Aufzugsanlagen spielen im betrieblichen Alltag eine wichtige Rolle, sei es beim Personentransport in Büro- oder Industriegebäuden, beim Gütertransport in Lagern oder in öffentlichen Einrichtungen. Die Frage ist: Ob und warum eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Aufzugsanlagen durchzuführen ist und welche rechtlichen und normativen Grundlagen dafür herangezogen werden müssen. Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung schützt nicht nur die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und Besucher, sondern reduziert auch Betriebsstörungen und Haftungsrisiken. Eine ordnungsgemäß betriebene Aufzugsanlage erhöht die Zuverlässigkeit und verhindert Ausfälle, die zu wirtschaftlichen Schäden führen könnten.
Aufzugsanlagen unterliegen in Deutschland strengen Sicherheitsanforderungen und regelmäßigen Prüfungen, da sie als überwachungsbedürftige Anlagen besondere Risiken bergen. Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt für Betreiber eine verbindliche Gefährdungsbeurteilung vor, die alle relevanten Aspekte wie Notrufsysteme, Wartung, Instandhaltung, Brandschutz und Notbefreiung abdeckt. Ergänzend greifen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und europäische Normen wie die DIN EN 81-Reihe. Ziel ist es, Personen- und Sachschäden zu verhindern, die Betriebsabläufe sicherzustellen und die rechtliche Verantwortung zu erfüllen.
Nach § 5 ArbSchG ist für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Auch wenn viele Aufzüge automatisiert laufen, so handelt es sich um ein Arbeitsmittel bzw. Teil der Arbeitsstätte (z. B. zur Personen- oder Lastenbeförderung), das Beschäftigten zur Verfügung steht oder von ihnen genutzt wird.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Kernregelung für den sicheren Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Aufzugsanlagen zählen ausdrücklich zu den überwachungsbedürftigen Anlagen (§ 2 Abs. 13 BetrSichV).
Arbeitgeber sind verpflichtet, vor der Verwendung (Inbetriebnahme) und während des gesamten Betriebs eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und fortzuschreiben.
Die BetrSichV verlangt auch wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und legt fest, dass sichere Betriebszustände jederzeit gewährleistet sein müssen.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Spezielle TRBS konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV.
TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“: Enthält detaillierte Vorgaben für die sichere Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Aufzugsanlagen.
TRBS 2181 „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen“: Beschreibt Maßnahmen zur Befreiung von Personen, Notrufeinrichtungen etc.
Aufzugsrichtlinie (RL 2014/33/EU) und Umsetzung ins nationale Recht
Regelt in der EU das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und sicherheitsrelevanten Aufzugskomponenten.
Für den Betreiber im laufenden Betrieb ist jedoch primär die BetrSichV maßgeblich.
DGUV Vorschriften
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Arbeitgeber müssen Gefährdungen ermitteln und geeignete Präventionsmaßnahmen ergreifen.
Spezielle DGUV-Informationen oder -Regeln zum sicheren Betrieb von Aufzügen können branchenspezifisch ergänzend relevant sein.
Fazit
Das deutsche Arbeitsschutzrecht und speziell die BetrSichV machen deutlich, dass Aufzugsanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen eine verpflichtende Gefährdungsbeurteilung erfordern.
Überwachungsbedürftige Anlage
Aufzugsanlagen bergen besonders hohe Risiken bei fehlerhafter Konstruktion, Installation, Wartung oder unsachgemäßem Betrieb (z. B. Absturz, Einklemmen, unkontrollierte Bewegungen).
Um diese Risiken systematisch zu erfassen und zu minimieren, schreibt der Gesetzgeber eine GBU vor.
Regelmäßige Nutzung durch Beschäftigte und Besucher
Fehlfunktionen oder Störungen können zu Personenschäden führen.
Betreiber haben die Pflicht, die Sicherheit aller Nutzenden zu gewährleisten.
Wartung und Instandhaltung
Wartungspersonal oder Fremdfirmen, die im Inneren des Aufzugsschachts oder auf dem Fahrkorb arbeiten, sind besonderen Gefahren ausgesetzt (z. B. Absturzrisiko, elektrische Gefährdungen).
Die GBU dient dazu, geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Absperrungen, PSA, Abschaltung des Aufzugs, Lockout-Tagout-Verfahren) festzulegen.
Notfall- und Rettungsmaßnahmen
Personen können eingeschlossen werden (z. B. bei Stromausfall oder technischer Störung). Die GBU muss berücksichtigen, wie eine schnelle Befreiung organisiert ist und wie ein Notrufsystem sichergestellt wird (TRBS 2181).
Besondere Anforderungen
Unter Umständen werden Aufzüge auch zum Transport von Gefahrstoffen oder in Bereichen mit Explosionsgefahr genutzt. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anforderungen (Gefahrstoffverordnung, Ex-Schutz).
Aufzüge in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen müssen ggf. medizinische Geräte oder Betten befördern. Auch hier sind besondere Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen.
Mechanische Gefährdungen
Einklemmen zwischen Fahrkorbtür und Schacht.
Absturz beim Arbeiten auf dem Dach des Fahrkorbs.
Quetschungen an beweglichen Teilen (Türen, Antrieb).
Elektrische Gefährdungen
Wartung oder Reparatur an Steuerungskomponenten (Spannungen, Stromschläge).
Mangelhafte Isolation, Feuchtigkeit im Schacht oder Maschinenraum.
Gefahr des Eingeschlossenseins
Bei Ausfall der Steuerung/ Energieversorgung.
Keine oder unzureichende Notrufanlage.
Gefährdungen durch unsachgemäße Nutzung
Überladung durch zu viele Personen oder zu schwere Lasten.
Fehlende oder manipulierte Sicherheitseinrichtungen (z. B. Not-Aus-Schalter).
Ergonomische / physische Belastungen für Wartungspersonal
Zwangshaltungen bei Arbeiten im engen Maschinenraum oder Schacht.
Manuelles Hantieren mit schweren Komponenten (z. B. Seile, Antriebe).
Brandgefahr
Kurzschlüsse im elektrischen System.
Verrauchung von Fluchtwegen (Aufzugsschächten) in Brandfällen.
Psychische Belastungen
Bei Eingeschlossensein für Betroffene (Panik).
Für Wartungs- und Rettungspersonal, wenn Notbefreiungen unter Zeitdruck stattfinden.
DIN EN 81-Reihe
DIN EN 81-20: Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen (Personen- und Lastenaufzüge).
DIN EN 81-50: Prüfungen und Anforderungen an Aufzugskomponenten.
Diese europäischen Normen konkretisieren Anforderungen an neue Aufzugsanlagen und Modernisierungen.
TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“
Regelt u. a. die Anforderungen an Unterweisungen, Prüfungen, Wartungen, Notbefreiungsabläufe.
Bestimmt, welche Dokumentationen zu führen sind (Betriebsanleitung, Prüfbuch).
TRBS 2181 „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen“
Schreibt ein Notrufsystem mit ständiger Erreichbarkeit vor.
Befreiung muss binnen angemessener Frist möglich sein.
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Allgemeine Vorschrift, die auf den Betrieb von Aufzügen sinngemäß anzuwenden ist (Gefährdungen ermitteln, Schutzmaßnahmen treffen).
Festlegen des Geltungsbereichs
Welche Aufzugsanlagen gibt es (Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Kleingüteraufzüge)?
Wer nutzt sie (Beschäftigte, Besucher, Lieferanten)?
Wer ist für Wartung, Prüfung und Instandhaltung verantwortlich?
Ermittlung der Gefährdungen
Sichtung von Betriebsanleitungen und Prüfbüchern.
Begehung und Inspektion der Anlage: Zustand von Türen, Notrufsystem, Beleuchtung im Fahrkorb, Maschinenraum, Zugänge, Schächte.
Einbeziehung spezieller Risiken (z. B. Transport von Gefahrstoffen, Explosionsschutz).
Bewertung der Gefährdungen
Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß für jede potenzielle Gefährdung.
Einordnung in „geringes, mittleres, hohes Risiko“.
Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen
Technische Maßnahmen: z. B. Nachrüstung einer Zwei-Wege-Kommunikation, Sicherung von Schachtzugängen, regelmäßige Wartung durch Fachfirma, ggf. bauliche Anpassungen.
Organisatorische Maßnahmen: Erstellung eines Notfallplans (Notbefreiungskonzept), Kennzeichnung von Höchstlasten, Zugangsberechtigungen zum Maschinenraum.
Personelle Maßnahmen: Schulungen und Unterweisungen für Beschäftigte (z. B. richtige Nutzung, Verhalten bei Störung), Wartungspersonal (Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen).
Dokumentation
Nach § 6 ArbSchG ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Im Prüf- und Wartungsbuch werden die regelmäßigen Kontrollen und sicherheitstechnischen Prüfungen vermerkt.
Überprüfung und Aktualisierung
Bei wesentlichen Veränderungen (Umbau, Modernisierung) oder Auffälligkeiten (Unfälle, Beinaheunfälle) ist die GBU umgehend zu überprüfen.
Gesetzliche Prüfintervalle sind einzuhalten (z. B. Hauptprüfung alle zwei Jahre bei Personenaufzügen, Zwischenprüfungen etc.).
Abgrenzung von Betreiber und Hersteller
Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen die Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU) erfüllen.
Der Betreiber trägt die Verantwortung für den sicheren Betrieb, einschließlich der Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV.
Notbefreiungsorganisation
Unbedingt sicherstellen, dass Personen im Notfall schnell befreit werden können.
Ein funktionierendes Notruf- und Kommunikationstool (Sprechanlage) im Fahrkorb ist Pflicht, ebenso ein rund um die Uhr erreichbarer Bereitschaftsdienst.
Umbauten und Modernisierungen
Werden alte Aufzüge modernisiert (z. B. Steuerung, Antrieb, Kabinenausstattung), ist eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Gegebenenfalls sind neue Normen (z. B. DIN EN 81-20) und TRBS-Anforderungen zu beachten.
Fremdfirmenmanagement
Externes Personal (z. B. Wartungsfirmen) ist in die Sicherheitsanweisungen einzubinden.
Klare Arbeitsfreigaben (Lockout-Tagout) und Abstimmungen mit Haus- bzw. Anlagenverantwortlichen sind essenziell.
Barrierefreiheit
In vielen Bereichen (z. B. öffentliche Gebäude, Krankenhäuser) muss ein Aufzug barrierefrei sein (DIN EN 81-70).
Dies betrifft u. a. Türbreite, Bedienelemente, Anzeigen und Haltegriffe.