Rechtssichere Durchführung, Dokumentation und Integration in den betrieblichen Instandhaltungsprozess
Aufzugsanlagen unterliegen als überwachungsbedürftige Anlagen einer kontinuierlichen Überwachung und Instandhaltung. Neben Wartung, Instandsetzung und wiederkehrenden Prüfungen ist die regelmäßige Inspektion eine eigenständige, gesetzlich und normativ geregelte Maßnahme zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit. Inspektionen dienen der systematischen Zustandsfeststellung und Funktionskontrolle einzelner Komponenten und der Gesamtanlage. Sie sind Grundlage für den Instandhaltungsprozess, können Schwachstellen frühzeitig aufdecken und tragen zur Vermeidung ungeplanter Stillstände bei.
Inspektionen sind kein optionaler Zusatz, sondern ein verpflichtender Bestandteil der Betreiberverantwortung. Nur durch regelmäßig dokumentierte, fachgerecht durchgeführte Inspektionen kann ein sicherer, wirtschaftlicher und regelkonformer Betrieb von Aufzugsanlagen gewährleistet werden.
Begriffsdefinition und Abgrenzung
Inspektion (nach DIN 31051 / DIN EN 13306 / DIN EN 13015): Systematische Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen Anlage ohne Eingriff in ihre Funktion.
Abgrenzung zur Wartung:
Wartung umfasst auch Reinigungs- und Schmierarbeiten
Inspektion beinhaltet ausschließlich Sicht-, Funktions- und Zustandskontrollen
Inspektion ist keine Reparatur, kann aber instandsetzungsrelevante Hinweise liefern
Ziel der Inspektion:
Früherkennung von Abnutzung, Fehlfunktionen, sicherheitsrelevanten Veränderungen
Erfassung betrieblicher Beanspruchung
Ableitung von Maßnahmen zur Instandhaltung oder Prüfung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 10 Abs. 2: Verpflichtung des Betreibers zur Erhaltung des sicheren Zustands
Inspektionen als Teil der Instandhaltungsstrategie
Nachweispflicht über durchgeführte Maßnahmen
DIN EN 13015 – Instandhaltung von Aufzügen
fordert dokumentierte regelmäßige Inspektionsmaßnahmen
definiert Aufgaben des Instandhaltungsdienstes, inkl. Inspektion
VDI 3810 Blatt 6
empfiehlt Inspektionsintervalle nach Anlagennutzung, Bauart und Gefährdungspotenzial
definiert Zuständigkeiten und Schnittstellen
Typische Inhalte je Inspektion:
Sichtkontrolle Kabine: Zustand, Innenverkleidung, Bedienelemente, Beleuchtung
Kontrolle der Türsysteme: Schließverhalten, Geräusche, Reaktion bei Hindernis
Prüfung der Notrufeinrichtung: Auslösung, Sprachverbindung, Empfang
Kontrolle von Schacht und Schachtgrube: Sauberkeit, Zugänglichkeit, keine Fremdstoffe
Maschinenraum: Sichtkontrolle Antrieb, Bremse, Steuerung, Seile
Prüfpunkt Steuerung: Fahrverhalten, Etagenansteuerung, Fahrkomfort
ggf. Kontrolle der Rückführung bei Brandfall (z. B. Simulation über GLT)
Zustand Beschilderung, Sicherheitshinweise, Notfallplan
Dauer einer typischen Inspektion:
Empfohlene Intervalle:
alle 4–6 Wochen bei mittlerer Nutzung
verkürzt bei Anlagen mit hoher Nutzung oder empfindlichen Komponenten
anlagenindividuelle Festlegung im Wartungsvertrag nach DIN EN 13015
Durchführende Stelle:
Qualifiziertes Fachpersonal des Wartungsunternehmens
Eigenes FM-Team (wenn intern zugelassen und geschult)
Dokumentation ist unabhängig von der Durchführung verpflichtend
Einbindung in Instandhaltungsvertrag:
Inspektionsumfang und Frequenz als separate Position im Vertrag ausweisen
Abrechnung als Pauschale oder Einzelleistung
Verknüpfung mit Wartungs- und Prüfleistungen
Erforderliche Dokumente je Inspektion:
Inspektionsprotokoll mit Prüfdatum, Prüfer, Anlage, Prüfumfang
Auflistung festgestellter Mängel / Beobachtungen
Risikobewertung (z. B. Kategorie A/B/C)
Empfehlungen für weitere Maßnahmen (z. B. Instandhaltung, vorgezogene Prüfung)
Archivierung im digitalen Aufzugsbuch oder CAFM-System
Integration in Facility Management und CAFM - Digitale Unterstützung:
Planung und Fristenüberwachung über CAFM-System
Import und Export von Protokollen (PDF / XML / API)
Verknüpfung mit Wartungsintervallen, Prüfterminen, Mängelbeseitigung
KPI-Auswertung: Anzahl Inspektionen, Mängel je Monat, Reaktionszeiten
Risiken bei unzureichender Inspektion
Unentdeckte sicherheitsrelevante Mängel (z. B. Seilverschleiß, Türdefekte)
Wiederholte Beschwerden durch Nutzende ohne technische Veranlassung
Stillstand aufgrund nicht erkannter Störungszeichen
Beanstandung durch ZÜS oder Unfallversicherung
zivil- oder strafrechtliche Haftung bei fehlender Dokumentation