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Betreiberpflichten Aufzugsanlagen

Facility Management: Aufzugsmanagement » Aufzüge » Betreiberpflichten

Rechtlicher Rahmen: Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Rechtlicher Rahmen: Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

Der sichere Betrieb von Aufzugsanlagen ist im wesentlichen durch das Arbeitsschutzrecht geprägt, insbesondere durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die BetrSichV konkretisiert die Pflichten des Betreibers bzw. Arbeitgebers beim Verwenden von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, wozu Aufzüge zählen.

  • ArbSchG und BetrSichV: Nach ArbSchG §5 ist für jede Arbeitsstätte und jedes Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die BetrSichV übernimmt diese Pflicht für Aufzüge: Gemäß BetrSichV §3 hat der Betreiber vor Inbetriebnahme die Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Aufzugsanlagen werden in BetrSichV §2 Abs. 13 i.V.m. Anhang 2 Abschnitt 2 als überwachungsbedürftige Anlagen definiert, die nur betrieben werden dürfen, wenn ihr sicherer Zustand gewährleistet ist. Daraus folgt insbesondere die Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen durch eine ZÜS und zur Einhaltung weiterer besonderer Betriebsauflagen. Verstöße (z. B. versäumte Prüfungen) können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Die Einhaltung der im Stand der Technik geforderten Maßnahmen wird gesetzlich vermutet, wenn die entsprechenden Technischen Regeln eingehalten werden (BetrSichV §4 Abs. 3). Das heißt, befolgt der Betreiber die einschlägigen TRBS, gilt dies als Indiz dafür, dass er seine gesetzlichen Pflichten erfüllt.

  • TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen: Die Technische Regel für Betriebssicherheit 3121 ist speziell für Aufzüge erlassen und konkretisiert die BetrSichV im Detail. Sie formuliert den Stand der Technik und die organisatorischen Anforderungen für den sicheren Betrieb von Personen- und Lastenaufzügen. Beispielsweise präzisiert TRBS 3121 die Aufgaben des Betreibers: Bestellung einer beauftragten Person (Aufzugswärter), Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf Mängel, Organisation von Wartung und Prüfungen, Gewährleistung eines funktionierenden Notruf- und Befreiungssystems, Unterweisung aller beteiligten Personen usw.. TRBS 3121 wurde zuletzt 2025 aktualisiert, wobei u. a. neue Anforderungen für Feuerwehraufzüge und die Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude ergänzt wurden. Die TRBS selbst hat zwar keinen Gesetzesrang, aber bei Einhaltung ihrer Vorgaben kann der Betreiber gemäß BetrSichV davon ausgehen, die entsprechenden gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

  • TRBS 1201 – Prüfungen: Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ enthält Vorgaben zur Durchführung von Prüfungen, inklusive der wiederkehrenden Prüfungen von Aufzügen. Insbesondere TRBS 1201 Teil 4 behandelt Aufzugsanlagen und beschreibt z. B. den Umfang von Zwischen- und Hauptprüfungen gemäß BetrSichV §16. Das schließt Sicht- und Funktionsprüfungen aller sicherheitsrelevanten Komponenten, die Prüfung des Notruf- und Notbefreiungssystems sowie bei der Hauptprüfung zusätzliche messtechnische Überprüfungen (z. B. Fangvorrichtungstest, elektrische Messungen) ein.

  • DGUV Vorschrift 3: Dies ist die Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie fordert, dass die elektrischen Teile einer Anlage (also auch eines Aufzugs, z. B. Steuerung, Antrieb, Notstromversorgung) regelmäßig durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Üblich ist ein Intervall von 4 Jahren für ortsfeste Anlagen gemäß DGUV V3, falls nicht kürzer vom Prüfer festgelegt. Diese elektrische Prüfung ergänzt die ZÜS-Prüfungen und fokussiert auf den elektrischen Personenschutz und Brandschutz.

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und EU-Richtlinie 2014/33/EU: Das ProdSG setzt u. a. die europäische Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU) in deutsches Recht um. Es regelt die Inverkehrbringung und CE-Kennzeichnung neuer Aufzugsanlagen. Für den Betreiber bedeutet dies: Neue Aufzüge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie eine Konformitätserklärung des Herstellers haben und alle Anforderungen der Aufzugsrichtlinie erfüllen. Außerdem ist vor der ersten Nutzung eine Abnahmeprüfung durch eine ZÜS vorgeschrieben – in der novellierten BetrSichV seit 2015 vor Inbetriebnahme, nicht mehr erst danach. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen (z. B. Antriebstausch) greift ebenfalls das ProdSG in Verbindung mit der BetrSichV: Die Änderung muss nach ähnlichen Maßstäben wie eine Neuanlage geprüft und abgenommen werden.

  • DIN EN 81-Reihe: Diese europäisch harmonisierte Normenreihe (in Deutschland als DIN EN 81 veröffentlicht) legt die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen fest. Relevante Teile sind etwa DIN EN 81-20/50 (seit 2017 die geltenden Normen für den Neubau von Personen- und Lastenaufzügen, ersetzen EN 81-1/2), DIN EN 81-28 (Notrufsysteme für Aufzüge, fordert z. B. Fernalarmeinrichtungen und regelmäßige Verbindungsprüfungen), DIN EN 81-70 (Barrierefreiheit), DIN EN 81-80 (Verbesserung bestehender Aufzüge nach dem Stand der Technik) usw. Im betrieblichen Kontext ist wichtig, dass Modernisierungen ggf. auf Basis von EN 81-80 beurteilt werden und dass bestimmte Nachrüstpflichten (z. B. Zweifallsicherheit von Komponenten, Nachrüstung von Notrufen) aus diesen Normen abzuleiten sind. Ab Ende 2020 mussten z. B. alle Personenaufzüge mit einem Zweiwege-Notrufsystem ausgerüstet sein[36], was auf Übergangsfristen zur Umsetzung von EN 81-28 bzw. entsprechenden TRBS-Forderungen zurückzuführen war. Ebenso muss jeder Aufzug einen aktuellen Notfallplan vorweisen, der im Aufzug oder Maschinenraum verfügbar ist[36].

  • DIN EN 13015: Diese Norm legt Anforderungen an die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen fest. Sie verlangt vom Hersteller, dem Betreiber Wartungsanleitungen und -pläne bereitzustellen, und definiert Grundsätze der vorbeugenden Wartung. Nach DIN EN 13015 ist die Sicherheit durch planmäßige Instandhaltung zu gewährleisten[37]. Die Wartungsintervalle richten sich nach Herstellerempfehlungen und Nutzung – typischerweise werden Personenaufzüge alle 6 bis 12 Monate von einer Fachfirma gewartet[38].

  • ISO 41001 (Facility-Management-Standards): Die internationale Norm ISO 41001 legt Anforderungen an ein Facility-Management-System fest. Im Kontext von Aufzügen bedeutet dies, dass die Prozesse des Aufzugsbetriebs in ein übergreifendes Managementsystem eingebettet sein sollten. Aspekte wie Rollenklärung, Dokumentation, Leistungskennzahlen und kontinuierliche Verbesserung (KVP) lassen sich an ISO 41001 ausrichten, um die Qualität und Zuverlässigkeit des technischen Gebäudebetriebs sicherzustellen. So empfiehlt es sich z. B., im FM-System klare Verantwortlichkeiten (RACI-Matrizen) für den Aufzugsbetrieb zu definieren, regelmäßige Audits der Aufzugsprozesse durchzuführen und KPIs zur Leistungsmessung zu nutzen – all dies im Einklang mit ISO 41001 für ein effizientes und normenkonformes Facility Management.