dass alle beteiligten Personen kompetent handeln: Die normalen Nutzer sollen wissen, wie sie den Aufzug korrekt benutzen und im Notfall (Steckenbleiben) den Alarm auslösen ohne in Panik falsche Schritte zu unternehmen. Die beauftragten Personen des Betreibers müssen die Anlage und ihre Sicherheitseinrichtungen so gut kennen, dass sie kleinere Probleme erkennen und in Notsituationen adäquat reagieren können. Diese menschliche Komponente der Aufzugssicherheit wird oft durch regelmäßige Übungen unterstützt – z.B. kann jährlich eine Übung zur Personenbefreiung mit dem Wartungstechniker und Hauspersonal durchgeführt werden, um die Zusammenarbeit zu proben.
Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Aufzüge unterliegen als überwachungsbedürftige Anlagen einer besonderen Prüfüberwachung durch staatlich anerkannte Stellen. Gemäß BetrSichV §§ 14–16 und der zugehörigen TRBS 1201 Teil 4 sind vom Betreiber folgende Prüfungen durch eine ZÜS (z.B. TÜV, DEKRA oder ähnliche) veranlassen: Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme, Wiederholungsprüfungen (wiederkehrend) in regelmäßigen Abständen sowie ggf. Prüfungen nach wesentlicher Änderung und außerordentliche Prüfungen auf behördliche Anordnung.
Diese Pflichten dienen der externen Kontrolle der Aufzugssicherheit und ergänzen die Eigenverantwortung des Betreibers:
Prüfung vor Inbetriebnahme: Bevor ein neuer Aufzug erstmals in Betrieb geht (oder nach einer prüfpflichtigen wesentlichen Änderung, z.B. Austausch der Steuerung), muss eine Abnahme durch die ZÜS erfolgen. Dabei wird geprüft, ob die Anlage den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht, korrekt montiert ist und sicher betrieben werden kann. Ein Abnahmeprüfbericht ist vom Betreiber aufzubewahren.
Wiederkehrende Prüfungen: Hauptprüfungen durch die ZÜS sind gesetzlich mindestens alle 2 Jahre durchzuführen. Dies ist die sogenannte Hauptprüfung (früher „TÜV-Abnahme“) und umfasst eine umfassende technische Prüfung der Aufzugsanlage, einschließlich Bremstest, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Fahrkorbausrichtung, Notruf, elektrische Anlagen usw. Zwischen diesen Hauptprüfungen schreibt die BetrSichV zudem eine verkürzte Prüfung – oft Zwischenprüfung genannt – in der Mitte des Intervalls vor. Diese Zwischenprüfung (nach ca. einem Jahr) kann von einer befähigten Person durchgeführt werden, also z.B. einem Prüfer der ZÜS oder ggf. einem besonders qualifizierten Wartungstechniker, sofern zugelassen. Sie ist weniger umfangreich, zielt aber darauf ab, den ordnungsgemäßen Zustand zu bestätigen (insbesondere sicherheitsrelevante Teile). Somit erhält ein Aufzug in der Regel jedes Jahr eine sicherheitstechnische Überprüfung: Abwechselnd eine große durch die ZÜS und eine kleinere durch einen Befähigten.
Einhaltung der Prüfpflichten gemäß TRBS 3121 für Aufzugsanlagen
TRBS 3121 verwies früher auf diese Zwischenprüfungspflicht und tut es implizit weiterhin. Die Standardlift-Broschüre fasst zusammen: „Ein Aufzug muss spätestens alle zwei Jahre geprüft werden (Hauptprüfung). Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen erfolgt eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands (Zwischenprüfung)“. Betreiber müssen also den Kalender im Blick haben. Moderne Aufzüge haben Prüffristenanzeiger (Pickerl), und die ZÜS erinnert oft an fällige Prüfungen. Dennoch bleibt es die Pflicht des Betreibers, die Prüfungen fristgerecht zu veranlassen. Wird eine Frist überzogen, darf der Aufzug nicht weiter betrieben werden, bis die Prüfung nachgeholt ist. TRBS 3121 bestätigt: Wird ein Aufzug nach längerer Stilllegung wieder in Betrieb genommen und war in der Zwischenzeit eine Prüffälligkeit überschritten, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine ZÜS-Prüfung durchzuführen.
Prüfumfang und -dokumentation: Die ZÜS-Prüfer beschränken sich laut TRBS auf die Kontrolle des Vorhandenseins und der Gültigkeit aller Unterlagen sowie natürlich auf die technische Prüfung der Anlage selbst. Sie bewerten keine betrieblichen Unterweisungen oder organisatorischen Details im Detail – das liegt in der Verantwortung des Betreibers. Nach jeder Prüfung erstellt die ZÜS einen Prüfbericht, der festhält, ob die Anlage mängelfrei ist oder welche Mängel festgestellt wurden und in welche Kategorie diese fallen (gefährlicher Mangel = sofortige Stilllegung; erheblicher Mangel = zeitnahe Abstellung nötig; geringfügiger Mangel = bis zur nächsten Prüfung behebbar). Der Betreiber muss diese Berichte archivieren (i.d.R. im Prüfbuch im Maschinenraum). Bei festgestellten Mängeln ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. TRBS 3121 verweist hier auf die gesetzlichen Regelungen: Die Behandlung und Fristen von Mängeln richten sich nach ÜAnlG/BetrSichV und ggf. landesrechtlichen Vorgaben. Beispielsweise kann die ZÜS bei Gefahr im Verzug den Aufzug sofort stilllegen (§ 18 BetrSichV regelt Anzeige von Mängeln und Unfällen an die Behörde). Weniger dringliche Mängel müssen innerhalb einer bestimmten Frist (oft 3 Monate) behoben und der Nachweis gegenüber der ZÜS erbracht werden. Hier ist organisatorisches Geschick gefragt: Der Betreiber sollte mit der Wartungsfirma rasch die Mängelbeseitigung organisieren und eventuell eine Nachprüfung beauftragen.
Auch neben den spezifischen Aufzugsprüfungen sind benachbarte Prüfvorschriften zu beachten. Ein Beispiel wurde bereits erwähnt: AwSV-Prüfung bei hydraulischen Aufzügen (alle 5 Jahre eine Dichtheitsprüfung des Hydraulikzylinders durch ZÜS). Weiterhin muss die elektrische Anlage des Aufzugs regelmäßig z.B. nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden (üblicher Turnus alle 4 Jahre für ortsfeste Anlagen). TRBS 1201 Teil 4 empfiehlt dies als Nachweis des ordnungsgemäßen elektrischen Zustands. Solche Prüfungen erfolgen meist separat durch Elektrofachkräfte. Zudem unterliegen Feuerwehraufzüge besonderen Prüf- und Wartungsanforderungen (TRBS 3121 Anhang 3 enthält zusätzliche Vorgaben für deren Betrieb). Der Betreiber eines Feuerwehraufzugs muss z.B. mit der zuständigen Feuerwehr abklären, welche Tests regelmäßig durchzuführen sind (z.B. Notbetrieb-Fahrten, Kontrolle der Feuerwehrausstattung im Aufzug). Schließlich gibt es auch baurechtliche Abnahmen – etwa wenn Umbauten am Gebäude den Aufzug betreffen, kann die Bauordnungsbehörde eine Abnahme verlangen.
In Summe hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und ordnungsgemäß stattfinden und dass Prüfer sowie Wartungspersonal jederzeit sicheren Zugang zur Anlage haben. Das umfasst trivialerweise das Bereithalten von Schlüsseln für Maschinenräume oder Absperrungen. Versäumnisse bei Prüfungen können behördliche Sanktionen nach sich ziehen (Ordnungswidrigkeit) und im Schadenfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, was den Versicherungsschutz gefährden kann.
Betreiberverantwortung, Haftung und Rechtsprechung
Angesichts der vielen Pflichten stellt sich die Frage nach der Haftung des Betreibers, sollte trotz aller Maßnahmen ein Unfall oder Schaden eintreten. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Der Aufzugsbetreiber unterliegt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht – er muss also die Anlage so betreiben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, haftet er auf Schadenersatz (§ 823 BGB). Allerdings hat die Rechtsprechung klargestellt, dass es keine Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängige Haftung) des Betreibers gibt. Der bloße Umstand, dass jemand durch einen technischen Aufzugsdefekt zu Schaden kommt, begründet noch keine Betreiberhaftung. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Pflichtverletzung des Betreibers ist. Dieses Prinzip wurde in mehreren Urteilen hoher Gerichte bestätigt.
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt im Jahr 2013 in einem Aufsehen erregenden Fall: Eine Frau stürzte in einem Parkhaus-Aufzug, dessen Kabine aufgrund eines Defekts ca. 40 cm oberhalb des Bodenniveaus anhielt. Der Aufzug war Baujahr 1989 und zwei Tage zuvor gewartet worden. Die Frau klagte auf Schmerzensgeld, unterlag aber sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG. Das Gericht stellte fest, dass hier offenbar eine technische Störung vorlag, die trotz regelmäßiger Wartung zufällig auftrat und dem Betreiber keine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Solche technischen Störungen seien unvermeidbar und der Betreiber habe alle zumutbaren Vorkehrungen (Wartung, Kontrolle) getroffen. Außerdem entspreche der Aufzug dem technischen Standard seines Baujahres; eine Nachrüstpflicht mit modernen Warnsystemen bestehe nicht, solange keine gesetzliche Vorschrift dies verlange. Dieses Urteil (Az. 3 U 169/12) zeigt exemplarisch: Wenn der Betreiber den Stand der Technik zum Errichtungszeitpunkt eingehalten und seine Wartungspflichten erfüllt hat, haftet er nicht für unvorhersehbare Restrisiken.
Ähnlich argumentierte das OLG München in einem Beschluss von 2011: Ein Aufzugsbetreiber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht in aller Regel, wenn er die Anlage in angemessenen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten lässt und die vorgeschriebenen Kontrollen durch die ZÜS durchführen lässt. Die Gerichte erkennen an, dass ein Betreiber die hochkomplexe Technik eines Aufzugs meist nicht selbst überprüfen kann, sondern auf Fachleute angewiesen ist. Nutzt er diese Fachkompetenz regelmäßig, ist ihm ein Vorwurf fehlender Kontrolle meist nicht zu machen. Delegation von Betreiberpflichten: Überträgt der Betreiber bestimmte Pflichten an Dritte (z.B. Wartung an eine Firma, Aufzugswärter-Aufgaben an einen Mitarbeiter), so bleibt er zwar verantwortlich, aber seine Haftung ist nur dann gegeben, wenn er bei der Auswahl oder Überwachung dieser Dritten selbst schuldhaft gehandelt hat. Im OLG-München-Fall argumentierte die Klägerin, der Betreiber habe trotz Wartungsvertrag weitere Kontrollpflichten behalten – das Gericht entgegnete, dass eine Haftung nur in Betracht komme, wenn der beauftragten Firma bekannt war oder aufgrund mangelnder Kontrolle hätte bekannt sein müssen, dass diese unzureichend arbeitet. Mit anderen Worten: Der Betreiber muss sorgfältig eine geeignete Wartungsfirma auswählen und grobe Anzeichen für Schlechtleistung nicht ignorieren, aber er muss nicht permanent die Fachfirma überwachen oder eigene Parallelkontrollen einführen, solange kein Anlass besteht.
Diese Rechtsprechung bedeutet für die Praxis: Hält sich der Betreiber an die vorgeschriebenen Prüf- und Wartungsintervalle und wählt er kompetente Dienstleister, so wird ihm im Schadenfall in der Regel kein Verschulden vorzuwerfen sein. Die Erfüllung der TRBS 3121 in allen Punkten ist daher nicht nur aus Sicherheitsgründen geboten, sondern auch ein starker Haftungsschutz. Denn TRBS-konformes Verhalten indiziert, dass der Betreiber den Stand der Technik und die anerkannten Regeln beachtet hat – ein starkes Argument gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Umgekehrt können Verstöße gegen Betreiberpflichten gravierende Konsequenzen haben. Kommt beispielsweise jemand zu Schaden, weil der Aufzug lange ohne fällige Prüfung betrieben wurde oder weil ein bekannter Mangel ignoriert wurde, drohen dem Betreiber zivilrechtliche Schadenersatzforderungen und unter Umständen strafrechtliche Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. In einem Schadensfall prüft die Staatsanwaltschaft oft, ob ein Organisationsverschulden vorliegt – etwa ob aktuelle technische Regeln (TRBS) ignoriert wurden. Ein Schadenereignis wird juristisch gern auf einen Organisationsmangel zurückgeführt, wenn der Betreiber es versäumt hat, seine Sicherheitsorganisation an den Stand des Wissens anzupassen. Im Kontext von TRBS 3121 heißt das: Wenn es z.B. seit 2018 neue Regeln gibt, der Betreiber diese aber nicht umgesetzt hat (etwa keine 24/7 Notrufbereitschaft eingerichtet hat), kann man ihm vorwerfen, sein Sicherheitsmanagement nicht aktualisiert zu haben. Dem kann man proaktiv entgegenwirken, indem man Neuerungen – wie eine geänderte TRBS – zeitnah in die eigene Organisation einfließen lässt. Betreiber sollten daher Mechanismen haben, um über Regelwerksänderungen informiert zu bleiben (Newsletter, Verbandsmitteilungen etc.).
Zusammenspiel von Betreiber und anderen Verantwortlichen:
Oft ist die Eigentums- und Betreiberstellung bei Aufzügen komplex (Vermieter, Facility-Management, externe Servicefirmen). Hier gilt es, vertraglich klare Verantwortlichkeiten festzulegen. Im Mietrecht etwa muss der Vermieter sicherstellen, dass der Fahrstuhl eine Notrufanlage hat, auf Notrufe rasch reagiert wird und regelmäßige Wartung erfolgt. Er kann diese Pflichten an eine Hausverwaltung oder einen Facility-Manager delegieren, bleibt aber letztlich in der Verantwortung gegenüber den Nutzern (Mietern). Deshalb empfiehlt die Rechtsprechung, Pflichten sauber zu übertragen: z.B. indem im Mietvertrag oder Wartungsvertrag genau geregelt ist, wer die Betreiberpflichten der BetrSichV erfüllt. In Gerichtsentscheidungen werden Verträge herangezogen, um festzustellen, wer als Betreiber im Sinne der Sicherheitspflichten anzusehen ist. TRBS 3121 deutet an, dass es auf die „privatrechtliche Ausgestaltung der Verantwortung“ ankommt. Mit anderen Worten: Hat ein Eigentümer alle Pflichten an einen Pächter vertraglich übertragen (inkl. Entscheidungsbefugnis über Sicherheit), gilt letzterer als Betreiber; ansonsten bleibt der Eigentümer in der Pflicht.
Zusammengefasst lässt sich festhalten: Die Betreiberverantwortung ist rechtlich verankert und persönlich zu nehmen. Bei gewissenhafter Erfüllung aller Pflichten (Gefährdungsbeurteilung, Wartung, Prüfung, Notdienst etc.) wird der Betreiber im Regelfall nicht haftbar gemacht, selbst wenn es – trotz aller Sorgfalt – zu einem technischen Versagen kommt. Die Einhaltung der TRBS 3121 kann insoweit als „haftungsentlastende Mustervorgabe“ angesehen werden. Vernachlässigt der Betreiber jedoch seine Pflichten, so kann dies schnell als Fahrlässigkeit oder Organisationsverschulden gewertet werden, mit allen daraus folgenden Konsequenzen (Schadenersatz, ggf. Strafverfahren, Stilllegung der Anlage durch Behörden). Es liegt im ureigenen Interesse des Betreibers, hier präventiv tätig zu sein.
Umsetzung in der Praxis des Facility Management
Die bisherigen Ausführungen haben die Anforderungen in ihrer Breite dargestellt.
In der praktischen Umsetzung – etwa im Facility Management eines größeren Gebäudes – empfiehlt es sich, ein systematisches Aufzugsmanagement aufzubauen:
Vertragsgestaltung: Schließen Sie für jeden Aufzug einen Wartungsvertrag mit einer qualifizierten Fachfirma ab, der alle erforderlichen Leistungen abdeckt: regelmäßige Wartung nach Herstellervorgabe, 24/7-Notrufbereitschaft, gesetzliche Prüfungen (oft bietet die Wartungsfirma an, die ZÜS-Termine zu koordinieren und bei Prüfungen anwesend zu sein) etc. Wichtig ist, dass im Vertrag die Einhaltung der BetrSichV/TRBS-Pflichten ausdrücklich berücksichtigt wird – z.B. Zusicherung einer Notrufdienstleistung mit Eintreffzeit <30 Minuten, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. So lagert man operative Aufgaben aus, behält aber die Kontrolle über die Erfüllung.
Interne Verantwortliche: Bestimmen Sie intern eine verantwortliche Person (z.B. den Sicherheitsbeauftragten oder technischen Leiter) als Aufzugsverantwortlichen, der die Betreiberpflichten koordiniert. Diese Person sollte die TRBS 3121 kennen und als Ansprechpartner für Wartungsfirma, ZÜS und Behörden dienen. Ihre Aufgaben: Führen des Aufzugsbuchs, Überwachen von Prüfterminen, Veranlassen von Mängelbeseitigungen, Organisation der Aufzugswärter-Kontrollen und Schulungen.
Aufzugswärter einsetzen: Benennen Sie für jeden Standort einen Aufzugswärter (ggf. mehrere bei Schichtbetrieb) und schulen Sie ihn entsprechend. Er sollte mindestens 1–2 Mal pro Woche (je nach Nutzung) einen kurzen Check der Anlage machen: Kabine abfahren, auf Unregelmäßigkeiten achten, Notruf testen (ggf. in Abstimmung mit der Notrufzentrale, um Fehlalarm zu vermeiden), Umfeld prüfen. Die Ergebnisse kann er in einer einfachen Checkliste dokumentieren, die im Aufzugsbuch abgeheftet wird. So werden kleine Probleme früh erkannt (z.B. Tür schließt schwergängig, Licht ausgefallen) und können vor dem nächsten TÜV-Termin behoben werden.
Notfallorganisation proben: Testen Sie in regelmäßigen Abständen den Notrufablauf. Zum Beispiel kann einmal jährlich eine Person (unter Aufsicht) absichtlich im Aufzug verbleiben, einen Alarm auslösen und das Eintreffen des Technikers gestoppt auf die Uhr gemessen werden – so überprüfen Sie, ob Ihr Dienstleister die 30-Minuten-Vorgabe einhält. Schulen Sie außerdem Ihre Mitarbeiter: Was tun, wenn man vom Notdienst angerufen wird („Beruhigen, mitteilen dass Hilfe kommt“)? Wer begleitet ggf. den Techniker nachts ins Gebäude? Stellen Sie sicher, dass Schlüssel für alle relevanten Türen (Hauptzugang, Maschinenraum) hinterlegt sind und aktualisieren Sie den Notfallplan bei Änderungen (z.B. Umbauten, neue Schlüsselsysteme).
Dokumentenmanagement: Richten Sie für jede Anlage eine Anlagenakte ein, physisch oder digital. Darin: alle Verträge, die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Notfallplan, Wartungsprotokolle, Prüfberichte, Bescheinigungen (z.B. letzte DGUV V3-Prüfung Elektrik). Diese Akte sollte aktuell gehalten werden. Bei einer Behördlichen Überprüfung (Gewerbeaufsicht) kann das sehr beeindruckend sein, wenn man alles sauber vorlegen kann – es zeigt Professionalität und Compliance.
Überwachung von Fristen: Implementieren Sie ein Fristenmanagement, etwa über eine CAFM-Software oder einfache Kalenderfunktionen. Die Hauptprüfungstermine (alle 2 Jahre) und Zwischenprüfungen (in den Zwischenjahren) sind zwingend einzuhalten. Planen Sie sie am besten einige Wochen vor Fälligkeit ein, um Puffer für Terminabstimmung und Mängelbehebung zu haben. Gleiches gilt für wiederkehrende AwSV-Prüfungen (bei hydraulischen Aufzügen) oder andere Sonderprüfungen. Setzen Sie Erinnerungen, damit nichts durchrutscht.
Modernisierungsplanung: Behalten Sie den Stand der Technik im Blick und bewerten Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob Altanlagen aufgerüstet werden sollten. Beispiel: Ihr Aufzug hat noch kein Lichtgitter und Personen haben sich schon die Hände an der Tür verletzt – auch ohne ausdrückliche Pflicht könnten Sie hier aus Fürsorge ein Lichtgitter nachrüsten (oder wenigstens Warnaufkleber anbringen). Solche proaktiven Maßnahmen verbessern die Sicherheit und können im Ernstfall zeigen, dass Sie Ihrer Verantwortung über das Minimum hinaus gerecht werden.
Kommunikation mit Nutzern: Falls es doch zu einer Störung oder Bergung kam, informieren Sie die Nutzer transparent. Ein Aushang „Aufzug wegen technischer Störung bis voraussichtlich … außer Betrieb“ mit kurzer Erklärung schafft Verständnis. Zeigen Sie, dass Sicherheit Vorrang vor Verfügbarkeit hat.
Im Facility-Management-Kontext zahlt sich ein gut organisiertes Aufzugsmanagement doppelt aus: Die Anlagen laufen zuverlässiger und sicherer, und man reduziert das Risiko böser Überraschungen bei Prüfungen oder im Haftungsfall. Zudem können planmäßige Instandhaltungen teure außerplanmäßige Reparaturen vermeiden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt fest, dass etwa 50 % aller Aufzugsunfälle auf mangelhaften Wartungszustand oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind – beides lässt sich durch die beschriebenen organisatorischen Maßnahmen weitgehend in den Griff bekommen. Nicht zuletzt erhöht ein sicher betriebener, stets funktionierender Aufzug auch die Zufriedenheit der Gebäudenutzer.