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Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein

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Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen

Eingeschlossensein in Aufzugsanlagen

Das Eingeschlossensein in einem Aufzug stellt eine psychisch belastende und im Extremfall auch physisch gefährdende Situation dar. Als überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen Aufzüge den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese schreibt in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2181 sowie der DIN EN 81-28 verbindliche Anforderungen an den technischen und organisatorischen Schutz eingeschlossener Personen vor. Betreiber müssen sicherstellen, dass die Alarmweiterleitung, Kommunikation, Befreiung und Dokumentation jederzeit zuverlässig funktionieren.

Die TRBS 2181 konkretisiert die Anforderungen an die Organisation und Technik zur sicheren Befreiung von Personen aus Aufzugsanlagen. Die Verantwortung liegt eindeutig beim Betreiber. Nur durch ein funktionierendes Zusammenspiel von Technik, Organisation, Notrufsystem und Dokumentation kann das Risiko für eingeschlossene Personen auf ein Minimum reduziert werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist nicht nur eine Frage der Technik, sondern auch des Managements.

Technische Mindestanforderungen an das Notrufsystem (gemäß TRBS 2181 Anhang A.1)

  • A.1.1 Ein Notruf muss durch einfaches, einmaliges Betätigen des Notruftasters im Fahrkorb ausgelöst werden. Die Weiterleitung erfolgt automatisch.

  • A.1.2 Die Weiterleitung muss mit einer Übertragungssicherheit erfolgen, die dem öffentlichen Fernmeldenetz entspricht.

  • A.1.3 Ein abgegebener Notruf muss gespeichert werden, bis er bearbeitet wurde.

  • A.1.4 Nach Eingang des Notrufes muss eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.

  • A.1.5 Die Gegensprechanlage muss freisprechend funktionieren, ohne dass Eingeschlossene etwas bedienen müssen.

  • A.1.6 Die Verbindung muss wiederholt aufbaubar sein, bis zur Befreiung.

  • A.1.7 Der Standort der Aufzugsanlage sowie Datum und Uhrzeit müssen in der Notrufzentrale erkennbar und dokumentierbar sein.

  • A.1.8 Eine Hilfsstromquelle muss die Notrufeinrichtung für mindestens 1 Stunde betriebsbereit halten, auch bei Netzausfall.

  • A.1.9 Die Notrufzentrale muss auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

  • A.1.10 Bei Störung der Notrufzentrale muss eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.

  • A.1.11 Andere Datenübertragungen im selben System dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigen.

  • A.1.12 Die Betätigung des Notruftasters muss optisch oder akustisch quittiert werden.

  • A.1.13 Bei Notruftastern mit Zeitverzögerung muss die Betätigungszeit zwischen 1 und 3 Sekunden liegen.

Anforderungen an die Notrufweiterleitung (TRBS 2181 A.2)

  • Die Verbindung zwischen Fahrkorb und Notrufzentrale muss auch bei technischen Fehlern der Aufzugsanlage funktionssicher bestehen bleiben.

  • Eine ausfallsichere Notrufleitung ist integraler Bestandteil der technischen Sicherheit.

Organisatorische Voraussetzungen für den Betreiber (TRBS 2181 A.3)

  • A.3.1 Die Notrufzentrale muss ständig besetzt und funktionsfähig sein.

  • A.3.2 Eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender muss rund um die Uhr einsatzbereit sein:

  • besonders eingewiesene Personen

  • befähigte Personen

  • Fachkräfte von Aufzugsfirmen

  • A.3.3 Die Zeit bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein. Die Befreiung muss innerhalb von 30 Minuten nach Notrufabgabe erfolgen.

  • A.3.4 Hilfeleistende müssen jederzeit Zugang zur Aufzugsanlage haben (z. B. über Schließsysteme oder Schüsseltresore).

  • A.3.5 Die Rückmeldung des Hilfeleistenden an die Notrufzentrale (spätestens nach Befreiung) ist verpflichtend und muss dokumentiert werden.

Umsetzung im Betrieb

  • Verbindliche Festlegung im Gefährdungsbeurteilungsdokument

  • Vertragliche Regelung mit der Notrufzentrale und ggf. externem Interventionsdienst

  • Schulungsnachweise aller befreienden Personen nach TRBS 2181 und TRBS 3121

  • Regelmäßige Notruftests (z. B. monatlich durch Wartungsfirma oder FM)

  • Integration in das CAFM-System mit Alarmprotokollen, Zeitverfolgung, Eskalationen

  • Kontrolle der Hilfsstromversorgung und Ersatzeinrichtung mindestens halbjährlich